Motive zu § 216   Neufassung BGB
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Begründung des Entwurfs – SchuldR-ModG (14/6040)

Zu § 216 – 
Wirkung der Verjährung bei dinglich gesicherten Ansprüchen
Vorbemerkung

§§§

Zu Absatz 1

§§§

Zu Absatz 2

§§§

Zu Absatz 3

§§§

EntwurfBeschlüsse des 6.Ausschusses

§ 216
Wirkung der Verjährung
bei gesicherten Ansprüchen


§ 216
u n v e r ä n d e r t

(1) Die Verjährung eines Anspruchs, für den eine Hypothek, eine Schiffshypothek oder ein Pfandrecht besteht, hindert den Gläubiger nicht, seine Befriedigung aus dem belasteten Gegenstand zu suchen.

(2) Ist zur Sicherung eines Anspruchs ein Recht verschafft worden, so kann die Rückübertragung nicht auf Grund der Verjährung des Anspruchs gefordert werden. Ist das Eigentum vorbehalten, so kann der Rücktritt vom Vertrag auch erfolgen, wenn der gesicherte Anspruch verjährt ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und andere wiederkehrenden Leistungen.

(1) u n v e r ä n d e r t  
 
 
 

(2) u n v e r ä n d e r t  
 
 
 
 

(3) Die Absätze 1 und 2 finden keine Anwendung auf die Verjährung von Ansprüchen auf Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen.

(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.5)

§§§

  zu § 216 BGB [ ]  

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