WpÜG-GebV 1-6
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BGBl.III/FNA: 4110-7-4

Verordnung
über Gebühren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz

WpÜG-Gebührenverordnung

(WpÜG-GebV) n-amtl


vom 27.12.01 (BGBl_I_01,4267)
geändert durch Art.1 der Ersten Verordnung zur Änderung der WpÜG-Gebührenverordnung
vom 27.07.05 (BGBl_I_05,2417)

 

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2005 ]

§§§




A-1Allgemeines1-2

Auf Grund des § 47 Satz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20.Dezember 2001 (BGBl.I S.3822) in Verbindung mit dem 2.Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23.Juni 1970 (BGBl.I S.821) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

§_1   WpÜG-GebV
Anwendungsbereich

Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (Bundesaufsichtsamt) erhebt zur Deckung der Verwaltungskosten für die nachfolgend aufgezählten Handlungen nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung.

§§§



§_2   WpÜG-GebV (F)
Gebührenpflichtige Handlungen

(1) (2) Gebührenpflichtige Handlungen sind:

  1. die Entscheidung über einen Antrag (1) auf gleichzeitige Vornahme der Mitteilung und der Veröffentlichung nach § 10 Abs.2 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,

  2. die Gestattung der Veröffentlichung der Angebotsunterlage oder das Verstreichenlassen der in § 14 Abs.2 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes genannten Frist,

  3. 3. die Untersagung des Angebotes nach § 15 Abs.1 oder 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,

  4. die Entscheidung über einen Antrag (1) auf Befreiung nach § 20 Abs.1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,

  5. die Entscheidung über einen Antrag (1) auf Ausnahme bestimmter Inhaber von Wertpapieren von einem Angebot nach § 24 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,

  6. die Untersagung von Werbung nach § 28 Abs.1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,

  7. die Entscheidung über einen Antrag (1) auf Nichtberücksichtigung von Aktien der Zielgesellschaft bei der Berechnung des Stimmrechtsanteils nach § 36 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,

  8. die Entscheidung über einen Antrag (1) auf Befreiung von der Verpflichtung zur Veröffentlichung und zur Abgabe eines Angebotes nach § 37 Abs.1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes,

  9. vollständige oder teilweise Zurückweisung (2) eines Widerspruchs nach § 41 in Verbindung mit § 6 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes.

(2) (3) Eine Gebühr wird auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer nach Absatz 1 Nr.1, 4, 5, 7 oder Nr.8 gebührenpflichtigen Handlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen wird.

§§§



§_3   WpÜG-GebV
Auslagen

1Als Auslagen werden die Kosten der Veröffentlichung nach § 44 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes sowie die Kosten, die im Rahmen des Widerspruchsverfahrens den Mitgliedern des Widerspruchsausschusses für die Teilnahme an den Sitzungen entstehen, erhoben.
2Im Übrigen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes.

§§§



§_4   WpÜG-GebV (F)
Höhe der Gebühren

(1) Die Gebühr beträgt für Amtshandlungen

  1. nach § 2 Abs.1 Nr.1 (1):

  2. nach § 2 Abs.1 Nr.4 (1):

  3. nach § 2 Abs.1 Nr.5, 6 oder 7 (1):

  4. nach § 2 Abs.1 Nr.8 (1):

  5. nach § 2 Abs.1 Nr.2 oder 3 (1):

      1 000 Euro,

      2 000 Euro bis     5 000 Euro,

      3 000 Euro bis   10 000 Euro,

      5 000 Euro bis   20 000 Euro,

    10 000 Euro bis 100 000 Euro.

(2) 1Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen Amtshandlungen

  1. nach § 2 Abs.1 Nr.1 (2):

  2. nach § 2 Abs.1 Nr.4 (2):

  3. nach § 2 Abs.1 Nr.5, 6 oder 7 (2):

  4. nach § 2 Abs.1 Nr.8 (2):

  5. nach § 2 Abs.1 Nr.3 (2):


      2 000 Euro,

      4 000 Euro bis   10 000 Euro,

      6 000 Euro bis   20 000 Euro,

    10 000 Euro bis   40 000 Euro,

    20 000 Euro bis 200 000 Euro.

2Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen Amtshandlungen nach § 4 Abs.1 Satz 3 oder § 10 Abs.1 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes: 3 000 Euro bis 10 000 Euro.

(3) (3) Im Fall einer Antragsrücknahme nach § 2 Abs.2 ist die Hälfte der für die beantragte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu entrichten.

§§§



§_5   WpÜG-GebV (F)
Vorschuss (1)

(aufgehoben)

§§§



§_6   WpÜG-GebV
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1.Januar 2002 in Kraft.

§§§




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