ZuV 2007 | ||
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BGBl.III/FNA 2129-41-1
Verordnung
über die Zuteilung von Treibhausgas-Emissionsberechtigungen
in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007
vom 31.08.04 (BGBl_I_04,2255)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
A-1 | Allgemeines | 1-3 |
---|
1Diese Verordnung gilt innerhalb des Anwendungsbereichs
des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.
2Sie dient der näheren Bestimmung der Berechnung der
Zuteilung von Berechtigungen zur Emission von Treibhausgasen,
der im Zuteilungsverfahren nach § 10 Abs.1
des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes zu fordernden
Angaben und der Art der beizubringenden Nachweise
sowie deren Überprüfung.
§§§
Im Sinne dieser Verordnung ist
Kapazität: die auf den Regelbetrieb bezogene, installierte Produktionsleistung pro Jahr; sofern sich aus den Anforderungen der Genehmigung der Anlage eine geringere maximale Produktionsleistung ergibt, so ist diese maßgeblich;
Auslastung: der Quotient aus der durchschnittlichen tatsächlichen Produktionsleistung und der Kapazität einer Anlage;
Inbetriebnahme: die erstmalige Aufnahme des Regelbetriebs; der Regelbetrieb beginnt zu dem Zeitpunkt, an dem die Anlage entsprechend dem Ablauf der Inbetriebsetzung nach Abschluss eines Probebetriebs erstmals die mit ihr bezweckte Funktion unter Normalbetriebsbedingungen aufnimmt und fortführen kann; die Sonderregelungen in § 10 Abs.1 Satz 1 und § 11 Abs.1 Satz 1 des Zuteilungsgesetzes 2007 bleiben unberührt;
Probebetrieb: der zeitweilige Betrieb einer Anlage zur Prüfung ihrer Betriebstüchtigkeit;
Aktivitätsrate: die eingesetzte Menge eines Stoffs pro Kalenderjahr, der zur Emission von Kohlendioxid führt;
unterer Heizwert: die Wärmemenge, die bei vollständiger Verbrennung einer definierten Menge Brennstoff entsteht, sofern der Wassergehalt des Brennstoffs und des Wassers, das bei der Verbrennung entsteht, sich in gasförmigem Zustand befinden, wobei die Wärmerückgewinnung durch die Kondensierung des Wasserdampfes im Abgas nicht mitgerechnet wird;
Emissionsfaktor: Quotient aus der bei der Handhabung eines Stoffs freigesetzten Menge nicht biogenen Kohlendioxids und der eingesetzten Menge dieses Stoffs. Dabei bezieht sich der Emissionsfaktor eines Brennstoffes auf den unteren Heizwert des Brennstoffes. Für den Zweck der Kohlenstoffbilanz entspricht der Emissionsfaktor auch dem Einbindungsfaktor;
biogene Kohlendioxid-Emissionen: Emissionen aus der Oxidation von nicht fossilem und biologisch abbaubarem, organischem Kohlenstoff zu Kohlendioxid;
Konversionsfaktor: Koeffizient, der den Grad der Umwandlung
des in den Brennstoffen oder Rohstoffen
enthaltenen Kohlenstoffs zu Kohlendioxid angibt.
Bei vollständiger Umwandlung ist der Konversionsfaktor
1. Bei Verbrennungsprozessen entspricht der
Konversionsfaktor dem Oxidationsfaktor; bei Nicht-
Verbrennungsprozessen entspricht der Konversionsfaktor
dem Umsetzungsfaktor;
Gichtgas: das bei der Roheisenerzeugung aus dem Hochofen an der Gicht (oberer Abschluss des Hochofens) austretende Gasgemisch aus ca. 23 Volumen- Prozent Kohlendioxid, ca. 23 Volumen-Prozent Kohlenmonoxid, ca. 49,5 Volumen-Prozent Stickstoff und ca 4,5 Volumen-Prozent Wasserstoff;
Konvertergas: das bei der Rohstahlerzeugung nach dem Sauerstoffblasverfahren aus dem Konverter austretende Gasgemisch aus ca. 15 Volumen-Prozent Kohlendioxid, ca. 65 Volumen-Prozent Kohlenmonoxid, ca 18 Volumen-Prozent Stickstoff und ca 2 Volumen-Prozent Wasserstoff;
Kuppelgas: als Nebenprodukt bei der Erzeugung von Grundstoffen entstehendes, brennbares Prozessgas, zB Gichtgas und Konvertergas.
§§§
(1) 1Soweit die Vorschriften der Abschnitte 2 und 3 keine
abweichenden Regelungen enthalten, sind die für die
Zuteilung von Emissionsberechtigungen im Zuteilungsantrag
nach § 10 Abs.1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
anzugebenden Daten und Informationen,
soweit verfügbar, im Einklang mit der Entscheidung
2004/156/EG der Kommission vom 29.Januar 2004 zur
Festlegung von Leitlinien für Überwachung und Berichterstattung
betreffend Treibhausgasemissionen gemäß
der Richtlinie 2003/87/EG des Europäischen Parlaments
und des Rates (ABl.EU Nr.L 59 S.1; Nr.L 177 S.4) zu
erheben und anzugeben.
2Soweit die Anforderungen der
in Satz 1 genannten Leitlinien nicht eingehalten werden
können, sind die Daten und Informationen mit dem im
Einzelfall höchsten erreichbaren Grad an Genauigkeit
und Vollständigkeit zu erheben und anzugeben.
(2) 1Der Antragsteller ist verpflichtet, die nach § 7 Abs.8,
§ 8 Abs.2, § 10 Abs.5, § 11 Abs.4, § 12 Abs.6 und § 14
Abs.3 des Zuteilungsgesetzes 2007 sowie nach § 5
Abs.2, § 6 Abs.9, § 7 Abs.3, § 9 Abs.4, § 10 Abs.7, § 11
Abs.7, § 12 Abs.6 oder § 13 Abs.7 dieser Verordnung
erforderlichen Angaben in den Zuteilungsanträgen zu
machen. Soweit diese Angaben die vorherige Durchführung
von Berechnungen voraussetzen, ist neben den
geforderten Angaben jeweils auch die angewandte
Berechnungsmethode zu erläutern und die Ableitung der
Angaben nachvollziehbar darzustellen.
2Der Betreiber ist
verpflichtet, die den Angaben zugrunde liegenden Einzelnachweise
auf Verlangen der zuständigen Behörde bis
zum Ablauf der übernächsten auf die Zuteilungsentscheidung
folgende Zuteilungsperiode vorzuweisen.
