(L) W  
[ « ][ ][  I  ][ » ]
59.003 Wagner, Robert
 
Die Rechtsangleichung im Saarland nach dem Ende der Übergangszeit

Aufsatz, JBl_Saar_59,103 -109
 
60.005 Wagner, Robert
 
Auswirkungen der Verwaltungsgerichtsordnung auf die ordentliche Gerichtsbarkeit

Aufsatz, JBl_Saar_60,38 -42
 
64.003 Wagner, Robert
 
Die Rechtsentwicklung im Saarland (1964)

Aufsatz, JBl_Saar_64,194 -202
 
78.021 Wagner, Hellmut
 
Untätigkeit des Gesetzgebers im Zusammenhang mit der Errichtung von Kernkraftwerken?

Aufsatz, DVBl_78,839
 
80.031 Wagner, Hellmut
 
Schadensvorsorge bei der Genehmigung umweltrelevanter Großanlagen

Aufsatz, DÖV_80,269 -279
 
82.023 Wagner, Arnold
 
Zur Belastung der Wälder im Saarland durch Luftverunreinigungen

Aufsatz, SKZ_82,133 -140
 
87.031 Wagner, Hellmut
 
Kein Ausstieg aus der Kernenergie durch Gesetzesauslegung

Aufsatz, NJW_87,411
 
87.032 Wagner, Hartmut
 
Landkreis in der Demokratie

Aufsatz, SKZ_87, 200 -216
 
89.058 Wagner, Hartmut
 
Kulturgesellschaft und demokratische Teilhabe - eine politische Perspektive

Aufsatz, SKZ_89,186 -190
 
89.059 Wagner, Hellmut
 
Ist das Atomgesetz verfassungswidrig?

Aufsatz, NJW_89,1825
 
89.060 Wagner, Fritjof
 
Nicht genehmigungsbedürfige Nebentätigkeiten des Beamten

Aufsatz, NVwZ_89,515
 
91.097 Wagner, Hellmut
 
Rechtsfragen der Endlagerung radioaktiver Abfälle

Aufsatz, DVBl_91,24 -33
 
91.098 Wagner, Jörg, (Dr)
 
Verfahrensbeschleunigung durch Raumordnungsverfahren

Aufsatz, DVBl_91,1230 -1237
 
93.036 Wagner, Jörg, (Dr)
 
Umweltvertäglichkeitsprüfung in der Bauleitplanung und im Raumordnungsverfahren - Änderungen durch das Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetz

Aufsatz, DVBl_93,583 -589
 
94.068 Wagner, Wolfgang, (Dr Ing)
 
Stellungnahme zum Artikel: "Verbesserung der Gewässersituation in Saarbrücken als Altenative zu zentralen Abwasserbeseitigungsmaßnahmen

Aufsatz, SKZ_94,200 -202
 
96.082 Wagner, Jörg, (Dr)
 
Der Entwurf der Novelle des Baugesetzbuchs

Aufsatz, DVBl_96,704 -722
 
96.083 Wagner, Christoph / Lerch, J-Alexander
 
Mandatsgeheimnis im Internet - Zur Zulässigkeit anwaltlicher E-Mail-Korrespondenz im Hinblick auf straf- und standesrechtliche Vorgaben

Aufsatz , NJW-CoR_96,380 -85
 
97.134 Wagner, Jörg, (Dr) / Mitschang, Stephan, (Dr)
 
Novelle des BauGB 1998: Neue Aufgaben für die Bauleitplanung und die Landschaftsplanung

Aufsatz , DVBl_97,1137 -1146
 
88.041 Wahl, Rainer
 
Thesen zur Umsetzung der Umweltverträglichkeitsprüfung nach EG-Recht in das deutsche öffentliche Recht

Aufsatz, DVBl_88,86
 
82.024 Wais,
 
Gefahr von Interessenkollisionen bei gleichzeitiger Wahrnehmung eines öffentlichen Amtes und eines Aufsichtsratsmandats?

Aufsatz , NJW_82,1263
 
76.045 Walker, Klaus
 
Kommunalisierung der Landräte - Rechtsgeschichtliche und - vergleichende Anmerkungen zu Referentenentwurf des saarländischen Innenministers -

Aufsatz, SKZ_86,97 -102
 
90.072 Walker, Klaus
 
Der Landesausschuß für Weiterbildung im Saarland

Aufsatz, SKZ_90,197 -200
 
90.073 Walker, Klaus
 
Die örtliche Finanzkontrolle - Zur Neuregelung des Rechnungslegungsverfahrens im KSVG -.

Aufsatz, SKZ_90,34 -37
Fazit:
 
91.099 Walker, Klaus
 
Zur Anrechnungspraxis der Pflegeleistungen nach SGB-V auf das Pflegegeld nach BSHG

Aufsatz, SKZ_91,128 -129
 
78.022 Walprecht, Dieter
 
Lärmschutz an Straßen und Schienenwegen

Aufsatz, SKZ_78,16 -19
 
81.016 Walprecht, Dieter
 
Die Beleutungspflicht

Aufsatz, SKZ_81,36 -37
 
99.057 Walther, Susanne, (Dr LL M) / Silverman, Emily, (J D LL M)
 
Lauschangriff durch Informanten - Rechtsvergleichende Beobachtungen zum Schutz der Privatsphäre anläßlich der Clinton-Affäre.

Aufsatz , ZRP_99,100 -06
 
94.069 Wangemann, R., (RA Dr)
 
Die Eigentumerversammlung nach WEG

Monographie, C.H. Beck, München, 1.Auflage, 1994, ISBN 3-406-37973-7

 
89.061 Wank, Rolf
 
Rechtswissenschaft und Rechtsprechung

Aufsatz, DVBl_89,633
 
98.082 Warbeck, Anke
 
Die Reichweite des Funktionsvorbehalts des Art.33 Abs.4 GG

Aufsatz , RiA_98,22 -25
 
71.005 Weber, Werner
 
Umweltschutz im Verfassungs- und Verwaltungsrecht - Stand und Tendenzen der Gesetzgebung

Aufsatz, DVBl_71,806 -813
 
80.032 Weber, Horst / Seitz, Friedrich
 
Der Sachverständige bei der Prüfung überwachungsbedürftiger Anlagen - ein Beliehener?

Aufsatz, GewArch_80,151 -156
 
81.017 Weber, Wolfgang
 
Fall aus dem Beamtenrecht und Verwaltungsgerichtsverfahren 1. Beendigung des Beamtenverhältnisses auf Widerruf und Mutterschutzfrist 2. Absichtsäußerung zur Ernennung zum Beamten

Fall, SKZ_81,286 -289
 
82.025 Weber, Wolfgang
 
Korrektur von Fehlern der BDA - Festsetzung - dargestellt an einem praktischen Fall -

Fall, SKZ_82,112
 
83.029 Weber, Wolfgang
 
Nichtigkeit der Lebenszeiternennung bei Nichtigkeit der Anstellung?

Aufsatz, SKZ_83,27 -29
 
83.030 Weber, Wolfgang
 
Abberufung des Leiters des Rechnungsprüfungsamtes - dargestellt an einem praktischen Fall -

Fall, SKZ_83,286 -288
 
85.033 Weber, Wolfgang
 
Nichtigkeit des Verwaltungsaktes bei Fehlen der Unterschrift?

Aufsatz, SKZ_85,32 -34
 
91.100 Weberling, Johannes
 
Zu den Grenzen eines Strukturvergleiches im Umweltrecht - Eine Erwiderung auf Winter, "Umweltrecht in der DDR, BRD, und EG: ein Strukturvergleich"-

Aufsatz, UPR_91,132 -133
 
95.069 Wefers, Ulrike
 
Das außergerichtliche Rechtsbehelfsverfahren nach der Abgabenordnung in der Fassung des Grenzpendlergesetzes vom 24.06.94

Aufsatz, NJW_95,1321 -?
 
