Motive | zu § 609 Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs SchuldR-ModG (14/6040) |
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§ 609 RE sieht in Anlehnung an den geltenden § 608 vor, dass der Darlehensnehmer das Darlehensentgelt spätestens mit Rückerstattung der Sache zu bezahlen hat. Die Vereinbarung legt damit lediglich den spätest möglichen Fälligkeitszeitpunkt für die Zahlung des Entgelts fest. Die Regelung des § 271 sowie die Möglichkeit anderweitiger Vereinbarungen bleiben unberührt.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.259)
§§§
§ 609 BGB | [ ] |
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