ILSG  
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BS Saar Nr.2131-2

Gesetz Nr.1607b
über die Errichtung und den Betrieb
der Integrierten Leitstelle des Saarlandes

(Integrierte Leistelle-Gesetz) n-amtl

(ILSG)


vom 29.11.06 (Amtsbl_07,2207)
zuletzt geändert durch Art.2 iVm Art.9 des Gesetzes Nr.1758 zur Verlängerung der Geltungsdauer von Vorschriften im Bereich des Brandschutzes und der Technischen Hilfe
vom 16.11.11 (Amtsbl_I_11,431)

= Art.2 des Gesetzes Nr.1607 zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzrechts im Saarland.

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2011 ]         [ 2007 ]     [ 2006 ]

§§§




§_1   ILSG
(Integrierte Leitstelle des Saarlandes, Notruf 112)

1Dieses Gesetz regelt die gemeinsame Nutzung der Notrufnummer 112 für Rettungsdienst und Feuerwehr sowie die Einführung einer Integrierten Leitstelle des Saarlandes.
2Die Notrufnummer 112 wird ausschließlich in der Integrierten Leitstelle des Saarlandes abgefragt, deren Zuständigkeitsbereich den gesamten Landesbereich umfasst.

§§§



§_2   ILSG
Aufgaben der Integrierten Leitstelle des Saarlandes

(1) 1Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes hat die Aufgabe, alle Notrufe, Notfallmeldungen, sonstige Hilfeersuchen und Informationen für Rettungsdienst, Katastrophenschutz und Feuerwehr entgegen zu nehmen.
2Sie ist Einsatzzentrale für den gesamten Rettungsdienst und Einrichtung zur Alarmierung und zur Führungsunterstützung im Brandschutz, in der Technischen Hilfe und im Katastrophenschutz.

(2) Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Krankenhäusern, dem öffentlichen Gesundheitsdienst, der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland, der Polizei, den Hilfsorganisationen und der Feuerwehr zusammen und wirkt im Katastrophenschutz mit.

(3) 1Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes ist Einsatzzentrale des Hausnotrufs und veranlasst Hilfe in Notfällen.
2Sie kann weitere Aufgaben, insbesondere die Alarmierung des vertragsärztlichen Notdienstes, durch Vereinbarung übernehmen.

(4) 1Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes führt einen zentralen Bettennachweis sowie eine Übersicht über die bei einem größeren Schadensereignis verfügbaren Versorgungskapazitäten und Behandlungskapazitäten.
2Die Krankenhäuser sind verpflichtet, der Integrierten Leitstelle des Saarlandes die hierfür notwendigen Meldungen zu machen.
3Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes unterrichtet bei Notfällen die Krankenhäuser über eine bevorstehende Aufnahme.

(5) 1Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes kann zur Lenkung der Einsätze des Rettungsdienstes den im Rettungsdienst tätigen Personen Weisungen erteilen.
2Der Aufgabenbereich der Einsatzleitung Rettungsdienst bleibt unberührt.

§§§



§_3   ILSG (F)
Aufgabenträger

(1) 1Die Landkreise und der Regionalverband (1) Saarbrücken gestalten den zum Vollzug der ihnen nach § 5 des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes übertragenen Aufgaben gebildeten Rettungszweckverband zu einem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung um.
2Zu diesem Zweck übertragen die Landkreise ihm die ihnen nach § 4 Abs.3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland obliegenden Aufgaben der Alarmierung der Feuerwehren und Katastrophenschutzeinheiten sowie der Führungsunterstützung im Brandschutz, in der Technischen Hilfe und im Katastrophenschutz.
3Für den Bereich des Regionalverbandes (1) Saarbrücken erfüllt die Aufgaben der Alarmierung der Feuerwehren und Katastrophenschutzeinheiten und der Führungsunterstützung im Brandschutz, in der Technischen Hilfe und im Katastrophenschutz nach § 4 Abs.3 des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland die Landeshauptstadt Saarbrücken.

(2) 1Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung und die Landeshauptstadt Saarbrücken errichten und unterhalten in gemeinsamer Trägerschaft in einem Verbund der Rettungsleitstelle und der Haupteinsatzzentrale der Berufsfeuerwehr Saarbrücken die Integrierte Leitstelle des Saarlandes.
2Für alle Notrufe im nichtpolizeilichen Gefahrenbereich gibt es nur eine Ansprechstelle.
3Die gemeinsame Trägerschaft ist in einer Vereinbarung festzulegen, in der insbesondere die technische Verantwortung, die betriebliche Verantwortung, die Grundsätze einer Kosten- und Leistungsrechnung, das Zusammenwirken des Personals, die gegenseitige Information und die Organisationsstruktur der Integrierten Leitstelle des Saarlandes geregelt werden.

