FischVerbG | ||
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[ I ] | [ ] |
BS Nr.
Gesetz Nr.1592b
über den Fischereiverband Saar
vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
Formwechsel |
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(1) 1Der Fischereiverband Saar, eingetragener Verein
(formwechselnder Rechtsträger), wird in eine Körperschaft
des öffentlichen Rechts umgewandelt (Formwechsel).
2Voraussetzung für den Formwechsel ist ein
satzungsgemäßer Umwandlungsbeschluss der Mitgliederversammlung
des formwechselnden Rechtsträgers.
(2) 1Der Formwechsel ist zur Eintragung in das Vereinsregister
anzumelden.
2Er wird mit der Eintragung wirksam.
§§§
Der Formwechsel hat folgende Wirkungen:
Das Vermögen des formwechselnden Rechtsträgers geht auf die öffentlich-rechtliche Körperschaft über. § 46 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs findet entsprechende Anwendung.
Die Mitglieder des formwechselnden Rechtsträgers werden Mitglieder der öffentlich-rechtlichen Körperschaft.
Die Vorstandsmitglieder des formwechselnden Rechtsträgers gelten bis zum Ablauf der Amtszeit, für die sie berufen sind, als Vorstandsmitglieder der Körperschaft des öffentlichen Rechts.
Die Satzung des formwechselnden Rechtsträgers findet bis zu dem In-Kraft-Treten einer Satzung gemäß § 9 Anwendung. Sie kann bei dem Fischereiverband Saar, Feldstraße 49, 66763 Dillingen, eingesehen werden. Spätestens zwölf Monate nach Wirksamkeit des Formwechsels ist eine Satzung gemäß § 9 zu erlassen.
§§§
Organisation und Aufgaben |
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(1) Der Fischereiverband Saar ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Sitz in Dillingen.
(2) Bei der Wahrnehmung von staatlichen Auftragsangelegenheiten unterliegt der Fischereiverband der Fachaufsicht der obersten Fischereibehörde.
§§§
(1) 1Der Fischereiverband Saar hat die Aufgabe, im
Einklang mit den Interessen der Allgemeinheit die natur-
und waidgerechte Fischerei im Saarland und die
in ihr Tätigen zu fördern und ihre fachlichen Belange
zu vertreten (Selbstverwaltungsangelegenheiten).
2Er ist den Fischereibehörden zur laufenden Beratung und
Unterrichtung in allen Angelegenheiten der Fischerei
verpflichtet.
3Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
Mitwirkung bei Gewässer-, Natur- und Umweltschutz durch Abwehr und Vermeidung schädigender Einflüsse und Einwirkungen auf die dem Fischereirecht unterliegenden Tierarten, die Gewässer und deren Umgebung,
Schutz von Lebensgemeinschaften sowie deren Lebensräumen im Wasser und Uferbereich, insbesondere durch Schaffung und Erhaltung von Feuchtbiotopen,
Beratung, Ausbildung und Förderung der Mitglieder, insbesondere der Jugendlichen, in allen mit der Fischerei, dem Gewässer-, dem Umwelt- und dem Naturschutz zusammenhängenden Fragen durch Vorträge, Kurse, Lehrgänge und die Durchführung von Vorbereitungslehrgängen zur Ablegung der Fischereiprüfung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen.
(2) 1Der Fischereiverband Saar wirkt ferner bei der
Wahrnehmung staatlicher Aufgaben im Fischereiwesen
nach Maßgabe der geltenden gesetzlichen Vorschriften
mit (Auftragsangelegenheiten).
2Er nimmt die ihm durch das Saarländische Fischereigesetz in der Fassung
der Bekanntmachung vom 16.Juli 1999 (Amtsbl.
S.1282), geändert durch Gesetz vom 7.November 2001
(Amtsbl.S.2158), in der jeweils geltenden Fassung
und durch die Landesfischereiordnung vom 2.August
1999 (Amtsbl.S.1462), geändert durch Artikel 10
Abs.97 des Gesetzes vom 7.November 2001 (Amtsbl.S.2158, 2207), in der jeweils geltenden Fassung übertragenen
Aufgaben als Auftragsangelegenheiten wahr.
