ZuG 2007 | 1-24 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 2129-41
Gesetz
über den nationalen Zuteilungsplan für
Treibhausgas-Emissionsberechtigungen
in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007
vom 26.08.04 (BGBl_I_04,2211)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ] |
§§§
A-1 | Allgemeines | 1-3 |
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Zweck dieses Gesetzes ist es, im Hinblick auf die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 nationale Ziele für die Emission von Kohlendioxid in Deutschland sowie Regeln für die Zuteilung und Ausgabe von Emissionsberechtigungen an die Betreiber von Anlagen festzulegen, die Anhang 1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes unterfallen.
§§§
1Dieses Gesetz gilt für diejenige Freisetzung von Treibhausgasen
durch Anlagen, welche dem Anwendungsbereich
des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
vom 8.Juli 2004 (BGBl.I S.1578) unterliegt.
2Soweit
nichts anderes bestimmt ist, gilt es für die Zuteilungsperiode
2005 bis 2007.
§§§
(1) Soweit nichts anderes bestimmt ist, gelten die Begriffsbestimmungen des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.
(2) Im Sinne dieses Gesetzes sind
Neuanlagen: Anlagen, deren Inbetriebnahme nach dem 31.Dezember 2004 erfolgt,
Produktionsmenge: die Menge der je Jahr in einer Anlage erzeugten Produkteinheiten.
§§§
A-2 | Mengenplanung | 4-6 |
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(1) 1Es wird ein allgemeines Ziel für die Emission von
Kohlendioxid in Deutschland festgelegt, welches die
Einhaltung der Minderungsverpflichtung der Bundesrepublik
Deutschland nach der Entscheidung des Rates
2002/358/EG vom 25.April 2002 über die Genehmigung
des Protokolls von Kyoto zum Rahmenübereinkommen
der Vereinten Nationen über Klimaänderungen im Namen
der Europäischen Gemeinschaft sowie die gemeinsame
Erfüllung der daraus erwachsenden Verpflichtungen
(ABl.EG Nr.L 130 S.1, Nr.L 176 S.47) gewährleistet.
2Dieses Ziel beträgt in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007
859 Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr.
3In der Zuteilungsperiode
2008 bis 2012 beträgt das Ziel 844 Millionen
Tonnen Kohlendioxid je Jahr.
(2) Das allgemeine Ziel für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 wird in Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr wie folgt auf die Sektoren verteilt, in denen Kohlendioxid- Emissionen entstehen:
Energie und Industrie 503
andere Sektoren 356
davon:
Verkehr und Haushalte 298.
Gewerbe, Handel, Dienstleistungen 58.
(3) 1Das allgemeine Ziel für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 wird in Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr wie folgt auf die Sektoren verteilt:
Energie und Industrie 495
andere Sektoren 349
davon:
Verkehr und Haushalte 291.
Gewerbe, Handel, Dienstleistungen 58.
2Die in Satz 1 genannten Ziele werden bei Beschluss des Nationalen Zuteilungsplans für die Zuteilungsperiode 2008 bis 2012 nach § 7 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes im Jahr 2006 überprüft.
(4) Übersteigt die Gesamtmenge der nach den Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der nach § 11 zuzuteilenden Berechtigungen den Gegenwert von 495 Millionen Tonnen Kohlendioxid je Jahr, so werden die nach den genannten Vorschriften vorgenommenen Zuteilungen an die Anlagen, die dem Erfüllungsfaktor unterliegen, anteilig gekürzt.
§§§
Der Erfüllungsfaktor für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 ist 0,9709.
§§§
(1) Berechtigungen zur Emission von 9 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalent bleiben als Reserve den Zuteilungsentscheidungen vorbehalten, die nach § 11 ergehen.
(2) Soweit Berechtigungen nach § 7 Abs.9 zurückgegeben oder infolge des Widerrufs von Zuteilungsentscheidungen nach § 8 Abs.4, § 9 Abs.1, § 10 Abs.4 Satz 2, § 11 Abs.5 sowie § 14 Abs.5 zurückgegeben oder nicht ausgegeben werden, fließen sie der Reserve zu.
(3) 1Soweit Zuteilungsentscheidungen nach § 11 dies
erfordern, beauftragt das Bundesministerium für Umwelt,
Naturschutz und Reaktorsicherheit im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium der Finanzen eine Stelle, auf
eigene Rechnung Berechtigungen zu kaufen und diese
der zuständigen Behörde kostenlos zum Zwecke der
Zuteilung zur Verfügung zu stellen.
2Zum Ausgleich erhält
die beauftragte Stelle in der Zuteilungsperiode 2008 bis
2012 aus der für diese Periode gebildeten Reserve eine
Menge an Berechtigungen zum Verkauf am Markt zugewiesen,
die der Menge der in der Zuteilungsperiode 2005
bis 2007 durch die beauftragte Stelle für die Zwecke des
Satzes 1 zugekauften Berechtigungen entspricht.
§§§
A-3 | Zuteilungsregeln | 7-18 |
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U-1 | Grundregeln | 7-11 |
(1) 1Anlagen, deren Inbetriebnahme bis zum 31. Dezember
2002 erfolgte, werden auf Antrag Berechtigungen
in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen
Produkt aus den durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-
Emissionen der Anlage in einer Basisperiode, dem
Erfüllungsfaktor und der Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode
2005 bis 2007 entspricht.
2Die durchschnittlichen
jährlichen Kohlendioxid-Emissionen einer Anlage werden
bestimmt nach den Vorschriften einer Rechtsverordnung
aufgrund von § 16.
3Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen
nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach
Formel 1 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz.
(2) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme bis zum 31.Dezember 1999 erfolgte, ist Basisperiode der Zeitraum vom 1.Januar 2000 bis zum 31.Dezember 2002.
(3) Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum vom 1.Januar 2000 bis zum 31.Dezember 2000 erfolgte, ist Basisperiode der Zeitraum vom 1.Januar 2001 bis zum 31.Dezember 2003.
(4) 1Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum
vom 1.Januar 2001 bis zum 31.Dezember 2001 erfolgte,
ist Basisperiode der Zeitraum vom 1.Januar 2001 bis
zum 31.Dezember 2003.
