Motive | zu § 1 | G-10 |
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Begründung des Entwurfs G-10 (14/5655) |
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§ 1 Abs.1 enthält entsprechend der bisherigen Regelung die Grundbestimmung für Maßnahmen nach dem G 10. Sie umschreibt in allgemeiner Form, wer zu welchen Zwecken Überwachungsmaßnahmen nach dem G 10 durchführen darf.
Berechtigt zu Eingriffsmaßnahmen aufgrund des Gesetzes sind nur die in Absatz 1 genannten Nachrichtendienste.
Absatz 2 wird neu eingefügt. Er nennt die in den §§ 14 und 15 im Einzelnen geregelte Kontroll- und Überwachungstätigkeit des Parlamentarischen Kontrollgremiums und der G 10-Kommission. Durch die Erwähnung beider Stellen bereits zu Beginn des Gesetzes wird jedoch die Bedeutung von Kontrollgremium und G 10-Kommission hervorgehoben und betont. Zugleich enthält die Vorschrift eine Definition der G 10-Kommission.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/5655, S.14)
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