StudGebDVO  
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BS-Saar

Verordnung
über die Bereitstellung sozialverträglicher Studiengebührendarlehen

(Studiengebührendarlehens-Verordnung) n-amtl

(StudGebDVO) n-amtl


vom 07.02.07 (Amtsbl_07,502)

 

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2007 ]

§§§




Aufgrund des § 15 des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes vom 20.März 2002 (Amtsbl.S.662), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 12.Juni 2006 (Amtsbl.S.1226) verordnet das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft im Einvernehmen mit dem Ministerium der Finanzen:

§_1   StudGebDVO
Allgemeines

(1) 1Zur Finanzierung der Studiengebühren nach § 2 Abs.1 des Hochschulgebührengesetzes und § 8 Abs.2 Satz 1 des Universitätsgesetzes stellt das Saarland ein sozialverträglich ausgestaltetes Darlehenssystem bereit.
2Zu diesem Zweck schließt das Saarland auf der Grundlage des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes mit geeigneten Dritten Rahmenvereinbarungen ab und sichert deren im Zusammenhang mit den abgeschlossenen Darlehensverträgen bestehenden Forderungen durch einen Ausfallfonds ab.

(2) Kreditinstitut im Sinne dieser Verordnung ist jedes Kreditinstitut, das aufgrund einer Rahmenvereinbarung nach Absatz 1 sozialverträglich ausgestaltete Studiengebührendarlehen ausreicht.

§§§



§_2   StudGebDVO
Abschluss des Darlehensvertrages

(1) Das Angebot auf Abschluss eines Vertrages über ein Studiengebührendarlehen ist dem Kreditinstitut über die Hochschule oder einer von dieser beauftragten sonstigen Stelle zuzuleiten.

(2) Ist die Antragstellerin/der Antragsteller minderjährig, darf das Kreditinstitut die Gewährung eines Darlehens nicht wegen mangelnder Geschäftsfähigkeit ablehnen, wenn eine Einwilligung des oder der Erziehungsberechtigten und die Genehmigung des Familiengerichts vorliegen.

(3) Das Kreditinstitut darf keine Bonitätsprüfung vornehmen und nicht die Stellung von Sicherheiten verlangen.

§§§



§_3   StudGebDVO
Darlehensbedingungen

(1) 1Das Darlehen wird semesterweise in Höhe der im jeweiligen Semester zu entrichtenden Studiengebühr ausgezahlt.
2Über die Fortführung oder Unterbrechung der Auszahlung kann die Darlehensnehmerin/der Darlehensnehmer semesterweise entscheiden.

(2) 1Der Zinssatz wird auf der Basis des 6-Monats-EURIBOR festgelegt und darf keine Gewinnmarge enthalten.
2Vor Beginn der Rückzahlungsphase des Darlehens werden die Zinsen nicht fällig.
3Das Kreditinstitut muss allen neuen Darlehensnehmerinnen und Darlehensnehmern eines Semesters einheitliche Konditionen anbieten.

(3) Die Studierenden haben sowohl der Hochschule als auch dem Kreditinstitut alle Änderungen der für das Darlehen bedeutsamen Tatsachen unverzüglich mitzuteilen.

§§§



§_4   StudGebDVO
Darlehensauszahlung

(1) 1Das Kreditinstitut zahlt das Darlehen an die Hochschule aus.
2Die Auszahlung erfolgt für das Wintersemester am 1.Dezember und für das Sommersemester am 1.Juni eines Jahres.
3Fällt einer dieser Tage auf einen arbeitsfreien Tag und ist eine Wertstellung zu diesem Termin nicht möglich, zahlt das Kreditinstitut am darauf folgenden Arbeitstag aus.

(2) 1Die Hochschule erstattet ungerechtfertigte Darlehenszahlungen unverzüglich an das Kreditinstitut zurück.
2Für diesen Zeitraum eventuell anfallende Zinsen kann das Kreditinstitut der Darlehensnehmerin/dem Darlehensnehmer in Rechnung stellen.
3Ist die ungerechtfertigte Auszahlung weder vom Kreditinstitut noch von der Darlehensnehmerin/dem Darlehensnehmer zu vertreten, erstattet die Hochschule der Darlehensnehmerin/dem Darlehensnehmer die diesbezüglichen Zinsen.

(3) 1Die Darlehensauszahlung endet in dem Semester, in dem die Darlehensnehmerin/der Darlehensnehmer ihr/sein Studium beendet, spätestens jedoch mitAblauf der Auszahlungshöchstdauer.
2Die Auszahlungshöchstdauer berechnet sich nach § 5 Abs.4 des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes.
3Abweichend von Satz 1 gilt die Auszahlungshöchstdauer als abgelaufen, wenn

  1. die Darlehensnehmerin/der Darlehensnehmer beim Kreditinstitut den Antrag stellt, die Auszahlung vorher zu beenden,

  2. die Darlehensberechtigung nicht vorliegt oder nachträglich wegfällt oder

  3. der Darlehensvertrag gekündigt wird.

§§§



§_5   StudGebDVO
Darlehensrückzahlung

(1) 1Die Rückzahlung des Darlehens beginnt 24 Monate nach Beendigung des Studiums oder Erreichen der Auszahlungshöchstdauer (Karenzphase).
2Auf Antrag der Darlehensnehmerin/des Darlehensnehmers kann die Karenzphase auf bis zu sechs Monate verkürzt werden.
3Fristbeginn ist der 1.April oder der 1.Oktober eines Jahres, der auf das fristauslösende Ereignis nach Satz 1 oder 2 folgt.