§§§
A-2 | Kohlendioxid-Emissionen | 4-9 |
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(1) 1Die Angabe von Emissionsfaktoren erfolgt auf der
Grundlage der spezifischen Eigenschaften der eingesetzten
Stoffe.
2Dabei sind die Genauigkeitsgrade nach dem
Ebenenkonzept der Entscheidung 2004/156/EG zu wählen.
3Soweit die Anforderungen dieser Leitlinien aus technischen
Gründen nicht eingehalten werden können oder
der erforderliche Mehraufwand wirtschaftlich nicht vertretbar
ist, können allgemein anerkannte Standardwerte
für die Emissionsfaktoren der Stoffe verwendet werden,
die von der nach § 20 Abs.1 Satz 2 des Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes zuständigen Behörde veröffentlicht
werden.
4Sofern für die eingesetzten Stoffe keine
allgemein anerkannten Standardwerte vorhanden sind,
ist eine Ableitung der spezifischen Emissionsfaktoren mit
dem im Einzelfall höchsten Grad an Genauigkeit und
Bestimmtheit erforderlich.
(2) 1Die Emissionsfaktoren für energiebedingte Emissionen
berechnen sich als Quotient aus dem Kohlenstoffgehalt
und dem unteren Heizwert des Brennstoffs sowie
der anschließenden Umrechnung in Kohlendioxid durch
die Multiplikation mit dem Quotienten aus 44 und 12.
2Dabei sind der Kohlenstoffgehalt und der untere Heizwert
nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu
bestimmen.
(3) 1Eine Berechnung des Kohlenstoffgehalts aus dem
unteren Heizwert der Brennstoffe über statistische Methoden
ist grundsätzlich nicht zulässig.
2Soweit bei dem
Brennstoff Vollwert-Steinkohle keine Angaben über den
Kohlenstoffgehalt des Brennstoffs vorliegen und das
Gemisch der Brennstoffchargen wegen spezifischer örtlicher
Umstände nicht bekannt ist, kann ausnahmsweise
eine statistische Methode nach der Formel in Anhang 1
zu dieser Verordnung angewandt werden, wenn die
Methodenkonsistenz zwischen der Ermittlung der Emissionsfaktoren
für den Zuteilungsantrag und für die
Berichterstattung nach § 5 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
sichergestellt ist.
3Satz 2 gilt nicht für Anthrazit.
(4) Die Emissionsfaktoren für prozessbedingte Emissionen ermitteln sich vorbehaltlich der Regelungen in § 6 Abs.2 bis 8 aus der stöchiometrischen Analyse der entsprechenden chemischen Reaktionen und der anschließenden Umrechnung des hierdurch bestimmten Kohlenstoffs in Kohlendioxid durch Multiplikation mit dem Quotienten aus 44 und 12.
§§§
(1) 1Die energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen
einer Anlage pro Jahr sind das rechnerische Produkt aus
der Aktivitätsrate des Brennstoffs, dem unteren Heizwert,
dem heizwertbezogenen Emissionsfaktor und dem
Oxidationsfaktor des Brennstoffs.
2Wird mehr als ein
Brennstoff in der Anlage eingesetzt, so sind die jährlichen
energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen je Brennstoff
zu ermitteln und zu addieren.
(2) Für die Ermittlung der energiebedingten Kohlendioxid- Emissionen muss der Zuteilungsantrag die Angaben enthalten über
die Aktivitätsraten der Brennstoffe,
die heizwertbezogenen Emissionsfaktoren der Brennstoffe,
die Oxidationsfaktoren der Brennstoffe und
die unteren Heizwerte der Brennstoffe.
§§§
(1) 1Für die Berechnung prozessbedingter Emissionen
sind alle Freisetzungen von Kohlendioxid in die Atmosphäre
einzubeziehen, bei denen das Kohlendioxid als
unmittelbares Produkt einer chemischen Reaktion entsteht,
die keine Verbrennung ist, oder im direkten technologischen
Verbund mittelbar und unvermeidbar aus dieser
chemischen Reaktion resultiert.
2Die Ermittlung prozessbedingter
Kohlendioxid-Emissionen erfolgt in der
Regel über den für die Emission von Kohlendioxid relevanten
Rohstoffeinsatz. Die prozessbedingten Kohlendioxid-
Emissionen sind das rechnerische Produkt aus
der Aktivitätsrate des Rohstoffs pro Jahr, dem Emissionsfaktor
und dem Umsetzungsfaktor des Rohstoffs.
3Wird mehr als ein emissionsrelevanter Rohstoff in der
Anlage eingesetzt, so sind die jährlichen prozessbedingten
Kohlendioxid-Emissionen je Rohstoff zu ermitteln
und zu addieren.
4Die besonderen Regelungen der Absätze
2 bis 8 bleiben unberührt.
(2) 1Die Ermittlung prozessbedingter Kohlendioxid-
Emissionen aus der Produktion von Zementklinker,
Branntkalk und Dolomit kann abweichend von Absatz 1
über den Produktausstoß erfolgen.
2Die prozessbedingten
Emissionen sind in diesem Fall das rechnerische Produkt
aus der Aktivitätsrate des emissionsrelevanten Produktes
pro Jahr und dem produktbezogenen Emissionsfaktor.
3Dabei sind als produktbezogene Emissionsfaktoren
0,53 Tonnen prozessbedingtes Kohlendioxid je Tonne Zementklinker,
0,7848 Tonnen prozessbedingtes Kohlendioxid je Tonne Branntkalk oder
0,9132 Tonnen prozessbedingtes Kohlendioxid je Tonne Dolomit
in Ansatz zu bringen.
4Werden mehrere der in Satz 3
genannten Produkte in der Anlage erzeugt, so sind die
jährlichen prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen
dieser Produkte im Einzelnen zu ermitteln und zu addieren.
(3) 1Für den Hochofenprozess werden die gesamten
prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr
über den Rohstoffeinsatz und die Roheisenproduktion
nach Formel 1 des Anhangs 2 zu dieser Verordnung
ermittelt.
2aWird aus dem Hochofenprozess Kuppelgas an
Anlagen Dritter abgegeben, wird die dem Hochofen
zuzurechnende Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-
Emissionen aus der gesamten Menge an prozessbedingten
Kohlendioxid-Emissionen entsprechend dem
Verhältnis des insgesamt anfallenden Gichtgases und der
Gichtgasabgabe an Anlagen Dritter ermittelt;
2bdie dem
Hochofenprozess zuzurechnenden prozessbedingten
Kohlendioxid-Emissionen werden nach Formel 2 des
Anhangs 2 zu dieser Verordnung ermittelt.
