Begründung | Formvorschriften-AnpGG | BT-Dr 14/4987 |
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Die in diesem Artikel unter Nummer 1 bis 3 vorgesehenen Änderungen (§§ 130, 130a – neu –, 133) lassen für Schriftsätze und Erklärungen der Parteien sowie für Erklärungen Dritter die Einreichung als elektronisches Dokument zu. Im Hinblick auf den erforderlichen Aufbau der dazugehörigen technologischen Infrastruktur werden der Zeitpunkt, von dem an elektronische Dokumente bei Gericht eingereicht werden können, und die dabei einzuhaltende Form vom Bund und den Ländern jeweils für ihren Bereich durch Rechtsverordnung bestimmt. Ferner sieht der Entwurf unter Nummer 4 und 6 (§§ 292a – neu –, 371 Satz 2) Vorschriften zur beweisrechtlichen Behandlung elektronischer Dokumente und unter Nummer 5 eine Ergänzung des § 299a ZPO vor, die eine Archivierung erledigter Prozessakten auf elektronischen Datenträgern ermöglicht.
Einreichung elektronischer DokumenteDer Entwurf eröffnet den Parteien und den am Verfahren beteiligten Dritten die Möglichkeit, ihre Schriftsätze und Erklärungen entweder – wie bisher – schriftsätzlich oder als elektronisches Dokument bei Gericht einzureichen. Ein Zwang zur Einreichung in elektronischer Form ist damit nicht verbunden. Dieser erscheint wenig geeignet, die Nutzbarmachung der modernen Informations- und Kommunikationstechnologien im Gerichtsverfahren voranzutreiben.
Darüber hinaus würde er zumindest derzeit den Zugang zum Gericht in nicht vertretbarer Weise erschweren und als Ausgleich eine unverhältnismäßige personelle Verstärkung der Geschäftsstellen erfordern, um denjenigen Personen den Zugang zum Gericht zu ermöglichen, denen die dazu notwendige Technik nicht zur Verfügung steht.
Die Nutzbarmachung elektronischer Dokumente erfordert zunächst den Aufbau einer technologischen Infrastruktur bei den Gerichten. Der Entwurf sieht deshalb vor, dass Bund und Länder jeweils für ihren Bereich den Zeitpunkt, von dem an den Gerichten Schriftsätze als elektronisches Dokument übermittelt werden können, und die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form durch Rechtsverordnung bestimmen.
Kein Einfluss auf das SchriftformerfordernisDa die Einreichung als elektronisches Dokument als Alternative zur Schriftform konzipiert ist, lässt der Entwurf diese im Wesentlichen unberührt. Dies gilt insbesondere für die Frage des Unterschriftserfordernisses bei bestimmenden Schriftsätzen. Nach der Entscheidung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 5. April 2000 (GemS-OGB 1/98) dürfte diese Frage hinreichend geklärt sein, so dass gesetzgeberischer Handlungsbedarf nicht gesehen wird.
Zusammenhang mit dem Entwurf eines ZustellungsreformgesetzesDie in § 130a Abs.1 ZPO in der Fassung des Entwurfs vorgesehene Modifizierung der Schriftform, die eine Übermittlung von Schriftsätzen und anderen bei Gericht eingehenden Schriftstücken auf elektronischem Wege ermöglicht, hat ihr Gegenstück für ausgehende Schriftstücke in Vorschriften des Entwurfs eines Gesetzes zur Reform des Verfahrens bei Zustellungen im gerichtlichen Verfahren (Zustellungsreformgesetz – ZustRG). Diese schaffen im Bereich der Zustellung von Amts wegen (§ 174 Abs.3 ZPO idF des ZustRG) und für die Zustellung von Anwalt zu Anwalt (§ 195 ZPO idF des ZustRG) eine Rechtsgrundlage dafür, elektronische Dokumente gegen Empfangsbekenntnis förmlich zuzustellen und das Empfangsbekenntnis ebenfalls als elektronisches Dokument zu erteilen.
