D-Bundestag
14.Wahlperiode
  Drucksache 14/6044
15.05.01
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Unterrichtung

durch den Bundestag



Gesetzes zur Anpassung der Formvorschriften des Privatrechts und anderer Vorschriften an den modernen Rechtsgeschäftsverkehr
–   Drucksachen 14/4987, 14/5561   –

Anrufung des Vermittlungsausschusses


Der Bundesrat hat in seiner 763.Sitzung am 11.Mai 2001 beschlossen, zu dem vom Deutschen Bundestag am 15.März 2001 verabschiedeten Gesetz zu verlangen, dass der Vermittlungsausschuss gemäß Artikel 77 Abs.2 des Grundgesetzes mit folgenden Zielen einberufen wird:

1. Zur Textform

Artikel 1 Nr.3 (§ 126b), Nr.4 (§ 127 Abs.1), Nr.6, Artikel 3, 4, 6, 15, 16 Nr.2, Artikel 17, 18, 20, 21, 22 Nr. 4und 5, Artikel 23, 24, 25, 26, 27 Nr.1, Artikel 28, 29, 30,31 und 33 sind zu streichen.

Begründung

Das Gesetz will durch die Einführung der Textform als neuen Formtypus in einer Reihe von Fällen als Erleichterung gegenüber der Schriftform die Unterschrift entbehrlich machen. Das Erfordernis der eigenhändigen Unterschrift stehe in bestimmten Fällen einem modernen und rationellen Geschäftsverkehr entgegen. Die Textform soll die Schriftform nach der Gesetzeskonzeption bei Erklärungen ablösen, denen keine erhebliche Beweiswirkung zukommt oder deren Rechtsfolgen leicht wieder rückgängig gemacht werden können. In Betracht kämen Massenvorgänge oder vereinzelt Fälle, bei denenes nur um die körperliche Darstellung gehe (so die Begründung des Gesetzesentwurfs). Das Modell der Textform ermöglicht es, individuelle schriftliche Erklärungen ohne Unterschrift abzugeben. Das wird zu unnötigen und vermeidbaren Zweifeln an der Authentizität und der Endgültigkeit der Erklärungen führen.

Damit verkennt das Gesetz insoweit die Bedeutung der Formvorschriften. Das Privatrecht wird beherrscht vom Grundsatz der Formfreiheit. Einschränkungen sind nur gerechtfertigt zum Schutz des Erklärenden oder zur Klarstellung, mit welchem Inhalt ein Geschäft zustandegekommen ist. In diese Systematik passt die Textform gerade nicht. Denn sie kann keine der klassischen Formfunktionen (Warn-, Beweis-, Identitätsfunktion) erfüllen. Sie ist weder geeignet, den Erlärenden vor der Abgabe übereilter Willenserklärungen zu warnen, noch kann sie die Beweisführung erleichtern. Entsprechende Erklärungen sind zahlreichen Manipulationsmöglichkeiten ausgesetzt. Der Zugang ist ebenso wie die Urheberschaft nicht hinreichend klar nachzuweisen.

Soweit die Bundesregierung in ihrer Gegenäußerung hauptsächlich auf Informations- und Dokumentationsanforderungen verweist, kann die Textform hierauf nicht gestützt werden. Jeder Erklärung, auch der mündlichen, liegt eine Information zu Grunde. Deshalb kann die informelle Bedeutung irgendein Texterfordernis nicht begründen. Dokumentationsanforderungen können nur erfüllt werden, wenn das Dokumentierte auch verlässlich ist, was bei der Textform gerade nicht der Fall ist.

Für die vorgesehene Textform besteht kein Bedürfnis. Eine sachgerechte Lösung für ein Modernisierungsbedürfnis kann darin bestehen, dass das Regelungsmodell des § 8 MHG und des § 4 Abs.1 Satz 3 VerbrKrG verallgemeinert und für elektronisch erstellte oder übermittelte Erklärungen in geeigneten Fällen auf die eigenhändige Unterschrift verzichtet wird. Ein Änderungsbedürfnis in individuell geprägten Konstellationen ist hingegen nicht erkennbar. Deshalb sollte vermieden werden, durch Überführung in eine mit der Bezeichnung Textform versehene qualifizierte Formlosigkeit das Recht künstlich zu komplizieren und die Beteiligten an den Gerichten mit zahlreichen sich daraus ergebenden Problemen allein zu lassen.

2. Zur Qualität der Signatur von Dokumenten

In Artikel 2 Nr. 2 (§ 130a), Artikel 6b (§ 46b), Artikel 7 Nr. 1 (§ 108a), Artikel 8 Nr. 1 (§ 86a) und Artikel 9 Nr. 1 (§ 77a) ist jeweils Absatz 1 Satz 2 wie folgt zu fassen:

"Die Klageschrift und andere bestimmende Schriftsätze sind von der verantwortlichen Person mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz zu versehen, andere Dokumente sollen mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen werden; dies gilt nicht für die Übermittlung von Schriftstücken durch Telefax oder Computerfax."

