SDO | Fußnoten | Änd | [ ] |
---|
zu § 8 SFischG |
---|
In § 8 Abs.1 wurde jeweils das Wort „obersten“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.24 Nr.1a iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu § 9 SFischG |
---|
In § 9 Abs.1 Satz 3 und 4 wurden angefügt, , mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.11 Nr.1 a) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
§ 9 Abs.3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.11 Nr.1 b) iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
Bisheriger Wortlaut:
In § 9 Abs.3 Satz 3 wurde das Wort „oberste“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.24 Nr.2 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu § 9a SFischG |
---|
In § 9a Abs.2 Satz 2 wurde jeweils das Wort „obersten“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.24 Nr.1a iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 9a Abs.3 Satz 1 und Abs.4 wurde jeweils das Wort „oberste“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.24 Nr.2 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu § 14 SFischG |
---|
In § 14 Abs.2 wurden die Wörter „die Fischereibehörde“ durch die Wörter „der Fischereiverband Saar“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.24 Nr.3 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu § 16a SFischG |
---|
§ 16a wurde neu eingefügt, , mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.11 Nr.2 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
§§§
zu § 25a SFischG |
---|
In § 25a Abs.4 Satz 1 wurde das Wort „oberste“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.24 Nr.2 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu § 26 SFischG |
---|
In § 26 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „örtlich zuständigen“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.24 Nr.4 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu § 27 SFischG |
---|
In § 27 Abs.2 Nr.2 wurden jeweils die Wörter „Fischereibehörde“ oder „oberste Fischereibehörde“ durch die Wörter „Fischereiverband Saar“ in der jeweils zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt, durch Art.3 Abs.11 Nr.3 iVm Art.5 Abs.1 Satz 1 und 2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
§§§
zu § 29 SFischG |
---|
In § 29 Abs.3 wurde das Wort „obersten“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.24 Nr.1a iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu § 30 SFischG |
---|
§ 30 bisheriger Wortlaut wurde Abs.1, mit Wirkung nach Bekanntgabe des Formenwechsels durch das Umweltuministerium, durch Art.3 Abs.11 Nr.3 iVm Art.5 Abs.1 Satz 1 und 2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
§ 30 Abs.2 wurde angefügt, mit Wirkung nach Bekanntgabe des Formenwechsels durch das Umweltuministerium, durch Art.3 Abs.11 Nr.3 iVm Art.5 Abs.1 Satz 1 und 2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
§§§
zu § 32 SFischG |
---|
In § 32 Abs.2 Satz 1 wurde das Wort „oberste“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.24 Nr.2 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu § 33 SFischG |
---|
In § 33 Abs.3 wurde das Wort „oberste“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.24 Nr.2 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 33 Abs.2 wurden die Wörter „obersten“ und „nach Anhörung des Fischereibeirates“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.24 Nr.5 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu § 35 SFischG |
---|
In § 35 Abs.2 wurde das Wort „oberste“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.24 Nr.2 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 35 Abs.3 wurden die Wörter „der Fischereibehörde oder deren Beauftragten“ durch die Wörter „dem Fischereiverband Saar“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.24 Nr.6 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu § 36 SFischG |
---|
In § 36 Abs.2 wurden die Wörter „Fischereibehörde“ oder „oberste Fischereibehörde“ durch die Wörter „Fischereiverband Saar“ in der jeweils zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt, durch Art.3 Abs.11 Nr.3 iVm Art.5 Abs.1 Satz 1 und 2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
In § 36 Abs.3 wurde das Wort „oberste“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.24 Nr.2 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu § 37 SFischG |
---|
In § 37 Abs.1 Satz 2 und Abs.2 Satz 2 wurde jeweils das Wort „obersten“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.24 Nr.1a iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu § 38 SFischG |
---|
In § 38 Satz 3 wurden die Wörter „die Fischereibehörde“ durch die Wörter „der Fischereiverband Saar“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.24 Nr.7 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu § 39 SFischG |
---|
In § 39 Abs.4 Satz 2 wurden die Wörter „Fischereibehörde“ oder „oberste Fischereibehörde“ durch die Wörter „Fischereiverband Saar“ in der jeweils zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt, durch Art.3 Abs.11 Nr.3 iVm Art.5 Abs.1 Satz 1 und 2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
In § 39 Abs.1 wurde das Wort „obersten“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.24 Nr.1a iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu § 41 SFischG |
---|
In § 41 Abs.1 Satz 4 wurde das Wort „obersten“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.24 Nr.1a iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 41 Abs.1 Satz 1 wurde das Wort „oberste“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.24 Nr.2 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu § 42 SFischG |
---|
In § 42 Abs.1 Satz 1 und 2 wurde jeweils das Wort „obersten“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.24 Nr.1a iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 42 Abs.2 und 3 wurde jeweils das Wort „oberste“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.24 Nr.2 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu § 43 SFischG |
---|
In § 43 Satz 2 wurde das Wort „obersten“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.24 Nr.1a iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu § 44 SFischG |
---|
In § 44 Abs.3 Satz 1 und Abs.4 wurde jeweils das Wort „obersten“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.24 Nr.1a iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu § 47 SFischG |
---|
In § 47 Abs.1 wurden die Absatzbezeichnung „(1)“ und die Wörter „oberste“ sowie „Energie und Verkehr“ gestrichen und die Absätze 2 bis 5 werden aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.24 Nr.8 a) und b) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
Bisheriger Wortlaut
(2) Untere Fischereibehörden sind die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.