3Wird aus dem
Hochofenprozess kein Kuppelgas an Anlagen Dritter
abgegeben, wird die gesamte Menge an prozessbedingten
Kohlendioxid-Emissionen dem Hochofen zugerechnet.
(4) 1Für den Prozess der Stahlproduktion im Oxygenstahlwerk
werden die gesamten prozessbedingten Kohlendioxid-
Emissionen pro Jahr über den Rohstoffeinsatz
sowie eine Kohlenstoffbilanz für den Ein- und Austrag
von Kohlenstoff über Roheisen, Schrott, Stahl und
andere Stoffe nach Formel 1 des Anhangs 3 zu dieser
Verordnung ermittelt.
2aWird aus dem Oxygenstahlwerk
Kuppelgas an Anlagen Dritter abgegeben, wird die dem
Oxygenstahlwerk zuzurechnende Menge an prozessbedingten
Kohlendioxid-Emissionen aus der gesamten
Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen
entsprechend dem Verhältnis des insgesamt anfallenden
Konvertergases und der Konvertergasabgabe an Anlagen
Dritter ermittelt;
2bdie dem Oxygenstahlwerk zuzurechnenden
prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen
werden nach Formel 2 des Anhangs 3 zu dieser Verordnung
ermittelt.
3Wird aus dem Oxygenstahlwerk kein Kuppelgas
an Anlagen Dritter abgegeben, wird die gesamte
Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen
dem Oxygenstahlwerk zugerechnet.
(5) Die Betreiber der Hochöfen und Stahlwerke, die Kuppelgase an Dritte abgeben, sind verpflichtet, die den Anlagen Dritter zuzurechnenden prozessbedingten Kohlendioxid- Emissionen als Differenz zwischen der gesamten Menge an prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen nach Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 1 und den entsprechend Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 dem Hochofen und dem Oxygenstahlwerk zuzurechnenden prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen nach der Formel in Anhang 4 zu dieser Verordnung zu ermitteln, den Betreibern der Drittanlage das Ergebnis der Berechnung nach der Formel in Anhang 4 zu dieser Verordnung für die Antragstellung zur Verfügung zu stellen und die zuständige Behörde darüber zu informieren, an welche Anlagen Dritter Kuppelgaslieferungen erfolgen und welche Menge prozessbedingter Kohlendioxid-Emissionen nach dieser Formel den jeweiligen Anlagen zuzurechnen ist.
(6) Für die Regeneration von Katalysatoren für Crackund Reformprozesse in Erdölraffinerien werden die prozessbedingten Kohlendioxid-Emissionen pro Jahr bestimmt durch:
Messung des Kohlenstoffgehalts des Katalysators vor und nach dem Regenerationsprozess und stöchiometrische Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen nach Formel 1 des Anhangs 5 zu dieser Verordnung,
rechnerische Bestimmung des Kohlenstoffgehalts des Katalysators vor und nach dem Regenerationsprozess und die stöchiometrische Berechnung der Kohlendioxid-Emissionen nach Formel 2 des Anhangs 5 zu dieser Verordnung oder
1Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen durch
Messung der Konzentration im Abgasstrom und die
Bestimmung der Gesamtmenge des Abgasstroms
nach der Formel 3 des Anhangs 5 zu dieser Verordnung.
2Die Berechnung der trockenen Abgasmenge
kann alternativ auch aus der zugeführten Luftmenge
erfolgen.
3Dabei beträgt der Anteil der Inertgase in der
zugeführten Luft konstant 79,07 Volumen-Prozent.
Die Berechnung der trockenen Abgasmenge bestimmt
sich nach Formel 4 des Anhangs 5 zu dieser
Verordnung.
(7) Die Berechnung der prozessbedingten Kohlendioxid- Emissionen pro Jahr, die bei der Kalzinierung von Petrolkoks entstehen, erfolgt über eine vollständige Kohlenstoffbilanz des Kalzinierungsprozesses nach der Formel in Anhang 6 zu dieser Verordnung.
(8) 1Bei der Wasserstoffherstellung aus Kohlenwasserstoffen bestimmen sich die prozessbedingten Kohlendioxid- Emissionen pro Jahr durch:
Ermittlung über den Kohlenstoffgehalt der eingesetzten Kohlenwasserstoffe nach Formel 1 des Anhangs 7 zu dieser Verordnung oder
Ermittlung über die Produktionsmenge des Wasserstoffs und das Verhältnis von Kohlenstoff zu Wasserstoff in den eingesetzten Kohlenwasserstoffen sowie dem eingesetzten Wasser nach Formel 2 des Anhangs 7 zu dieser Verordnung.
2Es ist das Verfahren in Ansatz zu bringen, bei dem die Angaben zu den Einsatzstoffen für die Berechnung mit höherer Genauigkeit ermittelt werden können.
(9) Für die Ermittlung der prozessbedingten Kohlendioxid- Emissionen muss der Zuteilungsantrag die nach den vorstehenden Absätzen erforderlichen Angaben enthalten über
die Aktivitätsraten der Rohstoffe oder Produkte,
die Emissionsfaktoren der Rohstoffe oder Produkte,
die Umsetzungsfaktoren der Rohstoffe oder Produkte und
die Einzelfaktoren der jeweils einschlägigen Berechnungsformeln in den Anhängen 2 bis 7 zu dieser Verordnung.
§§§
(1) 1Abweichend von den Vorschriften der §§ 5 und 6
kann die Ermittlung der gesamten Kohlendioxid-Emissionen
auf Basis einer Bilanzierung des Kohlenstoffgehalts
des emissionsrelevanten Brenn- und Rohstoffeinsatzes
sowie des aus den Brenn- und Rohstoffen stammenden
Kohlenstoffs in den Produkten der Anlage erfolgen.
2Produkte
umfassen hierbei auch Nebenprodukte und Abfälle.
3Die jährlichen durchschnittlichen Emissionen ergeben
sich aus der Differenz zwischen dem Gesamtkohlenstoffgehalt
des jährlichen Brenn- und Rohstoffeinsatzes und
dem aus den eingesetzten Brennstoffen und emissionsrelevanten
Rohstoffen stammenden Kohlenstoff in den
Produkten einer Anlage sowie der anschließenden Umrechnung
des in Kohlendioxid überführten Kohlenstoffs
mit dem Quotienten aus 44 und 12.