Beweisrechtliche Behandlung elektronischer DokumenteDie Beweisführung mit Hilfe elektronischer Dokumente ist uneingeschränkt möglich. Die Beweisaufnahme, zu der das Gericht einen oder mehrere Sachverständige hinzuziehen kann, richtet sich nach den Vorschriften über den Beweis durch Augenschein (§§ 371, 372).
Der Entwurf sieht davon ab, das elektronische Dokument den Vorschriften über den Beweis durch Urkunden zu unterstellen, da für die in elektronischer Form (§ 126a BGB in der Fassung des Artikels 1 Nr.3) dokumentierte Willenserklärung eine Behandlung nach den Vorschriften über den Urkundenbeweis bedeuten würde, dass der Erklärungsempfänger als beweispflichtige Partei schutzlos wäre gegenüber einem unbegründeten Einwand des Beweisgegners, die Erklärung sei nicht von dem Signaturschlüssel-Inhaber abgegeben worden. Der Entwurf schlägt stattdessen eine Beweiserleichterung zugunsten des Erklärungsempfängers vor, die dem hohen Sicherheitsstandard qualifizierter elektronischer Signaturen besser entspricht. Entsprechend den von Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen für den Beweis des ersten Anscheins soll nach dieser Regelung der Anschein der Echtheit, der sich aus der Überprüfung einer solchen Signatur nach dem Signaturgesetz zugunsten des Empfängers der in elektronischer Form dokumentierten Willenserklärung ergibt, nur durch Tatsachen erschüttert werden können, die es ernsthaft als möglich erscheinen lassen, dass die signierte Erklärung nicht mit dem Willen des Signaturschlüssel- Inhabers abgegeben worden ist.
Im Übrigen stellt der Entwurf in einem dem § 371 anzufügenden Satz allgemein für elektronische Dokumente klar, dass sie dem Beweis durch Augenschein unterfallen und dass sich Beweisantritt und Editionspflicht nach insoweit für eine entsprechende Anwendung auf das elektronische Dokument geeigneten Vorschriften des Urkundenbeweises (§§ 422 bis 432 ZPO) richten.
Wiedergabe der Prozessakten auf elektronischen Datenträgern, elektronische AktenführungDer Entwurf beschränkt sich darauf, die nach § 299a ZPO, § 100 VwGO, § 78 Abs.1 FGO und § 120 Abs.2 SGG schon bisher mögliche Mikroverfilmung erledigter Prozessakten um die Möglichkeit der Speicherung auf elektronischen Datenträgern zu ergänzen. Die Fragen einer elektronischen Aktenführung in laufenden Verfahren sind noch nicht genügend geklärt und bleiben einer späteren Regelung vorbehalten.
(vgl Reg-Entwurf, Drucksache 14/4987 S.23)
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Der Entwurf behält mit der Neufassung der Vorschrift, in der die bisherige Aufzählung postulationsfähiger Personen zusammengefasst wird, das Unterschriftserfordernis für Schriftsätze bei. Eine Korrektur der umfangreichen Rechtsprechung zum Unterschriftserfordernis ist mit dem Entwurf grundsätzlich nicht beabsichtigt. Dies erscheint mit Blick auf die Rechtsprechung des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (Beschluss vom 5. April 2000, Az.: GemS-OGB 1/98) nicht geboten. Für den Fall des Telefax soll jedoch nach der Vorschrift die Wiedergabe der Unterschrift in der Telekopie unabhängig davon genügen, ob das Telefax bei Gericht unmittelbar eingeht oder diesem durch einen Boten überbracht wird.