(3) 1Soweit nichts anderes bestimmt ist, ist Fischereibehörde im Sinne der Vorschriften dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen die untere Fischereibehörde.
2Ist ein Landkreis, der Stadtverband, die
Landeshauptstadt oder eine kreisfreie Stadt an einem Fischereipachtvertrag beteiligt, so ist dieser der obersten Fischereibehörde
anzuzeigen.
(4) Ist in derselben Sache die örtliche oder die sachliche Zuständigkeit mehrerer unterer Fischereibehörden begründet oder ist es zweckmäßig, eine Angelegenheit einheitlich zu regeln, so bestimmt die oberste Fischereibehörde die zuständige Behörde.
(5) 1Erstreckt sich ein Fischereibezirk über das Gebiet mehrerer Fischereibehörden oder sollen sich Maßnahmen nach § 24 über das Gebiet mehrerer Fischereibehörden erstrecken, so ist die Fischereibehörde zuständig, in deren Gebiet der der Fläche nach größte Teil des Fischereibezirks liegt.
2In Zweifelsfällen wird die örtlich zuständige untere Fischereibehörde
von der obersten Fischereibehörde bestimmt.
§§§
zu § 48 SFischG |
---|
In § 48 Abs.3 >Satz 2 wurde vor dem Wort „Ortspolizeibehörden“ das Wort „die“ eingefügt, mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.11 Nr.4 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
In § 48 Abs.1 und 3 wurden jeweils die Wörter „Fischereibehörde“ oder „oberste Fischereibehörde“ durch die Wörter „Fischereiverband Saar“ in der jeweils zutreffenden grammatikalischen Form ersetzt, durch Art.3 Abs.11 Nr.3 iVm Art.5 Abs.1 Satz 1 und 2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
In § 48 Abs.4 Satz 3 wurde das Wort „obersten“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.24 Nr.1a iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 48 Abs.4 Satz 1 und Abs.8 wurde jeweils das Wort „oberste“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.24 Nr.2 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 48 Abs.2 Satz 1 wurden die Wörter „der Fischereibehörden“ durch die Wörter „des Fischereiverbandes Saar“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.24 Nr.9 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§§§
zu § 50 SFischG |
---|
In § 50 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 02.06.06, durch Art.3 Abs.11 Nr.5 iVm Art.5 Abs.2 des Gesetzes Nr.1592 zur Neuordnung des Saarländischen Naturschutzrechts vom 05.04.06 (Amtsbl_06,726)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Zur Beratung in fischereifachlichen Fragen wird bei der obersten Fischereibehörde ein Landesfischereibeirat gebildet.
(2) 1Der Landesfischereibeirat besteht aus acht Mitgliedern einschließlich des aus ihrer Mitte zu wählenden Vorsitzenden
und wird auf die Dauer von fünf Jahren berufen.
2Ihm gehören an:
drei Vertreter des Fischereiverbandes,
ein Vertreter der Fischereiberechtigten, der Teilhaber eines gemeinschaftlichen Fischereibezirks sein soll,
ein Vertreter der nach § 29 Absatz 2 Bundesnaturschutzgesetz anerkannten Verbände,
ein Vertreter des Saarländischen Städte- und Gemeindetages,
ein Vertreter des für die Landwirtschaft zuständigen Ministeriums und
ein Vertreter des Tierschutzes.
3Für jedes Mitglied wird ein Stellvertreter berufen.
(4) Die oberste Fischereibehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten über Zusammensetzung, Berufung und Geschäftsführung des Landesfischereibeirats zu regeln.
§§§
zu § 51 SFischG |
---|
§ 51 wurde aufgehoben, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.24 Nr.10 iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
Bisheriger Wortlaut
1Zur Beratung in wichtigen die Fischerei betreffenden Fragen beruft die Fischereibehörde nach Anhörung der in ihrem Verwaltungsbereich ansässigen und tätigen Fischereiorganisationen auf die Dauer von fünf Jahren einen Fischereiberater.
2Er ist ehrenamtlich tätig.
3Eine erneute Berufung ist zulässig.
§§§
zu § 52 SFischG |
---|
In § 52 Abs.1 Nr.17 und 18 wurde jeweils das Wort „obersten“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.24 Nr.1a iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 52 Abs.1 Nr.3 wurden die Wörter „zuständigen Behörde“ durch das Wort „Fischereibehörde“ ersetzt, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.24 Nr.11 a) aa) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
In § 52 Abs.1 Nr.14a wurde das Wort „unteren“ gestrichen, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.24 Nr.11 a) bb) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
§ 52 Abs.4 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 01.01.08, durch Art.10 Abs.24 Nr.11 b) iVm Art.14 Abs.1 S.1 des Gesetzes Nr.1632 zur Reform der saarländischen Verwaltungsstrukturen vom 21.11.07 (Amtsbl_07,2393)
Bisheriger Wortlaut
(4) Zuständige Verwaltungsbehörden im Sinne des § 36 Abs.1 Nr.1 des Gesetzes über Ordnungwidrigkeiten sind die Landkreise, der Stadtverband Saarbrücken, die Landeshauptstadt Saarbrücken und die kreisfreien Städte.
§§§
Fußnoten | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2008
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§