VoFeGVO  
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BS-Saar Nr.

Verordnung
zum Schutz vor Geräuschimmissionen durch Musikdarbietungen bei Volksfesten

Volksfest-Geräuschschutzverordnung n-amtl

(VoFeGVO) n-amtl

vom 10.06.03 (Amtsbl_03,1642)

 

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

 

§§§




Aufgrund des § 23 Abs.2 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 26.September 2002 (BGBl.I S.3830) verordnet die Landesregierung:

§§§



§_1   VoFeGVO
Zweck und Anwendungsbereich der Verordnung

(1) Diese Verordnung bezweckt den Schutz der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Geräuschimmissionen von Musikdarbietungen bei Volksfesten bei gleichzeitiger angemessener Berücksichtigung der Interessen der Allgemeinheit an der Durchführung von Volksfesten.

(2) Volksfeste im Sinne dieser Verordnung sind der Allgemeinheit zugängliche unpolitische Veranstaltungen mit Freizeitcharakter, die unter freiem Himmel stattfinden, die ortsüblich sind sowie eine überörtliche Bedeutung haben und dem allgemeinen Herkommen entsprechen oder Traditionscharakter haben, wie Stadt- bzw Dorffeste, Kirmesveranstaltungen und Jahrmärkte und historische Feste.

(3) Musikdarbietungen im Sinne dieser Verordnung sind alle in der Öffentlichkeit dargebotenen Aufführungen von Musikstücken, unabhängig von elektronischer Verstärkung oder Quelle der Darbietung.

§§§



§_2   VoFeGVO
Immissionsrichtwerte

(1) 1Die Gemeinde kann zulassen, dass an bis zu 18 Tagen eines Kalenderjahres (seltene Ereignisse) und in diesem Rahmen auch nicht an mehr als zwei aufeinanderfolgenden Wochenenden die durch Musikdarbietungen bei Volksfesten hervorgerufene Beurteilungspegel der Geräuschimmissionen die Immissionsrichtwerte von bis zu 70 dB(A) in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr und bis zu 55 dB(A) in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr am maßgeblichen Immissionsort erreicht werden.
2Einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen dürfen die Immissionsrichtwerte in der Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr um nicht mehr als 20 dB(A) und in der Zeit von 22.00 bis 6.00 Uhr um nicht mehr als 10 dB(A) überschreiten.

(2) 1Im Rahmen der Regelung des Absatzes 1 kann die Gemeinde regeln, dass der bis 22.00 Uhr geltende Immissionsrichtwert von 70 dB(A) bei Vorliegen eines besonderen öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse bis zu einem von ihr festzusetzenden Zeitpunkt auch in der Zeit nach 22.00 Uhr erreicht werden kann.
2Für die Nachbarschaft ist eine anschließende achtstündige Nachtruhe zu gewährleisten.
3Eine achtstündige Nachtruhe ist in der Regel in den Nächten von freitags auf samstags und samstags auf sonntags sowie in den Nächten vor gesetzlichen Feiertagen gewährleistet.

(3) 1Bei langjährigen traditionellen Volksfesten kann einmalig im Jahr die Gemeinde eine Ausnahmeregelung nach Absatz 1 und Absatz 2 Satz 1 zulassen.
2Absatz 2 Satz 2 findet in diesem Fall keine Anwendung.

(4) Die Immissionen sind nach dem Anhang zu dieser Verordnung zu ermitteln und zu beurteilen.

§§§



§_3   VoFeGVO
Maßnahmen

(1) Der Veranstalter des Volksfestes hat den Festbetrieb so zu gestalten, dass die in dieser Verordnung festgesetzten Immissionsrichtwerte durch Geräusche von Musikdarbietungen nicht überschritten werden und gegebenenfalls Maßnahmen zur Lärmminderung entsprechend dem Stand der Technik an Lautsprecheranlagen und ähnlichen Einrichtungen zu treffen oder zu veranlassen, wie zum Beispiel dezentrale Aufstellung von Lautsprechern, Anzahl oder Anordnung der Musikbühnen.