(vgl Reg-Entwurf, Drucksache 14/4987 S.23 f)
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Satz 1 versteht das elektronische Dokument als modifizierte Schriftform und eröffnet den Parteien und den am Verfahren beteiligten Dritten die Möglichkeit, ihre Schriftsätze und Erklärungen schriftsätzlich oder als elektronisches Dokument bei Gericht einzureichen. Diese neue prozessuale Form stellt für die Parteien und Dritten ein Angebot dar; ein Benutzungszwang ist damit nicht verbunden. Die Vorschrift ersetzt den 1977 in die Zivilprozessordnung für das Mahnverfahren in § 690 Abs.3 eingeführten Begriff der „nur maschinell lesbaren“ Aufzeichnung durch den heute gebräuchlichen Begriff des elektronischen Dokuments, den auch der Entwurf des Zustellungsreformgesetzes in der Vorschrift über die Zustellung elektronischer Dokumente gegen Empfangsbekenntnis verwendet. Das Erfordernis, dass das elektronische Dokument für die Bearbeitung des Gerichts geeignet sein muss, ist ebenfalls § 690 Abs.3 entlehnt. Welche Anforderungen an die Eignung eines Dokuments zu stellen sind, bleibt den Rechtsverordnungen der Bundes- bzw. Landesregierungen, die diese aufgrund des Absatzes 2 erlassen, vorbehalten. Die Vorschrift erfasst die bestimmenden und vorbereitenden Schriftsätze der Parteien (Anträge und Erklärungen), darüber hinaus schriftliche Auskünfte, Aussagen, Gutachten und alle sonstigen Erklärungen am Verfahren beteiligter Dritter (zB Zeugen, Sachverständige), die dem Gericht heute schriftlich zugehen.
Satz 2 verlangt als Ordnungsvorschrift, dass der Absender das elektronische Dokument mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versieht und damit dem Dokument insbesondere im Hinblick auf die sonst spurenlos mögliche Manipulierbarkeit eine dem Papierdokument vergleichbare dauerhafte Fassung verleiht (Perpetuierungsfunktion). Es war in Erwägung gezogen worden, dass der Absender das Dokument auf dem Übermittlungsweg außerdem gegen unbefugte Kenntnisnahme Dritter schützen soll. Hiervon wurde jedoch abgesehen, da es einerseits den Absendern überlassen bleiben soll, ob sie ihre Dokumente verschlüsseln wollen, und andererseits den Verordnungsgebern nach Absatz 2 vorbehalten bleiben soll, auch mit Blick auf die erforderliche technische Ausstattung bei den Gerichten Verschlüsselungstechniken zuzulassen.
Die in Satz 1 enthaltene Verordnungsermächtigung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Vorbereitung der Gerichte auf den elektronischen Geschäftsverkehr Angelegenheit der Justizverwaltung des Bundes bzw. des jeweiligen Landes ist. Die Nutzbarmachung des elektronischen Geschäftsverkehrs setzt den Aufbau einer technologischen Infrastruktur bei den Gerichten voraus, um nicht nur die Übersendung elektronischer Dokumente an das Gericht, sondern auch deren rationelle Bearbeitung durch das Gericht zu ermöglichen. Dieser Aufbau wird eine gewisse Vorbereitungszeit in Anspruch nehmen. Da der Entwurf erst dann eine Übermittlung elektronischer Dokumente zulassen will, wenn und soweit diese organisatorischen und technologischen Voraussetzungen geschaffen sind, sieht Satz 1 in Anlehnung an die in § 703c Abs. 3 für die maschinelle Bearbeitung der Mahnverfahren getroffene Regelung vor, dass Bund und Länder jeweils für ihren Bereich den Zeitpunkt, von dem an den Gerichten Schriftsätze als elektronisches Dokument übermittelt werden können, und die für die Bearbeitung der Dokumente geeignete Form bestimmen. Die Bestimmung kann schrittweise oder beschränkt auf dafür besonders geeignet erscheinende Verfahren oder Schriftstücke vorgenommen werden und soll damit insbesondere auch eine Experimentierphase bei einzelnen Spruchkörpern ermöglichen, in der Erfahrungen über die Bewährung der Konzepte und für die Weiterentwicklung gesammelt werden. Darüber hinaus setzt die Aufzeichnung und Bearbeitung elektronischer Dokumente gewisse Formerfordernisse voraus, deren Festlegung dem Verordnungsgeber vorbehalten bleiben soll.
