Motive | zu § 443 Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs SchuldR-ModG (14/6040) |
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Für die Frage, ob der Verkäufer seine Pflicht, dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen, erfüllt hat, kommt es jeweils auf einen bestimmten Zeitpunkt an. Im Hinblick auf Sachmängel ist dies der Zeitpunkt des Gefahrübergangs. Da das Interesse des Käufers dahin geht, dass die Sache möglichst lange frei von Sachmängeln bleibt, übernehmen vielfach die Verkäufer die Garantie dafür, dass die Kaufsache während eines bestimmten Zeitraums oder für eine bestimmte Nutzungsdauer (zB die Kilometerleistung eines Kraftfahrzeugs) sachmängelfrei bleibt, und gehen damit über die gesetzliche Regelung hinaus. Eine solche Haltbarkeitsgarantie erweitert – in ihrem Geltungsbereich – die gesetzliche Sachmängelhaftung und wird deshalb auch als unselbständige Garantie bezeichnet, im Gegensatz zum selbständigen Garantieversprechen, das einen über die Sachmängelfreiheit hinausgehenden Erfolg zum Gegenstand hat. Die wirtschaftliche Bedeutung der Haltbarkeitsgarantie ist deshalb beträchtlich, weil diese geeignet ist, die Qualität der Ware zu belegen, und damit im Wettbewerb die Absatzchancen des Verkäufers verbessert.
Eine mindestens ebenso große praktische Bedeutung wie die Verkäufergarantie haben Garantieerklärungen, die Warenhersteller, selbständige Vertriebsgesellschaften von Herstellern und Importeure den Waren beifügen und die die Händler an ihre Käufer weitergeben. Die Rechtsprechung sieht darin ein Vertragsangebot, das durch den Händler (als Vertreter oder Bote) übermittelt und vom Käufer stillschweigend angenommen wird (BGHZ 78, 369, 371 ff; BGH, NJW 1981, 2248, 2249; BGHZ 104, 82, 85 f). Je nach Fallgestaltung kann auch ein Vertrag zugunsten Dritter angenommen werden, aus dem dem Käufer Rechte gegen den Hersteller zustehen (BGHZ 75, 75, 77 f).
Bedeutsam sowohl für die Verkäufergarantie als auch für die Herstellergarantie ist es zunächst, auf welche Eigenschaften und Beschaffenheitsmerkmale sie sich bezieht, wie lange sie gelten soll und welche Rechtsbehelfe dem Käufer im Garantiefall zustehen. Klar sein muss das Verhältnis der Garantie zur gesetzlichen Haftung für Sachmängel. Probleme können hinsichtlich der Beweislastverteilung sowie der Dauer der Verjährungsfrist und ihres Beginns entstehen. Für die Herstellergarantie können sich darüber hinaus besondere Rechtsfragen daraus ergeben, dass dem Käufer Rechte gegenüber dem Verkäufer und dem Hersteller zustehen, die sich teilweise inhaltlich decken.
Eine gesetzliche Regelung der unselbständigen Garantie fehlt gegenwärtig. Der Gesetzgeber des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat hierauf verzichtet, weil er davon ausging, dass der Sinn von Garantiefristen sehr unterschiedlich sein könne und ganz von den Umständen des Einzelfalles abhänge (Motive II S.240 f).
Die Rechtsprechung versteht den Inhalt einer Garantie so, dass alle während der Garantiefrist auftretenden Mängel Gewährleistungsansprüche auslösen können (BGH, NJW 1979,645). Dabei ist allerdings nicht sicher, ob nur die anfängliche Mangelhaftigkeit widerleglich vermutet werden soll oder ob der später auftretende Mangel einem anfänglichen Mangel gleichstehen soll (vgl Soergel/Huber § 459 Rdnr.143).
Die Garantie lässt – soweit nicht etwas anderes vereinbart ist – die gesetzlichen Gewährleistungsrechte unberührt und verschafft dem Käufer zusätzliche Rechte (BGHZ 104,82, 86, für die Garantie des Warenimporteurs). Der Beginn der Garantiefrist kann besonders festgelegt sein (BGHZ 75,75, 79 für die Herstellergarantie); ist das nicht der Fall, so beginnt sie in der Regel mit der Übergabe.
Einige Unsicherheit besteht in der Frage, wie sich die Beweislast zwischen Käufer und Verkäufer verteilt, wenn streitig ist, ob ein Mangel unter die Garantie fällt (vgl BGH, DAR 1996,361; DAR 1995,111; BB 1961,228 und 1962, 234; OLG Köln, MDR 1966,673). In diesem Punkt und hinsichtlich der Rechte, die ein Garantiefall für den Käufer auslöst, wird weitgehend auf die Auslegung der gegebenen Garantie im Einzelfall abgestellt.