2Dabei sind die für das Betriebsjahr
2001 ermittelten Kohlendioxid-Emissionen unter
Berücksichtigung branchen- und anlagentypischer Einflussfaktoren
auf ein volles Betriebsjahr hochzurechnen.
(5) 1Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum
vom 1.Januar 2002 bis zum 31.Dezember 2002 erfolgte,
ist Basisperiode der Zeitraum vom 1.Januar 2002 bis
zum 31.Dezember 2003.
2Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(6) Sofern die Kapazitäten einer Anlage zwischen dem 1.Januar 2000 und dem 31.Dezember 2002 erweitert oder verringert wurden, ist für die Bestimmung der Basisperiode der Zeitpunkt der letztmaligen Erweiterung oder Verringerung von Kapazitäten der Anlage nach ihrer Inbetriebnahme maßgeblich.
(7) 1Bei Kondensationskraftwerken auf Steinkohleoder
Braunkohlebasis, deren Inbetriebnahme vor mehr
als 30 Jahren erfolgte und die bei Braunkohlekraftwerken
ab dem 1.Januar 2008 einen elektrischen Wirkungsgrad
(netto) von mindestens 31 Prozent oder ab dem 1.Januar
2010 einen elektrischen Wirkungsgrad (netto) von mindestens
32 Prozent oder bei Steinkohlekraftwerken ab
dem 1.Januar 2008 einen elektrischen Wirkungsgrad
(netto) von mindestens 36 Prozent nicht erreichen, wird
bei der Zuteilung für die zweite sowie jede folgende
Zuteilungsperiode mit Wirkung ab den genannten Zeitpunkten
der jeweils geltende Erfüllungsfaktor um 0,15
verringert.
2Dies gilt nicht für Braunkohlekraftwerke, die
innerhalb eines Zeitraums von zwei Jahren ab den in
Satz 1 genannten Zeitpunkten durch eine Anlage im
Sinne des § 10 ersetzt worden sind.
3Der verminderte Erfüllungsfaktor findet für die Zuteilung nach Absatz 1 Satz 1 für Kalenderjahre oder Teile eines Kalenderjahres
jenseits des Zeitpunktes Anwendung, zu dem die Anlage
länger als 30 Jahre betrieben worden ist.
4aKraftwerke gelten auch dann als Kondensationskraftwerke im Sinne des Satzes 1, wenn sie nur in unerheblichem Umfang Nutzwärme
auskoppeln;
4bdie Bundesregierung bestimmt Näheres
durch Rechtsverordnung.
(8) Für Anlagen nach den Absätzen 1 bis 5 muss der Antrag auf Zuteilung nach § 10 Abs.1 des Treibhausgas- Emissionshandelsgesetzes die nach den vorstehenden Absätzen erforderlichen Angaben enthalten über
die durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in der Basisperiode,
in den Fällen der Absätze 4 und 5 zusätzlich die hochgerechneten Kohlendioxid-Emissionen der Anlage und die bei der Hochrechnung in Ansatz gebrachten Einflussfaktoren,
im Fall von Kondensationskraftwerken auf Steinkohleoder Braunkohlebasis zusätzlich das Datum der Inbetriebnahme und
im Fall von Kondensationskraftwerken auf Steinkohleoder Braunkohlebasis, die bis zum Ende der jeweiligen Zuteilungsperiode länger als 30 Jahre betrieben worden sind, zusätzlich die Angabe des elektrischen Wirkungsgrades (netto).
(9) 1Soweit die Kohlendioxid-Emissionen eines Kalenderjahres
infolge von Produktionsrückgängen weniger
als 60 Prozent der durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-
Emissionen in der jeweiligen Basisperiode betragen,
hat der Betreiber bis zum 30.April des folgenden
Jahres Berechtigungen in einer Anzahl an die zuständige
Behörde zurückzugeben, die der Differenz an Kohlendioxid-
Emissionen in Kohlendioxidäquivalenten entsprechen.
2Die Pflicht zur Abgabe von Berechtigungen nach
§ 6 Abs.1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
bleibt unberührt.
(10) 1Wenn eine Zuteilung auf der Grundlage historischer
Emissionen nach den vorstehenden Vorschriften
aufgrund besonderer Umstände in der für die Anlage geltenden
Basisperiode um mindestens 25 Prozent niedriger
ausfiele als zur Deckung der in der Zuteilungsperiode
2005 bis 2007 zu erwartenden, durch die Anlage verursachten
Kohlendioxid-Emissionen erforderlich ist und
dadurch für das Unternehmen, welches die wirtschaftlichen
Risiken der Anlage trägt, erhebliche wirtschaftliche
Nachteile entstünden, wird auf Antrag des Betreibers die
Zuteilung unter entsprechender Anwendung des § 8 festgelegt.
2Die Anwendung eines Erfüllungsfaktors bleibt
unberührt.
3Besondere Umstände im Sinne von Satz 1 liegen
insbesondere vor, wenn
es aufgrund der Reparatur, Wartung oder Modernisierung von Anlagen oder aus anderen technischen Gründen zu längeren Stillstandszeiten kam,
eine Anlage aufgrund der Inbetriebnahme oder des stufenweisen Ausbaus der Anlage selbst, einer voroder nachgeschalteten Anlage, eines Anlagenteils oder einer Nebeneinrichtung erst nach und nach ausgelastet wurde,
in einer Anlage Produktionsprozesse oder technische Prozesse durchgeführt werden, die vorher in anderen Anlagen, Anlagenteilen oder Nebeneinrichtungen durchgeführt wurden, welche entweder stillgelegt wurden oder nicht in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, oder
eine Anlage im Laufe der Betriebszeit steigende, prozesstechnisch nicht zu vermeidende Brennstoff-Effizienzeinbußen aufweist.
4Im Fall des Satzes 3 letzter Anstrich findet Satz 1 Anwendung,
wenn die Zuteilung auf der Grundlage historischer
Emissionen in der für die Anlage geltenden Basisperiode
um mindestens 9 Prozent niedriger ausfiele als für die
Deckung der in der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 zu
erwartenden, durch die Anlage verursachten Kohlendioxid-
Emissionen erforderlich ist.