3Die oberste Fischereibehörde kann dem Fischereiverband
Saar durch Rechtsverordnung weitere Aufgaben
des Fischereiwesens als Auftragsangelegenheiten übertragen.
§§§
1Mitglied im Fischereiverband Saar können natürliche
und juristische Personen werden, die dessen Zwecke
und die Erfüllung der Aufgaben gemäß § 4 Abs.1 unterstützen.
2Die Mitgliedschaft ist freiwillig. Näheres
regelt die Satzung gemäß § 9.
§§§
Organe des Fischereiverbands Saar sind
§§§
(1) Die Mitglieder des Fischereiverbands Saar bilden die Mitgliederversammlung.
(2) 1Die Angelegenheiten des Fischereiverbands Saar
werden, soweit sie nicht durch dieses Gesetz oder die
Satzung gemäß § 9 dem Vorstand zugewiesen sind, von
der Mitgliederversammlung durch Beschlussfassung
wahrgenommen.
2Sie überwacht die Durchführung ihrer
Beschlüsse und erteilt dem Vorstand die erforderlichen
Weisungen.
(3) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
die Abnahme der Jahresrechnung und die Wahl der Rechnungsprüferin oder des Rechnungsprüfers,
die Festsetzung der Aufwandsentschädigung für Mitglieder des Vorstands.
§§§
(1) Der Vorstand besteht aus dem Präsidenten oder der Präsidentin sowie der Vizepräsidentin (Stellvertreterin) oder dem Vizepräsidenten (Stellvertreter) sowie einer in der Satzung gemäß § 9 zu bestimmende weiteren Anzahl von Mitgliedern.
(2) 1Der Vorstand führt die Geschäfte des Fischereiverbands
Saar.
2Seine Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.
Ihnen kann eine Aufwandsentschädigung gezahlt werden.
(3) Der Präsident oder die Präsidentin, im Verhinderungsfall der Vizepräsident oder die Vizepräsidentin, vertritt den Fischereiverband Saar gerichtlich und außergerichtlich.
§§§
(1) Die Satzung muss insbesondere Bestimmungen enthalten über
die Einberufung und die Geschäftsordnung der Mitgliederversammlung,
die Beschlussfähigkeit des Vorstands und der Mitgliederversammlung sowie die für Beschlüsse erforderlichen Mehrheiten,
(2) Sie ist der obersten Fischereibehörde zur Genehmigung vorzulegen und im Amtsblatt des Saarlandes zu verkünden.
§§§
(1) 1Der Vorstand stellt den Haushaltsplan auf und legt
ihn der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung
vor.
2Er erstellt ferner nach Ablauf jedes Geschäftsjahres
eine Jahresrechnung über die Einnahmen und
Ausgaben.
3Der Haushaltsplan und sein Vollzug müssen
den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit
genügen.
4Der von der Mitgliederversammlung
beschlossene Haushaltsplan ist der obersten Fischereibehörde
zur Genehmigung vorzulegen.
(2) 1Die Kosten der Tätigkeit des Fischereiverbands
Saar werden, soweit sie nicht anderweitig gedeckt
sind, durch Mitgliedsbeiträge und Gebühren aufgebracht.
2Für die Inanspruchnahme von Einrichtungen,
Gegenständen und besonderen Leistungen im Bereich
der Selbstverwaltungsangelegenheiten gemäß § 4
Abs.1 Satz 1 kann der Fischereiverband Saar Gebühren
erheben und Erstattung der Auslagen verlangen.
(3) Beiträge und Gebühren gemäß Absatz 2 werden auf Ersuchen des Fischereiverbands nach dem Saarländischen Verwaltungsvollstreckungsgesetz vom 27.März 1974 (Amtsbl.S.430), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs.5 des Gesetzes vom 7.November 2001 (Amtsbl.S.2158, 2159), in der jeweils geltenden Fassung durch die Gemeinde beigetrieben, in welcher der Schuldner oder die Schuldnerin seine oder ihre Hauptwohnung oder ihren Sitz hat.
§§§
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