Auf die Verjährung der Ansprüche des Käufers aus einer Garantie wendet die Rechtsprechung die Verjährungsvorschriften der geltenden §§ 477 ff. entsprechend an. Wenn die Garantiefrist die Verjährungsfrist nicht übersteigt, soll der gesetzliche Beginn der Verjährungsfrist nicht berührt sein (RGZ 128, 211, 213). Eine längere Garantiefrist soll hingegen bewirken, dass die Verjährungsfrist erst mit der Entdeckung des Mangels (innerhalb der Garantiefrist) beginnt (BGH, NJW 1979, 645; OLG Saarbrücken, NJW-RR 1997, 1423).
Ohne gesetzliche Regelung hat der Rechtsprechung die Einordnung der unselbständigen Garantie in das System der kaufrechtlichen Gewährleistung von jeher Schwierigkeiten bereitet (BGHZ 79, 117, 120). Soweit es um Garantien in Form von Allgemeinen Geschäftsbedingungen geht, fällt zusätzlich ins Gewicht, dass es an einem gesetzlichen Leitbild fehlt.
Mangels gesetzlicher Vorschriften ist die Rechtsprechung, wenn auch der BGH einige Leitlinien entwickelt hat, weitgehend auf die Auslegung der Garantieerklärung im Einzelfall angewiesen. Das führt naturgemäß zu beträchtlicher Unsicherheit, zumal die Ausführungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen häufig unvollständig sind.
Dass alle während der Garantiefrist auftretenden Mängel, soweit sie gegenständlich von der Garantie erfasst werden, Ansprüche des Käufers auslösen können, ist unbestritten (BGH, NJW 1979, 645). Dabei besteht allerdings die bereits aufgezeigte Unsicherheit, ob nur die anfängliche Mangelhaftigkeit widerleglich vermutet werden soll oder ob der später auftretende Mangel einem anfänglichen Mangel gleichstehen soll. Dieser konstruktive Unterschied kann sich auf die Beweislastverteilung auswirken.
Die Beweislast bereitet erhebliche Probleme. Der BGH hat zunächst die Auslegung der jeweiligen Garantieerklärung in den Vordergrund gestellt (BB 1961,228, 1962,234), ist später aber ohne weiteres davon ausgegangen, dass der Käufer nur das Auftreten eines Sachmangels während der Garantiefrist zu beweisen habe (BGH, DAR 1996,361; DAR 1995, 111). Es wird jedoch auch die Auffassung vertreten, der Käufer habe zu beweisen, dass er den Mangel nicht schuldhaft herbeigeführt habe (OLG Köln, MDR 1966,673; BGB-RGRK/Mezger § 459 Rdn.28; abweichend hiervon hält Mezger an anderer Stelle – BGB-RGRK § 477 Rdnr.15 – auch die Auslegung für möglich, dass die anfängliche Mangelhaftigkeit vermutet werden solle mit der Folge, dass der Verkäufer die mangelfreie Lieferung zu beweisen habe). Baumgärtel (Handbuch der Beweislast im Privatrecht Bd.1, § 459 Rdnr.15) will regelmäßig nach der Länge der Garantiefrist differenzieren; bei Fristen, die mit der gesetzlichen Verjährungsfrist übereinstimmen, soll der Verkäufer die Beweislast für ein Verschulden des Käufers tragen; bei längeren Garantiefristen soll dagegen der Käufer das Vorliegen des Mangels im Zeitpunkt des Gefahrübergangs beweisen müssen.
Unsicherheiten bestehen auch wegen der Rechtsfolgen eines Garantiefalles. Häufig wird in den Garantiebedingungen ausdrücklich die Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung versprochen. Wenn die Rechte des Käufers hierauf beschränkt werden, stellt sich die Frage, welche Rechte der Käufer im Falle der Unmöglichkeit oder des Fehlschlagens einer Nachbesserung hat. Da eine Garantie zusätzlich zur gesetzlichen Gewährleistung gegeben wird, ist § 11 Nr.10 Buchstabe b AGBG insoweit nicht anwendbar. Ein Schadensersatzanspruch steht dem Käufer nur zu, wenn in der Garantie zugleich die Zusicherung einer Eigenschaft gesehen wird.
