Motive | zu § 607 Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs SchuldR-ModG (14/6040) |
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§ 607 Abs. 1 RE beschreibt in Anlehnung an die jetzige Diktion des Gelddarlehens in § 488 Abs. 1 RE die Hauptpflichten der Vertragsparteien beim Sachdarlehensvertrag. Dabei wird auch das Sachdarlehen nunmehr – entsprechend der ganz überwiegenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur – als beidseitig verpflichtender Konsensualvertrag konstruiert, der den Darlehensgeber zur Überlassung vertretbarer Sachen in der vereinbarten Art und Menge und den Darlehensnehmer zur Rückerstattung des Empfangenen in Sachen gleicher Art, Güte und Menge und zur Zahlung eines vereinbarten Darlehensentgeltes verpflichtet. Der Absatz 1 entspricht dem bisherigen Anwendungsbereich des geltenden § 607 und soll insbesondere weiterhin sowohl die „Wertpapierleihe“ als zeitlich begrenzte und entgeltliche Überlassung von Wertpapieren zur freien Nutzung des „Entleihers“ mit der Verpflichtung, sie bei Fristablauf oder Kündigung zurückzugewähren, erfassen als auch die Überlassung von Mehrweg-Verpackungen, die in der Regel durch Übergabe einer mehrfach verwendbaren Verpackung (Flaschen, Kisten, Säcke, Paletten, Container etc.) zugleich mit der dem Empfänger geschuldeten sonstigen Sache einhergeht. Der Begriff der „Sache“ in Absatz 1 umfasst im Hinblick auf die Wertpapierleihe auch die Überlassung von nur mittelbar verkörperten Sachen: Wertpapiere werden nämlich in der Regel gemäß §§ 5 f. DepotG girosammelverwahrt, so dass es zu einer Überlassung der verbrieften, körperlichen Urkunde bei der Wertpapierleihe praktisch nie mehr kommt. Nach der h. M. schadet indessen eine solch mittelbare Verkörperung bei Wertpapieren nicht, zumal sie zumindest prinzipiell verbrieft werden können (Münch-Komm/Westermann, § 607 Rdnr. 3). Mit dem Begriff des „Überlassens“ ist – in Abgrenzung zur Miete und Leihe – nicht nur die Überlassung zum Gebrauch, sondern die Überlassung zwecks Eigentumsübertragung gemeint.
Absatz stellt lediglich klar, dass die §§ 607 ff. RE nicht auf die Überlassung von Geld Anwendung finden. Diese Klarstellung ist erforderlich, da auch Geld eine vertretbare Sache ist.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.259)
§§§
§ 607 BGB | [ ] |
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