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[ I ] | [ ] |
BS Saar Nr.2131-2
Gesetz Nr.1607b
über die Errichtung und den Betrieb
der Integrierten Leitstelle des Saarlandes
vom 29.11.06 (Amtsbl_07,2207)
zuletzt geändert durch Art.2 iVm Art.9 des Gesetzes Nr.1758 zur
Verlängerung der Geltungsdauer
von Vorschriften im Bereich des Brandschutzes
und der Technischen Hilfe
vom 16.11.11 (Amtsbl_I_11,431)
= Art.2 des Gesetzes Nr.1607 zur Neuordnung des Brand- und Katastrophenschutzrechts im Saarland.
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2011 ] [ 2007 ] [ 2006 ] |
§§§
1Dieses Gesetz regelt die gemeinsame Nutzung der
Notrufnummer 112 für Rettungsdienst und Feuerwehr
sowie die Einführung einer Integrierten Leitstelle des
Saarlandes.
2Die Notrufnummer 112 wird ausschließlich
in der Integrierten Leitstelle des Saarlandes abgefragt,
deren Zuständigkeitsbereich den gesamten Landesbereich
umfasst.
§§§
(1) 1Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes hat die
Aufgabe, alle Notrufe, Notfallmeldungen, sonstige Hilfeersuchen
und Informationen für Rettungsdienst, Katastrophenschutz
und Feuerwehr entgegen zu nehmen.
2Sie ist Einsatzzentrale für den gesamten Rettungsdienst
und Einrichtung zur Alarmierung und zur Führungsunterstützung
im Brandschutz, in der Technischen Hilfe
und im Katastrophenschutz.
(2) Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes arbeitet zur Erfüllung ihrer Aufgaben mit den Krankenhäusern, dem öffentlichen Gesundheitsdienst, der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland, der Polizei, den Hilfsorganisationen und der Feuerwehr zusammen und wirkt im Katastrophenschutz mit.
(3) 1Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes ist Einsatzzentrale
des Hausnotrufs und veranlasst Hilfe in Notfällen.
2Sie kann weitere Aufgaben, insbesondere die
Alarmierung des vertragsärztlichen Notdienstes, durch
Vereinbarung übernehmen.
(4) 1Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes führt einen
zentralen Bettennachweis sowie eine Übersicht über
die bei einem größeren Schadensereignis verfügbaren
Versorgungskapazitäten und Behandlungskapazitäten.
2Die Krankenhäuser sind verpflichtet, der Integrierten
Leitstelle des Saarlandes die hierfür notwendigen Meldungen
zu machen.
3Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes
unterrichtet bei Notfällen die Krankenhäuser
über eine bevorstehende Aufnahme.
(5) 1Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes kann zur
Lenkung der Einsätze des Rettungsdienstes den im
Rettungsdienst tätigen Personen Weisungen erteilen.
2Der Aufgabenbereich der Einsatzleitung Rettungsdienst
bleibt unberührt.
§§§
(1) 1Die Landkreise und der Regionalverband (1) Saarbrücken gestalten den zum Vollzug der ihnen nach § 5 des Saarländischen Rettungsdienstgesetzes übertragenen
Aufgaben gebildeten Rettungszweckverband zu einem Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung um.
2Zu diesem Zweck übertragen die Landkreise ihm die ihnen nach § 4 Abs.3 des Gesetzes über
den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland obliegenden Aufgaben der Alarmierung der Feuerwehren und Katastrophenschutzeinheiten
sowie der Führungsunterstützung im Brandschutz, in der Technischen Hilfe und im Katastrophenschutz.
3Für den Bereich des Regionalverbandes (1)
Saarbrücken erfüllt die Aufgaben der Alarmierung der
Feuerwehren und Katastrophenschutzeinheiten und der
Führungsunterstützung im Brandschutz, in der Technischen
Hilfe und im Katastrophenschutz nach § 4 Abs.3
des Gesetzes über den Brandschutz, die Technische
Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland die
Landeshauptstadt Saarbrücken.