(3) 1An den Maßnahmen, die zur Planung der Integrierten Leitstelle und zur Herstellung ihrer Betriebsbereitschaft erforderlich sind, haben die Träger der Rettungsleitstelle sowie der Feuerwehreinsatzzentralen und Feuerwehralarmzentralen mitzuwirken.
2Sie sind insbesondere verpflichtet, die erforderlichen Daten ihrer Einrichtungen in auswertbarer Form herauszugeben und die erforderliche Fortbildung der in ihren Einrichtungen Beschäftigten, die für eine Tätigkeit in der Integrierten Leitstelle des Saarlandes in Betracht kommen, zu fördern.

(4) 1Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes muss ständig mit mindestens zwei fachlich geeigneten Disponenten oder Disponentinnen besetzt und einsatzbereit sein.
2Für Großschadenslagen und Katastrophen muss ein Personalverstärkungskonzept bestehen.
3Die in der Integrierten Leitstelle des Saarlandes tätigen Disponenten und Disponentinnen sind regelmäßig fortzubilden.
4Die für Notrufabfrage, Alarmierung und Kommunikation notwendige fernmeldetechnische Infrastruktur ist bereitzustellen und zu unterhalten.

§§§



§_4   ILSG
Realisierung

Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes soll spätestens zum 1.Januar 2009 in Betrieb genommen werden.

§§§



§_5   ILSG
Kostenverteilung, Kostentragung

(1) 1Die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der Integrierten Leitstelle des Saarlandes sowie für die Bereitstellung und Unterhaltung der für Notrufabfrage, Alarmierung und Kommunikation notwendigen fernmeldetechnischen Infrastruktur werden auf die durch die Leitstelle wahrgenommenen Aufgabenbereiche Feuerwehr und Katastrophenschutz einerseits sowie Rettungsdienst andererseits verteilt.
2Dazu haben die Träger eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen.
3Die Kostentragung für die den einzelnen Aufgabenbereichen zugeordneten Kosten richtet sich nach den für den Aufgabenbereich jeweils geltenden Vorschriften.

(2) Die Aufgaben der Integrierten Leitstelle des Saarlandes nach § 2 Abs.3 werden gegen Kostenerstattung erbracht.

§§§



§_6   ILSG
Investitionskostenerstattung

(1) 1Das Land erstattet den Trägern der Integrierten Leitstelle des Saarlandes bei der Ersterrichtung 25 vom Hundert des auf den Rettungsdienst entfallenden Anteils der notwendigen Anschaffungskosten für die kommunikations- und informationstechnische Ausstattung und die Datenverarbeitungsprogramme der Integrierten Leitstelle des Saarlandes sowie für die zur Alarmierung und Kommunikation notwendige fernmeldetechnische Infrastruktur.
2Dies gilt nicht für die Kosten der Anschaffung von Gegenständen mit einer Nutzungsdauer von bis zu drei Jahren.
3Für den weiteren Betrieb der Integrierten Leitstelle des Saarlandes gewährt das Land Zuschüsse zu dem auf den Rettungsdienst entfallenden Anteil der notwendigen Ausgaben nach Satz 1 im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.

(2) 1Für die auf den Bereich Feuerwehr und Katastrophenschutz entfallenden notwendigen Ausgaben für Investitionen und den Betrieb der Integrierten Leitstelle können Mittel aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer verwandt werden.
2An den notwendigen Ausgaben für Investitionen im Bereich Feuerwehr und Katastrophenschutz beteiligt sich das Land bei der Ersterrichtung der Integrierten Leitstelle des Saarlandes nach Maßgabe des Landeshaushalts.

§§§



§_7   ILSG
Überprüfung

Die oberste Aufsichtsbehörde im Brandschutz, der Technischen Hilfe, im Katastrophenschutz und im Rettungsdienst ist berechtigt, alle Einrichtungen und Anlagen der Integrierten Leitstelle des Saarlandes jederzeit in personeller und sachlicher Hinsicht auf Ordnungsmäßigkeit der Leistungserfüllung und Leistungsstand zu überprüfen.

§§§



§_8   ILSG
Datenschutz, Dokumentation

(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 24.März 1993 (Amtsbl.S.286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.Februar 2002 (Amtsbl.S.498), in der jeweils geltenden Fassung.

(2) 1Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat, ein Gesetz die Verarbeitung vorsieht oder soweit dies erforderlich ist

  1. zur Durchführung eines Einsatzes,

  2. zur Durchführung der Abrechnung,

  3. zur Durchsetzung von Leistungsentgelten gegenüber dem oder der Betroffenen,

  4. zur Unterrichtung von Angehörigen, soweit der oder die Betroffene nicht einen gegenteiligen Willen kundgetan hat oder sonstige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung nicht angebracht ist.

2§ 13 Abs.3 des Saarländischen Datenschutzgesetzes bleibt unberührt.

