Motive zu § 488   Neufassung BGB
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Begründung des Entwurfs – SchuldR-ModG (14/6040)
Zu Untertitel 1 – Darlehensvertrag
Zu § 488 – Vertragstypische Pflichten beim Darlehensvertrag
Zu Absatz 1


Zu Absatz 2


Zu Absatz 3

Absatz 3 Satz 1 entspricht wörtlich dem bisherigen § 609 Satz 1. Der Satz 2 bestimmt wie der bisherige § 609 Abs. 2 die ordentliche Kündigungsfrist für auf unbestimmte Zeit abgeschlossene Darlehensverträge. Der jetzige Satz 2 verzichtet allerdings auf die in der Praxis kaum relevante Unterscheidung zwischen der einmonatigen Kündigungsfrist für Darlehen bis zu 200 Euro und der dreimonatigen für Darlehen von mehr als 200 Euro und legt stattdessen eine generell geltende ordentliche Kündigungsfrist von drei Monaten, die freilich dispositiv ist, fest. Satz 3 entspricht dem bisherigen § 609 Abs. 3.

(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.253)

§§§

  § 488 BGB [ ]  

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