(2) 1Der Zweckverband für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung
und die Landeshauptstadt Saarbrücken
errichten und unterhalten in gemeinsamer Trägerschaft
in einem Verbund der Rettungsleitstelle und der
Haupteinsatzzentrale der Berufsfeuerwehr Saarbrücken
die Integrierte Leitstelle des Saarlandes.
2Für alle Notrufe
im nichtpolizeilichen Gefahrenbereich gibt es nur
eine Ansprechstelle.
3Die gemeinsame Trägerschaft ist
in einer Vereinbarung festzulegen, in der insbesondere
die technische Verantwortung, die betriebliche Verantwortung,
die Grundsätze einer Kosten- und Leistungsrechnung, das Zusammenwirken des Personals, die
gegenseitige Information und die Organisationsstruktur
der Integrierten Leitstelle des Saarlandes geregelt
werden.
(3) 1An den Maßnahmen, die zur Planung der Integrierten
Leitstelle und zur Herstellung ihrer Betriebsbereitschaft
erforderlich sind, haben die Träger der Rettungsleitstelle
sowie der Feuerwehreinsatzzentralen
und Feuerwehralarmzentralen mitzuwirken.
2Sie sind insbesondere verpflichtet, die erforderlichen Daten ihrer
Einrichtungen in auswertbarer Form herauszugeben
und die erforderliche Fortbildung der in ihren Einrichtungen
Beschäftigten, die für eine Tätigkeit in der Integrierten
Leitstelle des Saarlandes in Betracht kommen,
zu fördern.
(4) 1Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes muss ständig
mit mindestens zwei fachlich geeigneten Disponenten
oder Disponentinnen besetzt und einsatzbereit
sein.
2Für Großschadenslagen und Katastrophen muss
ein Personalverstärkungskonzept bestehen.
3Die in der Integrierten Leitstelle des Saarlandes tätigen Disponenten
und Disponentinnen sind regelmäßig fortzubilden.
4Die für Notrufabfrage, Alarmierung und Kommunikation
notwendige fernmeldetechnische Infrastruktur ist
bereitzustellen und zu unterhalten.
§§§
Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes soll spätestens zum 1.Januar 2009 in Betrieb genommen werden.
§§§
(1) 1Die Kosten für die Errichtung und den Betrieb der
Integrierten Leitstelle des Saarlandes sowie für die Bereitstellung
und Unterhaltung der für Notrufabfrage,
Alarmierung und Kommunikation notwendigen fernmeldetechnischen
Infrastruktur werden auf die durch
die Leitstelle wahrgenommenen Aufgabenbereiche
Feuerwehr und Katastrophenschutz einerseits sowie
Rettungsdienst andererseits verteilt.
2Dazu haben die Träger eine Kosten- und Leistungsrechnung zu führen.
3Die Kostentragung für die den einzelnen Aufgabenbereichen
zugeordneten Kosten richtet sich nach den für
den Aufgabenbereich jeweils geltenden Vorschriften.
(2) Die Aufgaben der Integrierten Leitstelle des Saarlandes nach § 2 Abs.3 werden gegen Kostenerstattung erbracht.
§§§
(1) 1Das Land erstattet den Trägern der Integrierten
Leitstelle des Saarlandes bei der Ersterrichtung 25
vom Hundert des auf den Rettungsdienst entfallenden
Anteils der notwendigen Anschaffungskosten für die
kommunikations- und informationstechnische Ausstattung
und die Datenverarbeitungsprogramme der
Integrierten Leitstelle des Saarlandes sowie für die zur
Alarmierung und Kommunikation notwendige fernmeldetechnische
Infrastruktur.
2Dies gilt nicht für die
Kosten der Anschaffung von Gegenständen mit einer
Nutzungsdauer von bis zu drei Jahren.