91.101 Weidemann, Clemens
 
Die Vorschriften zur Neuordnung von Abfallentsorgung und Reststoffverwertung

Aufsatz, NVwZ_91,226 -230
 
94.070 Weidemann, Clemens
 
Kontrollerlaubnis mit Abwägungsvorbehalt? Materiellrechtliche Fragen zur Zulassung von immissionsschutzrechtlichen Abfallentsorgungsanlagen dargestellt am Beispiel des § 38 BauGB

Aufsatz, DVBl_94,263 -272
 
98.083 Weigt, Norbert
 
Die Stellung der kommunalen Unternehmen im neuen Energiewirtschaftsrecht - Eine Bilanz -

Aufsatz , SKZ_98,94 -101
 
88.042 Weilhammer, Marion
 
Die politische und rechtliche Stellung der Hauptverwaltungsbeamten und ihrer Vertreter auf Kreisebene

Aufsatz, SKZ_88,201 -209
 
88.043 Weinbrenner, E., (Prof Dipl) / Jochem, R., (RA)
 
Der Architektenwettbewerb

Monographie, Bauverlag, München, 1.Auflage, 1988, ISBN 3-7625-2552-8

 
84.030 Weirich, Rainer
 
Rückmeldeverordnung seit 1. Februar 1984 in Kraft

Aufsatz, SKZ_84,86 -89
 
85.034 Weirich, Rainer
 
Polizeiliche Informationsvorsorge und Recht auf informationelle Selbstbestimmung - Auswirkungen des Volkszählungsurteils auf das Polizeirecht -

Aufsatz, SKZ_85,271 -273
 
97.135 Weitemeier, Ingmar / Große, Wolfgang
 
Telefonüberwachung aus präventivpolizeilichen Gründen oder: Irritationen beim Eingriffsrecht müssen beseitigt werden

Aufsatz , Kriminalistik_97,335 -38
 
99.058 Wemmer, Benedikt, (RA Dr)
 
Marktstruktur und Wettberwerbsrecht im US-Medienrecht

Aufsatz , K&R_99,137 -144
 
80.033 Wendt,
 
Zustandekommen, Inhalt und Fehlerhaftigkeit von Verwaltungsakten

Aufsatz , JA_80,25
 
94.071 Wentz, Erich, (Bgm)
 
Die Einführung der Kostenrechnung in Kommunen aus der Sicht eines Bürgermeisters

Aufsatz, SKZ_94,29 -32
 
76.046 Wenzel,
 
Amtsausübung und Interessenkollision

Aufsatz , DÖV_76,411
 
88.044 Werner, Werner / Püchel, Gerald
 
Zur Anwendung der Art.3 und Art.8 EG-Richtlinie zur UVP bei der Genehmigung nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz

Aufsatz, DVBl_88,1
 
95.070 Werner, U., (RA Dr) / Pastor, W., (Ri OLG Dr)
 
Der Bauprozeß

Monographie, Werner, Düsseldorf, 8.Auflage, 1995, ISBN 3-8041-4114-5

 
97.136 Werner, Marcus, (RA Dr)
 
Elektronische Datenverarbeitung bei Zivilgerichten

Aufsatz , NJW_97,293 -297
 
99.059 Werner, Gerhard, (Dr)
 
Das neue Bundes-Bodenschutzgesetz - Ein Leitfaden für die kommunale Praxis -

Aufsatz, SKZ_99,2 -8
 
99.060 Werner, Gerhard, (Dr)
 
Das neue Bundes-Bodenschutzgesetz - Ein Leitfaden für die kommunale Praxis -

Aufsatz, SKZ_99,2 -8
 
83.031 Werth, Wolfgang
 
Zur Frage der Bedeutung dienstlicher Beurteilungen bei Beförderungen im öffentlichen Dienst

Aufsatz, DÖD_83,49
 
98.084 Westphal, Volker-Gerd, (Richter)
 
Noch einmal: Gemeinschaftsbriefkasten bei Ersatzzustellung durch Niederlegung

Aufsatz , NJW_98,2413 -14
 
97.137 Weyreuter, Felix, (Prof Dr)
 
Gleichbehandlung und Typisierung

Aufsatz , DÖV_97,521 -30
 
69.003 Weyreuther, Fritz, (Dr)
 
Über "Baubedingungen"

Aufsatz, DVBl_69,232 -237
 
72.007 Weyreuther, Fritz, (Prof Dr)
 
Bundes- und Landesbaurecht

Aufsatz, BauR_72,1 -8
 
84.031 Weyreuther, Fritz
 
Modifizierende Auflagen

Aufsatz, DVBl_84,365 -###
 
97.138 Weyreuther, Felix, (Prof Dr)
 
Probleme juristischer Kommunikation

Aufsatz , DÖV_97,177 -84
 
85.035 Wienholtz, Ekkehard
 
Verfassung und Technologie - Zur Legitimation technologiepolitischer Entscheidungen durch Konsensprozesse -

Aufsatz, DÖV_85,136 -146
 
74.018 Wilbois, Gregor
 
Der Unweltschutz im kommunalen Bereich

Aufsatz, SKZ_74,134 -136
 
76.047 Wild, Volker
 
Warum Bachpatenschaften?

Aufsatz, SKZ_86,172 -174
 
73.007 Willeke, Hansgerd
 
Zur Definition der baulichen Anlage iS des Planungsrechts

Aufsatz, BauR_73,349 -350
 
62.003 Wimmer,
 
Der befangene Amtsträger im behördlichen Verfahren

Aufsatz , MDR_62,11
 
85.036 Winter, Gerd
 
Rechtsschutz gegen Weisungen in der atomrechtlichen Bundesauftragsverwaltung

Aufsatz, DVBl_85,993
 
88.045 Winter, Gerd
 
Der Schutz der Nordsee als Problem internationaler Übereinkommen und EG-Richtlinien

Aufsatz, NuR_88,265 -272
 
88.046 Winter, Gerd
 
Perspektiven des Umweltrechts

Aufsatz, DVBl_88,659 -665
 
90.074 Winter, ?
 
Umweltrecht in der DDR, BRD und EG: ein Strukturvergleich

Aufsatz, UPR_90,373
 
91.102 Winter, Peter
 
Thesen zu Struktur und Finanzierung von ÖPNV im Saarland

Info, SKZ_91,204 -205
 
93.037 Winter, Peter
 
Der neue Zweckverband Personennahverkehr Saarland

Aufsatz, SKZ_1993,33 -35
 
94.072 Winter, Peter, (Dr)
 
Die Gästehäuser für Kurzzeit- und Tagespflege im Landkreis Saarlouis und neue Versorgungsmuster der Altenhilfe

Aufsatz, SKZ_94,242 -243
 
95.071 Winter, Peter, (Dr)
 
Die geplante Kommunalisierung der landrätlichen Verwaltung und der staatlichen Sonderbehörden aus Sicht er saarländischen Landkreise

Aufsatz, SKZ_95,238 -241
 
77.025 Winters, Karl-Peter
 
Zur Novellierung des Strahlenschutzrechts

Aufsatz, DVBl_77,331
 
98.085 Wißmann, Martin, (RA) / Tietz, Heiko
 
Rahembedingungen für Telekommunikationsanbieter in Mittel- und Osteuropa.

Aufsatz , DÖV_98
 
87.034 Witten-Bommern, Franz
 
Das Abfallgesetz

Aufsatz, SKZ_87,98 -103
 
92.048 Woehrling, Jean-Marie
 
Umweltschutz und Umweltrecht in Frankreich

Aufsatz, DVBl_92,884 -892
 
84.001 Woertge, Hans-Georg
 
Die Prinzipien des Datenschutzrechts und ihre Realisierung im geltenden Recht

Monographie, Luchterhand, Heidelberg, 1.Auflage, 1984, ISBN 3-7685-0884-6

 
89.062 Wohlfarth, Jürgen, (Vw-Dezernent)
 
Die Rolle der Gemeinden bei der privaten Breibandverkabelung im Saarland

Aufsatz, SKZ_89,26 -33

Fazit:Die Zulassung der privaten Breibandverkabelung ist kompetenzrechtlich eine Angelegenheit der Deutschen Bundespost. Ihre Grundentscheidung ist von den Gemeinden zu respektieren. Als Träger der Straßenbaulast und Eigentümer des öffentlichen Straßenraumes haben sie ermessensfehlerfrei darüber zu befinden, ob Kooperationspartner der Deutschen Bundespost Mitbenutzungsrechte im öffentlichen Straßenraum eingeräumt werden. Das Telegraphenwegegesetz gilt nicht. Eine Ablehnung durch die Gemeinden kann nicht auf medienpolitische, sondern nur auf straßenrechtliche Erwägungen gestützt werden. Die Vereinbarung eines Gestattungsentgeldes ist zulässig. (vgl SKZ_89,26, S.32)

 
89.063 Wohlfarth, Jürgen, (Vw-Dez)
 
Mitwirkungsmöglichkeiten von Ausländern auf Gemeindeebene nach saarländischem Kommunalrecht

