Motive | zu Titel 2 Neufassung | BGB |
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Begründung des Entwurfs SchuldR-ModG (14/6040) |
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Es gibt Ereignisse, die den Ablauf einer Verjährungsfrist beeinflussen müssen. Dies ist dann der Fall, wenn der Schuldner durch sein eigenes Verhalten zu erkennen gibt, dass er den Anspruch als bestehend ansieht und nicht bestreiten will. Die Verjährung darf auch dann nicht weiterlaufen, wenn der Gläubiger aus anerkennenswerten Gründen gehindert ist, den Anspruch geltend zu machen. Schließlich muss sichergestellt werden, dass ein Anspruch nicht verjährt, nachdem der Gläubiger angemessene und unmissverständliche Schritte zur Durchsetzung des Anspruchs ergriffen hat. Das geltende Recht berücksichtigt dies in Fällen dieser Art entweder durch eine Hemmung (die Nichteinrechnung bestimmter Zeiten in die Verjährungsfrist: bisherige §§ 202 bis 205) und ihren Unterfall der Ablaufhemmung (die Verjährungsfrist läuft frühestens eine bestimmte Zeit nach Wegfall von Gründen ab, die der Geltendmachung des Anspruchs entgegenstehen: bisherige §§ 206, 207) oder durch eine Unterbrechung der Verjährung (ein Neubeginn der Verjährung: bisherige §§ 208 bis 217). Diese gesetzliche Systematik soll beibehalten werden. Gegen sie werden, soweit ersichtlich, keine grundsätzlichen Bedenken erhoben; sie findet sich in ähnlicher Form in anderen verwandten Rechtsordnungen.
(Siehe BGB-E, BT-Drucksache Nr.14/6040, S.111)
§§§
Stellungnahme des Bundesrates |
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Der Bundesrat bittet, im weiteren Gesetzgebungsverfahren zu prüfen, ob in die Überschrift zu Buch 1 Abschnitt 5 Titel 2 BGB-E neben der Hemmung und dem Neubeginn der Verjährung auch die Ablaufhemmung aufzunehmen ist. Sollte dies der Fall sein, wären in § 213 BGB-E nach dem Wort „Hemmung“ ein Komma und die Wörter „die Ablaufhemmung“ zu ergänzen.
Die Ablaufhemmung unterscheidet sich in ihren Voraussetzungen und Rechtsfolgen von der Hemmung. Sie wird deshalb folgerichtig erst im Anschluss an die Vorschriften über die Hemmung und deren Wirkung (§ 209 BGB-E) in zwei selbständigen Tatbeständen geregelt (§§ 210 und 211 BGB-E). Die Ablaufhemmung stellt daher keinen Unterfall der Hemmung dar, wovon der Entwurf aber an einigen Stellen ausgeht. Die Überschrift von Titel 2 ist daher um die dort geregelten Fälle der Ablaufhemmung zu erweitern. Konsequenterweise ist dann in § 213 BGB-E neben der Hemmung auch die Ablaufhemmung zu nennen.
(Siehe BGB-RE, BT-Drucksache Nr.14/6857, Anlage 2, S.6)
§§§
Gegenäußerung der Bundesregierung |
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Die Bundesregierung stimmt dem Vorschlag des Bundesrates zu. Er führt allerdings zu Folgeänderungen. Insgesamt sollten folgende Änderungen vorgesehen werden:
(Siehe BGB-RE, BT-Drucksache Nr.14/6857, Anlage 3, S.44)
§§§
Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses |
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Entwurf | Beschlüsse des 6.Ausschusses |
Titel 2 |
Titel 2 |
(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.7)
Die Änderung der Überschrift des Titels 2 entspricht der Gegenäußerung der Bundesregierung zu Nummer 9 (dort Unterpunkt 1a) der Stellungnahme des Bundesrates.
(Siehe BGB-RA, BT-Drucksache Nr.14/7052, S.180)
§§§
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