3Für den weiteren Betrieb der Integrierten Leitstelle des Saarlandes
gewährt das Land Zuschüsse zu dem auf den Rettungsdienst
entfallenden Anteil der notwendigen Ausgaben
nach Satz 1 im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel.
(2) 1Für die auf den Bereich Feuerwehr und Katastrophenschutz
entfallenden notwendigen Ausgaben für
Investitionen und den Betrieb der Integrierten Leitstelle
können Mittel aus dem Aufkommen der Feuerschutzsteuer
verwandt werden.
2An den notwendigen
Ausgaben für Investitionen im Bereich Feuerwehr und
Katastrophenschutz beteiligt sich das Land bei der
Ersterrichtung der Integrierten Leitstelle des Saarlandes
nach Maßgabe des Landeshaushalts.
§§§
Die oberste Aufsichtsbehörde im Brandschutz, der Technischen Hilfe, im Katastrophenschutz und im Rettungsdienst ist berechtigt, alle Einrichtungen und Anlagen der Integrierten Leitstelle des Saarlandes jederzeit in personeller und sachlicher Hinsicht auf Ordnungsmäßigkeit der Leistungserfüllung und Leistungsstand zu überprüfen.
§§§
(1) Für die Verarbeitung personenbezogener Daten gelten die Bestimmungen des Saarländischen Datenschutzgesetzes vom 24.März 1993 (Amtsbl.S.286), zuletzt geändert durch Gesetz vom 27.Februar 2002 (Amtsbl.S.498), in der jeweils geltenden Fassung.
(2) 1Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist nur zulässig, wenn der Betroffene eingewilligt hat, ein Gesetz die Verarbeitung vorsieht oder soweit dies erforderlich ist
zur Durchsetzung von Leistungsentgelten gegenüber dem oder der Betroffenen,
zur Unterrichtung von Angehörigen, soweit der oder die Betroffene nicht einen gegenteiligen Willen kundgetan hat oder sonstige Anhaltspunkte dafür bestehen, dass eine Übermittlung nicht angebracht ist.
2§ 13 Abs.3 des Saarländischen Datenschutzgesetzes bleibt unberührt.
(3) 1Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes hat die
Pfl icht, jeden Einsatz und die dabei getroffenen aufgabenbezogenen
Feststellungen und Maßnahmen ausreichend
zu dokumentieren.
2Bei der Integrierten Leitstelle
des Saarlandes eingehende Anrufe dürfen ohne
Einwilligung des Anrufers oder der Anruferin zur Dokumentation
des Notfallgeschehens auf Tonträger aufgezeichnet
werden.
3Die Daten sind grundsätzlich nach
drei Monaten zu löschen.
4Eine weitere Speicherung
ist zulässig, wenn die Aufzeichnungen voraussichtlich
noch als Beweismittel benötigt werden.
(4) 1Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes hat dem
Ärztlichen Leiter Rettungsdienst oder der Ärztlichen
Leiterin Rettungsdienst und den Aufsichtsbehörden im
Brandschutz, der Technischen Hilfe, im Katastrophenschutz
und im Rettungsdienst auf Antrag Auskünfte zu
erteilen und Leitstellendaten in auswertbarer Form zur
Verfügung zu stellen, soweit diese von den genannten
Stellen für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben benötigt
werden.
2Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst oder die
Ärztliche Leiterin Rettungsdienst und die Aufsichtsbehörden
können diese Daten in nicht personenbezogener
Form für Zwecke der Bedarfsplanung, der Qualitätssicherung
und der Effi zienzkontrolle selbst auswerten.
§§§
1Der Ärztliche Leiter Rettungsdienst oder die Ärztliche
Leiterin Rettungsdienst und die Aufsichtsbehörden im
Brandschutz, der Technischen Hilfe, im Katastrophenschutz
und im Rettungsdienst haben auf der Grundlage
von Dokumentationen die Einsatzstrategien und das
Einsatzgeschehen der Integrierten Leitstelle zu überwachen.
