Motive zu § 307   Neufassung BGB
[ « ][ ][ A ][ I ][ » ]
Begründung des Entwurfs – SchuldR-ModG (14/6040)
Zu § 307 – Inhaltskontrolle
Zu Absatz 1
Zu Absatz 2

§§§

Zu Absatz 3

(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.153 ff)

Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses – SchulR-ModG (14/7052)
EntwurfBeschlüsse des 6.Ausschusses

§ 307
Inhaltskontrolle


§ 307
Inhaltskontrolle


(1) Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie
den Vertragspartner des Verwenders entgegen
den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligen.


(1) Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie
den Vertragspartner des Verwenders entgegen den
Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligen. Eine unangemessene
Benachteiligung kann sich auch daraus
ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und
verständlich ist.


(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist
im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

  1. mit wesentlichen Grundgedanken der
    gesetzlichen Regelung, von der abgewichen
    wird, nicht zu vereinbaren ist, oder

  2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die
    sich aus der Natur des Vertrags ergeben,
    so einschränkt, dass die Erreichung des
    Vertragszwecks gefährdet ist, oder

  3. nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im
Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1. u n v e r ä n d e r t



2. wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus
der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt,
dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

3. e n t f ä l l t

(3) Absatz 1 und Absatz 2 mit Ausnahme der
Regelung des Absatzes 2 Nr.3 in Verbindung
mit Absatz 1
sowie die §§ 308 und 309
gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, durch die von
Rechtsvorschriften abweichende oder diese
ergänzende Regelungen vereinbart werden.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309
gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen, durch die von
Rechtsvorschriften abweichende oder diese
ergänzende Regelungen vereinbart werden.
Andere Bestimmungen können nach Absatz 1
Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1
unwirksam sein.

(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.18)

Zur Begründung der Beschlussempfehlung zu § 307 (Inhaltskontrolle)

(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.188)

§§§

  zu § 307 BGB [ ]  

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de