5Sofern die Gesamtsumme
der nach diesem Absatz zusätzlich zuzuteilenden
Berechtigungen den Gegenwert von 3 Millionen Tonnen
Kohlendioxid für die Zuteilungsperiode 2005 bis 2007
übersteigt, wird die zusätzliche Zuteilung anteilig gekürzt.
(11) Bedeutete eine Zuteilung aufgrund historischer Emissionen nach den vorstehenden Vorschriften aufgrund besonderer Umstände eine unzumutbare Härte für das Unternehmen, welches die wirtschaftlichen Risiken der Anlage trägt, wird auf Antrag des Betreibers die Zuteilung unter entsprechender Anwendung des § 8 festgelegt.
(12) 1Auf Antrag des Betreibers erfolgt die Zuteilung
statt nach dieser Vorschrift nach § 11.
2§ 6 findet keine Anwendung.
§§§
(1) 1Für Anlagen, deren Inbetriebnahme im Zeitraum
vom 1.Januar 2003 bis zum 31.Dezember 2004 erfolgte,
werden auf Antrag Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt,
die dem rechnerischen Produkt aus den angemeldeten
durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen
und der Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode
2005 bis 2007 entspricht.
2Ein Erfüllungsfaktor findet für
zwölf auf das Jahr der Inbetriebnahme folgende Kalenderjahre
keine Anwendung.
3Die anzumeldenden durchschnittlichen
jährlichen Kohlendioxid-Emissionen einer
Anlage bestimmen sich aus dem rechnerischen Produkt
aus der Kapazität der Anlage, dem zu erwartenden
durchschnittlichen jährlichen Auslastungsniveau und
dem Emissionswert je erzeugter Produkteinheit der Anlage.
Kann der Emissionswert je erzeugter Produkteinheit
nicht ermittelt werden, weil in der Anlage unterschiedliche
Produkte hergestellt werden, so ist auf die zu erwartenden
durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-
Emissionen der Anlage abzustellen.
3Der Berechnung sind
die Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 16 zugrunde
zu legen.
4Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen
nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich nach
Formel 2 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz.
(2) Für Anlagen nach Absatz 1 muss der Antrag auf Zuteilung nach § 10 Abs.1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes die nach dem vorstehenden Absatz erforderlichen Angaben enthalten über
die zu erwartende sich aus Kapazität und Auslastung der Anlage durchschnittlich ergebende jährliche Produktionsmenge der Anlage,
die vorgesehenen für die Emission von Kohlendioxid relevanten Brenn- und Rohstoffe,
außer in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4 den Emissionswert der Anlage je erzeugter Produkteinheit und
die nach den gemäß den Nummern 1 und 2 erforderlichen Angaben zu erwartenden durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage.
(3) Der Betreiber einer Anlage nach Absatz 1 ist verpflichtet, in der laufenden Zuteilungsperiode jeweils bis zum 31.Januar eines Jahres der zuständigen Behörde die tatsächliche Produktionsmenge des vorangegangenen Jahres anzuzeigen und in geeigneter Form nachzuweisen. Soweit am 31.Januar eines Jahres weniger als ein Jahr seit Inbetriebnahme der Anlage vergangen ist, muss die Anzeige der tatsächlichen Produktionsmenge für diesen Zeitraum zum 31.Januar des darauf folgenden Jahres erfolgen.
(4) 1Soweit die tatsächliche Produktionsmenge geringer
ist als die nach Absatz 2 Nr.1 angemeldete oder die
aufgrund einer früheren Anzeige festgestellte Produktionsmenge,
widerruft die zuständige Behörde die Zuteilungsentscheidung
mit Wirkung für die Vergangenheit
und legt die Zuteilungsmenge unter Berücksichtigung
der Angaben nach Absatz 3 Satz 1 sowie die jährlich auszugebenden
Teilmengen nach Maßgabe von § 19 Abs.1
neu fest.
2Soweit eine Zuteilungsentscheidung widerrufen
worden ist, hat der Betreiber Berechtigungen im Umfang
der zu viel ausgegebenen Berechtigungen zurückzugeben.
(5) aFür im Zeitraum vom 1.Januar 2003 bis zum
31.Dezember 2004 erfolgte Erweiterungen von Kapazitäten
einer bestehenden Anlage finden die Absätze 1 bis 4
entsprechende Anwendung;
bdie Zuteilung für die Anlage
im Übrigen erfolgt nach § 7.
(6) § 7 Abs.12 gilt entsprechend.
§§§
(1) 1aWird der Betrieb einer Anlage eingestellt, so widerruft
die zuständige Behörde die Zuteilungsentscheidung;
1bdies gilt nicht für Berechtigungen, die vor dem Zeitpunkt
der Betriebseinstellung ausgegeben worden sind.
2Soweit eine Zuteilungsentscheidung widerrufen worden ist, hat
der Betreiber Berechtigungen im Umfang der zu viel ausgegebenen
Berechtigungen zurückzugeben.
3Der Betreiber kann sich auf den Wegfall der Bereicherung nach den
Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs berufen, es
sei denn, dass er die Umstände kannte oder infolge
grober Fahrlässigkeit nicht kannte, die zum Widerruf des
Verwaltungsaktes geführt haben.
(2) Der Betreiber einer Anlage hat der zuständigen Behörde die Einstellung des Betriebes einer Anlage unverzüglich anzuzeigen.
(3) 1Die zuständige Behörde kann den fortdauernden
Betrieb einer Anlage überprüfen.
2§ 21 des Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes findet insoweit entsprechende
Anwendung.
(4) 1Der Widerruf nach Absatz 1 Satz 1 unterbleibt,
soweit die Produktion der Anlage von einer anderen
bestehenden Anlage desselben Betreibers im Sinne der
§§ 7 und 8 in Deutschland übernommen wird, die der
dadurch ersetzten Anlage nach Maßgabe des Anhangs 2
zu diesem Gesetz vergleichbar ist.
2Der Betreiber der die
Produktion übernehmenden Anlage ist verpflichtet,
jeweils bis zum 31.Januar eines Jahres die tatsächliche
Produktionsmenge des vorangegangenen Jahres in geeigneter
Form nachzuweisen.