(2) 1Sofern der Veranstalter des Volksfestes Regelungen im Sinne des § 2 in Anspruch nimmt, hat er darzulegen, dass die in Absatz 1 genannten Maßnahmen ausgeschöpft sind und dass die jeweiligen Immissionsrichtwerte eingehalten werden.
2§ 5 Absatz 1 des Gaststättengesetzes vom 5.Mai 1970 (BGBl.I S.465) in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.November 1998 (BGBl.I S.3418), zuletzt geändert durch Art.2 des Gesetzes vom 24.August 2002 (BGBl.I S.3412), bleibt unberührt.

§§§



§_4   VoFeGVO
Weitergehende Vorschriften

Weitergehende Vorschriften, wie vor allem zum Schutz der Sonn- und Feiertags-. Mittags- und Nachtruhe oder zum Schutz besonders empfindlicher Gebiete, bleiben unberührt.

§§§



§_5   VoFeGVO
In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

§§§



AnhangErmittlung des Beurteilungspegels 

Bei der Ermittlung der durch Musikdarbietungen verursachten Geräuschimmissionen kann auf die allgemein anerkannten akustischen Grundregeln, wie sie in der TA Lärm, der Sportanlagenlärmschutzverordnung (18.BlmSchV) und der DIN ISO 96-02, festgehalten sind, zurückgegriffen werden. Der Messort ist entsprechend den schutzwürdigen Nutzungen in der Nachbarschaft der Anlage auszuwählen. Dabei sollen die Regelungen der Nr.1.2 in Verbindung der Nr.3.2.2.1 des Anhangs der 18.BImSchV herangezogen werden. Bei der Ermittlung des Beurteilungspegels Lr ist grundsätzlich vom Mittelungspegel LAeq gemäß Gleichung

Lr = 10 lg (1/Trii Ti 100,1 (L Aeqi + Kli + Kn)) dB(A)

auszugehen. Bei der Berücksichtigung

gilt Folgendes:

  1. Zuschlag K für Impulshaftigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen
    Enthält das zu beurteilende Geräusch Impulse und/oder auffällige Pegeländerungen, ist dem Mittelungspegel ein Zuschlag für die Zeit, während der die Impulse und/oder auffällige Pegeländerungen auftreten, hinzuzurechnen. Unter impulsartigen Geräuschen und/oder Geräuschen mit auffälligen Pegeländerungen sind Geräusche zu verstehen. deren Pegel nach dem subjektiven Eindruck schnell über den mittleren Pegel des Geräusches ansteigt und bei denen diese Pegelerhöhungen von kurzer Dauer sind. Als Impulszuschlag gilt die Differenz zwischen dem Mittelungspegel LAeqi, und dem Wirkpegel nach dem Taktmaximalverfahren LAFTeqi

    Kli = LAFTeqi - LAeqi

    Für die von Musikdarbietungen hervorgerufenen Geräusche ist im Allgemeinen ein Impulszuschlag erforderlich. Wenn bei einer Prognoseberechnung vom Schallleistungspegel ausgegangen wird, ist der Zuschlag für die Impulshaltigkeit und/oder auffällige Pegeländerungen nach Erfahrungswerten zu bestimmen.

  2. Zuschlag Kr für Tonhaltigkeit und Informationshaltigkeit

    Wenn sich aus dem Geräusch von Musikdarbietungen ein Einzelton heraushebt, ist ein Tonzuschlag KTon von 3 dB(A) oder 6 dB(A) zu dem Mittelungspegel für die Zeit, während der der Ton auftritt, hinzuzurechnen. Der Zuschlag von 6 dB(A) ist nur bei besonderer Auffälligkeit des Tons zu wählen.

    Wegen der erhöhten Belästigung beim Mithören ungewünschter Informationen ist je nach Auffälligkeit ein Informationszuschlag KInf von 3 dB(A) oder 6 dB(A) zu berücksichtigen. Dieser Zuschlag ist dem Mittelungspegel hinzuzurechnen, der für den Zeitraum ermittelt wird, in dem das informationshaltige Geräusch auftritt. Der Zuschlag von 6 dB(A) ist nur bei besonders hohem Informationsgehalt (zB laute und gut verständliche Lautsprecherdurchsagen, deutlich hörbare Musikwiedergaben) zu wählen.

    Die hier genannten Zuschläge sind so zusammenzufassen, dass der Gesamtzuschlag auf max 6 dB(A) begrenzt bleibt.

    Kri = KToni + KInfi = 6 dB (A)

  3. Beurteilungszeiten

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