Satz 2 enthält die Möglichkeit der Landesregierungen, die Verordnungsermächtigung auf die jeweilige Landesjustizverwaltung zu delegieren.
Die Vorschrift regelt für den elektronischen Schriftsatz, dass die an die Einreichung geknüpften Rechtsfolgen (zB Fristwahrung, Rückwirkung der Verjährungsunterbrechung auf den Eingangszeitpunkt) in dem Zeitpunkt eintreten, in dem die für den Empfang bestimmte Einrichtung des Gerichts ihn aufgezeichnet hat. Maßgebend sein soll danach der Zeitpunkt, in dem diese Einrichtung den Schriftsatz gespeichert hat, und nicht der Zeitpunkt des Ausdrucks.
(vgl Reg-Entwurf, Drucksache 14/4987 S.24)
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Die Änderung berücksichtigt, dass die Abschriften der von Anwalt zu Anwalt zugestellten Schriftsätze dem Gericht unter den Voraussetzungen des § 130a Abs.2 in der Fassung des Entwurfs auch als elektronisches Dokument übermittelt werden können.
(vgl Reg-Entwurf, Drucksache 14/4987 S.24)
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Die Vorschrift sieht eine Beweiserleichterung zugunsten des Empfängers einer in der elektronischen Form (§ 126a BGB in der Fassung des Artikels 1 Nr.3) dokumentierten Willenserklärung vor. Entsprechend den für den Beweis des ersten Anscheins von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen soll er den Beweis, dass die Erklärung von dem Signaturschlüssel-Inhaber abgegeben worden ist, grundsätzlich schon durch eine Überprüfung der Signatur nach dem Signaturgesetz (durch Überprüfung der Zuordnung des Signaturprüfschlüssels) erbringen können. Der Beweisgegner soll diesen nur durch Tatsachen erschüttern können, die es ernsthaft als möglich erscheinen lassen, dass die Erklärung nicht mit dem Willen des Signaturschlüssel- Inhabers abgegeben worden ist.
Die Beweisführung mit Hilfe elektronischer Dokumente ist uneingeschränkt möglich. Die Beweisaufnahme richtet sich nach den Vorschriften über den Beweis durch Augenschein (§§ 371, 372). Der vereinzelt erhobenen Forderung, das elektronische Dokument den Vorschriften über den Beweis durch Urkunden zu unterstellen, ist der Entwurf nicht gefolgt, da dies für das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehene Dokument nicht sachgerecht wäre.
Dem elektronischen Dokument fehlt einerseits das Wesensmerkmal der Verkörperung auf einem unmittelbar, ohne technische Hilfsmittel lesbaren Schriftträger, auf das die Vorschriften über den Beweis durch Urkunden zugeschnitten sind. Andererseits werden die für die private Schrifturkunde geltenden Vorschriften, die bestimmen, unter welchen Voraussetzungen die über der Unterschrift stehende Schrift die Vermutung der Echtheit für sich hat (§ 440 Abs.2) und das Gericht die Abgabe der in ihr enthaltenen Erklärung als bewiesen ansehen muss (§ 416), nicht dem hohen Beweiswert eines elektronischen Dokuments gerecht, das mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen ist.