3Soweit die tatsächliche
Mehrproduktion in der anderen Anlage, im Vergleich zur
Basisperiode, geringer als angezeigt ist, legt die Behörde
die Zuteilung unter Berücksichtigung der tatsächlichen
Produktionsmenge neu fest.
§§§
(1) 1aErsetzt ein Betreiber eine Anlage im Sinne von § 7
innerhalb eines Zeitraums von drei Monaten nach Einstellung
ihres Betriebes durch Inbetriebnahme einer Neuanlage
in Deutschland, die der ersetzten Anlage nach
Maßgabe des Anhangs 2 zu diesem Gesetz vergleichbar
ist, so werden ihm auf Antrag für vier Betriebsjahre nach
Betriebseinstellung Berechtigungen für die Neuanlage in
einem Umfang zugeteilt, wie er sich aus der entsprechenden
Anwendung des § 7 Abs.1 bis 6, 10 und 11 auf die
ersetzte Anlage ergibt;
1babweichend von § 3 Abs.2 Nr.2
umfasst die Inbetriebnahme im Sinne dieser Vorschrift
auch die Aufnahme oder Fortsetzung eines Probebetriebs
nach dem 31.Dezember 2004.
2Bei der Zuteilung
für die vier Betriebsjahre wird ein Erfüllungsfaktor in Ansatz gebracht, wie er für die ersetzte Anlage Anwendung
gefunden hätte.
3Dem Betreiber werden für die Neuanlage
für weitere 14 Jahre Berechtigungen ohne Anwendung
eines Erfüllungsfaktors zugeteilt.
4Die Anzahl der insoweit
in einer Zuteilungsperiode zuzuteilenden Berechtigungen
entspricht dem rechnerischen Produkt aus den durchschnittlichen
jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der
Anlage in der nach dem jeweils gültigen Zuteilungsgesetz
zugrunde zu legenden Basisperiode und der Anzahl der
Jahre der jeweiligen Zuteilungsperiode, für die keine Zuteilung
nach Satz 1 erfolgt.
5Die Sätze 1 bis 4 finden entsprechende
Anwendung bei Inbetriebnahme einer Neuanlage
durch den Rechtsnachfolger des Betreibers der
ersetzten Anlage oder durch einen anderen Betreiber,
sofern zwischen dem Betreiber der Neuanlage und dem
Betreiber der ersetzten Anlage eine entsprechende Vereinbarung
getroffen wurde.
(2) 1Übersteigt die Kapazität der Neuanlage die Kapazität
der ersetzten Anlage, so kann für die Differenz eine
Zuteilung von Berechtigungen nach § 11 beantragt werden.
Ist die Kapazität der Neuanlage geringer als die
Kapazität der ersetzten Anlage, so wird die Zuteilung
nach Absatz 1 proportional zur Differenz reduziert.
2Stellt
ein Betreiber den Betrieb mehrerer Anlagen ein oder
nimmt er mehrere Neuanlagen in Betrieb, so finden die
Sätze 1 und 2 jeweils in Ansehung der Summe der Kapazitäten
von Anlagen, deren Betrieb eingestellt worden ist,
und der Summe der Kapazitäten von Neuanlagen entsprechende
Anwendung.
(3) 1Liegt zwischen der Einstellung des Betriebes einer
Anlage und der Inbetriebnahme der diese Anlage ersetzenden
Neuanlage ein Zeitraum von mehr als drei Monaten,
jedoch nicht mehr als von zwei Jahren, so nimmt die
zuständige Behörde die Zuteilung von Berechtigungen
nach der Regelung des Absatzes 1 vor, wenn der Betreiber
nachweist, dass die Inbetriebnahme der Neuanlage
innerhalb der Dreimonatsfrist aufgrund technischer oder
anderer Rahmenbedingungen der Inbetriebnahme nicht
möglich war.
2In den Fällen des Satzes 1 erfolgt eine
Zuteilung von Berechtigungen nach der Regelung des
Absatzes 1 Satz 1 anteilig in Ansehung des Zeitpunktes
der Inbetriebnahme der Neuanlage.
(4) 1Erfolgt die Inbetriebnahme einer Neuanlage innerhalb
eines Zeitraums von zwei Jahren vor Einstellung des
Betriebes einer Anlage, die durch die Neuanlage ersetzt
werden soll, so finden im Fall eines Antrags nach Absatz
5 die Absätze 1 bis 3 mit der Maßgabe Anwendung,
dass sich der Zeitraum nach Absatz 1 Satz 3 um die Zeit
verkürzt, in der die Neuanlage parallel mit der durch sie
ersetzten Anlage betrieben worden ist.
2Sofern für die Neuanlage eine Zuteilungsentscheidung nach § 11 ergangen ist, wird diese anteilig für die Zeit ab Einstellung
des Betriebes der ersetzten Anlage widerrufen.
3Soweit eine Zuteilungsentscheidung widerrufen worden ist, hat
der Betreiber Berechtigungen im Umfang der zu viel ausgegebenen
Berechtigungen zurückzugeben.
(5) 1Der Antrag auf Zuteilung nach § 10 Abs.1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes muss Angaben enthalten über
den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Neuanlage und den Zeitpunkt der Einstellung des Betriebes der Anlage, die durch die Neuanlage ersetzt wird,
die Eigenschaften der Neuanlage, die ihre Vergleichbarkeit nach Maßgabe des Anhangs 2 dieses Gesetzes mit der Anlage, die durch die Neuanlage ersetzt wird, begründen,
im Fall des Absatzes 1 Satz 5 zusätzlich die dem Antrag auf Zuteilung nach Absatz 1 zugrunde liegende vertragliche Vereinbarung und
in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 zusätzlich die Gründe dafür, dass eine Inbetriebnahme innerhalb der Dreimonatsfrist nach Absatz 1 nicht möglich war.
2Der Antrag auf Zuteilung von Berechtigungen nach Absatz 1 ist spätestens bis zur Inbetriebnahme der Neuanlage, in den Fällen des Absatzes 4 mit der Anzeige der Einstellung des Betriebes der durch diese Anlage ersetzten Anlage nach § 9 Abs.2 zu stellen.
