Motive | zu § 492 Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs SchuldR-ModG (14/6040) |
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§ 492 RE entspricht – bis auf redaktionelle Anpassungen an die neue Diktion des Darlehensrechts – dem bisherigen § 4 Abs. 1 Satz 1 bis 5 Nr. 1, Abs. 2 und 3 VerbrKrG. Die Nummer 2 und Satz 6 des bisherigen § 4 Abs. 1 VerbrKrG gehen in § 502 Abs. 1 RE auf.
Es ist erwogen worden, die in Absatz 1 aufgeführten Angaben ähnlich wie bei den Regelungen für Fernabsatz- und Teilzeit-Wohnrechteverträge in eine Verordnung auszulagern. Dies erschien indessen unzweckmäßig, weil sich so die sehr spezielle Nichtigkeitsregelung im bisherigen § 6 VerbrKrG nicht adäquat gestalten lässt.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.255)
§§§
§ 492 BGB | [ ] |
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