Die größten Schwierigkeiten bestehen hinsichtlich der Verjährung von Garantieansprüchen. Während der BGH bei Garantiefristen, die die gesetzliche Verjährungsfrist nicht übersteigen, einen Einfluss auf den Lauf der Verjährungsfrist verneint, sollen längere Garantiefristen bewirken, dass die Verjährungsfristen erst mit der Entdeckung des Mangels (innerhalb der Garantiefrist) beginnen (BGH, NJW 1979, 645). Ein geringer Unterschied in der Länge von Garantiefristen kann danach zu beträchtlichen Unterschieden bei den Rechtsfolgen führen, die den Vorstellungen der beteiligten Kreise kaum entsprechen dürften. Dass kürzere Garantiefristen nicht zu einer Verschiebung der Verjährungsfrist führen sollen, ist deshalb in der Literatur zum Teil nachdrücklich kritisiert worden (Staudinger/Honsell, § 459 Rdnr.91; Soergel/Huber, § 459 Rdnr.147). Andererseits kann auch die Verschiebung des Beginns der Verjährungsfrist problematisch sein. Wird eine Garantie nicht im Rahmen eines Kaufvertrags, sondern im Rahmen eines Werkvertrags über Arbeiten an einem Bauwerk vereinbart, so kann bei einem Mangel, der erst kurz vor Ablauf einer mehrjährigen Garantiefrist entdeckt wird, dann erst die 5-jährige Verjährungsfrist des bisherigen § 638 zu laufen beginnen (BGHZ 75,75, 81). Der Verkäufer kann also unter Umständen noch zu einem Zeitpunkt Mängelansprüchen ausgesetzt sein, zu dem er nach der gewährten Garantiefrist nicht mehr damit zu rechnen brauchte.
Die Herstellergarantie wirft grundsätzlich die gleichen Probleme auf wie die Verkäufergarantie. Allerdings sind die in Betracht kommenden Ansprüche des Käufers von vornherein stärker eingeschränkt. Minderung und Wandelung kommen in ihrer eigentlichen Form nicht in Betracht, weil der Hersteller keine Kaufpreisforderung gegen den Endabnehmer hat. Schwierigkeiten können sich ferner daraus ergeben, dass der Käufer inhaltlich übereinstimmende Ansprüche gegen den Verkäufer und den Hersteller hat, aber evtl. zunächst nur einen von beiden in Anspruch nimmt. Verhandlungen über den Anspruch, die Durchführung eines Nachbesserungsversuchs und auch das Fehlschlagen der Nachbesserung haben rechtliche Wirkungen gemäß § 425 nur gegenüber dem jeweils in Anspruch genommenen Teil. Daraus können sich für den Käufer nicht vorhergesehene und kaum verständliche Nachteile ergeben.
Während das EKG die unselbständige Garantie nicht regelte, findet sich in Artikel 36 Abs. 2 des UN-Kaufrechts eine ausdrückliche Bestimmung. Die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie enthält in Artikel 6 eine Bestimmung der Garantie, die im Wesentlichen bestimmte Anforderungen an die inhaltliche Ausgestaltung und die Form der Garantieerklärung enthält (Artikel 6 Abs. 2, 3 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie). Insoweit handelt es sich jedoch um Regelungen mit ausgeprägtem Verbraucher schützenden Charakter, da sie das Informationsbedürfnis des Verbrauchers betreffen und Missbräuche durch unklare Formulierung der Garantiebedingungen verhindern wollen. Sie sollen deshalb nicht in eine allgemeine Vorschrift zur Garantie übernommen werden, sondern weiter unten in den Untertitel eingestellt werden, der speziell den Verbrauchsgüterkauf betrifft (§ 477 RE). Lediglich die in Artikel 6 Abs. 1 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie enthaltene allgemeine Aussage zu der verpflichtenden Wirkung einer Garantie ist geeignet, mit Wirkung für sämtliche Kaufverträge übernommen zu werden. Auf ihr beruht Absatz 1.
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Absatz 1 gibt Artikel 6 Abs.1 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie mit etwas anderer Formulierung wieder. Er stellt klar, dass die Garantie denjenigen, der sie erklärt, bindet, dh dass der Käufer im Garantiefall die ihm eingeräumten Rechte geltend machen kann. Dabei sind nach dem ausdrücklichen Wortlaut der Richtlinie nicht nur die Bedingungen in der Garantieerklärung, sondern auch die Bedingungen maßgeblich, die ggf. in der einschlägigen Werbung genannt werden. Die Frage nach dem Umfang und der näheren inhaltlichen Ausgestaltung der Ansprüche des Käufers auf Grund der Garantie beantwortet sich also nach deren Wortlaut im Einzelfall.