(6) aBei Erweiterung von Kapazitäten bestehender Anlagen
nach dem 31.Dezember 2004 finden für die neuen
Kapazitäten der Anlage die Absätze 1 bis 5 entsprechende
Anwendung;
bfür die Anlage im Übrigen findet § 7 oder
§ 8 Anwendung.
§§§
(1) 1aNeuanlagen, für die ein Betreiber keinen Antrag auf
Zuteilung nach § 10 gestellt hat, werden auf Antrag
Berechtigungen in einer Anzahl zugeteilt, die dem rechnerischen
Produkt aus der zu erwartenden durchschnittlichen
jährlichen Produktionsmenge, dem Emissionswert
der Anlage je erzeugter Produkteinheit sowie der Anzahl
der Kalenderjahre in der Zuteilungsperiode seit Inbetriebnahme
entspricht;
1babweichend von § 3 Abs.2 Nr.2
umfasst die Inbetriebnahme im Sinne dieser Vorschrift
auch die Aufnahme oder Fortsetzung eines Probebetriebs
nach dem 31.Dezember 2004.
2Sofern die Neuanlage
nicht vom Beginn eines Kalenderjahres an betrieben
worden ist, sind für das Kalenderjahr der Inbetriebnahme
für jeden Tag des Betriebes 1/365 in Ansatz zu bringen.
3Ein
Erfüllungsfaktor findet keine Anwendung.
4aDie Kapazität der Neuanlage und das zu erwartende durchschnittliche
jährliche Auslastungsniveau bestimmen sich nach den
Vorschriften einer Rechtsverordnung nach § 16;
4bder Emissionswert einer Neuanlage je erzeugter Produkteinheit
bestimmt sich nach Maßgabe der Absätze 2 und 3
unter Zugrundelegung der Verwendung der besten verfügbaren
Techniken.
5Die Emissionsmenge, für die Berechtigungen
nach Satz 1 zuzuteilen sind, errechnet sich
nach Formel 3 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz.
6Die Zuteilung von Berechtigungen nach Maßgabe der Sätze 1
bis 4 erfolgt für die ersten 14 Betriebsjahre seit Inbetriebnahme
der Anlage.
(2) 1Für Strom erzeugende Anlagen beträgt der Emissionswert
je erzeugter Produkteinheit maximal 750 Gramm
Kohlendioxid je Kilowattstunde, jedoch nicht mehr als
der bei Verwendung der besten verfügbaren Techniken
erreichbare Emissionswert der Anlage, mindestens aber
365 Gramm Kohlendioxid je Kilowattstunde.
2aBei Kraft-
Wärme-Kopplungsanlagen erfolgt eine Zuteilung hinsichtlich
der zu erwartenden Menge erzeugten Stroms
nach Maßgabe von Satz 1 unter Zugrundelegung einer
technisch vergleichbaren Anlage zur ausschließlichen
Erzeugung von Strom;
2bdaneben erfolgt eine Zuteilung
hinsichtlich der zu erwartenden Menge erzeugter Wärme
nach Maßgabe einer Rechtsverordnung nach Satz 4.
3Für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen errechnet sich die
Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Absatz 1
Satz 1 zuzuteilen sind, abweichend von Absatz 1 Satz 5
nach Formel 4 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz.
4Die Bundesregierung kann unter Zugrundelegung der besten
verfügbaren Techniken die Emissionswerte je erzeugter
Produkteinheit für Gruppen von Anlagen mit vergleichbaren
Produkten, insbesondere für die Produkte Prozessdampf,
Zementklinker, Behälterglas, Flachglas,
Mauerziegel und Dachziegel sowie für Warmwasser
erzeugende Anlagen durch Rechtsverordnung festlegen.
(3) 1Soweit Neuanlagen weder den Anlagengruppen
nach Absatz 2 Satz 1 und 2 noch einer Anlagengruppe
unterfallen, für die ein Emissionswert je erzeugter Produkteinheit
nach Absatz 2 Satz 3 festgelegt wurde,
bestimmt sich der Emissionswert je erzeugter Produkteinheit
nach den zu erwartenden durchschnittlichen jährlichen
Kohlendioxid-Emissionen, die für die jeweilige Anlage
bei Anwendung der besten verfügbaren Techniken
erreichbar ist.
2Sofern die Festlegung eines Emissionswertes
je Produkteinheit nicht möglich ist, weil in der
Anlage unterschiedliche Produkte hergestellt werden,
bemisst sich die Zuteilung abweichend von Absatz 1
Satz 1 nach den zu erwartenden durchschnittlichen jährlichen
Emissionen bei Anwendung der besten verfügbaren
Techniken.
(4) 1Für Neuanlagen nach Absatz 1 muss der Antrag auf Zuteilung nach § 10 Abs.1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes den Nachweis der nach dem Bundes- Immissionsschutzgesetz erforderlichen Genehmigung enthalten sowie Angaben über
das Datum der geplanten Inbetriebnahme,
die zu erwartende durchschnittliche jährliche Produktionsmenge der Anlage, die sich aus Kapazität und Auslastung der Anlage ergibt,
in den Fällen des Absatzes 3 zusätzlich die vorgesehenen, für die Emission von Kohlendioxid relevanten Brenn- und Rohstoffe,
in den Fällen des Absatzes 3 Satz 1 zusätzlich den der Zuteilungsentscheidung zugrunde zu legenden Emissionswert der Anlage je erzeugter Produkteinheit sowie die Gründe dafür, dass der in Ansatz gebrachte Emissionswert derjenige ist, der für die Anlage bei Verwendung der besten verfügbaren Techniken erreichbar ist, in den Fällen des Absatzes 3 Satz 2 zusätzlich darüber, dass die besten verfügbaren Techniken angewendet werden,
die nach den gemäß den Nummern 1 bis 4 erforderlichen Angaben zu erwartenden durchschnittlichen jährlichen Kohlendioxid-Emissionen der Anlage.
2Der Antrag auf Zuteilung ist spätestens bis zur Inbetriebnahme der Anlage zu stellen.
(5) § 8 Abs.3 und 4 findet entsprechende Anwendung.
