SondAbfVO | ||
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BS-Nr.2128-2-2
Verordnung über die Entsorgung von Sonderabfällen
vom 15.06.1998 (Amtsbl_98,581)
geändert durch Art.10 Abs.8 des Gesetzes Nr.1484 (7.RBG) vom 07.11.01 (Amtsbl_01,2158).
§§§
Aufgrund der §§ 14 und 15 Abs.2 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes vom 26.November 1997 (Amtsbl.S.1352, 1356) verordnet das Ministerium für Umwelt:
Zum Träger der Sonderabfallentsorgung wird die Sonderabfall-Service Saar GmbH bestimmt.
§§§
(1) Der Träger der Sonderabfallentsorgung erfüllt die ihm nach § 12 Abs.1, § 13 Abs.2 und § 16 Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz zugewiesenen Aufgaben.
(2) Der Träger der Sonderabfallentsorgung ist zuständig für den Vollzug der Nachweisverordnung vom 10.September 1996 (BGBl.I S.1382, 1997 I S.2860) in der jeweils geltenden Fassung.
(3) Der Träger der Sonderabfallentsorgung unterrichtet die Öffentlichkeit in geeigneter Weise über die Erfüllung der ihm auf dem Gebiet der Sonderabfallentsorgung zugewiesenen Aufgaben.
§§§
(1) 1Für die Andienung von Sonderabfällen sind die nach der Nachweisverordnung vorgeschriebenen Formblätter zu
verwenden.
2Der Träger der Sonderabfallentsorgung kann ergänzende Angaben verlangen.
(2) Ergänzend zu den Regelungen der Nachweisverordnung gilt folgendes Verfahren:
1Der Abfallerzeuger hat den vollständig ausgefüllten Teil „Verantwortliche Erklärung“ des Entsorgungsnachweises gemäß der Anlage 1 der Nachweisverordnung sowie nach Absatz 1 Satz 2 erforderliche ergänzende Angaben dem Träger der Sonderabfallentsorgung zuzuleiten.
2Er kann, falls er dem Träger der Sonderabfallentsorgung einen Abfallentsorger
vorschlägt, den Teil „Annahmeerklärung (AE)“ des Entsorgungsnachweises einholen und gemeinsam mit dem Teil „Verantwortliche Erklärung“ nach Satz 1 dem Träger der Sonderabfallentsorgung vorlegen.
1Der Träger der Sonderabfallentsorgung wählt den Abfallentsorger aus und leitet diesem die Nachweiserklärungen zu.
2Hat der Abfallerzeuger die Annahmeerklärung eines von ihm vorgeschlagenen Abfallentsorgers vorgelegt (Nummer 1 Satz 2), leitet der Träger der Sonderabfallentsorgung die Teile „Verantwortliche Erklärung“ und „Annahmeerklärung“
des Entsorgungsnachweises der für die Entsorgungsanlage zuständigen Behörde zu, sofern die
Entsorgung außerhalb des Saarlandes erfolgen soll und der Träger der Sonderabfallentsorgung auf der Grundlage dieses Entsorgungsnachweises die Zuweisung vornimmt.
3Nimmt er die Zuweisung nicht vor, informiert er den Abfallerzeuger
und übersendet ihm die Originalunterlagen.
1Wird der Nachweis über die Zulässigkeit der vorgesehenen Entsorgung im Rahmen eines privilegierten Verfahrens nach dem 2.Abschnitt der Nachweisverordnung geführt, ist vor der Durchführung der Entsorgung die Zuweisung durch den Träger der Sonderabfallentsorgung einzuholen.
2Die Übersendung des Teils „Annahmeerklärung“ gilt als
Antrag auf Zuweisung.
(3) Werden Sonderabfälle zur Vorbehandlung oder Zwischenlagerung zugewiesen, weist der Träger der Sonderabfallentsorgung die vorbehandelten oder zwischengelagerten Sonderabfälle zugleich einer abschließenden Entsorgung zu.
§§§
Werden der Andienungspflicht unterliegende Abfälle unter Verwendung eines Sammelentsorgungsnachweises nach § 8 der Nachweisverordnung eingesammelt, ist der Einsammler andienungspflichtig, auch wenn er seinen Geschäftssitz außerhalb des Saarlandes hat.
§§§
1Werden Mengen von nicht mehr als 2.000 kg andienungspflichtiger Abfälle unmittelbar der vom bisherigen Träger der Sonderabfallentsorgung geschaffenen Abfallentsorgungsanlage in Saarlouis-Fraulautern zugeführt, ist der Betreiber dieser Abfallentsorgungsanlage andienungspflichtig.
2Die §§ 8, 9 und 18 bis 20 der Nachweisverordnung gelten entsprechend.
