WVO | 1-21 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 871-1-7
vom 13.08.80 (BGBl_I_89,1365)
zuletzt geändert durch Art.2 der Verordnung zur Änderung der Schwerbehinderten-
Ausgleichsabgabeverordnung und der Werkstättenverordnung
vom 02.11.05 (BGBl_I_05,3119)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2005 ] |
§§§
Auf Grund des § 55 Abs.3 des Schwerbehindertengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 8.Oktober 1979 (BGBl.I S.1649) verordnet die Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates:
A-1 | Anforderungen | 1-5a |
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(1) Die Werkstatt für behinderte Menschen (Werkstatt) hat zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß sie die behinderten Menschen im Sinne des § 136 Abs.2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch aus ihrem Einzugsgebiet aufnehmen kann.
(2) Der unterschiedlichen Art der Behinderung und ihren Auswirkungen soll innerhalb der Werkstatt durch geeignete Maßnahmen, insbesondere durch Bildung besonderer Gruppen im Berufsbildungs- und Arbeitsbereich, Rechnung getragen werden.
§§§
(1) 1Bei jeder Werkstatt ist ein Fachausschuß zu bilden. Ihm gehören in gleicher Zahl an
Vertreter des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe oder des nach Landesrecht bestimmten örtlichen Trägers der Sozialhilfe (1).
2Kommt die Zuständigkeit eines anderen Rehabilitationsträgers zur Erbringung von Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen in Betracht, soll der Fachausschuß
zur Mitwirkung an der Stellungnahme auch Vertreter dieses Trägers hinzuziehen.
3Er kann auch andere Personen zur Beratung hinzuziehen und soll, soweit erforderlich,
Sachverständige hören.
(2) Der Fachausschuss gibt vor der Aufnahme des behinderten Menschen in die Werkstatt gegenüber dem im Falle einer Aufnahme zuständigen Rehabilitationsträger eine Stellungnahme ab, ob der behinderte Mensch für seine Teilhabe am Arbeitsleben und zu seiner Eingliederung in das Arbeitsleben Leistungen einer Werkstatt für behinderte Menschen benötigt oder ob andere Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben in Betracht kommen.
§§§
(1) 1Die Werkstatt führt im Benehmen mit dem zuständigen Rehabilitationsträger
Eingangsverfahren durch.
2Aufgabe des Eingangsverfahrens ist es festzustellen, ob die
Werkstatt die geeignete Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und
zur Eingliederung in das Arbeitsleben im Sinne des § 136 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch ist, sowie welche Bereiche der Werkstatt und welche Leistungen zur
Teilhabe am Arbeitsleben und ergänzende Leistungen oder Leistungen zur Eingliederung in
das Arbeitsleben in Betracht kommen und einen Eingliederungsplan zu erstellen.
(2) 1Das Eingangsverfahren dauert drei Monate.
2Es kann auf eine Dauer von bis zu vier
Wochen verkürzt werden, wenn während des Eingangsverfahrens im Einzelfall festgestellt
wird, dass eine kürzere Dauer ausreichend ist.
(3) Zum Abschluß des Eingangsverfahrens gibt der Fachausschuß auf Vorschlag des Trägers der Werkstatt und nach Anhörung des behinderten Menschen, gegebenenfalls auch seines gesetzlichen Vertreters, unter Würdigung aller Umstände des Einzelfalles, insbesondere der Persönlichkeit des behinderten Menschen und seines Verhaltens während des Eingangsverfahrens, eine Stellungnahme gemäß Absatz 1 gegenüber dem zuständigen Rehabilitationsträger ab.
(4) 1Kommt der Fachausschuß zu dem Ergebnis, daß die Werkstatt für behinderte Menschen
nicht geeignet ist, soll er zugleich eine Empfehlung aussprechen, welche andere Einrichtung
oder sonstige Maßnahmen und welche anderen Leistungen zur Teilhabe für den behinderten
Menschen in Betracht kommen.
2Er soll sich auch dazu äußern, nach welcher Zeit eine
Wiederholung des Eingangsverfahrens zweckmäßig ist und welche Maßnahmen und welche
anderen Leistungen zur Teilhabe in der Zwischenzeit durchgeführt werden sollen.
§§§
(1) 1Die Werkstatt führt im Benehmen mit dem im Berufsbildungsbereich und dem im
Arbeitsbereich zuständigen Rehabilitationsträger Maßnahmen im Berufsbildungsbereich
(Einzelmaßnahmen und Lehrgänge) zur Verbesserung der Teilhabe am Arbeitsleben unter
Einschluss angemessener Maßnahmen zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit des
behinderten Menschen durch.
2Sie fördert die behinderten Menschen so, dass sie spätestens
nach Teilnahme an Maßnahmen des Berufsbildungsbereichs in der Lage sind, wenigstens ein
Mindestmaß wirtschaftlich verwertbarer Arbeitsleistung im Sinne des § 136 Abs.2 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu erbringen.
(2) Das Angebot an Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben soll möglichst breit sein, um Art und Schwere der Behinderung, der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit, Entwicklungsmöglichkeit sowie Eignung und Neigung der behinderten Menschen soweit wie möglich Rechnung zu tragen.
(3) Die Lehrgänge sind in einen Grund- und einen Aufbaukurs von in der Regel je zwölfmonatiger Dauer zu gliedern.
(4) 1Im Grundkurs sollen Fertigkeiten und Grundkenntnisse verschiedener Arbeitsabläufe
vermittelt werden, darunter manuelle Fertigkeiten im Umgang mit verschiedenen Werkstoffen
und Werkzeugen und Grundkenntnisse über Werkstoffe und Werkzeuge.