(6) aBei der Inbetriebnahme von neuen Kapazitäten
einer bestehenden Anlage nach dem 31.Dezember 2004
finden die Absätze 1 bis 5 für die neuen Kapazitäten entsprechende
Anwendung;
bfür die Anlage im Übrigen findet
§ 7 oder § 8 Anwendung.
§§§
U-2 | Besonderes | 12-15 |
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(1) 1Auf Antrag setzt die zuständige Behörde bei der
Anwendung von § 7 einen Erfüllungsfaktor von 1 an, sofern
ein Betreiber Emissionsminderungen aufgrund von
Modernisierungsmaßnahmen, die nach dem 1.Januar
1994 beendet worden sind, nachweist.
2Dies gilt für zwölf
auf den Abschluss der Modernisierungsmaßnahme folgende
Kalenderjahre.
3Satz 1 gilt nicht für Emissionsminderungen,
die durch die ersatzlose Einstellung des
Betriebes einer Anlage oder durch Produktionsrückgänge
verursacht worden sind oder aufgrund gesetzlicher
Vorgaben durchgeführt werden mussten.
4aDer Umfang der nachzuweisenden Emissionsminderungen
richtet sich nach dem Zeitpunkt der Beendigung der
letztmaligen Modernisierungsmaßnahme;
4bdabei müssen
bei Beendigung von Modernisierungsmaßnahmen bis
zum 31.Dezember 1994 insgesamt mindestens 7 Prozent,
zum 31.Dezember 1995 insgesamt mindestens 8 Prozent,
zum 31.Dezember 1996 insgesamt mindestens 9 Prozent,
zum 31.Dezember 1997 insgesamt mindestens 10 Prozent,
zum 31.Dezember 1998 insgesamt mindestens 11 Prozent,
zum 31.Dezember 1999 insgesamt mindestens 12 Prozent,
zum 31.Dezember 2000 insgesamt mindestens 13 Prozent,
zum 31.Dezember 2001 insgesamt mindestens 14 Prozent oder
zum 31.Dezember 2002 insgesamt mindestens 15 Prozent
Emissionsminderungen nachgewiesen werden können.
5Beträgt die nachgewiesene Emissionsminderung mehr
als 40 Prozent, so wird der Erfüllungsfaktor 1 für die Perioden
2005 bis 2007 und 2008 bis 2012 angesetzt.
(2) 1Eine Emissionsminderung im Sinne von Absatz 1
ist die Differenz zwischen den durchschnittlichen jährlichen
energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen der Anlage
je erzeugter Produkteinheit in der Referenzperiode
und den durchschnittlichen jährlichen energiebedingten
Kohlendioxid-Emissionen der Anlage je erzeugter Produkteinheit
in der Basisperiode 2000 bis 2002.
2Die Referenzperiode
besteht aus drei vom Antragsteller benannten,
aufeinander folgenden Kalenderjahren im Zeitraum
von 1991 bis 2001.
3Die durchschnittlichen energiebedingten
jährlichen Kohlendioxid-Emissionen einer Anlage
und die in Ansatz zu bringenden erzeugten Produkteinheiten
bestimmen sich nach den Vorschriften der
Rechtsverordnung nach § 16.
4Abweichend von § 7 Abs.1
Satz 3 errechnet sich die Emissionsmenge, für die
Berechtigungen nach § 7 Abs.1 Satz 1 zuzuteilen sind,
nach Formel 5 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz.
(3) Im Fall der Erweiterung von Kapazitäten ist die Emissionsminderung nach Absatz 2 die Differenz zwischen den durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen je erzeugter Produkteinheit aus dem erweiterten Teil der Anlage in der Basisperiode und den durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen je erzeugter Produkteinheit aus der Anlage vor Erweiterung in der Referenzperiode.
(4) 1Die Absätze 1 und 2 gelten für Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
im Sinne von § 3 Abs.2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes mit der Maßgabe, dass als erzeugte Produkteinheit im Sinne von Absatz 2 die erzeugte Wärmemenge
gemessen in Megajoule gilt.
2Soweit eine modernisierte Anlage ausschließlich Strom produzierte,
gilt als erzeugte Produkteinheit im Sinne von Absatz 2 die
erzeugte Strommenge gemessen in Kilowattstunden.
3Die näheren Einzelheiten für die Berechnung von frühzeitigen
Emissionsminderungen von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen
werden durch Vorschriften der Rechtsverordnung
nach § 16 bestimmt.
(5) Erfolgte die Inbetriebnahme einer Anlage im Zeitraum vom 1.Januar 1994 bis 31.Dezember 2002, wird auf Antrag bei der Zuteilung nach § 7 ohne Nachweis einer Emissionsminderung für zwölf auf das Jahr der Inbetriebnahme folgende Kalenderjahre ein Erfüllungsfaktor von 1 zugrunde gelegt.
(6) 1Der Antrag nach den Absätzen 1 und 5 ist im Rahmen
des Antrags nach § 10 Abs.1 des Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes zu stellen.
2Der Antrag nach
Absatz 1 muss die nach den vorstehenden Absätzen
erforderlichen Angaben enthalten über
die durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen der Anlage, in den Fällen des Absatzes 3 der erweiterten Anlage, je erzeugter Produkteinheit in der gewählten Referenzperiode und die durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen der Anlage je erzeugter Produkteinheit in der Basisperiode im Sinne von Absatz 2 Satz 1,
die Höhe von Emissionsminderungen und den Zeitpunkt der Beendigung der letztmaligen Modernisierungsmaßnahme im Sinne von Absatz 1 Satz 2 und
die Höhe von Emissionsminderungen, die aufgrund gesetzlicher Vorgaben durchgeführt werden mussten.
3Der Antrag nach Absatz 5 muss Angaben enthalten über
die durchschnittlichen jährlichen energiebedingten Kohlendioxid-Emissionen der Anlage je produzierter Einheit in der Basisperiode im Sinne von Absatz 2 Satz 1 und
den Zeitpunkt der Inbetriebnahme der Anlage.
§§§
(1) Auf Antrag setzt die zuständige Behörde abweichend von § 7 für prozessbedingte Emissionen einen Erfüllungsfaktor von 1 an, sofern der Anteil der prozessbedingten Emissionen an den gesamten Emissionen einer Anlage 10 Prozent oder mehr beträgt.
