Motive | zu § 2 | G-10 |
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Begründung des Entwurfs G-10 (14/5655) |
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Die inhaltlich unverändert übernommene Vorschrift enthält Verpflichtungen für Unternehmen, die Postdienstleistungen und Telekommunikationsdienste erbringen oder daran mitwirken, zur Auskunft über den Postverkehr und über durchgeführte Telekommunikation sowie zur Aushändigung anvertrauter Sendungen. Vor allem haben gemäß Satz 3 die Erbringer von Telekommunikationsdiensten auf Verlangen der berechtigten Stelle die Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation zu ermöglichen.
Die bisherigen Absätze 3 und 4 des § 1 sind nunmehr im neuen § 2 zusammengefasst. Es handelt sich um Vorschriften über die Sicherheitsprüfung der Personen, die mit der Durchführung von Beschränkungsmaßnahmen betraut werden sollen. Die Bestimmung hat sich im Übrigen nicht geändert; lediglich die hier zitierten Vorschriften dieses Gesetzes mussten der neuen Reihenfolge der Normen angepasst werden.
Der Absatz enthält Einzelheiten der Sicherheitsüberprüfung. Er ist im Wesentlichen unverändert geblieben. Auch hier bedurfte die gesetzliche Verweisung der redaktionellen Anpassung. Im Übrigen ist der Wortlaut des Satzes 2 sprachlich verbessert worden.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/5655, S.14)
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