(2) Betreiber von Anlagen haben prozessbedingte Emissionen parallel nach den Vorschriften des § 6 zu ermitteln, sofern eine Zuteilung nach § 13 des Zuteilungsgesetzes 2007 beantragt wird.
(3) Für die Ermittlung der Kohlendioxid-Emissionen nach Absatz 1 muss der Zuteilungsantrag Angaben enthalten über
die jährlichen Aktivitätsraten der Brenn- und der Rohstoffe und der Produkte,
die Kohlenstoffgehalte der Brenn- und der Rohstoffe und der Produkte und
im Fall des Absatzes 2 zusätzlich die nach § 6 ermittelten prozessbedingten Emissionen.
§§§
1Die Emissionen einer einheitlichen Anlage im Sinne des
§ 25 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes können
im Rahmen des Zuteilungsantrags gemeinsam ermittelt
werden. Für einheitliche Anlagen zur Verarbeitung von
Erdöl und Erdölerzeugnissen in Mineralöl- oder Schmierstoffraffinerien
kann die Ermittlung der Emissionen nach
den §§ 5 und 6 auf der Grundlage der Aktivitätsraten des
im Rahmen der Mineralölsteuererhebung von den Inhabern
von Mineralölherstellungsbetrieben nach § 4 Abs.1
Nr.1 des Mineralölsteuergesetzes für die Aufrechterhaltung
des Betriebs verwendeten und von dem zuständigen
Hauptzollamt anerkannten steuerfreien Mineralöls
erfolgen.
2Dies gilt nur für Emissionen, die von dem durch
die Zollsteuerbehörden anerkannten Eigenverbrauch
erfasst werden.
§§§
(1) 1Abweichend von den Vorschriften der §§ 5 bis 7
können Kohlendioxid-Emissionen durch Messung direkt
ermittelt werden, wenn diese Messung nachweislich ein
genaueres Ergebnis bringt als die Emissionsermittlung
über Aktivitätsraten, untere Heizwerte sowie Emissionsund
Konversionsfaktoren oder über eine Bilanzierung des
Kohlenstoffgehalts.
2Die Messung ist auch zulässig,
soweit die Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen
nach den Verfahren der §§ 5 bis 7 aus technischen Gründen
nicht erfolgen kann oder zu einem unverhältnismäßigen
Mehraufwand führen würde, wenn gewährleistet ist,
dass die Messung ein hinreichend genaues Ergebnis
bringt.
3Dabei müssen die direkt bestimmten Emissionen
unmittelbar einer in den Anwendungsbereich des Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes fallenden Anlage
zugeordnet werden können.
4Der Betreiber muss die Messungen
anhand flankierender Emissionsberechnungen
bestätigen.
(2) Im Hinblick auf die für die direkte Ermittlung der Emissionen anzuwendenden Messverfahren gilt § 3 entsprechend.
(3) Betreiber von Anlagen haben prozessbedingte Emissionen nach den Vorschriften des § 6 parallel zu ermitteln und anzugeben, sofern eine besondere Zuteilung nach § 13 des Zuteilungsgesetzes 2007 beantragt wird.
(4) Für die Emissionsermittlung nach Absatz 1 muss der Zuteilungsantrag die nach Absatz 1 erforderlichen Angaben enthalten über
die Gründe für die bessere Eignung der Messung gegenüber den Verfahren der §§ 5 bis 7,
die Methode und die hinreichende Genauigkeit des Messverfahrens,
die Maßzahl der gesamten direkt ermittelten jährlichen Kohlendioxid-Emissionen in Tonnen,
im Fall des Absatzes 3 zusätzlich die nach § 6 ermittelten prozessbedingten Emissionen und
im Fall des Absatzes 1 Satz 2 die technische Unmöglichkeit oder den unverhältnismäßigen Mehraufwand einer Bestimmung nach den §§ 5 bis 7.
§§§
A-3 | Besonderheiten | 10-13 |
---|
(1) 1Die Kohlendioxid-Emissionen einer Anlage pro Jahr
berechnen sich nach den Vorschriften des Abschnitts 2
unter Zugrundlegung der jeweiligen Basisperiode nach
§ 7 des Zuteilungsgesetzes 2007.
2Dabei werden die
durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen
aus dem rechnerischen Mittel der Kohlendioxid-Emissionen
einer Anlage pro Jahr in den in Ansatz zu bringenden
Jahren errechnet.
(2) 1Zur Bestimmung der Kohlendioxid-Emissionen
einer Anlage in der für die Zuteilung relevanten Basisperiode
nach § 7 Abs.4 und 5 des Zuteilungsgesetzes
2007 sind für Anlagen, die im Zeitraum vom 1.Januar
2001 bis zum 31.Dezember 2002 in Betrieb genommen
worden sind oder deren Kapazitäten in diesem Zeitraum
letztmalig erweitert oder verringert worden sind, die Kohlendioxid-
Emissionen des Kalenderjahres der Inbetriebnahme
auf ein volles Betriebsjahr hochzurechnen.
2Dabei sind anlagen- und branchenspezifische Einflussfaktoren
zu berücksichtigen.
3Für Anlagen, die zwischen dem
1.Januar 2001 und dem 31.Dezember 2001 in Betrieb
genommen worden sind, erfolgt die Hochrechnung für
das Betriebsjahr 2001.
4Für Anlagen, die zwischen dem
1.Januar 2002 und dem 31.Dezember 2002 in Betrieb
genommen worden sind, erfolgt die Hochrechnung für
das Betriebsjahr 2002.
(3) 1Die Hochrechnungen der Emissionen nach Absatz
2 werden durch den jeweiligen Antragssteller durchgeführt
und sind Teil des Zuteilungsantrags nach § 7
Abs.8 des Zuteilungsgesetzes 2007.
2Zur Berechnung werden die tagesdurchschnittlichen Emissionen der Anlage im Jahr der Inbetriebnahme auf ein volles Betriebsjahr
hochgerechnet.
3Die Berechnung erfolgt nach Formel
1 des Anhangs 8 zu dieser Verordnung.
(4) 1Soweit der Betrieb einer Anlage besonderen anlagen-
oder branchentypischen Einflussfaktoren unterliegt,
sind diese bei der Hochrechnung der Emissionen nach
Absatz 2 zu berücksichtigen.
2Dies betrifft insbesondere
den witterungsabhängigen Anlagenbetrieb und saisonale
Produktionsschwankungen.
3Die Berücksichtigung der
Einflussfaktoren ist bei der Hochrechnung von Emissionen
im Zuteilungsantrag auszuweisen.