(2) 1Das Darlehen wird in monatlichen Raten von mindestens 20 Euro zurückgezahlt.
2Die Raten sind so zu bemessen, dass Zins und Tilgung innerhalb eines vertraglich vereinbarten Zeitraums von höchstens 25 Jahren geleistet werden können.
3Im Darlehensvertrag ist die Möglichkeit einer vorzeitigen Tilgung vorzusehen.

(3) 1Die Rückzahlung des Darlehens wird auf Antrag gestundet, wenn die Darlehensnehmerin/der Darlehensnehmer die Einkommensgrenze nach § 7 Abs.3 des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes nicht erreicht.
2Das Vorliegen der Voraussetzungen hat die Darlehensnehmerin/der Darlehensnehmer dem Kreditinstitut nachzuweisen.

(4) 1Die Darlehensschuld wird der Darlehensnehmerin/dem Darlehensnehmer auf Antrag erlassen, soweit sie am Tag nach Ablauf der Karenzphase zusammen mit der Darlehensschuld nach § 17 Abs.2 Satz 1 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes den Höchstbetrag von 15.000 Euro übersteigt (§ 7 Abs.4 Saarländisches Hochschulgebührengesetz).
2Der förmliche Antrag ist dem Kreditinstitut mit den erforderlichen Nachweisen spätestens einen Monat vor Beginn der Tilgungsphase vorzulegen.

§§§



§_6   StudGebDVO
Ausfallfonds

(1) 1Der Ausfallfonds nach § 8 des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes wird zum 1.Juni 2007 errichtet.
2Die Verwaltung desAusfallfonds wird der Landesbank Saar übertragen.

(2) 1Die Hochschulen führen eine Umlage von 10 vH der Einnahmen aus den Studiengebühren, die bis einschließlich 1.Dezember bzw 1.Juni eines Semesters von darlehensberechtigten Studierenden nach § 5 des Saarländischen Hochschulgebührengesetzes eingegangen sind, an den Ausfallfonds ab.
2Die Umlagen sind bis zum 15.Dezember bzw bis zum 15.Juni des jeweiligen Semesters zu zahlen.

(3) 1Die Landesbank Saar verwaltet den Ausfallfonds mit banküblicher Sorgfalt.
2Die abgeführten Umlagen und das sonstige Vermögen sind mündelsicher im Sinne des § 1807 Bürgerliches Gesetzbuch anzulegen.
3Das Ministerium für Bildung, Kultur undWissenschaft kann im Einvernehmen mit den Hochschulen eine andere Anlage gestatten, wenn die beabsichtigte Anlage nach Lage des Falles den Grundsätzen einer wirtschaftlichen Vermögensverwaltung nicht zuwiderläuft.
4Die Erträge wachsen dem Ausfallfonds zu.
5Die Kosten der Verwaltung durch die Landesbank Saar trägt der Ausfallfonds.
6Näheres wird in einer Vereinbarung mit der Landesbank Saar geregelt.

(4) Die Hochschulen teilen dem Ministerium für Bildung, Kultur undWissenschaft jeweils bis zum Stichtag nach Absatz 2 Satz 2 die Anzahl der gebührenpflichtigen Studierenden und die Höhe der Gebühreneinnahmen mit.

(5) 1Die Landesbank Saar teilt demMinisterium für Bildung, Kultur undWissenschaft unverzüglich mit, wenn eine ausreichende Ausstattung des Ausfallfonds nicht mehr gewährleistet scheint.
2Sie gibt gegenüber dem Ministerium für Bildung,Kultur undWissenschaft jährlich einen Rechenschaftsbericht zur Entwicklung des Ausfallfonds ab.
3Hierbei sind insbesondere die Höhe der bisherigen Inanspruchnahme des Ausfallfonds und die angefallenen Kosten einzubeziehen.
4Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft leitet den Rechenschaftsbericht an die Hochschulen weiter.

(6) 1Das Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft überprüft jährlich die Höhe der Umlage für den Ausfallfonds und passt sie bei Bedarf nach Anhörung der Hochschulen an.
2Übersteigt die Ausstattung des Ausfallfonds den voraussichtlichen Mittelbedarf, fließen nicht benötigte Rücklagen an die Hochschulen entsprechend ihrem Anteil an den Einzahlungen zurück.

§§§



§_7   StudGebDVO
Inanspruchnahme des Ausfallfonds

(1) Das Kreditinstitut kann den Ausfallfonds in Anspruch nehmen für

  1. die fälligen Ansprüche aus dem Darlehensvertrag Zug um Zug gegen deren Abtretung sowie die vereinbarten Bearbeitungskosten auf der Grundlage der Regelungen zu Kosten für die Bearbeitung leistungsgestörter bzw. uneinbringlicher Studiengebührendarlehen in der Rahmenvereinbarung,

  2. die nach § 5 Abs.4 erlassene Darlehensschuld einschließlich Zinsen,

  3. Zinsaufschub- und Bearbeitungskosten, die nicht bereits durch die in dem Zinssatz nach § 3 Abs.2 enthaltene Marge gedeckt sind,

  4. sonstige Kosten, soweit sie durch nachvollziehbare Rechnungsstellung belegt werden.

(2) Das nähere Verfahren zur Inanspruchnahme des Ausfallfonds, insbesondere zu Zahlungsterminen, Einsichts- und Prüfungsrechten sowie Nachweispflichten, ist in der Rahmenvereinbarung zu vereinbaren.

§§§



§_8   StudGebDVO
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. März 2007 in Kraft.

§§§



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