Motive | vor § 312 Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs SchuldR-ModG (14/6040) |
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Mit dem Untertitel 2 werden das Gesetz über den Widerruf von Haustürgeschäften und ähnlichen Geschäften (Haustürwiderrufsgesetz) und das Fernabsatzgesetz in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert. Zugleich werden die Besonderheiten beim Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr hier geregelt. Mit der Integration und Zusammenfassung werden im Wesentlichen drei Ziele verfolgt:
Durch die Integration der Vorschriften im Bürgerlichen Gesetzbuch soll zunächst die praktische Arbeit des Rechtsanwenders erleichtert werden, der sich derzeit durch die Zersplitterung des Rechtsstoffs im Bürgerlichen Gesetzbuch und in unterschiedlichen Sondergesetzen die im konkreten Fall anwendbaren Normen zum Teil regelrecht „zusammensuchen“ muss. Der Rechtsanwender findet zukünftig die Regelungen zum Vertragsschluss wie Informationspflichten und Widerrufsrecht wieder dort, wo er sie – zu Recht – vermuten darf: Im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Durch die Integration in das Bürgerliche Gesetzbuch wird der sich aus der derzeitigen „organisatorischen Desintegration“ folgenden Gefahr vorgebeugt, dass sich – wie zum Teil bereits geschehen – dogmatische Reservate (so Dörner, in Schulze/Schulte-Nölke, S.187 ff, 189) in den einzelnen Sondergesetzen ausbilden, die separate Lösungsansätze und eigenwillige Begriffsbildungen und -verständnisse fördern. Dies würde letztlich auch das Entstehen von Wertungswidersprüchen zwischen den einzelnen Regelungsbereichen in den Sondergesetzen einerseits, aber auch im Hinblick auf die Prinzipien des Bürgerlichen Gesetzbuchs andererseits begünstigen. Die Begrifflichkeit in den Sondergesetzen war bis zum Inkrafttreten des Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro vom 27. Juni 2000 (BGBl.I S.897) ebenso uneinheitlich wie die Gestaltung von Informationspflichten und Widerrufsrechten, ohne dass sich hierfür sachliche Erklärungen finden ließen. Mit der Umsetzung der Fernabsatzrichtlinie hat der Gesetzgeber durch die Schaffung zentraler Definitionen und einer einheitlichen Regelung für das Widerrufs- und das Rückgaberecht in den Verbraucherschutzgesetzen einen Systematisierungsprozess in Gang gesetzt, der durch die Integration der Sondergesetze im Bürgerlichen Gesetzbuch fortgesetzt wird.
Durch die Zusammenführung der Vorschriften über Haustürgeschäfte und Fernabsatzverträge sowie der Regelung über den Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr im Allgemeinen Schuldrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs wird deren Ausstrahlungswirkung auf alle Schuldverhältnisse aus Verträgen, die außerhalb des „Ladengeschäfts“, außerhalb fester Verkaufs- und Geschäftsräume angebahnt und abgeschlossen werden, verdeutlicht. Zugleich werden durch die Regelung in einem Untertitel die Querverbindungen zwischen den Anwendungsbereichen etwa von Fern- absatzverträgen und Verträgen, die im elektronischen Geschäftsverkehr geschlossen werden, transparent.
