Motive |
zu § 786 Aufhebung |
BGB |
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Begründung des Entwurfs SchuldR-ModG (14/6040) |
Zu Nummer 57 – Aufhebung des § 786
Der bisherige § 786 regelt bei der Anweisung die Verjährung
des Anspruchs des Anweisungsempfängers gegen den
Angewiesenen aus der Annahme und bestimmt eine Verjährungsfrist
von drei Jahren. Diese Vorschrift entfällt im Zuge
der Vereinheitlichung des Verjährungsrechts. Damit finden
insbesondere die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 195
RE von drei Jahren und deren in § 199 RE geregelter
Beginn Anwendung.
§§§
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