Motive | zu § 604 Ergänzung | BGB |
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Begründung des Entwurfs SchuldR-ModG (14/6040) |
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§ 604 betrifft die Leihe und regelt den vertraglichen Anspruch des Verleihers gegen den Entleiher auf Rückgabe der geliehenen Sache nach dem Ende der für die Leihe bestimmten Zeit. Der neue Absatz 5 bestimmt als maßgeblichen Zeitpunkt für die Verjährung dieses Anspruchs die Beendigung der Leihe. Dies wird notwendig wegen der Auswirkungen der dreijährigen Verjährungsfrist auf Erfüllungsansprüche aus Dauerschuldverhältnissen. Werden Ansprüche aus derartigen Schuldverhältnissen erst durch Kündigung fällig, so beginnt die Verjährung der Rückgewähransprüche erst mit der Kündigung, da der bisherige § 199 aufgehoben wird, der den Zeitpunkt für maßgeblich erklärt, ab dem die Kündigung zulässig ist. Bei der Leihe kann die überlassene Sache gemäß § 604 Abs. 3 jedoch jederzeit zurückgefordert werden, ohne dass es einer Kündigung bedarf.
Die Verjährung dieser sog. verhaltenen Ansprüche beginnt nach gemeinhin vertretener Auffassung nicht erst mit der Rückforderung, sondern bereits mit der Hingabe der Sache (BGH, NJW-RR 1988, 902, 904; MünchKomm/v. Feldmann, § 198 Rdnr. 2; Erman/ Hefermehl § 198 Rdnr. 4; Palandt/ Heinrichs § 198 Rdnr. 1). Während dies nach geltendem Recht angesichts der Verjährungsfrist von 30 Jahren für derartige Ansprüche nicht zu Unzuträglichkeiten führte, hat die Abkürzung dieser Frist auf drei Jahre zur Folge, dass auf unbestimmte Zeit verliehene Sachen nach Ablauf der drei Jahre nicht mehr zurückverlangt werden können. Mit Rücksicht auf den Ausnahmecharakter dieser Fälle soll zur Vermeidung dieses absurden Ergebnisses keine allgemeine Vorschrift über die Verjährung derartiger Ansprüche im Rahmen der §§ 194 ff. geschaffen werden. Es handelt sich vielmehr um ein Problem des Beginns der Verjährung von Ansprüchen. Der § 604 wird daher durch eine Vorschrift ergänzt, nach welcher der vertragliche Anspruch auf Rückgewähr erst zu verjähren beginnt, wenn er geltend gemacht wird.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.258)
§§§
§ 523 BGB | [ ] |
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