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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 603-12
Verordnung
über den Schulsachkostenausgleich
an kommunale Schulträger
vom 13.04.04 (Amtsbl_04,435)
geändert durch Art.1 Abs.63 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung
und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen
vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
Auf Grund § 16 Abs.7 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes KFAG vom 12.Juli 1983 (Amtsbl.S.462), zuletzt geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 9.Juli 2003 (Amtsbl.S.1990), verordnet das Ministerium für Inneres und Sport im Einvernehmen mit dem Ministerium für Bildung, Kultur und Wissenschaft:
(1) Der Schulsachkostenausgleich bei beruflichen Schulen beträgt
Schüler/innen an Fachoberschulen gelten als Vollzeitschüler/innen.
(2) Der Schulsachkostenausgleich bei Schulen für Behinderte beträgt 363,45 EUR je Schüler/in.
§§§
Die Beträge nach § 1 Abs.1 und 2 verändern sich ab dem Jahr 2005 jährlich entsprechend der Entwicklung des vom Statistischen Landesamt Saarland ermittelten Verbraucherpreisindex auf der Basis 2000 nach dem Stand vom Juli des Haushaltsjahres, das dem Haushaltsjahr, für das der Schulsachkostenausgleich gewährt wird, vorausgeht.
§§§
1Maßgebend ist die Zahl der Schüler/innen zum Stichtag
der amtlichen Schulstatistik des Haushaltsjahres, das dem Haushaltsjahr, für das der Schulsachkostenausgleich
gewährt wird, vorausgeht.
2Die Gemeindeverbände melden die Zahl der Schüler/innen bis zum
30.November dieses Haushaltsjahres an das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1).
§§§
§ 22 Abs.1 und § 25 Abs.1 und Abs.2 Satz 1 des Kommunalfinanzausgleichsgesetzes gelten entsprechend.
§§§
1Für das Haushaltsjahr 2004 melden die Gemeindeverbände die Zahl der Schüler/innen abweichend von § 3 Satz 2 bis spätestens 31.Mai 2004 an das Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport (1).
2Bei der Auszahlung der monat-
Amtsblatt des Saarlandes vom 26.Februar 2004 535
lichen Raten werden die auf zurückliegende Monate
entfallenden Zahlungen abweichend von § 4 in einem
Betrag ausgezahlt.
§§§
1Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1.Januar
2004 in Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über
den Schulsachkostenausgleich an kommunale Schulträger vom 22.November 1993, geändert durch das
Gesetz vom 7.November 2001 (Amtsbl.S.2158),
außer Kraft.
§§§
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