Aufsatz, SKZ_89,94 -101

Fazit:Die Einwirkungen der örtlichen Lebensbedingungen auf die Gemeindeeinwohner sind unabhängig von deren Staatsangehörigkeit. Das Wahlrecht als Ausübung von Staatsgewalt steht nur dem Staatsvolk zu. Nach überwiegender Auffassung erfaßt der Volksbegriff des Grundgesetzes nur deutsche Staatsbürger. Ungeachtet einer politischen Wünschbarkeit ist die Einführung des kommunalen Wahlrechts für Ausländer - auch durch eine EG-Richtlinie - verfassungsrechtlich umstritten und derzeit eher zweifelhaft. Von besonderem aktuellen Interesse sind daher die kommunalrechtlich möglichen Partizipationsformen von Ausländern auf Gemeindeebene unterhalb des Wahlrechtes. Die Bildung eines Ratsausschusses für Ausländerfragen, die Berufung von ausländischen Einwohnern zu Sachverständigen, die situationsbezogene Anhörung von ausländischen Einzelpersonen und Gruppen sowie die Bestellung eines Ausländerbeauftragten sind zulässige, aber kaum genutzte Beteiligungsinstrumente. Mit dem § 50a im neuen KSVG wird erstmals in der Bundesrepublik ein Ausländerbeirat als ständige Interessenvertretung der ausländischen Ortsbevölkerung öffentlich-rechtlich in der inneren Gemeindeverfassung institutionalisiert. Als Quasi-Ausschuß hat er eine Beratungs- und Initiativrecht in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde mit spezifischem Ausländerbezug. Seine ausschließlich ausländischen durch Urwahl legitimierten Mitglieder sind im Status den Organträgern im wesentlichen gleichgestellt. (vgl SKZ_89,94, S.100)

 
90.075 Wohlfarth, Jürgen, (Vw-Dez)
 
Gebürenrechtliche Aspekte der kommunalen Abfallberatung im Saarland

Aufsatz, SKZ_90,142 -148

Fazit:

1) Die gesetzlich und politisch herrschenden Umweltstrategien sind in wichtigen Punkten unzureichend.

2) Abfallvermeidung ist eine Aufgabe von Bund, Land und Gemeinden.

3) Die förmliche Bestellung von Abfallberatern kann nach verfassungskonformer Auslegung des § 12 Abs.1 Nr.1 SAbfG nur ein unverbindlicher Regelungsvorschlag des Landesgesetzgebers sein.

4) Die Belastung der Gemeinden mit den Kosten der Abfallberatung vor Ort ist sachlich und steuerpolitisch nicht gerechtfertigt. Den Gemeinden fehlt eine sinnvolle Möglichkeit zur Ausgabendeckung durch die Erhebung von Verwaltungsgbühren.

5) Die Einbeziehung der Kosten der Abfallberatung durch den KABV in die "Abfallgebühr" ist rechtlich unbedenklich.

6) Die Forderung der Abfallvermeidung durch Verhaltenssteuerung mit den Mitteln der Kommunalabgabenrechtes ist notwendig.

7) In der Novelle zum SAbfG sollte die gesamte Abfallberatung dem KABV übertragen werden. Dieser delegiert sie als eigene Aufgaben an die Gemeinden. Die Beratung der Gemeinden wird mit einem Kostenerstattungsanspruch verknüpft, der in die Gebührenkalkulation des KABV eingerechnet wird.

8) Die Bedeutung der Abfallberatung wächst mit der Umstrukturierung der Entsorgung. (vgl SKZ_89,142, S.147)



 
90.076 Wohlfarth, Jürgen, (Vw-Dez)
 
Das Stadtratsmitglied im Aufsichtsrat der Eigengesellschaft

Aufsatz, SKZ_90,2 -9
Fazit:

1) Der Trend des Staates zur Aufgabenerfüllung in Handlungsformen des des Verwaltungsprivatrechtes ist ungebrochen.

2) Für gemeindliche Eigengesellschaften eignen sich wegen der kommunalrechtlichen Einwirkungspflicht vor allem die Gesellschaft mit beschränkter Haftung und die Aktiengesellschaft.

3) Die Entsendung von Stadtratsmitgliedern und ihre Wahl durch die Hauptversammlung der Gesellschaft auf Vorschlag der Gemeinde muß unterschieden werden. Bei gleicher Rechts- und Pflichtenstellung im Aufsichtsrat sind nur die entsandten Mitglieder im engeren Sinne Vertreter der Gemeinde.

4) Der Aufsichtsrat hat die Rechtmäßigkeit, Zweckmäßigkeit und Wirtschaftlichkeit von Geschäftsführungsmaßnahmen des Vorstandes ohne Selbsteintrittsrecht zu überwachen. Die Mitglieder haften für schuldhafte Pflichtverletzungen. "Vertreter der Gemeinde" können im Schadensfall unmittelbar Rückgriff bei der Gemeinde nehmen. Dies muß im Ergebnis auch für die nur auf Veranlassung der Gemeinde in den Aufsichtsrat durch die Hauptversammlung gewählten Stadtverordneten gelten.

5) Die kommunalrechtlichen Weisungsmöglichkeiten sezten sich im Konfliktfall gesellschaftsrechtlich nicht durch, sondern respektieren das "freie Mandat" des Aufsichtsrates. Eingeschränkte Verschweigenheitsbestimmungen garantieren den Informationsfluß zwischen der Gemeinde und ihren Aufsichtsratsmitgliedern. (vgl SKZ_89,2, S.8)



 
90.077 Wohlfarth, Jürgen, (Vw-Dez)
 
Abfallvermeidung der Gemeinde an der Schnittstelle zwischen Abfall- und Kommunalrecht.

Aufsatz, SKZ_90,26 -31
Fazit:

1) Nicht nur die Abfallbeseitigung, sondern auch die Abfallvermeidung ist Gegenstand der konkurrierenden Gesetzgebung des Bundes aus Art.74 Nr.24

2) Produktbezogene Vermeidungsangebote und Verbote im wirtschaftlich-gewerblichen Bereich können nur durch Rechtsverordnungen der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates auf der Grundlage der §§ 1a Abs.1, 14 AbfG erlassen werden. Gleichgerichtete Normierungsbestrebungen der Länder und Gemeinden wären verfassungswidrig.

3) Das "Hinwirken" der Entsorgungspflichtigen nach § 1 Abs.2 SAbfG auf Abfallvermeidung ist eine abfall- und keine kommunalrechtliche Pflicht.

4) Auch ohne besonderen Kompetenztitel können die Gemeinden aus Art.28 Abs.2 GG Abfallvermeidungsmaßnahmen in ihrem örtlichen Wirkungskreis durchführen, sofern und soweit sie nicht in die Zuständigkeitsverteilung nach Bundes- und Landesrecht eingreifen.

5) In diesem Rahmen gemeindlicher Restkompetenz ist eine kommunale "Abfallvermeidungssatzung" grundsätzlich zulässig. Ihre Regelungsmöglichkeit können aber vor allem wegen fehlender Produktbezogengheit kein Verpackungsmaterial erfassen, so daß von ihnen kein nennenswerter Beitrag zur Abfallvermeidung ausgehen kann.

6) Das gesetzlich erforderliche Merkmal der örtlichen "Radizierung" ist bei einer gemeindlichen Getränkeverpackungssteuer nicht erfüllbar.

7) Die EG-Richtlinie über Abfall erzeugen in Bundesrepublik keine unmittelbare Rechtsgeltung. Durch das AbfG des Bundes ist ein Teil ihrer Anliegen in nationales Recht überführt.

8) Dem in der Öffentlichkeit bekanntgewordenen Urteil des Europäischen Gerichtshofes vom 13.07.89 läßt sich entnehmen, daß nach nationalem Recht zulässige Verpackungsverbote nicht gegen EG-Recht verstoßen.

9) Ein wichtiger Bestandteil der Abfallvermeidung ist eine ökologisch ausgerichtete Beschaffungspolitik der Gemeinden. (vgl SKZ_89,26, S.32)



 
90.078 Wohlfarth, Jürgen, (Vw-Dez)
 
Der Ausländerbeirat in der neuen saarländischen Gemeindeverfassung

Aufsatz, VR_90,306 -11
Fazit:

1) Die Bildung eines Ratsausschusses für Ausländerfragen, die Berufung von ausländischen Einwohnern zu Sachverständigen, die situationsbezogene Anhörung von ausländischen Einzelpersonen und Gruppen sowie die Bestellung von Ausländerbeauftragten sind nach saarländischem Kommunalrecht zulässig, aber kaum genutzte Beteiligungsinstrumente.

2) Der saarländische Landesgesetzgeber hat auf die Aufnahme eines kommunalen Wahlrechts für Ausländer in die Saarländische Gemeindeverfassung vom 18.01.89 verzichtet.

3) Mit dem neuen § 50 KSVG wird erstmals in der Bundesrepublik ein Ausländerbeirat als ständige Interessenvertretung der ausländischen Ortsbevölkerung öffentlich-rechtlich in der inneren Gemeindeverfassung institutionalisiert. Als Quasi-Ausschuß hat er ein Beratungs- und Initiativrecht in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Gemeinde mit spezifischem Ausländerbezug. Seine ausschließlich ausländischen durch Urwahl legitimierten Mitglieder sind im Status den Stadtverordneten im wesentlichen gleichgestellt. (vgl VR_90,306, S.311)



 
91.103 Wohlfarth, Jürgen, (Vw-Dez)
 
Verpackungsverordnung, Duales System und Auswirkungen auf die entsorgungspflichtigen Gebietsköperschaften

Aufsatz, SKZ_91,118 -126
Fazit:

1) Einem seit langem konstanten Hausmüllaufkommen stehen ab Mitte der neunziger Jahre dramatisch wachsende Entsorgungslücken in einer Größenordnung von ca 11 Mio t Abfall pro Jahr gegenüber. Mit 332 Deponien, 18 Kompostwerken und 48 Müllverbrennungsanlagen kann die derzeitige Entsorgungsinfrastruktur (alte Bundesländer) bei Fortbestand aller Faktoren den Müllnotstand nicht verhindern.