4Die Berechnung
für den witterungsabhängigen Anlagenbetrieb erfolgt
nach Formel 2 des Anhangs 8 zu dieser Verordnung, die
Berechnung der saisonalen Produktionsschwankungen
nach Formel 3 oder Formel 4 des Anhangs 8 zu dieser
Verordnung.
(5) 1Abweichend von den Vorschriften der Absätze 3
und 4 können Antragsteller andere Berechnungsverfahren
für die Hochrechnung der Emissionen nach Absatz 2
in Ansatz bringen, sofern die in den Absätzen 3 und 4
aufgeführten Verfahren für die Emissionshochrechnung
der Anlagen nicht geeignet sind.
2Dabei sind die Gründe
für die Anwendung eines anlagenspezifischen Berechnungsverfahrens
und der Berechnungsgang für das verwendete
Verfahren im Rahmen des Zuteilungsantrags
anzugeben.
(6) 1Bei Zuteilungsanträgen nach § 7 Abs.12 des Zuteilungsgesetzes
2007 gilt § 12 Abs.2 bis 6 entsprechend.
2Die Prognose nach § 12 Abs.5 muss dabei unter Berücksichtigung
der historischen Daten der Anlage aus der
Basisperiode erfolgen.
3Bei Abweichungen von diesen
historischen Daten sind die prognostizierten Angaben
hinreichend ausführlich zu begründen und durch aussagekräftige
Unterlagen zu belegen.
(7) Für die Zuteilung von Berechtigungen nach § 7 des Zuteilungsgesetzes 2007 muss der Zuteilungsantrag ergänzend zu den Angaben nach Abschnitt 2 Angaben enthalten über
die Kapazität der Anlage,
das Datum der Inbetriebnahme,
im Fall des § 7 Abs.6 des Zuteilungsgesetzes 2007 das Datum der Wiederinbetriebnahme nach der letztmaligen Verringerung oder Erweiterung der Kapazität der Anlage und
im Fall des § 7 Abs.4 oder 5 des Zuteilungsgesetzes 2007 die nach den Absätzen 2 bis 5 erforderlichen Angaben.
§§§
(1) 1Die nach § 8 Abs.1 des Zuteilungsgesetzes 2007
anzumeldenden durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-
Emissionen einer Anlage bestimmen sich nach
den Vorschriften des Abschnitts 2.
2Dabei werden die zu
erwartenden jährlichen Aktivitätsraten, die vorgesehenen
Brennstoffe, Rohstoffe oder die für die Emissionen von
Kohlendioxid relevanten Produkte sowie die jeweiligen
Emissionsfaktoren und Konversionsfaktoren zugrunde
gelegt.
3Die in Ansatz zu bringenden jährlichen Aktivitätsraten
ergeben sich aus der zu erwartenden durchschnittlichen
jährlichen Produktionsmenge.
(2) 1aDer Betreiber hat einen Emissionswert je erzeugter
Produkteinheit anzugeben;
1bdabei ist das Verhältnis der
erzeugten Produkteinheit zur gesamten masse- oder
volumenbezogenen Produktionsmenge zu benennen.
2Der Emissionswert je erzeugter Produkteinheit bestimmt
sich aus dem Quotient der durchschnittlichen jährlichen
Kohlendioxid-Emissionen und der zu erwartenden durchschnittlichen
jährlichen Produktionsmenge der Anlage.
(3) 1Bei der Herstellung mehrerer Produkte in einer
Anlage sind mehrere Emissionswerte zu bilden, sofern
eine hinreichend genaue Zuordnung der Kohlendioxid-
Emissionen zu den erzeugten Produkteinheiten möglich
ist.
2Mehrere in einer Anlage erzeugte Produkte können zu
Produktgruppen zusammengefasst werden, sofern die
Emissionswerte der einzelnen Produkte innerhalb einer
Produktgruppe nicht mehr als 10 Prozent voneinander
abweichen.
3Dabei ist der Emissionswert für die Produktgruppen
gewichtet nach dem jeweiligen Anteil der Produkte
in der Produktgruppe zu ermitteln.
4Das jeweilige
Verhältnis der erzeugten Produkteinheiten oder der gebildeten
Produktgruppen zur gesamten masse- und volumenbezogenen
Produktionsmenge ist anzugeben.
(4) 1Werden in einer Anlage unterschiedliche Produkte
hergestellt und ist die Bildung eines Emissionswertes je
erzeugter Produkteinheit nach den Absätzen 2 und 3
nicht möglich, so können die durchschnittlich jährlichen
Emissionen auf eine andere Bezugsgröße bezogen werden.
2Dabei ist Voraussetzung, dass die Bezugsgröße in
einem festen Verhältnis zur Produktionsmenge steht und
somit Veränderungen der Produktionsmenge aufgrund
geringerer oder höherer Kapazitätsauslastungen der
Anlage und dadurch bedingten Veränderungen der
durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen
hinreichend genau abgebildet werden.
3Als Bezugsgröße
kommt vor allem die Menge der vorgesehenen Brennoder
Rohstoffe in Betracht.
4Das Verhältnis der Bezugsgröße
zur gesamten masse- oder volumenbezogenen
Produktionsmenge ist anzugeben.
5Die fehlende Möglichkeit
der Bildung eines Emissionswertes je erzeugter Produkteinheit
ist hinreichend genau zu begründen.
(5) 1Die Berechnung nach den vorstehenden Absätzen
erfolgt auf der Grundlage einer vom Betreiber abzugebenden
Prognose für die erforderlichen Angaben.
2Hierfür
hat der Betreiber alle zum Zeitpunkt der Antragstellung
vorhandenen Informationen und Unterlagen zu verwerten.
3In den Fällen des § 8 Abs.5 des Zuteilungsgesetzes
2007 soll die Prognose der erforderlichen Angaben unter
Berücksichtigung der historischen Daten der Anlage
erfolgen.
4Sind historische Daten nicht verfügbar oder
Abweichungen bei bestimmten Angaben darzulegen, so
sind branchen- und anlagentypische Angaben zu verwenden.
5Die prognostizierten Angaben sind hinreichend
ausführlich zu begründen und durch aussagekräftige
Unterlagen zu belegen.
(6) Bei Zuteilungsanträgen nach § 8 Abs.6 des Zuteilungsgesetzes 2007 gilt § 12 Abs.2 bis 6 entsprechend.