Begründung

Die Änderungen sind geboten, um die bisher vorgesehenen reinen Ordnungsvorschriften in zwingendes Recht umzuformen. Auch in den Gerichtsverfahren können gefälschte elektronisch übermittelte Dokumente (zB Klagerücknahme) erheblichen Schaden anrichten; die elektronische Signatur ist deshalb aus Gründen der Rechtssicherheit für prozesseinleitende und andere bestimmende Schriftsätze unverzichtbar. Die Begründung, die für die Ausgestaltung der Bestimmungen als Ordnungs-vorschriften angeführt wird, trägt diese Entscheidung nicht: Die Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 4.Februar 2000 (GMS-OGB 1/98) betrifft die Übermittlung eines Computerfaxes mit eingescannter Unterschrift, ein Verfahren, das mit dem hier in Rede stehenden elektronischen Rechtsverkehr nicht vergleichbar ist.

Der Begriff der bestimmenden Schriftsätze ist durch die prozessrechtliche Literatur und durch die Rechtsprechung hinreichend geklärt und bietet in der Praxis keine Anwendungsschwierigkeiten.

3. Zur Übermittlung von Dokumenten an Gerichte

In Artikel 2 Nr.2 (§ 130a Abs.2 Satz 1), Artikel 5 Nr.2 (§ 21 Abs.3 Satz 1), Artikel 5a Nr.2 (§ 81 Abs.3 Satz 1), Artikel 5b Nr.2 (§ 89 Abs.3 Satz 1), Artikel 6a Nr.2 (§ 26 Abs.6 Satz 1), Artikel 6b (§ 46b Abs.2 Satz 1), Artikel 7 Nr.1 (§ 108a Abs.2 Satz 1), Artikel 8 Nr.1 (§ 86a Abs.2 Satz 1) und Artikel 9 Nr.1 (§ 77a Abs.2 Satz 1) sind jeweils die Wörter "elektronisch signierte" durch das Wort "elektronische" zu ersetzen, und nach dem Wort "Form" ist jeweils folgender Halbsatz anzufügen: "; dies gilt nicht für die Übermittlung von Schriftstücken durch Telefax oder Computerfax".

Begründung

Der Bundesrat unterstützt die Entscheidung des Gesetzesbeschlusses, für Schriftsätze und sonstige Erklärungen in gerichtlichen Verfahren die Übermittlung als elektronisches Dokument zuzulassen. Er hält es aber für zwingend geboten, dass die Landesregierungen die Einführung dieser Möglichkeit in vollem Umfang durch Rechtsverordnung entsprechend den Gegebenheiten in den einzelnen Gerichten und Verfahren steuern können. Wenn, wie es im Gesetzesbeschluss vorgesehen ist, die Verordnungsermächtigung auf elektronisch signierte Dokumente beschränkt bliebe, wäre nicht nur - wie bislang schon - die Übersendung durch Telefax unbeschränkt möglich, sondern ebenso die Übermittlung durch einfache E-Mails ohne elektronische Signatur. Gerade dieser Weg wäre für viele Beteiligte bequem und würde deshalb voraussichtlich sofort in starkem Maße genutzt werden. Entsprechende Verordnungen würden auf diese Weise weitgehend leer laufen und die Gerichte aller Gerichtsbarkeiten würden bei einer ungeregelten Wahrnehmung dieser Möglichkeit vielfach technisch und organisatorisch überfordert. Im Interesse einer geordneten Rechtspflege muss die Verordnungsermächtigung daher auch nicht signierte elektronische Dokumente erfassen.

Um bei einer solchen Regelung dem möglichen Missverständnis vorzubeugen, durch die Rechtsverordnung könne die Verwendung von Telefax und Computerfax eingeschränkt werden, kann dieser Bereich von der Ermächtigung ausdrücklich ausgenommen werden.

4. Zu Artikel 6a Nr.2 (§ 26 Abs.6 Satz 2, 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen)

In Artikel 6a Nr.2 § 26 Abs. 6 sind die Sätze 2 und 3 zu streichen.

Begründung

§ 26 Abs.6 Satz 2 und 3 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (nF) liegt ein offenkundiges Redaktionsversehen zu Grunde. Die beiden Bestimmungen laufen ins Leere, da § 26 Regelungen für die beim Bundesgerichtshof einzulegende Rechtsbeschwerde enthält. In diesem Bereich besteht für landesrechtliche Ausführungsbestimmungen kein Raum.

(Siehe Unterrichtung durch den Bundesrat, BT-Drucksache Nr.14/6044, S.1 f)

§§§



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