2) Die Bundesregierung hat mit Zustimmung des Bundesrates auf der Grundlage des § 14 Abs.2 Satz 3 AbfG eine VerpackVO zur Eindämmung der Verpackungsabfälle bei einem angenommenen Mengenminderungspotential von 50% im Hausmüllbereich erlassen.

3) Die VerpackVO statuiert Rücknahme- und Verwertungspflichten außerhalb der öffentlichen Abfallentsorgung für Transport-, Um- und Verkaufsverpackungen. Verkaufsverpackungen müssen in oder in der Nähe der Verkaufsstelle zurückgenommen werden. Für Einweg-Getränkeverpackungen ab einem Füllvolumen von 0,2 l wird eine Pfandpflicht eingeführt.

4) Die Rücknahmepflicht bei Verkaufsverpackungen sowie die Pflichtbepfandung entfallen bei Einführung eines Dualen Systems durch die Wirtschaft. Dieses Modell legt Erfassungs-, Sortierungs- und Verwertungsquoten fest. Es wirkt gebietsbezogen und bedarf der ministeriellen Zulassung. Mit der Gründung der Firma "Duales System Deutschland GmbH" soll bundesweit das gleiche Konzept verwirklicht werden.

5) Mitgliedsfirmen und Vertragspartner des DS versehen ihre Verpackungen mit einem "Grünen Punkt". Derartig gekennzeichnetes Verpackungsmaterial soll in die Verpackungstonne bzw Container des DS-Systems eingworfen werden.

6) Ohne positive Mitwirkung der Gemeinden kann ein umfassendes privates Erfassungssystem vor Ort nicht aufgebaut werden.

7) VerpackVO und Duales System geben weder der Gemeinde noch dem Bürger Rechtspflichten auf.

8) Nach der derzeit nocht geltenden Rechtslage kann der Verpackungsabfall nicht aus der Beseitigungspflicht der kommunalen Entsorger herausgenommen werden.

9) §§ 14 Abs.2 Satz 3 AbfG, 6 Abs.3 VerpackVO sind Rechtsquellen zur Verringerung von Müllmengen. Sie sind kein Kompetenztitel zur Überführung der kommunalen Abfallwirtschaft in den Privatsektor. (vgl SKZ_91,118, S.125)



 
91.104 Wohlfarth, Jürgen, (Vw-Dez)
 
58.Deutscher Juristentag bekräftigt die kommunale Satzungsautonomie

Aufsatz, SKZ_91,2 -8
Fazit:

1) Das Satzungsrecht ist wesentlicher Bestandteil der kommunalen Selbstverwaltung; die Satzung ist als eine verfassungsrechtlich anerkannte Handlungsform der Kommunen zu erhalten und zu fördern.

2) Satzungsgebung ist nicht delegierte, sondern eigenständig legitimierte Rechtssetzung einer Volksvertretung iS Art.28 GG.

3) Der Gesetzgeber hat das Satzungsrecht so zu sichern und auszugestalten, daß den Kommunen ein eigenständiger Regelungsbereich bleibt und der letztverantwortliche Beitrag der Kommunen deutlich herausgestellt wird. Dabei sollen relative Offenheit und verminderte Regelungsdichte aufzeigen, daß dem kommunalen Satzungsgeber die Möglichkeit eingeräumt ist, bei der Konkretisierung die örtlichen Besonderheiten zu berücksichtigen.

4) Die Aufsichtsbehörden und die Gerichte haben die den Kommunen bei der Satzungsgebung gesetzlich eingeräumte Entscheidungsspielräume zu respektieren; sie sind nicht dazu berufen, sie mit eigenen Wertungen auszufüllen.

5) Satzungen, die gegen höherrangiges matierielles Recht verstoßen, sind grundsätzlich nichtig. Jedoch könnte hinsichtlich der Rechtsfolgen von Verfahrensfehlern zwischen absolut beachtlichen Fehlern und unbeachtlichen Fehlern, nur bei fristgebundener Rüge beachtlichen Fehlern und unbeachtlichen Fehlern unterschieden werden; ein entsprechendes Fehlerfolgensystem ist zu entwickeln.

6) Die Satzungsgebung bedarf eines geordneten Entscheidungsverfahrens sowie der aufsichtsbehördlichen und gerichtlichen Kontrolle seiner Einhaltung.

7) Eine Stärkung des kommunalen Satzungsrechts ist sowohl durch Stabilisierung durch entsprechend ausgestaltete Gesetze als auch durch die präventive Vermeidung von Satzungsfehlern zu erreichen; Rechtstechniken zur Fehlerbegrenzung könnten nur flankierende Maßnahmen sein.

8) Die Gemeinden sollten sich schon im Aufstellungsverfahren durch Beteiligung der Betroffenen um eine stärkere Akzeptanz der Satzung stärker bemühen.

9) Soweit Abwägungs- und Gestaltungsspielräume bestehen, sind die Entscheidungsgrundlagen transparent und nachvollziehbar zu gestalten und zu dokumentieren; bestehende Entscheidungsalternativen sollten aufgezeigt werden.

10) Mustersatzungen kommunaler Spitzenverbände könnten wertvolle Hilfe bei der Aufstellung von kommunalen Satzungen sein. Sie sollten genügend Alternativen anbieten, um die Gestaltungsmöglichkeiten der kommunalen Entscheidungsträger zu erweitern.

11) Das Erfordernis einer Genehmigung kommunaler Satzungen sollte zugunsten einer Anzeigepflicht noch weiter eingeschränkt werden.

12) Die Aufsichtsbehörde dürfen bei genehmigungspflichtigen Satzungen in Selbstverwaltungsangelegenheiten die Genehmigung stehts nur aus Rechtsgründen versagen.

13) Die Aufsichtsbehörden sollten bei ihrer Tätigkeit die eigenständige Legitimation der Kommunen zu Satzungsgebung berücksichtigen und daher nur im notwendigen Umfang aufsichtsbehördliche Mittel einsetzen.

14) Die gerichtliche Kontrolle von Satzungen ist sowohl hinsichtlich des Kontrollgegenstandes als auch der Kontrolldichte in weitem Umfang durch das Grundgesetz und einfachgesetzliche Regelung vorgegeben. Sie ist in erster Linie Ausfluß eines umfassenden gerichtlichen Rechtsschutzsystems.

15) Einschränkungen der gerichtlichen Kontrolldichte zur Stärkung des kommunalen Satzungsrechts sind nur dann angängig, wenn sie entweder auch für andere Gruppen administrativer Normen Bestand haben können oder sich als Sonderregelung aus rechtlichen relevanten Besonderheiten der kommunalen Satzungsgebung rechtfertigen lassen.

16) Eine Beschränkung der gerichtlichen Kontrolldichte darf auch bei Respektierung der dem Satzungsgeber eingeräumten Gestaltungsspielräume die Rechte betroffener Bürger nicht schmälern. Die gerichtliche Überprüfung der Satzung darf sich andererseits nicht nur auf eine Prüfung des von der Norm Betroffenen beschränken.

17) Das jeweilige materielle Recht bestimmt, inwieweit dem Satzungsgeber ein Entscheidungsspielraum zusteht.

18) Bei der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe ist die eigenständige demokratische Legitimation des Satzungsgebers zu berücksichtigen.

19) Bei der Auslegung von Verfahrensvorschriften sind deren Sinn und Zweck ebenso zu beachten, wie das Zusammenspiel zwischen formeller und materieller Prüfung; beide stehen in einer inneren Abhängigkeit zueinander.

20) Die Gerichte haben Satzungen neben einer Kontrolle des Verfahrens grundsätzlich nur daraufhin zu überprüfe, ob der Gesetzesauftrag zutreffend erfaßt und aufgrund sachgerechter Ermittlungen in örtliche Regelungen umgesetzt ist.

21) Bei der Prüfung von Satzungen ist allein auf die Norm, nicht auf ihre Begründung abzustellen, sofern nicht durch Gesetz der Vorgang der Willensbildung besonderen Anforderungen unterworfen ist.

22) Kommunale Satzungen sind bei Zweifeln an ihrer Rechtmäßigkeit durch rechtskonforme Auslegung möglichst aufrechtzuerhalten.

23) (Weggefallen).

