Motive zu Titel 2   Neufassung BGB
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Begründung des Entwurfs – SchuldR-ModG (14/6040)
Zu Titel 2 – Hemmung und Neubeginn der Verjährung

Vorbemerkung

Es gibt Ereignisse, die den Ablauf einer Verjährungsfrist beeinflussen müssen. Dies ist dann der Fall, wenn der Schuldner durch sein eigenes Verhalten zu erkennen gibt, dass er den Anspruch als bestehend ansieht und nicht bestreiten will. Die Verjährung darf auch dann nicht weiterlaufen, wenn der Gläubiger aus anerkennenswerten Gründen gehindert ist, den Anspruch geltend zu machen. Schließlich muss sichergestellt werden, dass ein Anspruch nicht verjährt, nachdem der Gläubiger angemessene und unmissverständliche Schritte zur Durchsetzung des Anspruchs ergriffen hat. Das geltende Recht berücksichtigt dies in Fällen dieser Art entweder durch eine Hemmung (die Nichteinrechnung bestimmter Zeiten in die Verjährungsfrist: bisherige §§ 202 bis 205) und ihren Unterfall der Ablaufhemmung (die Verjährungsfrist läuft frühestens eine bestimmte Zeit nach Wegfall von Gründen ab, die der Geltendmachung des Anspruchs entgegenstehen: bisherige §§ 206, 207) oder durch eine Unterbrechung der Verjährung (ein Neubeginn der Verjährung: bisherige §§ 208 bis 217). Diese gesetzliche Systematik soll beibehalten werden. Gegen sie werden, soweit ersichtlich, keine grundsätzlichen Bedenken erhoben; sie findet sich in ähnlicher Form in anderen verwandten Rechtsordnungen.

(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.111)

§§§

Stellungnahme des Bundesrates
Zu Artikel 1 Abs.1 Nr. 3 (Überschrift zu Buch 1 Abschnitt 5 Titel 2, § 213 BGB)

Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in die Überschrift zu Buch 1 Abschnitt 5 Titel 2 BGB-E neben der Hemmung und dem Neubeginn der Verjährung auch die Ablaufhemmung aufzunehmen ist. Sollte dies der Fall sein, wären in § 213 BGB-E nach dem Wort „Hemmung“ ein Komma und die Wörter „die Ablaufhemmung“ zu ergänzen.

Begründung

Die Ablaufhemmung unterscheidet sich in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen von der Hemmung. Sie wird deshalb folgerichtig erst im Anschluss an die Vorschriften über die Hemmung und deren Wirkung (§ 209 BGB-E) in zwei selbständigen Tatbeständen geregelt (§§ 210 und 211 BGB-E). Die Ablaufhemmung stellt daher keinen Unterfall der Hemmung dar, wovon der Entwurf aber an einigen Stellen ausgeht. Die Überschrift von Titel 2 ist daher um die dort geregelten Fälle der Ablaufhemmung zu erweitern. Konsequenterweise ist dann in § 213 BGB-E neben der Hemmung auch die Ablaufhemmung zu nennen.

(Siehe BGB-RE, BT-Drucksache Nr.14/6857, Anlage 2, S.6)

§§§

Gegenäußerung der Bundesregierung
Zu Artikel 1 Abs.1 Nr.3 (Überschrift zu Buch 1 Abschnitt 5 Titel 2, § 213 BGB)

Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates zu. Er führt allerdings zu Folgeänderungen. Insgesamt sollten folgende Änderungen vorgesehen werden:

  1. Artikel 1 Abs. 1 Nr. 3 ist wie folgt zu ändern:

    1. In der Überschrift zu Buch 1 Abschnitt 5 Titel 2 ist nach dem Wort „Hemmung“ das Wort „, Ablaufhemmung“ einzufügen.


    2. In der Überschrift zu § 213 ist nach dem Wort „Hemmung“ das Wort „, Ablaufhemmung“ einzufügen.


    3. In § 213 sind nach dem Wort „Hemmung“ die Wörter „, die Ablaufhemmung“ einzufügen.

  2. Artikel 1 Abs.1 Nr. 29 ist wie folgt zu fassen:
    „29. In § 425 Abs.2 werden die Wörter „Unterbrechung und Hemmung“ durch die Wörter „Neubeginn, Hemmung und Ablaufhemmung“ ersetzt.“


  3. In Artikel 2 Nr.3 Artikel 229 § 5 Abs. 1 Satz 2 sind nach dem Wort „Hemmung“ die Wörter „, die Ablaufhemmung“ einzufügen.


  4. In Artikel 5 Abs.6 Nr. 1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 10 Abs.3 Satz 4 sind nach dem Wort „sie“ die Wörter „oder ihr Ablauf“ einzufügen.


  5. In Artikel 5 Abs.7 Nr.1 Buchstabe b Doppelbuchstabe bb § 17 Abs.3 Satz 3 sind nach dem Wort „sie“ die Wörter „oder ihr Ablauf“ einzufügen.


  6. In Artikel 5 Abs.8 Nr.2 Buchstabe b § 8 Abs.3 Satz 4 sind nach dem Wort „sie“ die Wörter „oder ihr Ablauf“ einzufügen.


  7. Artikel 5 Abs.16 Nr.11 ist wie folgt zu fassen:
    „11. § 759 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    ,Eine Hemmung, eine Ablaufhemmung oder ein Neubeginn der Frist aus anderen Gründen findet nicht statt.‘“


  8. In Artikel 5 Abs. 29 § 3 Nr. 3 Satz 4 sind nach dem Wort „Hemmung“ die Wörter „, die Ablaufhemmung“ einzufügen.


  9. In der Anlage zu Artikel 1 Abs.2 ist jeweils in der Überschrift zu Buch 1 Abschnitt 5 Titel 2 und in der Überschrift zu § 213 nach dem Wort „Hemmung“ das Wort „, Ablaufhemmung“ einzufügen.

(Siehe BGB-RE, BT-Drucksache Nr.14/6857, Anlage 3, S.44)

§§§



Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses
EntwurfBeschlüsse des 6.Ausschusses

Titel 2
Hemmung und Neubeginn der Verjährung
 


Titel 2
Hemmung, Ablaufhemmung und Neubeginn
der Verjährung

(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.7)

Zur Begründung der Beschlussempfehlung

Die Änderung der Überschrift des Titels 2 entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 9 (dort Unterpunkt 1a) der Stellungnahme des Bundesrates.

(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.180)

§§§

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