Motive | zu § 651a Änderung | BGB |
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Begründung des Entwurfs SchuldR-ModG (14/6040) |
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Die Änderung ist dadurch veranlasst, dass die Verordnungsermächtigung aus Absatz 5 herausgenommen und als Artikel 238 in das Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche eingestellt wird. Durch die dort in einem neuen siebten Teil des Einführungsgesetzes vorgesehene Zusammenfassung der Verordnungsermächtigungen, die im Bürgerlichen Gesetzbuch geregelte Schuldverhältnisse betreffen, soll eine größere Übersichtlichkeit erzielt werden.
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung aus der Einfügung des neuen Absatzes 3 und der Integration des AGB-Gesetzes in das Bürgerliche Gesetzbuch.
Siehe die Erläuterungen zu a und b.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.268)
§§§
§ 651a BGB | [ ] |
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