Motive | zu § 307 Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs SchuldR-ModG (14/6040) |
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Absatz 1 entspricht wörtlich dem bisherigen § 9 Abs. 1 AGBG. Er übernimmt den Grundsatz, dass allgemeine Geschäftsbedingungen den anderen Teil nicht unangemessen benachteiligen dürfen
.Absatz 2 entspricht bis zur Nummer 2 wörtlich dem bisherigen § 9 Abs.2 AGBG, wonach eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel dann anzunehmen ist, wenn die Geschäftsbedingungen mit den wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder wenn wesentliche Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so eingeschränkt werden, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
Zusätzlich ist in Absatz 2 die Nummer 3 aufgenommen worden, wonach eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen im Zweifel auch dann unangemessen benachteiligend ist, wenn sie nicht klar und verständlich ist. Mit diesem Zusatz wird das von der Rechtsprechung entwickelte und in Artikel 5 Satz 1 der Richtlinie 93/13/EWG über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen vorgeschriebene Transparenzgebot nunmehr auch gesetzlich geregelt. Die Formulierung „klar und verständlich“ ist dem Richtlinientext entnommen und entspricht dem von der Rechtsprechung bereits vor Erlass der Richtlinie entwickelten Grundsatz, dass Allgemeine Geschäftsbedingungen die Rechte und Pflichten des Vertragspartners durch eine entsprechende Ausgestaltung und geeignete Formulierung der Vertragsbedingungen durchschaubar, richtig, bestimmt und möglichst klar darstellen müssen (grundlegend BGHZ 106,42, 49). Dieses Transparenzgebot kommt derzeit im Gesetz nicht vor, weil man es aus dem bisherigen § 9 AGBG ableitet (Brandner in: Ulmer/Brandner/Hensen, § 9 Rdnr.87 ff; ders MDR 1997,312, 313). Diese Lösung zwingt aber zu richtlinienkonformer Auslegung, was gerade im Zusammenhang mit dem bisherigen § 8 AGBG nicht unproblematisch ist (Brandner aaO, § 8 Rdnr.8a, 45). Außerdem ist das Transparenzgebot eine ganz eigenständige Prüfungskategorie (Brandner aaO). Deshalb wird das Transparenzgebot jetzt ausdrücklich angesprochen. Damit ist keine inhaltliche Änderung, sondern lediglich eine Klarstellung des ohnehin von der Rechtsprechung stringent angewandten Transparenzgebots verbunden. Da das Gebot der Klarheit und Verständlichkeit vorformulierter Vertragsbestimmun- gen bislang als fester, wenn auch ungeschriebener Bestandteil des im bisherigen § 9 AGBG geregelten Benachteiligungsverbots angesehen wurde (Brandner in: Ulmer/Brandner/ Hensen, § 9 Rdnr.174), ist es folgerichtig, es in den Katalog des Absatzes 2, der die unangemessene Benachteiligung konkretisiert, als neue Nummer 3 aufzunehmen. Damit ist nunmehr auch im Sinne von Artikel 5 der Richtlinie 93/13/EWG klargestellt, dass intransparente Klauseln per se, ohne Hinzutreten einer inhaltlichen unangemessenen Benachteiligung des Vertragspartners, als unwirksam zu betrachten sind. Dies führt zugleich dazu, dass, wie unten noch weiter ausgeführt wird, das Transparenzgebot auch für Preisbestimmungen und leistungsbeschreibende Klauseln, die grundsätzlich von der Inhaltskontrolle ausgenommen sind, gilt.
§§§
Absatz 3 entspricht im Wesentlichen wörtlich dem bisherigen § 8 AGBG, der der Inhaltskontrolle des AGB-Gesetzes dort Grenzen setzt, wo allgemeine Geschäftsbedingungen von einer gesetzlichen Regelung weder abweichen noch diese ergänzen. Angepasst wurde die Verweisung an die bisherigen §§ 9 bis 11 AGBG, die zu § 307 Abs.1 und 2 Nr.1 und 2 RE sowie den §§ 308 und 309 RE werden.