(7) Für die Zuteilung von Berechtigungen nach § 8 Abs.1 des Zuteilungsgesetzes 2007 muss der Zuteilungsantrag ergänzend zu den entsprechend prognostizierten Angaben nach Abschnitt 2 Angaben enthalten über
die erwartete Kapazität und die erwartete Auslastung der Anlage,
die erwartete durchschnittliche jährliche Produktionsmenge sowie die Menge und Art der erzeugten Produkteinheiten der Anlage,
das Verhältnis der Produkteinheiten, Produktgruppen oder Stoffeinheiten zur gesamten Produktionsmenge der Anlage,
das Datum der Inbetriebnahme,
im Fall der Absätze 2 und 3 den Emissionswert je erzeugter Produkteinheit und
im Fall des Absatzes 4 die durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage.
§§§
(1) 1Die nach § 11 Abs.4 Nr. 5 des Zuteilungsgesetzes
2007 anzugebenden durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-
Emissionen einer Anlage sind das rechnerische
Produkt aus der zu erwartenden durchschnittlichen jährlichen
Produktionsmenge und dem Emissionswert je
erzeugter Produkteinheit.
2Die in Ansatz zu bringenden
jährlichen Aktivitätsraten leiten sich aus der sich aus
Kapazität und Auslastung der Anlage zu erwartenden
durchschnittlichen jährlichen Produktionsmenge der Anlage
ab.
3Der Emissionswert je erzeugter Produkteinheit
ist die Summe aus dem energiebezogenen Emissionswert
je erzeugter Produkteinheit und dem prozessbezogenen
Emissionswert je erzeugter Produkteinheit.
4Die Festlegung des Emissionswertes erfolgt nach Maßgabe
der Absätze 2 bis 4.
(2) 1Als energiebezogener Emissionswert je erzeugter Produkteinheit gilt
abei Strom erzeugenden Anlagen maximal 750 Gramm
Kohlendioxid je Kilowattstunde Nettostromerzeugung,
jedoch nicht mehr als der bei Verwendung der
besten verfügbaren Techniken erreichbare Emissionswert
der Anlage, mindestens aber ein Emissionswert
von 365 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde
Nettostromerzeugung; überschreitet der in Ansatz
gebrachte Emissionswert 365 Gramm Kohlendioxid je
Kilowattstunde Nettostromerzeugung, so hat der
Anlagenbetreiber zu begründen, dass er sich unter
Zugrundelegung der besten verfügbaren Kraftwerkstechniken
und dem vorgesehenen Brennstoff ableitet;
bAbsatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend;
bei Anlagen zur Erzeugung von Warmwasser (Niedertemperaturwärme) maximal 290 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde, jedoch nicht mehr als der bei Verwendung der besten verfügbaren Techniken erreichbare Emissionswert der Anlage, mindestens aber ein Emissionswert von 215 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde; überschreitet der in Ansatz gebrachte Emissionswert 215 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde, so hat der Anlagenbetreiber zu begründen, dass er sich unter Zugrundelegung der besten verfügbaren Techniken ableitet; Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend;
bei Anlagen zur Erzeugung von Prozessdampf maximal 345 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde, jedoch nicht mehr als der bei Verwendung der besten verfügbaren Techniken erreichbare Emissionswert der Anlage, mindestens aber ein Emissionswert von 225 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde; überschreitet der in Ansatz gebrachte Emissionswert 225 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde, so hat der Anlagenbetreiber zu begründen, dass er sich unter Zugrundelegung der besten verfügbaren Techniken ableitet; Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend;
bei Kraft-Wärme-Kopplungs-Anlagen hinsichtlich der Stromerzeugung der Emissionswert pro erzeugter Produkteinheit Strom in Kilowattstunden Nettostromerzeugung, der bei einer technisch vergleichbaren Anlage zur ausschließlichen Erzeugung von Strom gemäß Nummer 1 zugrunde zu legen ist; Absatz 3 Satz 3 bis 5 gilt entsprechend; hinsichtlich der Wärmeerzeugung gilt der Emissionswert je erzeugter Produkteinheit Wärme in Kilowattstunden, der bei einer technisch vergleichbaren Anlage zur ausschließlichen Erzeugung von Warmwasser gemäß Nummer 2 oder Prozessdampf nach Nummer 3 zugrunde zu legen ist;
bei Anlagen zur Herstellung von Zement oder Zementklinker in Produktionsanlagen mit
a) drei Zyklonen 315 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker,
b) vier Zyklonen 285 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker und
c) fünf oder sechs Zyklonen 275 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Zementklinker;
bei Anlagen zur Herstellung von Glas
a) für Behälterglas 280 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Glas und
b) für Flachglas 510 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Glas;
bei Anlagen zur Herstellung von Ziegeln a) für Vormauerziegel 115 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel, b) für Hintermauerziegel 68 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel, c) für Dachziegel (U-Kassette) 130 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel und d) für Dachziegel (H-Kassette) 158 Gramm Kohlendioxid je erzeugtem Kilogramm Ziegel.
2Der Emissionswert für prozessbedingte Kohlendioxid- Emissionen wird für die in Satz 1 genannten Produkte nach Maßgabe des § 6 ermittelt.
(3) 1Für eine Anlage, die andere als die in Absatz 2
genannten Produkte herstellt, gibt der Betreiber einen
Emissionswert je erzeugter Produkteinheit an.
2Der anzusetzende
Emissionswert für Kohlendioxid ist der Wert,
der bei Zugrundelegung der besten verfügbaren Techniken
erreichbar ist.
3Als beste verfügbare Techniken gelten
die Produktionsverfahren und Betriebsweisen, die bei
Gewährleistung eines hohen Schutzniveaus für die
Umwelt insgesamt die Emission klimawirksamer Gase,
insbesondere von Kohlendioxid, bei der Herstellung
eines bestimmten Produkts auf ein Maß reduzieren, das
unter Berücksichtigung des Kosten-/Nutzen-Verhältnisses,
der unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten nutzbaren
Brenn- und Rohstoffe sowie der Zugänglichkeit der
Techniken für den Betreiber möglich ist.
4Der Betreiber hat
darzulegen, dass der in Ansatz gebrachte Emissionswert
für Kohlendioxid der Wert ist, der bei Anwendung der
besten verfügbaren Techniken erreichbar ist.
5Die Begründung
muss hinreichend genaue Angaben enthalten über
die besten verfügbaren Produktionsverfahren und -techniken,
die Möglichkeiten der Effizienzverbesserung und
die Informationsquellen, nach denen die besten verfügbaren Techniken ermittelt wurden.
