WpÜG-GebV | 1-6 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 4110-7-4
Verordnung
über Gebühren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
vom 27.12.01 (BGBl_I_01,4267)
geändert durch Art.1 der Ersten Verordnung zur Änderung der WpÜG-Gebührenverordnung
vom 27.07.05 (BGBl_I_05,2417)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2005 ] |
§§§
A-1 | Allgemeines | 1-2 |
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Auf Grund des § 47 Satz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3822) in Verbindung mit dem 2.Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23.Juni 1970 (BGBl.I S.821) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (Bundesaufsichtsamt) erhebt zur Deckung der Verwaltungskosten für die nachfolgend aufgezählten Handlungen nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung.
§§§
(1) (2) Gebührenpflichtige Handlungen sind:
die Entscheidung über einen Antrag (1) auf gleichzeitige Vornahme der Mitteilung und der Veröffentlichung nach § 10 Abs.2 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
die Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder das Verstreichenlassen der in § 14 Abs.2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes genannten Frist,
3. die Untersagung des Angebotes nach § 15 Abs.1 oder 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
die Entscheidung über einen Antrag (1) auf Befreiung nach § 20 Abs.1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
die Entscheidung über einen Antrag (1) auf Ausnahme bestimmter Inhaber von Wertpapieren von einem Angebot nach § 24 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
die Untersagung von Werbung nach § 28 Abs.1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
die Entscheidung über einen Antrag (1) auf Nichtberücksichtigung von Aktien der Zielgesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 36 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
die Entscheidung über einen Antrag (1) auf Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebotes nach § 37 Abs.1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,
vollständige oder teilweise Zurückweisung (2) eines Widerspruchs nach § 41 in Verbindung mit § 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.
(2) (3) Eine Gebühr wird auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer nach Absatz 1 Nr.1, 4, 5, 7 oder Nr.8 gebührenpflichtigen Handlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen wird.
§§§
1Als Auslagen werden die Kosten der Veröffentlichung nach § 44 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sowie die Kosten, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens den Mitgliedern des Widerspruchsausschusses für die Teilnahme an den Sitzungen entstehen, erhoben.
2Im Übrigen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes.
§§§
(1) Die Gebühr beträgt für Amtshandlungen
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1 000 Euro, 2 000 Euro bis 5 000 Euro, 3 000 Euro bis 10 000 Euro, 5 000 Euro bis 20 000 Euro, 10 000 Euro bis 100 000 Euro. |
(2) 1Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen Amtshandlungen
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2 000 Euro, 4 000 Euro bis 10 000 Euro, 6 000 Euro bis 20 000 Euro, 10 000 Euro bis 40 000 Euro, 20 000 Euro bis 200 000 Euro. |
2Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen Amtshandlungen nach § 4 Abs.1 Satz 3 oder § 10 Abs.1 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes: 3 000 Euro bis 10 000 Euro.
(3) (3) Im Fall einer Antragsrücknahme nach § 2 Abs.2 ist die Hälfte der für die beantragte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu entrichten.
§§§
(aufgehoben)
§§§
Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2002 in Kraft.
§§§
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