Nach §§ 439, 440 besteht lediglich eine widerlegliche Vermutung für die Echtheit einer Schrifturkunde, wenn die Unterschrift unstreitig oder nachweislich echt ist. Wird die Echtheit der Unterschrift vom Beweisgegner nicht anerkannt, ist sie von der beweisbelasteten Partei zur vollen Überzeugung des Gerichts zu beweisen (§ 440 Abs. 1). Für diesen Beweis sind Erleichterungen nicht vorgesehen. Er unterliegt der freien Beweiswürdigung (§ 286). Wird die Unterschrift anerkannt oder ihre Echtheit bewiesen, muss das Gericht nach der erst dann eingreifenden Beweisregel des § 416 die in der Urkunde enthaltene Erklärung als vom Aussteller abgegeben ansehen. Jedoch nimmt diese Beweisregel dem Beweisgegner nicht die Möglichkeit, zur Begründung von Rechtsfolgen außerhalb des Abgabetatbestandes darzulegen und zu beweisen, dass die Urkunde ohne den Willen des Ausstellers in Verkehr gebracht worden ist.
Für die in elektronischer Form (§ 126a BGB in der Fassung des Artikels 1 Nr.3) dokumentierteWillenserklärung würde eine Behandlung nach den Vorschriften über den Urkundenbeweis bedeuten, dass der Erklärungsempfänger als beweispflichtige Partei schutzlos wäre gegenüber einem unbegründeten Einwand des Beweisgegners, die Erklärung sei nicht von dem Signaturschlüssel-Inhaber abgegeben worden. Da die Beweisregel des § 416 erst eingreift, wenn die Echtheit der Unterschrift feststeht, müsste der Erklärungsempfänger in diesem Falle nach § 440 Abs. 1 zunächst vollen Beweis dafür erbringen, dass die Erklärung vom Signaturschlüssel- Inhaber selbst oder mit dessen Willen von einem Dritten signiert worden ist.
Dieses Ergebnis wäre nicht sachgerecht. Der Entwurf schlägt stattdessen die eingangs beschriebene Beweiserleichterung vor, die dem hohen Sicherheitsstandard qualifizierter elektronischer Signaturen besser entspricht.
(vgl Reg-Entwurf, Drucksache 14/4987 S.24 f)
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Mit der vorgesehenen Änderung des § 299a, der bisher zur Begrenzung der Kosten für den besonders in Ballungsgebieten teuren Archivraum lediglich die Mikroverfilmung weggelegter Prozessakten zulässt, soll es ermöglicht werden, für diesen Zweck auch elektronische Speichermedien einzusetzen. Der Entwurf entspricht damit einem dringenden Anliegen der Länder, die in der Speicherung auf elektronischen Datenträgern im Vergleich zur bisherigen Mikroverfilmung eine wirtschaftlichere Alternative sehen. Soweit der Entwurf den Eingang elektronischer Dokumente ermöglicht, führt die in § 130a Abs. 1 Satz 2 in der Fassung des Entwurfs vorgesehene elektronische Signatur zu einer dauerhaften, der papiergebundenen Schriftform vergleichbaren Festlegung des Inhalts (Perpetuierungsfunktion). Insoweit wird schon nach dem Entwurf ein Teil der Prozessakten in einem elektronischen Speichermedium des Gerichts aufgezeichnet sein, der in einer geeigneten Weise mit der papiergebundenen Restakte zu verknüpfen ist.
(vgl Reg-Entwurf, Drucksache 14/4987 S.24 f)
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Die Vorschrift stellt klar, dass sich die Beweisführung mittels elektronischer Dokumente nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung über den Beweis durch Augenschein richtet. Der Beweisführer tritt den Beweis für ein in seinem Besitz befindliches elektronisches Dokument durch Vorlegung eines Datenträgers an, auf dem das Dokument gespeichert ist. Unter den Voraussetzungen des § 130a in der Fassung des Entwurfs soll der Beweisantritt auch durch elektronische Übermittlung des Dokuments an das Gericht möglich sein. In den Fällen, in denen sich das elektronische Dokument im Besitz des Beweisgegners oder eines Dritten befindet, sollen die für den Urkundenbeweis geltenden Bestimmungen über den Beweisantritt und die Vorlegungspflicht entsprechend anwendbar sein.
(vgl Reg-Entwurf, Drucksache 14/4987 S.25)
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(Art.3-35 nicht abgebildet)
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