2Die Integrierte Leitstelle des Saarlandes hat
die Einsatzstrategien durch Fortschreibung der Dispositionsentscheidungen
und gezielte Fort- und Weiterbildung
zu optimieren.
3Für den Bereich der rettungsdienstlichen
Aufgaben der Integrierten Leitstelle des
Saarlandes erfolgt dies in Abstimmung mit dem Ärztlichen
Leiter Rettungsdienst oder der Ärztlichen Leiterin
Rettungsdienst.
§§§
(1) 1Die Aufgabenträger der Integrierten Leitstelle des
Saarlandes bilden einen Fachbeirat.
2Er berät die Aufgabenträger
bei der Erfüllung ihrer Aufgaben.
3Er kann auch Empfehlungen zur Weiterentwicklung der Integrierten
Leitstelle des Saarlandes einbringen.
(2) Dem Fachbeirat gehören an:
ein Vertreter oder eine Vertreterin des Zweckverbandes für Rettungsdienst und Feuerwehralarmierung,
ein Vertreter oder eine Vertreterin der Landeshauptstadt Saarbrücken,
je ein Vertreter oder eine Vertreterin der unteren Katastrophenschutzbehörden,
der Ärztliche Leiter Rettungsdienst oder die Ärztliche Leiterin Rettungsdienst,
je ein Vertreter oder eine Vertreterin der Beauftragten im Rettungsdienst,
ein Vertreter oder eine Vertreterin der Krankenkassen, der Krankenkassenverbände und des Verbandes der privaten Krankenversicherung eV – Landesausschuss Saarland –,
ein Vertreter oder eine Vertreterin der Arbeitsgemeinschaft Südwestdeutscher Notärzte eV,
ein Vertreter oder eine Vertreterin der Kassenärztlichen Vereinigung Saarland und
der Leiter oder die Leiterin der Integrierten Leitstelle des Saarlandes.
(3) 1Die Mitglieder des Fachbeirates werden durch die
Aufgabenträger der Integrierten Leitstelle des Saarlandes
für die Dauer von fünf Jahren bestellt.
2Vertreter oder Vertreterinnen, deren Zugehörigkeit zu der von
ihnen vertretenen Behörde oder Organisation vorzeitig
endet, scheiden aus.
3Für die restliche Zeit wird ein neuer
Vertreter oder eine neue Vertreterin bestellt.
(4) 1Der Fachbeirat wählt aus seinem Kreis einen Vorsitzenden
oder eine Vorsitzende.
2Der Fachbeirat gibt sich eine Geschäftsordnung.
(5) Vertreter oder Vertreterinnen des Ministeriums für Inneres, Kultur und Europa (1) können an den Sitzungen des Fachbeirates teilnehmen.
§§§
1Das Land überträgt das Eigentum an den derzeit für
Zwecke der Rettungsleitstelle und der Hubschrauberstation
dienenden Grundstücken einschließlich der aufstehenden
Gebäudeteile in Saarbrücken, Winterberg 5,
unentgeltlich an den Zweckverband für Rettungsdienst
und Feuerwehralarmierung zur Erfüllung seiner gesetzlichen
Aufgaben.
2Bei Wegfall dieser Zweckbestimmung
verpfl ichtet sich der Zweckverband für Rettungsdienst
und Feuerwehralarmierung zur unentgeltlichen
und lastenfreien Rückübertragung der Grundstücke auf
das Land.
§§§
Das Ministerium für Inneres, Kultur und Europa (1) kann durch Rechtsverordnung
das Nähere über die Qualifi kation sowie die Ausund Fortbildung des Personals der Integrierten Leitstelle des Saarlandes und
die Einzelheiten der Dokumentation und ihrer Auswertung nach § 8 Abs.3 und 4
regeln.
§§§
(1) Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2007 in Kraft.
(2) Dieses Gesetz tritt am 31. Dezember 2020 außer Kraft.
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Saar-Daten-Bank (SaDaBa) I n f o S y s t e m R e c h t © H-G Schmolke 1998-2012
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