(3) 1Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes hat die Pfl icht, jeden Einsatz und die dabei getroffenen aufgabenbezogenen Feststellungen und Maßnahmen ausreichend zu dokumentieren.
2Bei der Integrierten Leitstelle des Saarlandes eingehende Anrufe dürfen ohne Einwilligung des Anrufers oder der Anruferin zur Dokumentation des Notfallgeschehens auf Tonträger aufgezeichnet werden.
3Die Daten sind grundsätzlich nach drei Monaten zu löschen.
4Eine weitere Speicherung ist zulässig, wenn die Aufzeichnungen voraussichtlich noch als Beweismittel benötigt werden.

(4) 1Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes hat dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder der Ärztlichen Leiterin Rettungsdienst und den Aufsichtsbehörden im Brandschutz, der Technischen Hilfe, im Katastrophenschutz und im Rettungsdienst auf Antrag Auskünfte zu erteilen und Leitstellendaten in auswertbarer Form zur Verfügung zu stellen, soweit diese von den genannten Stellen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt werden.
2Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst oder die Ärztliche Leiterin Rettungsdienst und die Aufsichtsbehörden können diese Daten in nicht personenbezogener Form für Zwecke der Bedarfsplanung, der Qualitätssicherung und der Effi zienzkontrolle selbst auswerten.

§§§



§_9   ILSG
Qualitätssicherung

1Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst oder die Ärztliche Leiterin Rettungsdienst und die Aufsichtsbehörden im Brandschutz, der Technischen Hilfe, im Katastrophenschutz und im Rettungsdienst haben auf der Grundlage von Dokumentationen die Einsatzstrategien und das Einsatzgeschehen der Integrierten Leitstelle zu überwachen.
2Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes hat die Einsatzstrategien durch Fortschreibung der Dispositionsentscheidungen und gezielte Fort- und Weiterbildung zu optimieren.
3Für den Bereich der rettungsdienstlichen Aufgaben der Integrierten Leitstelle des Saarlandes erfolgt dies in Abstimmung mit dem Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder der Ärztlichen Leiterin Rettungsdienst.

§§§



§_10   ILSG (F)
Fachbeirat

(1) 1Die Aufgabenträger der Integrierten Leitstelle des Saarlandes bilden einen Fachbeirat.
2Er berät die Aufgabenträger bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
3Er kann auch Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Integrierten Leitstelle des Saarlandes einbringen.

(2) Dem Fachbeirat gehören an:

  1. ein Vertreter oder eine Vertreterin des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung,

  2. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Landeshauptstadt Saarbrücken,

  3. der Landesbrandinspekteur oder die Landesbrandinspekteurin,

  4. die Brandinspekteure und Brandinspekteurinnen,

  5. je ein Vertreter oder eine Vertreterin der unteren Katastrophenschutzbehörden,

  6. der Ärztliche Leiter Rettungsdienst oder die Ärztliche Leiterin Rettungsdienst,

  7. je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Beauftragten im Rettungsdienst,

  8. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Krankenkassen, der Krankenkassenverbände und des Verbandes der privaten Krankenversicherung eV – Landesausschuss Saarland –,

  9. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Arbeitsgemeinschaft Südwestdeutscher Notärzte eV,

  10. ein Vertreter oder eine Vertreterin der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und

  11. der Leiter oder die Leiterin der Integrierten Leitstelle des Saarlandes.

(3) 1Die Mitglieder des Fachbeirates werden durch die Aufgabenträger der Integrierten Leitstelle des Saarlandes für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
2Vertreter oder Vertreterinnen, deren Zugehörigkeit zu der von ihnen vertretenen Behörde oder Organisation vorzeitig endet, scheiden aus.
3Für die restliche Zeit wird ein neuer Vertreter oder eine neue Vertreterin bestellt.

(4) 1Der Fachbeirat wählt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden oder eine Vorsitzende.
2Der Fachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.

(5) Vertreter oder Vertreterinnen des Ministeriums für Inneres, Kultur und Europa (1) können an den Sitzungen des Fachbeirates teilnehmen.

§§§



§_11   ILSG
Eigentumsübertragung

1Das Land überträgt das Eigentum an den derzeit für Zwecke der Rettungsleitstelle und der Hubschrauberstation dienenden Grundstücken einschließlich der aufstehenden Gebäudeteile in Saarbrücken, Winterberg 5, unentgeltlich an den Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung zur Erfüllung seiner gesetzlichen Aufgaben.
2Bei Wegfall dieser Zweckbestimmung verpfl ichtet sich der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung zur unentgeltlichen und lastenfreien Rückübertragung der Grundstücke auf das Land.

§§§



§_12   ILSG (F)
Rechtsverordnungen

Das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa (1) kann durch Rechtsverordnung

  1. das Nähere über die Qualifi kation sowie die Ausund Fortbildung des Personals der Integrierten Leitstelle des Saarlandes und

  2. die Einzelheiten der Dokumentation und ihrer Auswertung nach § 8 Abs.3 und 4

regeln.

§§§



§_13   ILSG (F)
Inkrafttreten, Außerkrafttreten (1)

(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.

(2) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.


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