24) a) Bei der materiellen Prüfung von Bebauungsplänen dürfen an die Pflicht zur Konfliktbewältigung keine zu hohen Anforderungen gestellt werden.

b) Die Freiheit der Gemeinden, sich hinsichtlich der Dicht der Festsetzungen zurückzuhalten, ist ebenso zu respektieren wie ihre Rechte, bestimmte Details einem nachfolgenden Genehmigungsverfahren zu überlassen.

25) Die Normenkontrolle nach § 47 VwGO leistet einen wichtigen Beitrag zur Rechtssicherheit. Die Länder sollen von der Befugnis des § 47 Abs.1 Nr.2 VwGO generell Gebrauch machen.

26) Eine Antragsfrist sollte nicht eingeführt werden.

27) Zurückweisende Normenkontrollentscheidungen sollen hinsichtlich ihrer tragenden Gründe allgemeinverbindlich sein.

28) Es wird empfohlen, dem Normenkontrollgericht die Befugnis einzuräumen, fehlerhafte Satzungen lediglich für rechtswidrig zu erklären, um dem Satzungsgeber - binnen einer zu bestimmenden Frist - Gelegenheit zu einer Nachbesserung zu geben.

29) Den Oberverwaltungsgerichten ist in Normenkontrollverfahren eine gestufte Tenorierung zu ermöglichen.

30) Die Einführung eines Verwerfungsmonopols der Oberverwaltungsgerichte und eine entsprechende Vorlagepflicht der Gerichte ist abzulehnen.

31) Normenverwerfungskompetenzen anderer Behörden würden das kommunale Satzungsrecht schwächen; sie sind auch wegen der entschädigungs- und haftungsrechtlichen Konsequenzen abzulehnen.

32) Hält eine Behörde eine kommunale Satzung für nichtig, so soll sie den Betroffenen auf die Bedenken hinweisen und die Kommune zur Beseitigung des Fehlers auffordern.

33) (Weggefallen)

34) Der Satzungsgeber hat, wenn er die Nichtigkeit der Satzung annimmt, ein förmliches Verfahren zur Aufhebung oder Ersetzung der Satzung einzuleiten.

35) Die rechtlichen Rahmenbedingungen des kommunalen Satzungsrechts sind selbstverwaltungsfreundlicher auszugestalten.

36) Der Gesetzgeber sollt vermehrt von der Möglichkeit Gebrauch machen, Konkretisierungsspielräume des Satzungsgebers durch normative Ermächtigungen ausdrücklich klarzustellen.

37) Die für die Satzungsgebung bestehenden vielfältigen Verfahrensvorschriften sollten auf ihre Notwendigkeit und eine stärkere Vereinheitlichung hin überprüft werden.

38) Petitionsausschüsse der Parlamente haben keine Weisungsbefugnisse; sie sollten nicht versuchen, den Gang eines Satzungsgebungsverfahrens aufzuhalten. 39) Bei der weiteren Ausgestaltung des Europäischen Gemeinschaftsrechts solten die zuständigen Organe des Bundes dafür Sorge tragen, daß die kommunale Selbstverwaltung gesichert bleibt.

40) Übersteigerte Anforderungen an das Verfahren bei der Aufstellung von Satzungen und deren inhaltliche Gestaltung sollten auch im Hinblick auf den Beitritt der DDR zur Bundesrepublik nicht gestellt werden. (vgl SKZ_91,2, S.6 ff)



 
91.105 Wohlfarth, Jürgen, (Vw-Dez)
 
Das politische und rechtliche Gezerre um das Phänomen "Kampfhund"

Aufsatz, SKZ_91,314 -222
Fazit:

1) Für die aktuelle Diskussion um den "Kampfhund" wurde der Öffentlichkeit kein verläßliches Datenmaterial zur Verfügung gestellt. Die im Rahmen des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zu prüfende Erforderlichkeit staatlichen Einschreitens mit freiheitsbeschränkenden Folgen ist daher nicht eindeutig beurteilungsfähig.

2) Eine offen zugängliche tierwissenschaftliche Aufarbeitung des Themas, vor allem die Herausarbeitung eines signifikanten Unterschiedes zwischen Kampfhunden und sonstigen Großhunden sowie die Sinnhaftigkeit einer Aufteilung in "brave" und "böse" Tiere scheint nicht vorzuligen.

3) Definitionsbemühungen über den Kampfhund außerhalb eines Parlamentsgesetzes in Polizeiverordnungen und kommunalen Steuersatzungen sind in Anbetracht einer Bundeskompetenz für "Tierschutz" bedenklich und rechtspolitisch unbefriedigend.

4) Die Zusammenziehung tierschutzbezogener und ordnungs-/polizeirechtlicher Regelungen in derselben Rechtsquelle scheitert an kompetentiellen Trennungen im Organisationsrecht des Grundgesetzes.

5) Die Gesetzesinitiative des Bundesrates mit dem Ziel des Verbotes von Aggressionszüchtungen durch eine Ergänzung des Tierschutzgesetzes ist rechtlich der derzeit überzeugenste Lösungsversuch. Die Aussparung einer spezifischen Kampfhunderegelung sowie die fehlende Zugriffsmöglichkeit auf "Importhunde" dürften zu Schwierigkeiten in der Rechtsanwendung führen.

6) Die Verordnungslösung legitimiert keine Zuchtverbote. Sie kann lediglich eine vorgefundenen gefahrgeneigten Zustand durch einen repressiven Maßnahmekatalog zum Rechtsgüterschutz anderer beherrschbar gestalten.

7) Die kommunale Hundesteuer ist eine Ordnungssteuer zur Eindämmung der Hundehaltung. Traditionell gewährten Befreiungen und Ermäßigung für im öffentlichen Interesse gehaltenen Hunden standen bisher keine typbezogenen Erhöhungen gegenüber. Jedenfalls sind drastisch erhöhte Steuersätze für Kampfhunde wegen des erhöhten Verwaltungsaufwandes und geringen Mengeneffekten kein geeingnetes Instrument zur merklichen Verhaltensbeeinflussung.

8) Bei Ausklammerung des Erforderlichkeitsmerkmales im Verhältnismäßigkeitsgrundsatz führen die vorgeschlagenen Gesetzesänderungen und erlassenen bzw im Entwurf vorliegenden Verordnungen in ihren hauptsächlichen Programmsätzen nicht zu Grundrechtskollissionen.

9) Mit dem Tierschutzgesetz des Bundes, dem § 121 OWiG sowie den Generalklauseln des Polizei- und Ordnungsrechts existiert bundesweit bereits heute ein beachtliches Normgefüge als Handhabe zur Bekämpfung der unter dem Stichwort "Kampfhunde" diskutierten Erscheinungen. (vgl SKZ_91,214, S.220 f)



 
93.038 Wohlfarth, Jürgen, (Vw-Dez)
 
Zur Gremienausweitung durch Sachverständige, sachkundige Einwohner und Berichterstatter.

Aufsatz, SKZ_93,26 -32
Fazit:

1) Die Nachfrage nach externer Sachkunde durch den Gemeinderat oder seine Ausschüsse ist nicht nur ein Recht, sondern Element der Amtspflicht zum gesetzmäßigen Verhalten.

2) Der Sachverständige iSd § 49 Abs.1 KSVG ist der Spezialist mit objektiv vorhandenen überdurchschnittlichen Kenntnissen, Erfahrungen und Fertigkeiten in einem bestimmten Sachgebiet. Diese Auslegung folgt aus dem Wortlaut und Bedeutungszusammenhang der Vorschrift. Die historisch-teleologische Betrachtung der Bestimmung ist wenig ergiebig. Die Wortlautinterpretation wird durch das Gemeinderecht anderer Bundesländer gestützt.

3) Der Sachverständige im saarländischen Kommunalrecht ist 3) Der Sachverständige im saarländischen Kommunalrecht ist rechtlich nicht mit dem sachkundigen Einwohner / Bürger anderer Bundesländer vergleichbar.

4) Der Sachverständige muß nicht Einwohner oder Bürger der Gemeinde sein, dessen Gremium ihn zuzieht. Bei Interessenkonflikten kann er nicht besser als das Ratsmitglied selbst gestellt sein.

5) Mitglieder der Verwaltung sind grundsätzlich keine Sachverständigen iSd § 49 Abs.1 KSVG.

6) Eine Gremienausweitung durch "ständige Sachverständige" ist unzulässig.

7) Sachverständige haben keine Mitgliedschaftsrechte und üben kein Ehrenamt aus.

8) Das Rechtsverhältnis zwischen der Gemeinde und den zugezogenen Sachverständigen ist privatrechtlich. Eine Kostenerstattung ist Vereinbarungssache. Öffentlich-rechtliche Entschädigungsansprüche bestehen nicht.