Vor dem Hintergrund der zuletzt genannten Gemeinsamkeit des Vertragsschlusses außerhalb von Geschäftsräumen ist erwogen worden, die Vorschriften über Fernabsatzverträge, Haustürgeschäfte und Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr unter dem Oberbegriff „Verträge im Direktvertrieb“ zusammenzufassen, um auf diese Weise die Anwendungsbereiche, Informationspflichten und Widerrufsrechte noch weiter vereinheitlichen zu können. Diese Vereinheitlichung war von Micklitz (in: Micklitz/Reich, Die Fernabsatzrichtlinie im deutschen Recht, 1998 Nr.101 S.53; ders in: Schulze/Schulte-Nölke, S.203 ff, 218 ff) schon im Zusammenhang mit dem erwähnten Gesetz vom 27. Juni 2000 gefordert worden. In jenem Gesetz konnte aber – aus Zeitgründen – nur eine Vereinheitlichung des Widerrufsrechts und seiner Modalitäten realisiert werden (dazu: Rott, VuR 2001 Heft 3; J.Schmidt-Räntsch, VuR 2000,427, 430 ff). Sie hätte – neben dem Gewinn an Systematisierung und Transparenz – auch die Lösung der Mischfälle (zB Anbahnung des Vertragsschlusses erfolgt unter Anwesenheit beider Parteien auf einer Verkaufsparty; der Vertragsschluss kommt durch Abruf des Bestellformulars von der Homepage des Unternehmers und dessen Ausfüllen und Absendung durch den Verbraucher zustande) erleichtern können. Eine solche Vereinheitlichung hätte die ihr zugedachte Wirkung aber nur erreichen können, wenn die Anwendungsbereiche des Haustürwiderrufsgesetzes, des Fernabsatzgesetzes sowie der Regelungen über den Vertragsschluss im elektronischen Geschäftsverkehr weit gehend in Übereinstimmung hätten gebracht werden können. Da die diesen Gesetzen zugrunde liegenden europäischen Richtlinien nicht aufeinander abgestimmt sind, hätte dies vorausgesetzt, dass die Richtlinien im Anwendungsbereich nicht tel quel, sondern überobligatorisch umgesetzt werden. Das gilt für die vorhandenen Bereichsausnahmen ebenso wie für den Umstand, dass die Anwendung der Regelungen über Fernabsatzverträge die ausschließliche Verwendung von Fernkommunikationsmitteln voraussetzt. Das ist derzeit nicht erreichbar. Erreichbar ist aber eine weitere Annäherung und Vereinheitlichung, die hier aus Anlass der Integration in das Bürgerliche Gesetzbuch verwirklicht werden soll.
Die Integration des Fernabsatzgesetzes und des Haustürwiderrufsgesetzes sowie die Umsetzung der Artikel 10, 11 E-Commerce-Richtinie ist wie folgt angelegt:
Die allgemeinen Vorschriften zum Widerrufs- und Rückgaberecht finden sich in den §§ 355 ff. RE, die an die Stelle der bisherigen §§ 361a und 361b treten. Dort sind
wie bisher in den §§ 361a und 361b – die Widerrufsfristen, die Belehrungserfordernisse sowie Bestimmungen zu verbundenen (finanzierten) Geschäften und zu den Rechtsfolgen des Widerrufs geregelt. Auf diese Vorschriften wird in den Spezialvorschriften zu Haustürgeschäften und Fernabsatzverträgen verwiesen.
Die bei Fernabsatzverträgen und bei Verträgen im elektronischen Geschäftsverkehr vom Unternehmer zu beachtenden Informationspflichten finden sich in §§ 1 und 3 der Verordnung über Informationspflichten nach Bürgerlichem Recht. Durch diese „Auslagerung“ wird der Gesetzestext im Bürgerlichen Gesetzbuch übersichtlicher.
Das Umgehungsverbot (§ 5 Haustürwiderrufsgesetz (HTWG) und § 5 FernAbsG) wird einheitlich in § 312f RE geregelt. Die Übergangsvorschriften im Fernabsatzgesetz (dort § 6) und im Haustürwiderrufsgesetz (dort § 9) werden durch die Allgemeine Überleitungsvorschrift des Artikels 229 § 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche ersetzt.
In den §§ 312 ff RE finden sich die Definitionen der Haustürgeschäfte, Fernabsatzverträge und der Verträge im elektronischen Geschäftsverkehr, die jeweiligen Ausnahmen des Anwendungsbereichs sowie besondere Rechte und Pflichten.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.166 f)
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