(4) 1Der Emissionswert je erzeugter Produkteinheit
bestimmt sich aus dem Quotienten der durchschnittlichen
jährlichen Kohlendioxid-Emissionen und der zu
erwartenden durchschnittlichen jährlichen Produktionsmenge
der Anlage. Sofern der gebildete Emissionswert
energiebedingte und prozessbedingte Kohlendioxid-
Emissionen je erzeugter Produkteinheit beinhaltet, so
sind ihre Anteile getrennt auszuweisen.
2Sollen in einer
Anlage mehrere Produkte hergestellt werden, gilt § 11
Abs.3 und 4 entsprechend.
3Die in Ansatz zu bringende,
erwartete durchschnittliche jährliche Produktionsmenge
leitet sich aus Kapazität und Auslastung der Anlage ab.
4Das Verhältnis der erzeugten Produkteinheit zur gesamten
masse- oder volumenbezogenen Produktionsmenge
ist anzugeben.
(5) 1Die Berechnung nach den vorstehenden Absätzen
erfolgt auf der Grundlage einer vom Betreiber abzugebenen
Prognose für die erforderlichen Angaben.
2Hierzu hat der Betreiber alle zum Zeitpunkt der Antragstellung vorhandenen Informationen und Unterlagen zu verwerten.
3Die Prognose soll insbesondere bei Kapazitätserweiterungen
nach § 11 Abs.6 des Zuteilungsgesetzes 2007
vorrangig unter Berücksichtigung der historischen Daten
der Anlage erfolgen.
4Sind historische Daten nicht verfügbar
oder Abweichungen bei bestimmten Parametern
darzulegen, so sind branchen- oder anlagentypische
Angaben zu verwenden.
5Die prognostizierten Angaben
sind hinreichend ausführlich zu begründen und durch
aussagekräftige Unterlagen zu belegen.
(6) Für die Zuteilung von Berechtigungen nach § 11 Abs.1 des Zuteilungsgesetzes 2007 muss der Zuteilungsantrag ergänzend zu den entsprechend prognostizierten Angaben nach Abschnitt 2 Angaben enthalten über
die erwartete Kapazität und die erwartete Auslastung der Anlage,
die durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage,
die erwartete durchschnittliche jährliche Produktionsmenge sowie die Menge und Art der erzeugten Produkteinheiten der Anlage,
das Datum der Inbetriebnahme oder geplanten Inbetriebnahme,
in den Fällen des Absatzes 2 Nr.1 bis 4 sowie des Absatzes 3 eine Begründung gemäß Absatz 3 Satz 4,
in den Fällen des Absatzes 2 Nr.1 bis 4 sowie des Absatzes 3 die für die Emission von Kohlendioxid relevanten Brenn- und Rohstoffe und
in den Fällen des Absatzes 4 das Verhältnis der Produkteinheiten, Produktgruppen oder Stoffeinheiten zur gesamten Produktionsmenge der Anlage.
§§§
(1) 1Für die Berechnung frühzeitiger Emissionsminderungen
werden die energiebedingten jährlichen Kohlendioxid-
Emissionen einer Anlage nach den Vorschriften
des Abschnitts 2 unter Zugrundelegung der jeweiligen
Angaben für die in Ansatz zu bringenden Jahre der Referenzperiode
und der Basisperiode bestimmt.
2Dabei werden
die durchschnittlichen jährlichen energiebedingten
Kohlendioxid-Emissionen aus dem rechnerischen Mittel
der energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen der Anlage
pro Jahr in den jeweils in Ansatz zu bringenden Jahren
der Referenzperiode oder Basisperiode errechnet.
(2) 1Der Betreiber hat die durchschnittlichen jährlichen
energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen der Anlage
je erzeugter Produkteinheit in der Referenzperiode und in
der Basisperiode anzugeben.
2Diese Angaben bestimmen
sich aus dem Quotienten der jeweiligen durchschnittlichen
jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen
und der jeweiligen durchschnittlichen jährlichen
Produktionsmengen der Anlage.
3Die jeweiligen Produktionsmengen
leiten sich aus Kapazität und Auslastung der
Anlage in den jeweils in Ansatz zu bringenden Jahren ab.
4Das Verhältnis der erzeugten Produkteinheiten zu den
jeweiligen gesamten masse- oder volumenbezogenen
Produktionsmengen ist anzugeben.
(3) 1Mehrere in einer Anlage hergestellte Produkte
können zu Produktgruppen zusammengefasst werden,
sofern eine hinreichend genaue Zuordnung der durchschnittlichen
jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-
Emissionen zu den erzeugten Produkteinheiten möglich
ist und die durchschnittlichen jährlichen energiebedingten
Kohlendioxid-Emissionen der einzelnen Produkte
nicht mehr als 10 Prozent voneinander abweichen.
2Dabei sind die durchschnittlichen jährlichen energiebedingten
Kohlendioxid-Emissionen für die Produktgruppe gewichtet
nach dem jeweiligen Anteil der Produkte in der Produktgruppe
zu ermitteln.
3Das jeweilige Verhältnis der
erzeugten Produkteinheiten oder der gebildeten Produktgruppen
zu den gesamten masse- oder volumenbezogenen
Produktionsmengen ist anzugeben.
(4) 1Die durchschnittlichen jährlichen energiebedingten
Kohlendioxid-Emissionen können auf eine andere Bezugsgröße
bezogen werden, sofern eine Zuordnung zu
den erzeugten Produkteinheiten nach Absatz 3 Satz 1
nicht möglich ist.
2Dabei ist Voraussetzung, dass die
Bezugsgröße in einem festen Verhältnis zur Produktionsmenge
steht und somit Veränderungen der Produktionsmenge
aufgrund geringerer oder höherer Kapazitätsauslastungen
der Anlage und dadurch bedingten Veränderungen
der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-
Emissionen hinreichend genau abgebildet werden.
3Als Bezugsgröße kommt vorrangig die Menge der
vorgesehenen Brenn- oder Rohstoffe in Betracht.
4Das Verhältnis der Bezugsgröße zu den gesamten masseoder
volumenbezogenen Produktionsmengen ist anzugeben.
(5) 1Die Emissionsminderung ist die Differenz zwischen
den durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-
Emissionen der Anlage je erzeugter Produkteinheit
in der Referenzperiode und durchschnittlichen
jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen
der Anlage je erzeugter Produkteinheit in der Basisperiode.
2Dabei muss die gewählte Bezugsgröße in der
Referenzperiode und in der Basisperiode identisch sein.
(6) 1Für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen gilt als erzeugte
Produkteinheit die erzeugte Wärmemenge in
Megajoule.
