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BGBl.III/FNA 2332-32-1
Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche
vom 25.11.03 (BGBl_I_03,2346)
= Art.1 der Verordnung zur Berechnung der Wohnfläche, über die Aufstellung von Betriebskosten und zur Änderung anderer Verordnungen
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
(1) Wird nach dem Wohnraumförderungsgesetz die Wohnfläche berechnet, sind die Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.
(2) Zur Berechnung der Wohnfläche sind die nach § 2 zur Wohnfläche gehörenden Grundflächen nach § 3 zu ermitteln und nach § 4 auf die Wohnfläche anzurechnen.
§§§
(1) 1Die Wohnfläche einer Wohnung umfasst die Grundflächen
der Räume, die ausschließlich zu dieser Wohnung
gehören.
2Die Wohnfläche eines Wohnheims umfasst die
Grundflächen der Räume, die zur alleinigen und gemeinschaftlichen
Nutzung durch die Bewohner bestimmt sind.
(2) Zur Wohnfläche gehören auch die Grundflächen von
Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sowie
Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen, wenn sie ausschließlich zu der Wohnung oder dem Wohnheim gehören.
(3) Zur Wohnfläche gehören nicht die Grundflächen folgender Räume:
Zubehörräume, insbesondere:
a) Kellerräume,
b) Abstellräume und Kellerersatzräume außerhalb der Wohnung,
c) Waschküchen,
d) Bodenräume,
e) Trockenräume,
f) Heizungsräume und
g) Garagen,
Räume, die nicht den an ihre Nutzung zu stellenden Anforderungen des Bauordnungsrechts der Länder genügen, sowie
Geschäftsräume.
§§§
(1) 1aDie Grundfläche ist nach den lichten Maßen zwischen
den Bauteilen zu ermitteln;
1bdabei ist von der Vorderkante
der Bekleidung der Bauteile auszugehen.
2Bei fehlenden begrenzenden Bauteilen ist der bauliche Abschluss
zu Grunde zu legen.
(2) Bei der Ermittlung der Grundfläche sind namentlich einzubeziehen die Grundflächen von
Tür- und Fensterbekleidungen sowie Tür- und Fensterumrahmungen,
Fuß-, Sockel- und Schrammleisten,
fest eingebauten Gegenständen, wie zB Öfen, Heizund Klimageräten, Herden, Bade- oder Duschwannen,
freiliegenden Installationen,
Einbaumöbeln und
nicht ortsgebundenen, versetzbaren Raumteilern.
(3) Bei der Ermittlung der Grundflächen bleiben außer Betracht die Grundflächen von
Schornsteinen, Vormauerungen, Bekleidungen, freistehenden Pfeilern und Säulen, wenn sie eine Höhe von mehr als 1,50 Meter aufweisen und ihre Grundfläche mehr als 0,1 Quadratmeter beträgt,
Treppen mit über drei Steigungen und deren Treppenabsätze,
Türnischen und
Fenster- und offenen Wandnischen, die nicht bis zum Fußboden herunterreichen oder bis zum Fußboden herunterreichen und 0,13 Meter oder weniger tief sind.
(4) 1Die Grundfläche ist durch Ausmessung im fertig
gestellten Wohnraum oder auf Grund einer Bauzeichnung
zu ermitteln.
2Wird die Grundfläche auf Grund einer Bauzeichnung
ermittelt, muss diese
für ein Genehmigungs-, Anzeige-, Genehmigungsfreistellungs- oder ähnliches Verfahren nach dem Bauordnungsrecht der Länder gefertigt oder, wenn ein bauordnungsrechtliches Verfahren nicht erforderlich ist, für ein solches geeignet sein und
die Ermittlung der lichten Maße zwischen den Bauteilen im Sinne des Absatzes 1 ermöglichen.
3Ist die Grundfläche nach einer Bauzeichnung ermittelt worden und ist abweichend von dieser Bauzeichnung gebaut worden, ist die Grundfläche durch Ausmessung im fertig gestellten Wohnraum oder auf Grund einer berichtigten Bauzeichnung neu zu ermitteln.
§§§
Die Grundflächen
von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens zwei Metern sind vollständig,
von Räumen und Raumteilen mit einer lichten Höhe von mindestens einem Meter und weniger als zwei Metern sind zur Hälfte,
von unbeheizbaren Wintergärten, Schwimmbädern und ähnlichen nach allen Seiten geschlossenen Räumen sind zur Hälfte,
von Balkonen, Loggien, Dachgärten und Terrassen sind in der Regel zu einem Viertel, höchstens jedoch zur Hälfte
anzurechnen.
§§§
1Ist die Wohnfläche bis zum 31.Dezember 2003 nach
der Zweiten Berechnungsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12.Oktober 1990 (BGBl.I S.2178),
zuletzt geändert durch Artikel 3 der Verordnung vom
25.November 2003 (BGBl.I S.2346), in der jeweils
geltenden Fassung berechnet worden, bleibt es bei dieser
Berechnung.
2Soweit in den in Satz 1 genannten Fällen
nach dem 31.Dezember 2003 bauliche Änderungen an
dem Wohnraum vorgenommen werden, die eine Neuberechnung
der Wohnfläche erforderlich machen, sind die
Vorschriften dieser Verordnung anzuwenden.
§§§
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