(2) 1Prozessbedingte Emissionen sind alle Freisetzungen
von Kohlendioxid in die Atmosphäre, bei denen das
Kohlendioxid als Produkt einer chemischen Reaktion
entsteht, die keine Verbrennung ist.
2Die näheren Einzelheiten
für die Berechnung prozessbedingter Emissionen
einer Anlage werden durch die Vorschriften der Rechtsverordnung
nach § 16 bestimmt.
3Abweichend von § 7 Abs.1 Satz 3 errechnet sich die Emissionsmenge, für die Berechtigungen nach Absatz 1 zuzuteilen sind, nach Formel
6 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz.
(3) 1Der Antrag nach Absatz 1 ist im Rahmen des
Antrags nach § 10 Abs.1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
zu stellen.
2Er muss die nach den vorstehenden
Absätzen erforderlichen Angaben enthalten über
die in einer Rechtsverordnung nach Absatz 2 Satz 2 geregelte
Höhe und den Anteil prozessbedingter Kohlendioxid-
Emissionen an den gesamten Emissionen einer
Anlage.
§§§
(1) Auf Antrag teilt die zuständige Behörde ergänzend zu einer Zuteilung nach den Vorschriften des Unterabschnitts 1 Betreibern von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen im Sinne von § 3 Abs.2 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19.März 2002 (BGBl.I S.1092), das durch Artikel 136 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl.I S.2304) geändert worden ist, Berechtigungen zur Emission von 27 Tonnen Kohlendioxidäquivalent je Gigawattstunde in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugten Stroms (KWK-Nettostromerzeugung) zu.
(2) 1Die Zuteilung bemisst sich nach dem Produkt der
durchschnittlichen jährlichen Menge der KWK-Nettostromerzeugung
und der Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode
2005 bis 2007.
2aMaßgeblich für die Menge
nach Satz 1 ist die jeweilige nach § 7 bestimmte Basisperiode,
in den Fällen des § 8 Abs.1 die angemeldete KWKNettostromerzeugung;
2bin diesen Fällen findet § 8 Abs.3
und 4 keine Anwendung.
3Die Emissionsmenge, für die
Berechtigungen nach Absatz 1 zuzuteilen sind, errechnet
sich nach Formel 7 des Anhangs 1 zu diesem Gesetz.
(3) 1Der Antrag nach Absatz 1 ist im Rahmen des
Antrags nach § 10 Abs.1 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
zu stellen.
2Er muss die nach Absatz 2
erforderlichen Angaben über die Menge der KWK-Nettostromerzeugung
enthalten.
3Auf die Angaben nach Satz 2
findet § 10 Abs.1 Satz 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes
keine Anwendung.
(4) 1Der Betreiber der Anlage legt der zuständigen
Behörde bis zum 31.März eines Jahres, erstmals im Jahr
2006, die Abrechnung nach § 8 Abs.1 Satz 5 des Kraft-
Wärme-Kopplungsgesetzes vom 19.März 2002 (BGBl.I
S.1092), das durch Artikel 136 der Verordnung vom
25.November 2003 (BGBl.I S.2304) geändert worden
ist, vor.
2Soweit eine Kraft-Wärme-Kopplungsanlage keinen
Strom in ein Netz für die allgemeine Versorgung einspeist
oder Strom einspeist, ohne eine Begünstigung
nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz zu erhalten,
gilt Satz 1 entsprechend für die KWK-Nettostromerzeugung
der Anlage oder die in das Netz für die allgemeine
Versorgung eingespeiste KWK-Nettostrommenge.
(5) 1Die zuständige Behörde widerruft die Zuteilungsentscheidung
mit Wirkung für die Vergangenheit, wenn
die in dem vergangenen Kalenderjahr tatsächlich erzeugte
KWK-Nettostrommenge geringer ist als die diesem
Jahr entsprechende der Zuteilungsentscheidung zugrunde
gelegte Menge Strom.
2Dabei wird die zugeteilte
Menge an Berechtigungen des jeweiligen Kalenderjahres
für jeden Prozentpunkt, um den die tatsächlich erzeugte
KWK-Nettostrommenge geringer ist als die der Zuteilungsentscheidung
zugrunde liegende, um 5 Prozent verringert.
3Soweit eine Zuteilungsentscheidung widerrufen
worden ist, hat der Betreiber Berechtigungen im Umfang
der zu viel ausgegebenen Berechtigungen zurückzugeben.
(6) Reduziert sich die KWK-Nettostrommenge im Vergleich zu der der Zuteilungsentscheidung zugrunde gelegten Menge um mehr als 20 Prozent, so entfällt eine Zuteilung von Berechtigungen nach Absatz 1.
§§§
(1) 1Auf Antrag eines Betreibers eines Kernkraftwerkes,
der bis zum 30.September 2004 bei der zuständigen
Behörde das Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb
eines von ihm betriebenen Kernkraftwerkes im
Zeitraum 2003 bis 2007 angezeigt hat, teilt die zuständige
Behörde Berechtigungen an die von dem Antragsteller
benannten Betreiber von Anlagen nach Anhang 1 Nr.I
bis III des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes nach
den Maßgaben des Antragstellers zu.
2Die zuständige
Behörde verteilt Berechtigungen in einem Gegenwert von
insgesamt 1,5 Millionen Tonnen Kohlendioxidäquivalenten
jährlich im Verhältnis zur Kapazität der Kernkraftwerke
auf die eingehenden Anträge.
3Die Zuteilungen an die in
einem Antrag benannten Betreiber dürfen die jeweils auf
einen Antrag nach Satz 2 entfallende Menge nicht übersteigen.
(2) Die Ausgabe der Berechtigungen erfolgt nach dem Erlöschen der Berechtigung zum Leistungsbetrieb für das Kernkraftwerk, das der Zuteilung zugrunde liegt.