9) Der Gesetzgeber hat die Repräsentation der Orts- Bezirksräte in Ausschußsitzungen des Rates abschließend geregelt. Nur der Ortsvorsteher /Bezirksbürgermeister bzw der jeweilige Vertreter haben ein Teilnahmerecht und in Bezirksangelegenheiten eine Rede- und Auskunftsrecht.

10) Eine Funktionsübertragung auf "Berichtserstatter" im Wege einer ständigen Einrichtung ist rechtlich nicht zulässig. Auch aus diesem Grund haben "Berichterstatter" keine Entschädigungsansprüche. (vgl SKZ_93,26, S.31)



 
93.039 Wohlfarth, Jürgen, (Vw-Dez)
 
Rechtsprobleme um die Stadttaube

Aufsatz, SKZ_93,114 -119
Fazit:Verwilderte Haustauben in Innenstädten sind eine gewohnte Erscheinung. Verläßliches Datenmaterial über die durchschnittliche Größe von Populationen in Großstädten existieren nicht. Gründe für Abwehr- und Verminderungsmaßnahmen sind vor allem Gesundheitsrisiken von Menschen und durch Taubenkot verursachte Sachschäden. Ein Handlungsbedarf besteht sachlich und rechtlich. Chemische und mechanische Einwirkungsmöglichkeiten sind tierschutzrechtlich nicht gangbar bzw praktisch nicht erfolgversprechend. Konkrete Bekämpfungsmaßnahmen können seuchenrechtlich angeordnet werden. Verwilderte Haustauben fallen nicht unter das Naturschutz- und Jagdrecht. Das Pflanzenschutzrecht bietet ebenfalls keine hinreichende Handlungsermächtigung. Zulässige Bekämpfungsmaßnahmen bis hin zur gezielten Tötung durch Fachfirmen verstoßen nicht gegen das Tierschutzgesetz. Vor allem zum Schutz öffentlichen und privaten Eigentums sind Taubenfütterungsverbote durch Polizei- oder ordnungsbehördliche Verordnungen zweckmäßig. Öffentlich-rechtlich erlaubte Tötungsmaßnahmen führen nicht zur Strafbarkeit. Verwilderte Haustauben sind zivilrechtlich herrenlos. Das gezielte und auf Dauer angelegte Betreiben von Taubenhäusern kann besitz- und eigentumsbegründend wirken. Es kann Beseitigungs- und Schadensersatzansprüche wegen der durch Tauben verursachten Störungen und Schäden auslösen. (vgl SKZ_93,114, 118)

 
94.073 Wohlfarth, Jürgen, (Vw-Dez)
 
Die Zuständigkeit der saarländischen Gemeinden zur Deponierung von Erdaushub und Bauschutt

Aufsatz, SKZ_94,94 -93
Fazit:

1) Alle saarländischen Gemeinden sind verpflichtet, zur Ablagerung von Erdaushub und Bauschutt Deponien einzurichten und zu betreiben, soweit eine Verwertung dieser Abfälle nicht möglich ist. Insoweit besteht keine Zuständigkeit des Kommunalen Abfallentsorgungsverbandes (KABV).

2) Das Aufkommen an Baurestmassen macht je nach Bundesland zwischen 50 und 80 % der Gesamtabfälle des produzierenden Gewerbes aus.

3) Der Verordnungsentwurf der Bundesregierung vom 3.1.90 über die "Entsorgung schadstoffhaltiger Baustoffabfälle" hat derzeit keine Aussicht auf Verwirklichung.

4) Das gleich gilt für den Vorschlag einer "Zielfestlegung zur Vermeidung und Verwertung von Baurestmassen".

5) Am 01.06.93 ist die TA Siedlungsabfall in Kraft getreten, die die Chance einer bundeseinheitlichen Prüfung und Entscheidungsgrundlage gibt. Sie entfaltet keine unmittelbare Rechtsgeltung nach außen. Es ist aber anzunehmen, daß die von ihr getroffenen Begriffsbestimmungen über "Bauabfallarten" von der Praxis, Literatur und Rechtsprechung aufgegriffen werden.

6) Die abfallrechtliche Deponierungspflicht für Erdaushub und Bauschutt ist eine pflichtige Selbstverwaltungsangelegenheit der Gemeinden. Die Deponie ist eine öffentliche Einrichtung im Sinne des Gemeinderechtes.

7) Durch öffentlich-rechtliche Vereinbarung kann ein Entsorgungsverbund benachbarter Gemeinden geschaffen werden. Prinzipiell ist örtlich anfallender Erdaushub und Bauschutt regelmäßig vor Ort zu deponieren.

8) Nach der gegenwärtigen Rechtslage steht ein Anschluß- und Benutzungszwang für Erdaushub- und Bauschuttdeponien nicht zur Verfügung.

9) Die Gemeinde ist zur Drittbeauftragung berechtigt. Der Dritte schuldet aber nur die Erfüllung, nicht die Aufgabe selbst.

10) Die Rechtsverhältnisse der Deponie können wahlweise privatrechtlich, öffentlich-rechtlich bzw als Kombination Rumpfsatzung / Allgemeine Geschäftsbedingungen gestaltet werden.

11) Die Gemeinde darf auch als freiwillige Aufgabe die Deponie um ein Baustoffrecyclingzentrum ergänzen. Zwecksmäßigerweise sollte dies in Kooperation mit der Bauwirtschaft und örtlichen Versorgungsunternehmen geschehen. (vgl SKZ_94,94, S.98)



 
95.072 Wohlfarth, Jürgen, (Vw-Dez)
 
Erwähnenswerte Gesetzesänderungen mit Wirkung auf die Gemeinden

Aufsatz, SKZ_95,50 -56
 
95.073 Wohlfarth, Jürgen, (Vw-Dez)
 
Die Straßennutzung von Randgruppen durch Betteln, Nächtigen und Alkoholgenuß

Aufsatz, SKZ_95,146 -156
Fazit:

1) Die Ansammlung von Drogenkonsumenten, Obdachlosen und Nichtseßhaften in Innenstadtkernen ist heute ein gewohntes Erscheinungsbild. Die soziale Urache wurzeln überwiegend nicht im kommunalen Bereich. Gleichwohl erwartet die Gesellschaft eine Problemlösung auf der Ortsebene.

2) Mit der Abkoppelung einer als Mißstand empfundenen Situation von ihrer Ursache denaturieren Gegenmaßnahmen zwangsläufig zu bloßen Symptombekämpfungen.

3) Der ordnungsrechtliche Initiativvorschlag des Deutschen Städtetages mit flankierenden Therapieelementen aus dem Jahre 1978 wurde von der Politik nicht aufgegriffen.

4) Die gesellschaftlich und kriminalpolitische Diskussion über effektive Wege zur Eindämmung des Drogenkonsums ist noch nicht mit einem akzeptablen Resultat abgeschlossen. Neben der spezial- und generalpräventiven Wirkung des Strafrechts ist vor allem die Notwendigkeit einer Störung der Drogenmärkte zu betonen.

5) Obdachlose und Nichtseßhafte sind Fälle für die Sozial- und nur ausnahmsweise für die Ordnungsverwaltung. Der unfreiwillige Obdachlose hat generell einen Anspruch auf Überlassung einer Unterkunft. Einweisende Behörden sind im Saarland die Bürgermeister als Ortspolizeibehörden.

6) Trotz beachtlicher straf- und ordnungsrechtlicher Anknüpfungspunkte läuft dieses Instrumentarium bei Regelverletzungen von Randgruppen in der Praxis weitgehend leer.

7) Der hauptsächliche Aufenthaltsort von Obdachlosen, Nichtseßhaften und Drogenabhängigen ist die Straße. Der straßenrechtliche Sachverhalt ist daher kein subsidiärer Nebenaspekt.

8) Nach saarländischem Straßenrecht ist die unzumutbare Rechtsbeeinträchtigung anderer Straßennutzer eine erlaubnispflichtige Sondernutzung.

9) Betteln durch unmittelbares Einwirken von Person zu Person ist nach dem Sammlungsgesetz erlaubnisbedürftig. Bei Erzeugung einer psychischen Zwangssituation verletzt es das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Passanten. Spätestens dann ist es auch straßenrechtlich Sondernutzung.

10) Das regelmäßig ordnungs- bzw polizeirechtlich verbotene Nächtigen auf der Straße ist straßenrechtlich immer Sondernutzung.

11) Es ist einem Beschluß des VGH München zuzustimmen, daß erfahrungsgemäß das gezielte Niederlassen zum Alkoholgenuß auf der Straße zu einem hohen Maß an Stör-, Aggressions-, Verschmutzungs- und Nachahmungspotential zum Nachteil sonstiger Straßennutzer führt.

12) Durch ermessenslenkende Regelungen darf die Gemeinde solche besonders sozialunverträglichen Nutzungen als nicht genehmigungsfähig ankündigen.