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Absatz 2 beschränkt sich im Übrigen darauf, für die Garantie durch eine widerlegliche Vermutung die Beweislast zugunsten des Käufers zu regeln. Die Regelung entspricht dem tatsächlichen durch die Rechtsprechung erreichten Rechtszustand (Reinking, DAR 2001,8, 15). Keine allgemeinen Bestimmungen sollen hingegen getroffen werden über den Gegenstand und die Dauer einer Garantie und auch nicht über die dem Käufer zustehenden Rechtsbehelfe sowie über die Verjährung.
Der Gegenstand der Garantie entzieht sich einer Regelung. Nicht vorgesehen werden kann, dass eine Garantie alle Eigenschaften der Kaufsache erfasst. Häufig werden nur einzelne Teile oder bestimmte Eigenschaften in eine Garantie einbezogen. Gelegentlich werden auch für einzelne Teile oder Eigenschaften unterschiedliche Garantiefristen eingeräumt. Oft ermöglicht es erst eine solche Beschränkung, eine Garantie zu gewähren.
Es ist auch nicht angezeigt, die sich an die Garantie anknüpfenden Rechte des Käufers im Gesetz festzulegen. Eine Garantie ist zwar dazu bestimmt, die Ansprüche des Käufers aus der Mängelhaftung zu verstärken bzw. zu ergänzen. Als Rechte des Käufers aus der Garantie kommen deshalb alle Rechte in Betracht, die sich aus der Mängelhaftung ergeben können. Es wäre aber nicht sachgerecht, dem Käufer von Gesetzes wegen für jede Garantie alle diese Ansprüche zu geben. Bislang werden häufig mit einer Garantie nur Ansprüche auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung gewährt, die übrigen Rechtsbehelfe aber ausgeschlossen. Eine solche Praxis benachteiligt den Käufer nicht, weil die Garantie nicht etwa die gesetzlichen Gewährleistungsrechte einschränkt, sondern diese Rechtsposition des Käufers unberührt lässt und ihm nur daneben zusätzliche Rechte verschafft (BGHZ 104, 82, 86 für die Garantie des Warenimporteurs). Bei einer längeren Garantiefrist könnte es etwa unangemessen sein, dem Käufer noch ein Rücktrittsrecht zuzugestehen.
Würden dem Käufer für den Garantiefall durch Gesetz alle Rechtsbehelfe der Sachmängelhaftung zugebilligt, könnte das die unerwünschte Folge haben, dass die Verkäufer in Zukunft seltener Garantieerklärungen abgäben.
Es soll auch nicht als Mindeststandard im Gesetz festgelegt werden, dass der Käufer in jedem Fall wenigstens Nachbesserung oder Ersatzlieferung verlangen kann. Eine solche Befugnis braucht nicht für alle denkbaren Fälle sachgerecht zu sein, dem Verkäufer kann es überlassen bleiben, in den Garantiebedingungen eine andere Lösung vorzusehen, etwa das Recht auf Minderung. Enthalten die Garantiebedingungen nichts über die Rechte des Käufers im Garantiefall, wird das ohne weiteres so zu verstehen sein, dass der Käufer alle im Gesetz bei Sachmängeln vorgesehenen Rechte hat. Das gilt jedenfalls bei einer Garantie des Verkäufers.
Geregelt werden soll zunächst die grundlegende Wirkung einer Garantieerklärung. Der erste Halbsatz setzt voraus, dass es Sache des Verkäufers oder des Dritten ist festzulegen, auf welche Teile und Eigenschaften der Sache sich die Garantie bezieht und welche Rechte sich im Garantiefall ergeben. In diesem Rahmen wird die Vermutung aufgestellt, dass ein während der Geltungsdauer auftretender Sachmangel die Rechte aus der Garantie zur Folge hat.
Die Geltungsdauer kann durch einen Zeitraum bestimmt sein, aber auch zB durch die Kilometerleistung eines Kraftfahrzeugs bzw die Betriebsstunden einer Maschine oder durch eine Kombination beider Merkmale. Der Fristbeginn kann besonders festgelegt sein (vgl BGHZ 75, 75, 79); ist das nicht der Fall, so wird die Garantiefrist in der Regel mit der Übergabe an den Käufer beginnen. Von besonderer Bedeutung ist die Beweislastverteilung. Nach der Fassung des ersten Halbsatzes hat der Käufer zu beweisen, dass eine Garantie gegeben worden ist und dass ein Mangel zu ihrem sachlichen Geltungsbereich gehört, dass es also um eine Eigenschaft geht, die von der Garantie erfasst wird. Das ist gerechtfertigt, weil der Käufer sich auf ein Recht beruft, das über die normale gesetzliche Sachmängelhaftung hinausgeht.