§§§
U-3 | Zuteilung | 16-18 |
---|
Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung Vorschriften gemäß § 7 Abs.1 Satz 2, § 8 Abs.1 Satz 5, § 11 Abs.1 Satz 4 und Abs.2 Satz 4, § 12 Abs. 2 Satz 3 und Abs.4 Satz 3 und § 13 Abs.2 Satz 2 erlassen, die bei der Berechnung der Anzahl zuzuteilender Berechtigungen nach den Regelungen dieses Abschnitts zugrunde zu legen sind.
§§§
1Die zuständige Behörde überprüft die nach diesem
Gesetz erforderlichen Angaben des Betreibers. Sie kann
zur Überprüfung der Angaben des Betreibers nach § 11
Abs.4 Satz 1 Nr.4 einen Sachverständigen beauftragen.
2Zu dem in § 10 Abs.4 erster Halbsatz des Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes vorgeschriebenen Zeitpunkt
teilt die zuständige Behörde Berechtigungen nur zu,
soweit die Richtigkeit der Angaben ausreichend gesichert
ist.
§§§
1Von der zuständigen Behörde zugeteilte Berechtigungen
sind kostenlos.
2Die Erhebung von Gebühren und
Auslagen nach § 23 dieses Gesetzes sowie nach § 22 des
Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes bleibt hiervon
unberührt.
§§§
A-4 | Berechtigungen | 19-20 |
---|
(1) Die zugeteilten Berechtigungen werden zu den Terminen nach § 9 Abs.2 Satz 3 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes in jeweils gleich großen Teilmengen ausgegeben.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 werden in den Fällen der
§§ 10 und 11 für das erste Betriebsjahr zugeteilte Berechtigungen
unverzüglich nach der Zuteilungsentscheidung
ausgegeben, sofern diese nicht vor dem 28.Februar
eines Kalenderjahres erfolgt ist.
2Ergeht die Zuteilungsentscheidung
vor dem 28.Februar eines Kalenderjahres,
so werden Berechtigungen nach Satz 1 erstmals zum
28.Februar desselben Jahres ausgegeben.
§§§
1Abweichend von § 6 Abs.4 Satz 4 des Treibhausgas-
Emissionshandelsgesetzes werden die Berechtigungen
der Zuteilungsperiode 2005 bis 2007 nicht in die folgende
Zuteilungsperiode überführt.
2Berechtigungen nach Satz 1
werden mit Ablauf des 30. April 2008 gelöscht.
§§§
A-5 | Gemeinsames | 21 |
---|
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 8 Abs.3 Satz 1 einen Nachweis nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erbringt,
entgegen § 9 Abs.2 eine Anzeige nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig erstattet oder
entgegen § 9 Abs.3 Satz 2 in Verbindung mit § 21 Abs.2 Satz 1 Nr.1 oder 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes eine dort genannte Maßnahme nicht gestattet.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden.
§§§
Zuständige Behörde im Sinne dieses Gesetzes ist die Behörde nach § 20 Abs. 1 Satz 2 des Treibhausgas-Emissionshandelsgesetzes.
§§§
1Für Amtshandlungen nach diesem Gesetz werden kostendeckende
Gebühren erhoben.
2Damit verbundene
Auslagen sind auch abweichend von § 10 Abs.1 des Verwaltungskostengesetzes
zu erstatten.
3Das Bundesministerium
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
setzt durch Rechtsverordnung die Höhe der Gebühren
und zu erstattende Auslagen für Amtshandlungen nach
diesem Gesetz und nach aufgrund dieses Gesetzes
erlassenen Rechtsverordnungen fest.
§§§
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§§§
Anhang 1 |
---|
ABne-KWK | durchschnittliche jährliche in Kraft-Wärme-Kopplung erzeugte Nettostromerzeugung in der Basisperiode in Gigawattstunden |
ANA | Stromerzeugung der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in Megawattstunden |
ANQ | Nutzwärmeerzeugung der Kraft-Wärme-Kopplungsanlage in Megawattstunden |
BAT | Emissionswert je Produkteinheit der Anlage in Tonnen Kohlendioxidäquivalent je Produkteinheit gemäß bester verfügbarer Technik |
BATA | Emissionswert je Produkteinheit für Stromerzeugungsanlagen in Tonnen Kohlendioxidäquivalent je Megawattstunde gemäß bester verfügbarer Technik |
BATQ | Emissionswert je Produkteinheit für Wärmeerzeugungsanlagen in Tonnen Kohlendioxidäquivalent je Megawattstunde gemäß bester verfügbarer Technik |
EBP | durchschnittliche jährliche Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in der Basisperiode |
ERP | durchschnittliche jährliche Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in der Referenzperiode |
EB | Menge der Emissionsberechtigungen für die Zuteilungsperiode in Tonnen Kohlendioxidäquivalent |
EBP,proz | durchschnittliche jährliche prozessbedingte Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in der Basisperiode in Tonnen Kohlendioxidäquivalent je Jahr |
ERP,proz | durchschnittliche jährliche prozessbedingte Kohlendioxid-Emissionen der Anlage in der Referenzperiode in Tonnen Kohlendioxidäquivalent je Jahr |
EFP | Erfüllungsfaktor für die Zuteilungsperiode |
EMEA | Emissionsminderung je Produkteinheit, die in der Zeit von 1996 bis 2002 wirksam geworden ist, bezogen auf die Referenzperiode |
EW | Emissionswert der Anlage je Produkteinheit in Tonnen Kohlendioxidäquivalent |
GTP | Gesamtanzahl der Tage der Zuteilungsperiode |
K | Produktionskapazität der Anlage je Stunde |
Pt RP | durchschnittliche jährliche Produktionsmenge in der Referenzperiode |
Pt BP | durchschnittliche jährliche Produktionsmenge in der Basisperiode |
RT | Anzahl der Tage von der Inbetriebnahme der Anlage bis zum Ende der Zuteilungsperiode |
tA | erwartete durchschnittliche jährliche Auslastung der jeweiligen Anlage in Vollbenutzungsstunden |
tp | Anzahl der Jahre der Zuteilungsperiode |
§§§
Anhang 2 |
---|
Anlagen sind vergleichbar im Sinne von § 10 Abs.1 Satz 1, wenn sie derselben der nachfolgenden Kategorien zuzuordnen sind wie die Anlage, welche sie ersetzen.
§§§
ZuG 2007 | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2005
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§§§