13) Die unerlaubte Sondernutzung ist eine Ordnungswidrigkeit. Die Polizei kann vor allem durch "Platzverweisung" vorübergehend reagiern. (vgl SKZ_95,146, S.154)



 
95.074 Wohlfarth, Jürgen, (Vw-Dez)
 
Zur datenschutzrechtlichen Relevanz optischer Kontroll- und Überwachungssystem auf der Gemeindeebene

Aufsatz, RDV_95,???
Fazit:

1) Das weitgehende Fehlen bereichsspezifischer Vorschriften über die Zulässigkeit fototechnischer Kontroll- und Überwachungssystem ist ein gesellschaftlicher und datenschutzrechtlicher Mißstand. Es besteht ein dringender politischer und gesetzgeberischer Handlungbedarf.

2) Solche Überwachungsmaßnahmen der Gemeiden, ihrer Eigengesellschaften und gemischt-wirtschaftlichen Unternehmen im Zusammenhang mit privatrechtlicher oder fiskalischer Tätigkeit berühren das allgemeine Persönlichkeitsrecht (Art.2 Abs.1 iVm Art.1 Abs.1 GG; § 823 Abs.1 BGB). Das Interesse an der Überwachung ist dem zu erwartenden Nachteil des Betroffenen gegenüberzustellen und zu bewerten.

3) Im hoheitlichen Bereich ist die Überwachung in der Regel Teil einer materiellen Wahrnehmungszuständigkeit. Auf der Selbstverwaltungsebene der Gemeinde hindert der Datenschutz nicht das kommunale Aufgabenfindungsrecht. Er ist aber nach Erforderlichkeits- und Angemessenheitskriterien zu gestalten. Die Datenerhebung ist grundsätzlich offen durchzuführen. Dies gilt auch für funktionsbezogene Zugangskontrollen auf der Basis eines privaten oder öffentlichen Hausrechtes.

4) Die optische personenbezogene Beweissicherung bei Aufgaben der Gefahrenabwehr darf nur durch die dafür exklusiv zuständigen Behörden erfolgen.

5) Die ständige verdeckte Videoaufzeichnung von Verkehrssituationen ist nicht an eine konkrete Gefahrenlage geknüpft und daher unzulässig.

6) Rotlichüberwachungs- und Geschwindigkeitsmeßanlagen als die gängigen Eingriffsinstrumente bei der Verkehrsüberwachung lassen sich über §§ 53 Abs.1, 46 OWiG auf den 1992 neu eingeführten § 100c Abs.1a StPO stützen. Aufnahmen unbeteiligter Dritter sind im Rahmen der Unvermeidbarkeit rechtlich abgedeckt (§ 100c Abs.3 StPO). Verkehrsüberwachung und Verfolgung von Verkehrsordnungswidrigkeiten sind kompetenzrechtlich getrennt. Steitig ist, ob die Verfolgungsbehörde sich einen Anfangsverdacht durch eigene Ermittlungen und Beweissicherungen verschaffen darf.

7) Die Übertragung der hoheitlichen Verkehrsüberwachungsfunktion auf Private ist auch datenschutzrechtlich unzulässig. (vgl RDV_95,???, S.???)



 
96.084 Wohlfarth, Jürgen, (Vw-Dez) / Ellinghaus, Michael
 
Zur Sicherstellung des Datenschutzes im Neuen Steuerungsmodell der Gemeinden

Aufsatz, RDV_96,236 -242
Fazit:

1) Die Einführung des Neuen Steuerungsmodells bei den Gemeinden und Gemeindeverbänden folgt internationalen Reformtrends und wird durch die Talfahrt kommunaler Finanzen zusätzlich motiviert und beschleunigt.

2) Wichtige Grundgedanken des Neuen Steuerungsmodells lassen sich über die kommunale Organisationshoheit umsetzen. Rechtsverfeinerungen im Kommunal-, Haushalts- und öffentlichen Dienstrecht sind umumgänglich. Gemeinde- und haushaltsrechtliche Experimentierklauseln taugen nur als zeitlich befristetes Provisorium.

3) Die Produktorientierung des Neuen Steuerungsmodells führt zur Verarbeitung von Personaldaten.

4) Bereits über die Definition von Produkten im Mikorbereich lassen sich selbst in großen Verwaltungen die Leistungserbringer indentifizieren. Steuerungspolitisch und datenschutzrechtlich ist unter Erforderlichkeits- und Angemessenheitskriterien eine ganzheitliche Produktbehandlung unter Integration zusammengehöriger Einzelakte geboten. Die zur Produktdefinition objektiv erforderlichen Datenverarbeitungsphasen dienen "zur Durchführung organisatorischer Maßnahmen". Sie finden ihre Legitimation in den §§ 102 Abs.4 ff LBG NW bzw 29 Abs.1 DSG NW.

5) Die Prozeßoptimierung ist eine permanente Form der Organisationsuntersuchung mit besonderem Blick auf Produktbezogenheit und Ergebnisorientiertheit. Die Dokumentation eines Prozeßvorganges darf informationell nur auf strukturelle Bearbeitungsschwächen abheben, nicht auf bei einer methodisch korrekten Personalzumessung automatisch berücksichtigte Einzelzustände wie Urlaub und Krankheit. Individuelle Leistungs- und Verhaltensdaten als Nebenerscheinungen offizieller Produkte sind absolut unverwertbar.

6) Die Einführung einer Kosten- und Leistungsrechnung als betriebswirtschaftliches Steuerungselement stößt auf haushaltsrechtliche Grenzen. Nachhaltige Abweichungen vom geltenden Haushaltsrecht stehen einer Aufgabenerforderlichkeit und damit auch einer rechtmäßigen Datenverarbeitung entgegen. Soweit landesrechtlich keine tragfähigen Experimentierklauseln als gesetzliche Ermächtigung zur Verfügung stehen, kann die kaufmännische Buchführung zusätzlich zur kameralistischen unter rechtlicher Inanspruchnahme der kommunalen Organisationshoheit eingeführt werden.

7) Bei der Ermittlung von Produktkosten hat eine personenbezogene Informationserhebung zu unterbleiben, wenn über bekannte Standardkosten das Untersuchungsziel gleichgut erreichbar ist.

8) Unabweisbar erforderliche Leistungen mit der personenbezogenen Erfassung von Zeit und Mengengerüst sollen ab der ersten Hierarchieebene in aggregierter Form weiterbehandelt werden. Leistungs- und Verhaltensauswertungen sind auch hier verboten.

9) Die Typisierung der datenschutzbezogenen Sachverhalte im Neuen Steuerungsmodell macht als Handlungsmittel die Dienstvereinbarung zwischen Dienststelle und Personalrat empfehlenswert.

10) Die Verlagerung von Querschnittsfunktionen in die Fachbereiche läßt auch eine bisher zentral organisierte Datenschutzverantwortung übergehen. Der datenschutzrechtliche Sicherstellungsauftrag ist aber prinzipiell auch dezentral leistbar.

11) Der Datenschutz ist kein eigenständiges Produkt, sonder Teil eines anderen Produkts. (vgl RDV_96,236, S.242)



 
97.139 Wohlfarth, Jürgen, (Vw-Dez)
 
Sach- und Rechtsfragen des Anwohnerparkens

Aufsatz , SKZ_97,210 -217
Fazit:

1) Der täglich Konkurrenzkampf um die knappe source "Straße" ist aufgrund nicht reglementierter Mobilitätswünsche gesamtgesellschaftlich verursacht. Die Gestaltungs- und Eingriffschancen der Gemeinden sind einerseits rechtlich bescheiden, andererseits sachlich konfliktbeladen und in der Realisierung teuer.

2) Die straßenverkehrsrechtlichen Grundlagen des Anwohnerparkens entscheiden den Konflikt zwischen Fremdparkern und Anwohnern als Regelprinzip zugunsten der Anwohner.

3) Die straßenverkehrsrechtiche Anordnung von Anwohnerparken ist ein staatlicher Akt. Er berührt Planungs- und Entwicklungsbelange der Gemeinde und ist daher von ihrer Zustimmung abhängig. Gegenüber der Straßenverkehrsbehörde hat die Gemeinde einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung.

4) Die Einvernehmensentscheidung der Gemeinde zu einer erstmaligen systematischen Anordnung von Anwohnerparkzonen ist im gemeindlichen Innenverhältnis eine Ratsangelegenheit.

5) Die Zersplitterung des Straßenverkehrsrechtes in Gesetze, Rechtsverordnungen und Verwaltungsvorschriften mit interner Bindungswirkung ist ein rechtspolitischer Mißstand.

6) Zur Vermeidung von Kombinationslösungen aus Verbots- oder Gebotsschildern mit Zusätzen ist die Schaffung einer bundeseinheitlichen Verkehrsschildes "Anwohnerparken" sachlich geboten.