Ebenfalls hat der Käufer zu beweisen, dass der Mangel während der Garantiefrist aufgetreten ist. Dies wird im allgemeinen aber nur eine Rolle spielen, wenn ein Mangel erst nach Ablauf der Garantiefrist geltend gemacht wird. Für den Käufer, der die Sache im Besitz hat, ist der maßgebende Zeitpunkt ohne weiteres erkennbar, für den Verkäufer hingegen nicht. Dem Käufer ist der Beweis deshalb zuzumuten. Eine umgekehrte Beweislastverteilung brächte die Gefahr mit sich, dass der Garantiezeitraum in nicht wenigen Fällen entgegen der Absicht des Verkäufers tatsächlich ausgedehnt würde.
Wenn feststeht, dass ein von der Garantie gegenständlich erfasster Mangel innerhalb der Garantiefrist aufgetreten ist, soll allerdings die Vermutung gelten, dass es sich um einen Garantiefall handelt. Es soll also nicht der Käufer beweisen müssen, dass der später aufgetretene Mangel eine Auswirkung des anfänglichen Zustandes der Sache ist. Wenn der Verkäufer oder der Dritte sich gegen die Inanspruchnahme mit der Begründung wehren will, die Sache sei vom Käufer unsachgemäß behandelt oder von einem Dritten beschädigt worden, soll ihn die Beweispflicht treffen. Jede andere Regelung müsste die Garantie weit gehend entwerten. Der Beweis technisch einwandfreier Herstellung kann den Verkäufer oder den Dritten allerdings nicht entlasten. Nur eine falsche Behandlung oder ein sonstiges von außen auf die Sache einwirkendes Ereignis kommt für den Entlastungsbeweis in Betracht. Der Wert einer Garantie liegt dabei nicht nur darin, dass es dem Käufer erspart bleibt, das anfängliche Vorhandensein eines Mangels zu beweisen. Eine Haltbarkeitsgarantie bedeutet für ihn nicht zuletzt die Bestimmung eines Qualitätsstandards als vertragsmäßige Beschaffenheit im Sinne des § 434 RE.
Die Schuldrechtskommission hat in § 444 KE, der dem Absatz 2 inhaltlich im Übrigen entspricht, davon abgesehen, die Herstellergarantie gesetzlich zu regeln. Vielmehr sollte sich die oben erläuterte Vermutung nur auf die durch den Verkäufer gegebene Garantie beziehen. Dieser Vorschlag beruhte im Wesentlichen auf der Überlegung, dass erhebliche rechtsdogmatische Unterschiede zwischen beiden Garantieformen bestünden und es gegen die Systematik des Gesetzes verstoße, im Rahmen des Kaufvertragsrechts einen Vertrag mit anderen Vertragsparteien zu regeln.
Indes unterscheidet Artikel 6 Abs.1 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie nun nicht mehr zwischen den verschiedenen Arten der Garantie und betrifft sowohl die Verkäufer- als auch die Herstellergarantie und darüber hinaus auch die Garantie durch sonstige Personen, zB den Importeur. Soweit die Garantie einer gesetzlichen Regelung überhaupt zugänglich ist, kann deshalb auch das deutsche Recht sich nicht auf die Regelung einer Verkäufergarantie beschränken. Das gilt unmittelbar jedenfalls insoweit, als der Anwendungsbereich der Richtlinie betroffen ist. Auch im Übrigen sollte jedoch eine möglichst in ihrem Anwendungsbereich einheitliche Regelung der Garantie geschaffen werden. Dabei lassen sich die wenigen regelbaren Grundsätze, wie sie in § 443 RE enthalten sind, auch auf die von einem Dritten, also nicht dem Verkäufer gegebene Garantie übertragen. Die Schuldrechtskommission hat in der Begründung ihres Vorschlags selbst die Erwartung geäußert, dass die Rechtsprechung den Rechtsgedanken des § 444 KE auf die Herstellergarantie überträgt. Damit wird zwar die Rechtsbeziehung zu einem Dritten, der nicht Partei des Kaufvertrags ist, in die gesetzliche Regelung mit einbezogen. Dies ist jedoch gerechtfertigt wegen des engen Zusammenhangs beider Verhältnisse: Ohne einen Kaufvertrag mit einem Händler gibt es auch keine Ansprüche aus einer Herstellergarantie.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.237 ff)
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