Dagegen wird das im vorstehenden Absatz erläuterte und in Nummer 3 des § 307 Abs.2 RE nunmehr gesetzlich geregelte Transparenzgebot ausdrücklich nicht von der Ausnahme des Absatz 3 erfasst. Damit wird der Zweck des bisherigen § 8 AGBG, der lediglich der Inhaltskontrolle, nicht aber der Transparenzkontrolle in bestimmten Fällen Grenzen setzen wollte, verdeutlicht und eine bislang bestehende Lücke bei der Umsetzung von Artikel 4 Abs.2 der Richtlinie 93/13/EWG geschlossen. Danach sind nämlich sog preisbestimmende und leistungsbestimmende Klauseln lediglich dann von der Inhaltskontrolle befreit, wenn sie „klar und verständlich“ abgefasst sind, also den Anforderungen des Transparenzgebots genügen. Diese Vorbedingung der Kontrollfreiheit entspricht zwar im Ergebnis der gegenwärtigen Rechtsprechung des BGH, in der dieser Grundsatz freilich nicht immer so deutlich wird. Im Übrigen sollte sich das Richtlinienerfordernis auch aus dem Wortlaut des Gesetzes entnehmen lassen, was derzeit nicht der Fall ist. Denn § 8 AGBG schloss bislang die Anwendung des § 9 AGBG insgesamt und damit auch die darin enthaltene Transparenzkontrolle für preisbestimmende, leistungsbeschreibende und deklaratorische, den Rechtsvorschriften entsprechende Klauseln aus. Die vorgeschlagene Neufassung des bisherigen § 8 AGBG macht nunmehr deutlich, dass das Transparenzgebot auch bei derartigen Klauseln gilt, wenn es auch bei deklaratorischen Klauseln nur äußerst selten zur Anwendung kommen dürfte. Umso bedeutender ist die Klarstellung für preisbestimmende und leistungsbeschreibende Vertragsklauseln, weil das Gebot einer klaren, verständlichen, insbesondere nicht irreführenden Regelung hier besonders wichtig ist. Nur wenn der Verbraucher die Preis- und Leistungsbestimmung im Einzelnen verstehen und nachvollziehen kann, hat er die Möglichkeit, eine „informierte“ Auswahl unter den verschiedenen Angeboten zu treffen.
Da im Grundsatz davon auszugehen ist, dass alle Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen an den Maßstäben der bisherigen §§ 9 bis 11 AGBG gemessen werden müssen und dass der bisherige § 8 AGBG lediglich eine Ausnahme von der Inhaltskontrolle für bestimmte Klauseln zulässt, ist die Reihenfolge der bisherigen §§ 8 und 9 AGBG getauscht worden. Zunächst soll sich nunmehr in § 307 Abs.1 und 2 RE der Grundsatz der Inhalts- und Transparenzkontrolle, sodann in § 307 Abs.3 RE die Ausnahme dazu finden.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.153 ff)
Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses SchulR-ModG (14/7052) |
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Entwurf | Beschlüsse des 6.Ausschusses |
§ 307 |
§ 307 |
(1) Bestimmungen in Allgemeinen |
(1) Bestimmungen in Allgemeinen |
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist
|
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im 1. u n v e r ä n d e r t 2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus 3. e n t f ä l l t |
(3) Absatz 1 und Absatz 2 mit Ausnahme der |
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein. |
(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.18)
Der Ausschuss teilt das Anliegen des Regierungsentwurfs, das derzeit nur von der Rechtsprechung entwickelte Tranzparenzgebot in § 307 BGB-E einzustellen. Er ist allerdings der Ansicht, dass das Transparenzgebot aus der sog Zweifelsregelung des Absatzes 2 herausgenommen werden und als Satz 2 in Absatz 1 eingestellt werden sollte. Dadurch wird das Zusammenspiel zwischen § 305c und § 307 Abs.1 und 2 BGB-E deutlicher gestaltet. Das Transparenzgebot des Artikels 5 der sog. Klauselrichtlinie 93/13/EWG ist bisher im deutschen Recht nicht ausdrücklich geregelt. Es wird vielmehr sowohl bei der Anwendung des bisherigen § 5 des AGB-Gesetzes als auch des bisherigen § 9 Abs.1 des AGBGesetzes berücksichtigt. Das allerdings genügt nach dem Urteil des EuGH in der Rechtssache C-144/99 Niederlande gegen Kommission vom 10.Mai 2001 (NJW 2001, 2244 = EuZW 2001,437, 438) nicht mehr (so auch Leible, EuZW 2001, 438, 439). Deshalb hat der Entwurf das Transparenzgebot in den Katalog des § 307 Abs.2 BGB-E eingestellt. Das aber führt nach Ansicht des Ausschusses dazu, dass für § 305c Abs.2 BGB-E kaum noch Raum bleibt. Außerdem geht dies schon über die bisherige Rechtsprechung und wohl auch über Artikel 5 der Richtlinie 93/13/EWG hinaus. Beide gehen nicht davon aus, dass eine intransparente Klausel im Zweifel unwirksam ist. Dies könnte auch zu Lasten des Vertragspartners des Verwenders gehen, wenn nämlich die Anwendung des § 305c Abs.2 BGB-E zu einem für diesen günstigeren Ergebnis führen würde als die Anwendung des an sich „stärkeren“ § 307 Abs.2 BGB-E. Der Verstoß gegen das Transparenzgebot soll deshalb in § 307 Abs.1 BGB-E als möglicher Fall einer unangemessenen Benachteiligung genannt und nicht mehr in § 307 Abs.2 Nr.3 BGB-E als ein Fall bezeichnet werden, in dem die Klausel im Zweifel unwirksam ist.
Allerdings muss dann auch § 307 Abs.3 BGB-E angepasst werden. Denn Leistungsbestimmungs- und Entgeltregelungen, die an sich nach § 307 Abs.3 BGB-E (= geltender § 8 AGB-Gesetz) von der AGB-Kontrolle ausgenommen sind, müssen dann der AGB-Kontrolle unterliegen, wenn sie intransparent sind. Daran darf sich schon nach der Richtlinie 93/13/EWG nichts ändern. Dies wird durch den Absatz 3 Satz 2 klargestellt.
(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.188)
§§§
zu § 307 BGB | [ ] |
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