7) Anwohner müssen im Sonderparkgebiet tatsächlich wohnen und amtlich gemeldet sein. Ausgeschlossen ist damit der Berufs-, Geschäfts- und Besucherverkehr.

8) Die Parkausweisgebühr ist eine Verwaltungs- und keine Benutzungsgebühr. Anwohnerparkrechte bestehen nur im Rahmen der Verfügbarkeit freier Plätze.

9) Der Größenzuschnitt der Anwohnerparkzonen muß den örtlichen Gegebenheiten und der Unterschiedlichkeit städtischer Siedlungsstrukturen Rechnung tragen. Prinzipiell ist an einen Nahbereich zu denken, den der ortskundige Anwohner fußläufig zurückzulegen bereit ist.

10) Ein Ausschluß bestimmter Anwohnergruppen muß sachlich begründet sein.

11) Pauschale Parkerleichterungen für bestimmte Personengruppen sind straßenverkehrsrechtlich unzulässig. (vgl SKZ_97,210, S.216)



 
98.086 Wohlfarth, Jürgen, (Vw-Dez)
 
Kommunalrecht - Auf der Grundlage des saarländischen KSVG

Lehrbuch, Nomos, Baden-Baden, 2.Auflage, 19988), ISBN 3-7890-5458-5

 
98.087 Wohlfarth, Jürgen, (Vw-Dez)
 
Bürgerbegehren und Bürgerbescheid

Aufsatz , SKZ_98,22 -29
Fazit:

1) Als letztes Bundesland hat das Saarland in Anlehnung an die Rechtslage Nordrhein-Westfalens Bürgerbegehren und Bürgerentscheid eingeführt.

2) Formen unmittelbarer Demokratie auf Gemeindeebene sind verfassungsgemäß.

3) Die Bürgerentscheidfähigkeit von Sachthemen ist in den Bundesländern sehr unterschiedlich geregelt. Die stärksten Einschränkungen kennt Nordrhein-Westfalen, die geringsten Restriktionen enthält die aufgrund eines Volksentscheides (zum Teil rechtswidrig) eingeführte bayerische Regelung. 4) Die Einbeziehung von Unionsbürgern in Bürgerbegehren und Bürgerentscheid birgt verfassungsrechtliche Risiken.

5) Das Bürgerbegehren muß in die gemeindliche Innenkompetenz des Gemeinderates fallen. Ausgenommen sind im Selbstverwaltungsbereich Bürgermeisterangelegenheiten sowie alle Fremdverwaltungsangelgenheiten. Nach einem gesetzlichen Negativkatalog ist ein Bürgerbegehren ua in Fragen der Organisations-, Personal-, Finanzhoheit, Rechnungsprüfung, Planfeststellungs- und Bauleitplanverfahren mit eigener Öffentlichkeitsbeteiligung unzulässig.

6) Zu den "Abgaben" gehören nicht nur solche des KAG, sondern auch Abgaben auf der Basis einer sonstigen Spezialermächtigung wie zB die straßenverkehrsrechtliche Parkgebühr.

7) Das Ziel des Bürgerbegehrens muß in die Form einer mit "Ja" oder "Nein" zu beantwortenden Frage gegossen werden. Es muß eine materielle Begründung und einen gangbaren Kostendeckungsvorschlag enthalten. Erforderlich ist regelmäßig ein Quorum von 15% der Wahlberechtigten.

8) Die Zulässigkeitsfeststellung des Bürgerbegehrens obliegt dem Rat. Die Ablehnung ist ein Verwaltungsakt. Klagefähige Rechte haben nur die namentlich benannten Vertreter des Bürgerbegehrens als Personenmehrheit. Nach Durchführung der Wahl hat jeder Wahlberechtigte ein Anfechtungsrecht.

9) Die im Bürgerbescheid zur Abstimmung gestellte Frage bedarf einer Mehrheit von mindestens 30 % der Stimmberechtigten (Zustimmungsquorumg)

10) Der Rat kann einem zulässigen Bürgerbegehren durch Beitrittsbeschluß entsprechen.

11) Die Abgabe von Ratsbefugnissen an die Bürgerschaft macht Entscheidungsprozesse langsamer und teuer. Allein die Verfahrenskosten für erste Bürgerentscheide in Bayern beliefen sich auf 60.000,-- DM (Füssen) und 600000,- DM (Nürnberg).

12) Die Mobilisierung parteipolitisch nicht festgelegter Bürger mit Formen unmittelbarer Demokratie muß skeptisch beurteilt werden. (vgl SKZ_98,22, S.27)



 
99.061 Wohlfarth, Jürgen, (Vw-Dez)
 
Eigenbetriebsrecht und Gemeindebezirksverfassung

Aufsatz, SKZ_99,58 -64
Fazit:

1) Der gemeindliche Eigenbetrieb ist eine öffentlich-rechtliche Organisationsform mit oranisatorischer und finanzwirtschaftlicher, aber nicht rechtlicher Verselbständigung. Neuerdings können neben den wirtschaftlichen auch sonstige Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnugn als Eigenbetrieb geführt werden.

2) Das Eigenbetriebsrecht kennt einen geschlossenen Kreis an Akteuren, nämlich Werkleitung und Bürgermeister (selten) im Außenverhältnis; neben diesen Werksausschuss und Gemeinderat im Innenverhältnis.

3) In Eigenbetriebsangelegenheiten bleiben die Initiativ und Anhörrechte der Orts-/Bezirksräte bestehen.

4) Letztentscheidungsrechte nach § 73 Abs.3 KSVG sind mit einem allein vom Gemeinderat zu beschließenden Haushaltsplan der Gesamtgemeinde verknüpft. Da der Eigenbetrieb ein Sondervermögen bildet, entfallen die Letztenscheidungsrechte der Orts-/Bezirksräte.

5) Die Gründung eines Eigenbetriebes bzw eines Unternehmens ohne besondere Rechtspersönlichkeit mit Sonderrechnung ist ein notwendiger Anhörfall des Orts-/Bezirksrates.

6) Die Feststellung von Wirtschaftsplänen für einen Eigenbetrieb mit Ansätzen für einen Gemeindebezirk aktiviert das Anhörrecht des Orts-/Bezirksrates.

7) Der Verlust von Letztentscheidungsrechten auf der Gemeindebezirksebene kann rechtliche nicht kompensiert werden, vor allem nicht durch eine Ausweitung des Werksausschusses. (vgl SKZ_99,58, S.64)



 
83.001 Wohlgemuth, Hans H., (Dr)
 
Datenschutz für Arbeitnehmer - Eine systematische Darstellung

Monographie, Luchterhand, Neuwied, 1.Auflage, 1983, ISBN 3-472-11132-1

 
88.001 Wohlgemuth, Hans H., (Dr)
 
Personaldatenverarbeitung und Handlungsmöglichkeiten des Personalrates

Aufsatz , Der Personalrat_88,118 -21
 
93.001 Wohlgemuth, Hans H., (Dr)
 
Datenschutzrecht - Eine Einführung mit praktischen Fällen

Monographie, Luchterhand, Neuwied, 2.Auflage, 1993, ISBN 3-472-01537-3

 
84.032 Woike, Ulrich
 
Die Behandlung von Petitionen durch Behörden

Aufsatz, DÖV_84,419
 
99.062 Wollweber, Harald, (RD Dr)
 
Datenschutz in der Untersuchungshaft - Herausforderung und Bewährungsprobe für den liberalen Rechtsstaat

Aufsatz , ZRP_99,405 -08
 
99.063 Wollweber, Harald, (RD)
 
Öffentlichkeitsfahndung in Strafverfahren unter Inanspruchnahme der Medien

Aufsatz , K&R_99,144 -147
 
97.140 Wöbke,
 
Meinungsfreiheit im Internet

Aufsatz , CR_97,313
 
88.047 Wörz, Roland
 
Konkurrentenklage bei "Dienstpostenkonkurrenz"

Aufsatz, ZBR_88,16
 
95.075 Wuermeling, Ulrich
 
Datenschutz für die Europäische Informationsgesellschaft

Aufsatz , NJW-CoR_95,111 -14
 
96.085 Wuermeling, Ulrich
 
Nur Rechtsschutz für Datenbanken

Aufsatz , NJW-CoR_96,183 -85
 
91.106 Würtenberger, Thomas
 
Akzeptanz durch Verwaltungsverfahren

Aufsatz, NJW_91,257 -263
 
82.026 Wyduckel, Dieter, (Dr)
 
Gesetzgebungslehre und Gesetzgebungstechnik Aktueller Stand und künftige Entwicklungstendenzen

Aufsatz, DVBl_82,1175 -1179
 
 
[ « ] – W – [ ][ » ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Digitales Informationssystem-Recht   -   © H-G Schmolke 1998-2000
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066,
Email: hg@schmolke.com

§§§