Motive | vor § 499 | BGB |
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Begründung des Entwurfs SchuldR-ModG (14/6040) |
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Der Anwendungsbereich des bisherigen Verbraucherkreditgesetzes umfasst gemäß dessen § 1 Abs. 2 neben Darlehensverträgen auch Kredite in Form eines entgeltlichen Zahlungsaufschubs oder einer sonstigen entgeltlichen Finanzierungshilfe. Die Haupterscheinungsformen des Zahlungsaufschubs sind die Teilzahlungsgeschäfte (jetzt definiert im § 499 Abs. 2 RE) und die Haupterscheinungsform der sonstigen Finanzierungshilfe die Finanzierungsleasingverträge (jetzt geregelt in § 500 RE). Um diese Kreditformen, für die das geltende Verbraucherkreditgesetz zum Teil den Anwendungsbereich einschränkt (vgl. den bisherigen § 3 Abs. 2 Nr. 1 VerbrKrG) oder Sonderregelungen aufstellt (vgl. den bisherigen § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 VerbrKrG), vom Gelddarlehen und den dortigen Regelungen besser unterscheiden zu können, wurden im Untertitel 2 eigene Vorschriften für die Kreditformen des Zahlungsaufschubs und sonstiger Finanzierungshilfen geschaffen. Die Ausgliederung hat lediglich systematische Gründe und soll die Übersichtlichkeit verbessern; inhaltliche Änderungen im Vergleich zum geltenden Recht sind damit nicht verbunden.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.256)
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