Motive | zu § 10 | G-10 |
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Begründung des Entwurfs G-10 (14/5655) |
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Absatz 1 enthält redaktionell überarbeitet die Zuständigkeitsregelung des bisherigen § 5 Abs.1.
Absatz 2 entspricht dem bisherigen § 5 Abs.2 Satz 1; die inhaltlichen Anforderungen an die Anordnung sind um die Angabe des Grundes der Anordnung ergänzt worden. Die bislang in § 5 Abs.2 Satz 2 und 3 enthaltene Regelung über die Mitteilung an den nach § 2 Abs.1 Satz 1 oder 3 Verpflichteten ist nunmehr gesondert in Absatz 6 enthalten.
Absatz 3 ergänzt die in Absatz 2 aufgeführten formalen Anforderungen um zusätzliche, bislang in § 6 Abs.1 enthaltene Erfordernisse für Beschränkungsmaßnahmen nach § 3. Neben der Bezeichnung der Personen, deren Telekommunikationsverkehr überwacht werden soll, ist auch die Rufnummer oder eine andere Kennung des Telekommunikationsanschlusses anzugeben.
Die inhaltlichen Anforderungen, die bei §§ 5, 8 an die Anordnung gestellt werden, ergeben sich aus den technischen Gegebenheiten, unter denen die strategische Fernmeldekontrolle abläuft. Da die relevante Telekommunikation über Suchbegriffe maschinell ermittelt wird, gehören die Suchbegriffe zum maßgeblichen Inhalt der Anordnung.
Zusätzlich muss die Anordnung künftig das Gebiet umreißen, über das der Bundesnachrichtendienst mit der Maßnahme Erkenntnisse gewinnen darf. Entsprechend dem Auftrag des Bundesnachrichtendienstes kann es sich nur um eine nachrichtendienstlich relevante Region des Auslands handeln. Sie wird durch die Aufzählung der ihr angehörenden Staaten am genauesten festzulegen sein; unter Umständen kommt sogar nur die Telekommunikation aus einem Staat oder aus wenigen, einzelnen Staaten für die Beschränkung in Betracht. Der Bundesnachrichtendienst muss in Bezug auf jeden Staat begründen, was eine Einbeziehung in die strategische Kontrolle rechtfertigt.
Neu geregelt wird ferner, dass die Anordnung die Übertragungswege bezeichnen muss, die der Beschränkung unterliegen. Im bisherigen Recht (§ 3 Abs.1 Satz 1 G 10 geltender Fassung) war die strategische Fernmeldekontrolle auf Satelliten- oder Richtfunkverkehre festgelegt. Künftig kommen als Übertragungswege auch die internationalen Lichtwellenleiter- oder Koaxialkabel in Betracht. Die Anordnung muss angeben, welche konkreten Satellitenverbindungen (zB die über den Satelliten X) und welche konkreten internationalen Kabelverbindungen (zB das Lichtwellenleiterkabel von A nach B) Gegenstand der Maßnahme sein sollen. Des Weiteren wird die Anordnung künftig festlegen, welcher Anteil der auf den gewählten Übertragungswegen zur Verfügung stehenden Übertragungskapazität überwacht werden darf. Auch dies trägt dem Umstand Rechnung, dass die strategische Fernmeldekontrolle bisher auf nicht leitungsgebundene Telekommunikation beschränkt war, diese Begrenzung aber nunmehr entfällt. Unter der Voraussetzung, dass nur Satelliten- und Richtfunkverkehre erfasst werden durften, ergab sich ohne weiteres, dass nur etwa 10 vom Hundert der international geführten Telekommunikation für die strategische Kontrolle verfügbar war (so auch die Feststellung BVerfGE 100, 377). Als Ersatz wird eine rechtliche Kapazitätsschranke eingeführt. Im Hinblick auf den Grundrechtsschutz soll nämlich für den Normalfall der strategischen Kontrolle sichergestellt bleiben, dass der Bundesnachrichtendienst von vornherein nur einen verhältnismäßig geringen Teil der nachrichtendienstlich relevanten Telekommunikation erfassen kann. Dies bewahrt den strategischen Charakter der vorgenommenen Kontrolle.
Welchen Anteil der auf den festgelegten Übertragungswegen zur Verfügung stehenden Übertragungskapazität der Bundesnachrichtendienst überwachen darf, bestimmt das nach § 10 Abs.1 für die Anordnung zuständige Bundesministerium unter Kontrolle der G 10-Kommission. Für die strategische Fernmeldekontrolle nach § 5 wird jedoch als Obergrenze vorgegeben, dass der Anteil der zur Erfassung verfügbaren Telekommunikation höchstens 20 vom Hundert betragen darf.
Wie in der Begründung zu § 5 Abs.1 Satz 1 ausgeführt, darf § 10 Abs.4 Satz 4 nicht so verstanden werden, als werde der Bundesnachrichtendienst künftig bis zu 20 vom Hundert der internationalen Telekommunikationen zur Kenntnis nehmen. Die in der Anordnung zu setzende Obergrenze bildet vielmehr nur die vorderste von mehreren Sperren, die dem Bundesnachrichtendienst bei der strategischen Fernmeldekontrolle gesetzt sind. In dieser Funktion bildet sie einen Ersatz dafür, dass die strategische Fernmeldekontrolle bisher nur gegen nicht leitungsgebundene internationale Telekommunikationsbeziehungen, im Wesentlichen also gegen Satellitenverkehre gerichtet werden konnte.
Bewusst bildet der Anteil von 20 vom Hundert zudem eine Obergrenze. Welcher Anteil im Einzelfall für die strategische Kontrolle freizugeben ist, steht im pflichtgemäßen Ermessen des für die Anordnung zuständigen Bundesministeriums. Es wird Aufgabe des Bundesnachrichtendienstes sein, im Antrag nach § 9 eine angemessene Obergrenze vorzuschlagen und zu begründen.
Für Beschränkungen nach § 8 ist keine Obergrenze der zur Kontrolle freigegebenen Übertragungskapazität vorgesehen. Daher kann der Anteil hier über 20 vom Hundert hinausgehen. Die Entscheidung hierüber ist wiederum nach pflichtgemäßem Ermessen und mit einer nachvollziehbaren Begründung zu treffen.
Absatz 5 greift die bislang in § 5 Abs. 3 enthaltene Regelung der zeitlichen Begrenzung der Anordnung auf. Die Vorschrift bezieht sich auf Beschränkungsmaßnahmen nach den §§ 3 und 5. In den Fällen des § 8 konnte auf eine zeitliche Befristung der Anordnungsdauer verzichtet werden, weil bereits die zugrunde liegende Bestimmung gemäß § 8 Abs. 2 spätestens nach zwei Monaten außer Kraft tritt.
Absatz 6 übernimmt geringfügig gekürzt die bislang in § 5 Abs. 2 Satz 2 und 3 enthaltene Regelung über die Mitteilung an den zur Durchführung der Anordnung Verpflichteten.
Absatz 7 regelt die gegenseitige Unterrichtungspflicht zwischen den Verfassungsschutzämtern und entspricht mit einer redaktionellen Klarstellung dem bisherigen § 5 Abs.4.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/5655, S.23 f)
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