2Die Strom- und Wärmeproduktion der Kraft-
Wärme-Kopplungsanlage wird als Wärmeäquivalent angegeben.
Soweit eine Anlage vor der Modernisierung
ausschließlich Strom produzierte, ist die erzeugte Produkteinheit
Strom in Kilowattstunden.
3Die Strom- und
Wärmeproduktion der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage
wird in diesem Fall als Stromäquivalent angegeben.
4Die relative Minderung der ermittelten Kohlendioxid-Emissionen
je erzeugter Produkteinheit für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
wird nach Formel 1 oder 2 des Anhangs 9
zu dieser Verordnung ermittelt.
(7) Für die Zuteilung von Berechtigungen nach § 12 Abs.4 des Zuteilungsgesetzes 2007 muss der Zuteilungsantrag ergänzend zu den Angaben nach Abschnitt 2 Angaben enthalten
über die Ermittlung der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen, der durchschnittlichen jährlichen Produktionsmengen und der arbeitsbezogenen Stromverlustkennzahl der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in der Basisperiode und der Anlage vor der Modernisierung in der Referenzperiode und
für die Berechnung der Emissionsminderung die Faktoren der Berechnungsformeln in Anhang 9 zu dieser Verordnung.
§§§
A-4 | Gemeinsames | 14-16 |
---|
(1) 1Der Sachverständige hat im Rahmen der Verifizierung
der Zuteilungsanträge nach § 10 Abs.1 Satz 3 des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes die tatsachenbezogenen
Angaben im Zuteilungsantrag auf ihre Richtigkeit
hin zu überprüfen.
2Soweit dies insbesondere im
Hinblick auf die Anzahl der beantragten Berechtigungen
vertretbar ist und einer ordentlichen Aufgabenerfüllung
entspricht, kann der Sachverständige die vorgelegten
Belege stichprobenartig überprüfen.
(2) 1Von der Verifizierung ausgenommen sind Bewertungen
mit erheblichem Beurteilungsspielraum; der
Sachverständige überprüft dabei nur die tatsachenbezogenen
Angaben, auf die der Betreiber in seiner jeweiligen
Herleitung verweist.
2In den Fällen des § 12 Abs.2 Nr.1
bis 4 sowie § 12 Abs.3 hat der Sachverständige zu
bestätigen, dass nach seiner Einschätzung der im Zuteilungsantrag
ausgewiesene Emissionswert für Kohlendioxid
der Wert ist, der bei Zugrundelegung der besten
verfügbaren Techniken erreichbar ist.
(3) 1Für die Überprüfung der Richtigkeit hat der Sachverständige
die im Antrag gemachten Angaben oder
deren Herleitung mit den vom Betreiber vorzulegenden
Nachweisen sowie der Genehmigung nach § 4 des
Bundes-Immissionsschutzgesetzes oder nach § 4 des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes abzugleichen.
2Der Sachverständige hat über die Prüfung der tatsachenbezogenen
Angaben hinaus den Antrag als Ganzes
sowie die ihm vorgelegten Nachweise jeweils auf ihre
innere Schlüssigkeit und Glaubwürdigkeit zu überprüfen.
(4) 1Der Sachverständige hat wesentliche Prüftätigkeiten
selbst auszuführen.
2Soweit er Hilfstätigkeiten delegiert,
hat er dies in seinem Prüfbericht anzuzeigen.
(5) Soweit dem Sachverständigen eine Überprüfung nicht oder nur bedingt möglich ist, hat er in seinem Prüfbericht zu vermerken, inwieweit ein Nachweis geführt wurde und zu begründen, warum die eingeschränkte Prüfbarkeit der Erteilung des Testats nicht entgegensteht.
(6) 1Der Sachverständige hat in seinem Prüfbericht
eidesstattlich zu erklären, dass bei der Verifizierung des
Antrags die Unabhängigkeit seiner Tätigkeit nach den
jeweiligen Regelungen seiner Zulassung als Umweltgutachter
oder seiner Bestellung als Sachverständiger
gemäß § 36 der Gewerbeordnung gewahrt war und er bei
der Erstellung des Antrags nicht mitgewirkt hat.
2Für sonstige
nach § 10 Abs.1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
bekannt gegebene Sachverständige
gilt Satz 1 entsprechend.
§§§
Ordnungswidrig im Sinne des § 19 Abs.1 Nr.4 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 3 Abs.2 Satz 1 eine Angabe nicht richtig macht.
§§§
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§§§
Anhang 1 (zu § 4 Abs.3) |
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§§§
Anhang 2 (zu § 6 Abs.3) |
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§§§
Anhang 3 (zu § 6 Abs.4) |
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§§§
Anhang 4 (zu § 6 Abs.5) |
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§§§
Anhang 5 (zu § 6 Abs.6) |
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§§§
Anhang 6 (zu § 6 Abs.7) |
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§§§
Anhang 7 (zu § 6 Abs.8) |
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§§§
Anhang 8 (zu § 10) |
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In diesem Fall werden die Emissionen der Anlage im Jahr der Inbetriebnahme unter Berücksichtigung der witterungsabhängigen Produktion der Anlage das volle Jahr hochgerechnet. Die Bestimmung der Gradtagszahl erfolgt nach VDI 3807 (VDI 3807, Blatt 1: Energieverbrauchskennwerte für Gebäude, Grundlagen). Dabei sind die standortspezifischen Daten des Deutschen Wetterdienstes maßgeblich. Alternativ kann auf die Daten des Deutschen Wetterdienstes für ein Testreferenzjahr zurückgegriffen werden, die von der zuständigen Behörde auf ihrer Internetseite zur Verfügung gestellt wird.
In diesem Fall werden die Emissionen der Anlage im Jahr der Inbetriebnahme unter Berücksichtigung saisonaler Produktionsschwankungen auf das volle Jahr hochgerechnet.
§§§
Anhang 9 (zu § 13 Abs.6) |
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Bei der Berechnung der spezifischen Emissionen wird neben der tatsächlich produzierten Wärme auch das Wärmeäquivalent des erzeugten Stroms als erzeugte Produktmenge in Ansatz gebracht.
Neben den Produktmengen und Emissionen in der Referenzperiode und der Basisperiode ist vom Betreiber die mittlere arbeitsbezogene Stromverlustkennzahl anhand konkreter, hinreichend genauer und verifizierter Zeitreihen für die abzubildenden Energieströme nachzuweisen.
§§§
ZuV 2007 | [ ] |
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