§§§
(1) 1Eine von dem Träger der Sonderabfallentsorgung erteilte Entsorgungsbestätigung gilt für angedienten Abfall als Zuweisung nach § 13 Abs.2 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes.
2In den Fällen der grenzüberschreitenden Verbringung von Abfällen gilt die Andienung mit der Notifizierung nach der Verordnung des Rates zur Überwachung
und Kontrolle der Verbringung von Abfällen in der, in die und aus der Europäischen Gemeinschaft (EGAbfallverbringungsverordnung - EG-AbfVerbrV) vom 1.Februar 1993 (ABl.L 30 S.1), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr.120/97 des Rates vom 20.Januar 1997 (120/97/EG - ABl.Nr.L 22 vom 24.Januar 1997) als erfüllt.
3Eine Zuweisung durch den Träger der Sonderabfallentsorgung findet nicht statt.
(2) 1Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Trägers der Sonderabfallentsorgung erforderlich ist, hat der Andienungspflichtige auf Verlangen Auskunft über die bisherige Entsorgung sowie über die Anlagen und Einrichtungen des Betriebs zu erteilen, in denen die Abfälle angefallen sind.
2Der Andienungspflichtige kann die Auskunft auf solche Fragen
verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
aussetzen würde.
§§§
(1) 1Die Gebühr für die Behandlung, Lagerung oder Ablagerung von Sonderabfällen ist nach dem im Einzelfall tatsächlich entstandenen Aufwand für die Entsorgung zu bemessen.
2Die Gebühr ist zur Abgeltung der bei dem Träger der Sonderabfallentsorgung für Sonderabfälle angefallenen Aufwendungen um 7 vom Hundert, mindestens 50 Euro (1), zu
erhöhen.
(2) Fallen in einer im Saarland betriebenen Abfallentsorgungsanlage nach Zuweisung durch den Träger der Sonderabfallentsorgung wieder Sonderabfälle an, sind für die Zuweisung dieser Sonderabfälle keine weiteren Gebühren zu erheben.
(3) Hat der Träger der Sonderabfallentsorgung des Saarlandes mit dem Träger der Sonderabfallentsorgung oder einer vergleichbaren Einrichtung eines anderen Bundeslandes eine entsprechende Vereinbarung auf Gegenseitigkeit getroffen, wird die Gebühr nach Absatz 1 Satz 2 um 3,5 vom Hundert erhöht, wenn zur Entsorgung ein im Saarland oder in einem anderen Bundesland gelegenes Zwischenlager oder eine Abfallentsorgungsanlage genutzt werden soll.
(4) Auslagen, die durch eine Probenahme und deren Analyse nach § 13 Abs. 4 Nr. 3 des Saarländischen Abfallwirtschaftsgesetzes entstehen, sind dem Träger der Sonderabfallentsorgung über § 2 Abs.2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland (SaarlGebG) vom 24.Juni 1964 (Amtsbl.S.629), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 16.Oktober 1997 (Amtsbl.S.1130, 1998 S.195) hinaus als besondere Auslagen zu erstatten, wenn das Ergebnis der Untersuchung von der Deklaration erheblich abweicht.
§§§
1Für Amtshandlungen im Rahmen der Nachweisverordnung werden Gebühren nach Nummer 2.5 2 der Anlage zur Verordnung über den Erlass eines Allgemeinen Gebührenverzeichnisses in der Fassung der Bekanntmachung vom 29.Februar 1984 (Amtsbl.S.381), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs.7 des Gesetzes vom 5.Februar 1997 (Amtsbl.S.258), in der jeweils geltenden Fassung erhoben.
2Im Übrigen gilt § 2 des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs-
und Benutzungsgebühren im Saarland.
§§§
Für die Erhebung der Gebühren in besonderen Fällen und im Widerspruchsverfahren gelten die §§ 9 und 9a des Gesetzes über die Erhebung von Verwaltungs- und Benutzungsgebühren im Saarland. 1
§§§
(1) Die auf der Grundlage des § 2 Abs.3 der Verordnung über die Entsorgung von Sonderabfällen aus Industrie, Gewerbe und Dienstleistungsbereichen (Sonderabfall-Verordnung) vom 22.Oktober 1987 (Amtsbl.S.1425) vom bisherigen Träger der Sonderabfallentsorgung zugelassene Verbringung von Sonderabfällen gilt als zugewiesen, bis aufgrund eines neuen Antrags eine Zuweisung nach § 13 Abs.2 Saarländisches Abfallwirtschaftsgesetz in Verbindung mit dieser Verordnung erfolgt ist.
(2) Mit dem bisherigen Träger der Sonderabfallentsorgung abgeschlossene Verträge bleiben unberührt.
§§§
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Sonderabfall-Verordnung vom 22.Oktober 1987 (Amtsbl. S. 1425) außer Kraft.
§§§
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