Motive | zu § 6 | G-10 |
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Begründung des Entwurfs G-10 (14/5655) |
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Das Bundesverfassungsgericht hat ausführlich die Anforderungen beschrieben, die vom Bundesnachrichtendienst beim Umgang mit personenbezogenen Daten beachtet werden müssen. Das Gericht hat insbesondere § 3 Abs. 4 G 10 in der bisherigen Fassung beanstandet, der dem Grundsatz der Zweckbindung nicht ausreichend Rechnung trägt und die Kennzeichnungspflicht hinsichtlich aller personenbezogener Daten nicht berücksichtigt (vgl. BVerfGE 100, 313, 385 f). § 6 neuer Fassung trägt diesen Vorgaben Rechnung.
Absatz 1 regelt die Verpflichtungen des Bundesnachrichtendienstes beim Umgang mit personenbezogenen Daten. Hierbei sind einzelne Teilregelungen aus dem bisherigen G 10 übernommen worden, insbesondere die datenschutzrechtlichen Bestimmungen aus § 7 G 10 geltender Fassung. Hervorzuheben ist die Pflicht des Bundesnachrichtendienstes, unverzüglich und sodann in Abständen von höchstens 6 Monaten zu prüfen, ob erhobene Daten im Rahmen seiner Aufgaben für die gesetzlichen Zwecke erforderlich sind und, sofern sie nicht für diese Zwecke oder für Übermittlungen benötigt werden, sie unverzüglich zu vernichten (vgl. BVerfGE 100,313, 399).
Absatz 2 enthält die vom Bundesverfassungsgericht geforderte Kennzeichnungspflicht sowie die Neufassung der Zweckbindungsbestimmung. Hiemach dürfen Daten nur zu den im G 10 ausdrücklich genannten Erhebungs- und Übermittlungszwecken verwendet werden. Die Zweckbindungsklausel entspricht damit der für die Individualkontrolle neu gefassten Bestimmung (§ 4 Abs.2 Satz 4).
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/5655, S.20)
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