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zur Überschrift APOgD |
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Die Überschrift wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.09.13, durch Art.1 Nummer 1 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten und Beamtinnen des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände vom 18.09.13 (Amtsbl_I_13,279)
Bisheriger Wortlaut:
Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
der Beamten und Beamtinnen des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung
des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände
§§§
zu § 1 APOgD |
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§ 1 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.09.13, durch Art.1 Nummer 2 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten und Beamtinnen des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände vom 18.09.13 (Amtsbl_I_13,279)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 2 APOgD |
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§ 2 Absatz 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.09.13, durch Art.1 Nummer 3 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten und Beamtinnen des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände vom 18.09.13 (Amtsbl_I_13,279)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 3 APOgD |
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In § 3 Abs.1 Nr.1 wurden die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.24 Nr.1 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
In § 3 Absatz 1 Nummer 1 wurde nach dem Wort „Inneres“ das Komma und wurden die Wörter „Familie, Frauen“ gestrichen, mit Wirkung vom 27.09.13, durch Art.1 Nummer 4 a) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten und Beamtinnen des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände vom 18.09.13 (Amtsbl_I_13,279)
In § 3 Absatz 5 Satz 1 wurden die Wörter „Angestellte vergleichbarer Vergütungsgruppen“ durch die Wörter „Tarifbeschäftigte vergleichbarer Entgeltgruppen“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.09.13, durch Art.1 Nummer 4 b) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten und Beamtinnen des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände vom 18.09.13 (Amtsbl_I_13,279)
§§§
zu § 4 APOgD |
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In § 4 Nr.4 wurden die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.24 Nr.1 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
§ 3 Nummer 3 wurde aufgehoben und Nummer 4 wurde Nummer 3, mit Wirkung vom 27.09.13, durch Art.1 Nummer 5 a) und b) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten und Beamtinnen des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände vom 18.09.13 (Amtsbl_I_13,279)
Bisheriger Wortlaut:
In § 3 neuer Nummer 3 wurden die Wörter „Bildung, Kultur und Wissenschaft“ durch die Wörter „Bildung und Kultur“ ersetzt, nach dem Wort „Inneres“ wurde das Komma und wurden die Wörter „Familie, Frauen“ gestrichen, mit Wirkung vom 27.09.13, durch Art.1 Nummer 5 c) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten und Beamtinnen des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände vom 18.09.13 (Amtsbl_I_13,279)
§§§
zu § 6 APOgD |
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In § 6 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.24 Nr.1 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
In § 6 Absatz 1 Satz 2 wurde nach dem Wort „Inneres“ das Komma und wurden die Wörter „Familie, Frauen“ gestrichen, mit Wirkung vom 27.09.13, durch Art.1 Nummer 6 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten und Beamtinnen des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände vom 18.09.13 (Amtsbl_I_13,279)
§§§
zu § 9 APOgD |
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In § 9 wurde der Klammerhinweis „(§ 48 SBG)“ durch den Klammerhinweis „(§ 23 Absatz 4 BeamtStG)“ und die Angabe „§ 15 Abs. 1 und 2“ durch die Angabe „§ 6 Absatz 2 und 3“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.09.13, durch Art.1 Nummer 7 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten und Beamtinnen des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände vom 18.09.13 (Amtsbl_I_13,279)
§§§
zu § 11 APOgD |
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§ 11 Absatz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.09.13, durch Art.1 Nummer 8 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten und Beamtinnen des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände vom 18.09.13 (Amtsbl_I_13,279)
Bisheriger Wortlaut:
§§§
zu § 12 APOgD |
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In § 12 Abs.1 Satz 6 wurden die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.24 Nr.1 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
In § 12 Absatz 1 Satz 6 wurde nach dem Wort „Inneres“ das Komma und werden die Wörter „Familie, Frauen“ gestrichen, mit Wirkung vom 27.09.13, durch Art.1 Nummer 9 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten und Beamtinnen des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände vom 18.09.13 (Amtsbl_I_13,279)
§§§
zu § 20 APOgD |
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In § 20 Abs.2 Satz 1 wurde die Angabe „§ 48 SBG“ durch die Angabe „§ 23 Absatz 4 BeamtStG“ ersetzt, mit Wirkung vom 27.09.13, durch Art.1 Nummer 10 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten und Beamtinnen des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände vom 18.09.13 (Amtsbl_I_13,279)
§§§
zu § 21 APOgD |
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§ 21 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.09.13, durch Art.1 Nummer 11 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten und Beamtinnen des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände vom 18.09.13 (Amtsbl_I_13,279)
Bisheriger Wortlaut:
(1) Beamte des mittleren Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände können zu einer Ausbildung für die Laufbahn des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zugelassen werden, wenn sie
eine Dienstzeit (§ 10 Abs.6 SLVO) von drei Jahren zurückgelegt haben,
nach ihrer Persönlichkeit und ihren bisherigen Leistungen für den gehobenen Dienst geeignet erscheinen und
an einem von der obersten Dienstbehörde geregelten Auswahlverfahren erfolgreich teilgenommen haben.
(2) Absatz 1 Nr.3 gilt nicht für Beamte, die eine zu einem Hochschulstudium berechtigende Schulbildung oder einen als gleichwertig anerkannten Bildungsstand besitzen.
(3) Über die Zulassung zum Aufstieg entscheidet die Behörde des Dienstherrn, die für die Einstellung der Beamten auf Probe der Laufbahn des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung zuständig ist.
§§§
§§§
zu § 25 APOgD |
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In § 25 Abs.1 Satz 2 wurden die Wörter "Inneres und Sport" durch die Wörter "Inneres, Familie, Frauen und Sport" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.24 Nr.1 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
In § 25 Absatz 1 Satz 2 wurde nach dem Wort „Inneres“ wurde das Komma und wurden die Wörter „Familie, Frauen“ gestrichen, mit Wirkung vom 27.09.13, durch Art.1 Nummer 12 a) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten und Beamtinnen des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände vom 18.09.13 (Amtsbl_I_13,279)
§ 25 Absatz 2 Satz 2 Nummer 3 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.09.13, durch Art.1 Nummer 12 b) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten und Beamtinnen des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände vom 18.09.13 (Amtsbl_I_13,279)
Bisheriger Wortlaut:
§ 25 Absatz 5 wurde angefügt, mit Wirkung vom 27.09.13, durch Art.1 Nummer 12 c) iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten und Beamtinnen des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände vom 18.09.13 (Amtsbl_I_13,279)
§§§
zu § 28 APOgD |
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In § 28 Abs.2 Satz 3 wurde die Angabe "IV" durch die Angabe "III" ersetzt, mit Wirkung vom 04.02.06, durch Art.1 Abs.24 Nr.2 der Verordnung zur organisationsrechtlichen Anpassung und Bereinigung landesrechtlicher Verordnungen, vom 24.01.06 (Amtsbl_06,174)
§§§
zu § 42 APOgD |
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§ 42 Absatz 2 wurde neu gefasst, mit Wirkung vom 27.09.13, durch Art.1 Nummer 13 iVm Art.2 der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der Beamten und Beamtinnen des gehobenen Dienstes in der allgemeinen Verwaltung des Landes, der Gemeinden und der Gemeindeverbände vom 18.09.13 (Amtsbl_I_13,279)
Bisheriger Wortlaut:
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