ZMV | 1-9 | |
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BGBl.III/FNA: 300-2-3
Verordnung
zur barrierefreien Zugänglichmachung von Dokumenten
für blinde und sehbehinderte Personen im gerichtlichen Verfahren
vom 26.02.07 (BGBl_I_07,215)
frisiert und verlinkt durch
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ] |
§§§
Auf Grund des § 191a Abs.2 des Gerichtsverfassungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.Mai 1975 (BGBl.I S.1077), der durch Artikel 20 Nr.5 des Gesetzes vom 23.Juli 2002 (BGBl.I S.2850) eingefügt und durch Artikel 15c Nr.2 des Gesetzes vom 22.März 2005 (BGBl.I S.837) geändert worden ist, auch in Verbindung mit § 46 Abs.8 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.Februar 1987 (BGBl.I S.602), der durch Artikel 1 Nr.2 des Gesetzes vom 26.Juli 2002 (BGBl.I S.2864, 3516) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium der Justiz:
(1) Diese Verordnung regelt die Anforderungen und das Verfahren für die Zugänglichmachung von Dokumenten im gerichtlichen Verfahren an eine blinde oder sehbehinderte Person (berechtigte Person) in einer für sie wahrnehmbaren Form.
(2) Die Verordnung gilt für das staatsanwaltschaftliche Ermittlungs- und Vollstreckungsverfahren sowie für das behördliche Bußgeldverfahren entsprechend, wenn blinde oder sehbehinderte Personen beteiligt sind.
(3) Der Anspruch auf Zugänglichmachung besteht nach Maßgabe dieser Verordnung im gerichtlichen Verfahren gegenüber dem Gericht, im staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahren gegenüber der Staatsanwaltschaft, im behördlichen Bußgeldverfahren gegenüber der Verfolgungsbehörde und in den mit diesen Verfahren in Zusammenhang stehenden Vollstreckungsverfahren gegenüber der jeweils zuständigen Vollstreckungsbehörde.
§§§
(1) 1Der Anspruch auf Zugänglichmachung nach § 191a Abs.1 Satz 1 und Abs.2 des Gerichtsverfassungsgesetzes, auch in Verbindung mit § 46
Abs.1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten, umfasst Dokumente, die einer
berechtigten Person zuzustellen oder formlos bekannt zu geben sind.
2Diesen Dokumenten als Anlagen beigefügte Zeichnungen und andere Darstellungen, die nicht in Schriftzeichen wiedergegeben werden können, sowie von einer Behörde vorgelegte Akten werden von der Verordnung nicht erfasst.
(2) Die Vorschriften über die Zustellung oder formlose Mitteilung von Dokumenten bleiben unberührt.
(3) Weitergehende Ansprüche auf Zugänglichmachung, die sich für berechtigte Personen aus anderen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
§§§
(1) Die Dokumente können der berechtigten Person schriftlich, elektronisch, akustisch, mündlich, fernmündlich oder in anderer geeigneter Weise zugänglich gemacht werden.
(2) 1Die schriftliche Zugänglichmachung erfolgt in
Blindenschrift oder in Großdruck.
2Bei Großdruck sind ein Schriftbild,
eine Kontrastierung und eine Papierqualität zu wählen, die die
individuelle Wahrnehmungsfähigkeit der berechtigten Person
ausreichend berücksichtigen.
(3) 1Die elektronische Zugänglichmachung erfolgt durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments.
2Dabei sind die Standards von § 3 der Barrierefreie Informationstechnikverordnung maßgebend.
3Das Dokument ist gegen unbefugte Kenntnisnahme zu schützen.
§§§
(1) Der Anspruch auf Zugänglichmachung besteht, soweit der berechtigten Person dadurch der Zugang zu den ihr zugestellten oder formlos mitgeteilten Dokumenten erleichtert und sie in die Lage versetzt wird, eigene Rechte im Verfahren wahrzunehmen.
(2) 1Die Zugänglichmachung erfolgt auf Verlangen der
berechtigten Person.
2Die nach § 1 Abs.3 verpflichtete Stelle hat die berechtigte Person auf ihren Anspruch hinzuweisen.
(3) 1Das Verlangen auf Zugänglichmachung kann in jedem Abschnitt des Verfahrens geltend gemacht werden.
2Es ist aktenkundig zu machen und im weiteren
Verfahren von Amts wegen zu berücksichtigen.
§§§
1Die berechtigte Person ist verpflichtet, bei der Wahrnehmung ihres Anspruchs auf Zugänglichmachung im Rahmen ihrer individuellen Fähigkeiten und ihrer technischen Möglichkeiten mitzuwirken.
2Sie soll die nach § 1 Abs.3 verpflichtete Stelle unverzüglich über ihre Blindheit oder Sehbehinderung in Kenntnis setzen und
mitteilen, in welcher Form ihr die Dokumente zugänglich gemacht werden
können.
§§§
1Die berechtigte Person hat ein Wahlrecht zwischen den in § 3 genannten Formen der Zugänglichmachung.
2Die nach § 1 Abs.3 verpflichtete Stelle hat die
Zugänglichmachung in der von der berechtigten Person gewählten Form
auszuführen.
§§§
Die Zugänglichmachung soll im zeitlichen Zusammenhang mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der für die berechtigte Person bestimmten Dokumente erfolgen, es sei denn, die damit verbundene Verzögerung ist unter Berücksichtigung der berechtigten Interessen der übrigen Verfahrensbeteiligten oder des Verfahrenszwecks nicht hinnehmbar.
§§§
Die nach § 1 Abs.3 verpflichtete Stelle kann die Übertragung der Dokumente in eine Form, die die berechtigte Person wahrnehmen kann, und die Übermittlung der Dokumente an diese Person einer anderen Stelle übertragen.
§§§
Die Verordnung tritt am ersten Tag des dritten auf die Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
§§§
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