2Zugleich sollen das
Selbstwertgefühl des behinderten Menschen und die Entwicklung des Sozial- und
Arbeitsverhaltens gefördert sowie Schwerpunkte der Eignung und Neigung festgestellt
werden.
(5) Im Aufbaukurs sollen Fertigkeiten mit höherem Schwierigkeitsgrad, insbesondere im Umgang mit Maschinen, und vertiefte Kenntnisse über Werkstoffe und Werkzeuge vermittelt sowie die Fähigkeit zu größerer Ausdauer und Belastung und zur Umstellung auf unterschiedliche Beschäftigungen im Arbeitsbereich geübt werden.
(6) 1Rechtzeitig vor Beendigung einer Maßnahme im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 hat der Fachausschuss gegenüber dem zuständigen Rehabilitationsträger eine Stellungnahme dazu abzugeben, ob
die Teilnahme an einer anderen oder weiterführenden beruflichen Bildungsmaßnahme oder
eine Wiederholung der Maßnahme im Berufsbildungsbereich oder
eine Beschäftigung im Arbeitsbereich der Werkstatt oder auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt einschließlich einem Integrationsprojekt (§ 132 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch)
zweckmäßig erscheint.
2Das gleiche gilt im Falle des vorzeitigen Abbruchs oder Wechsels der
Maßnahme im Berufsbildungsbereich sowie des Ausscheidens aus der Werkstatt.
3Hat der zuständige Rehabilitationsträger die Leistungen für ein Jahr bewilligt (§ 40 Abs.3 Satz 2 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch), gibt der Fachausschuss ihm gegenüber rechtzeitig vor
Ablauf dieses Jahres auch eine fachliche Stellungnahme dazu ab, ob die Leistungen für ein
weiteres Jahr bewilligt werden sollen (§ 40 Abs.3 Satz 3 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch).
4Im übrigen gilt § 3 Abs.3 entsprechend.
§§§
(1) Die Werkstatt soll über ein möglichst breites Angebot an Arbeitsplätzen verfügen, um Art und Schwere der Behinderung, der unterschiedlichen Leistungsfähigkeit, Entwicklungsmöglichkeit sowie Eignung und Neigung der behinderten Menschen soweit wie möglich Rechnung zu tragen.
(2) 1Die Arbeitsplätze sollen in ihrer Ausstattung soweit wie möglich denjenigen auf dem
allgemeinen Arbeitsmarkt entsprechen.
2Bei der Gestaltung der Plätze und der Arbeitsabläufe
sind die besonderen Bedürfnisse der behinderten Menschen soweit wie möglich zu
berücksichtigen, um sie in die Lage zu versetzen, wirtschaftlich verwertbare Arbeitsleistungen
zu erbringen.
3Die Erfordernisse zur Vorbereitung für eine Vermittlung auf den allgemeinen
Arbeitsmarkt sind zu beachten.
(3) Zur Erhaltung und Erhöhung der im Berufsbildungsbereich erworbenen Leistungsfähigkeit und zur Weiterentwicklung der Persönlichkeit des behinderten Menschen sind arbeitsbegleitend geeignete Maßnahmen durchzuführen.
(4) 1Der Übergang von behinderten Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt ist durch
geeignete Maßnahmen zu fördern, insbesondere auch durch die Einrichtung einer
Übergangsgruppe mit besonderen Förderangeboten, Entwicklung individueller Förderpläne
sowie Ermöglichung von Trainingsmaßnahmen, Betriebspraktika und durch eine zeitweise
Beschäftigung auf ausgelagerten Arbeitsplätzen.
2Dabei hat die Werkstatt die notwendige
arbeitsbegleitende Betreuung in der Übergangsphase sicherzustellen und darauf hinzuwirken,
daß der zuständige Rehabilitationsträger seine Leistungen und nach dem Ausscheiden des
behinderten Menschen aus der Werkstatt das Integrationsamt, gegebenenfalls unter
Beteiligung eines Integrationsfachdienstes, die begleitende Hilfe im Arbeits- und Berufsleben
erbringen.
3Die Werkstatt hat die Bundesagentur für Arbeit bei der Durchführung der
vorbereitenden Maßnahmen in die Bemühungen zur Vermittlung auf den allgemeinen
Arbeitsmarkt einzubeziehen.
(5) 1Der Fachausschuss wird bei der Planung und Durchführung von Maßnahmen nach den
Absätzen 3 und 4 beteiligt. Er gibt auf Vorschlag des Trägers der Werkstatt oder des
zuständigen Rehabilitationsträgers in regelmäßigen Abständen, wenigstens einmal jährlich,
gegenüber dem zuständigen Rehabilitationsträger eine Stellungnahme dazu ab, welche
behinderten Menschen für einen Übergang auf den allgemeinen Arbeitsmarkt in Betracht
kommen und welche übergangsfördernden Maßnahmen dazu erforderlich sind.
2Im Übrigen gilt § 3 Abs.3 entsprechend.
§§§
(1) 1Die Werkstatt hat sicherzustellen, daß die behinderten Menschen im Berufsbildungs- und
Arbeitsbereich wenigstens 35 und höchstens 40 Stunden wöchentlich beschäftigt werden
können.
2Die Stundenzahlen umfassen Erholungspausen und Zeiten der Teilnahme an
Maßnahmen im Sinne des § 5 Abs.3.
(2) Einzelnen behinderten Menschen ist eine kürzere Beschäftigungszeit zu ermöglichen, wenn es wegen Art oder Schwere der Behinderung oder zur Erfüllung des Erziehungsauftrages notwendig erscheint.
§§§
(1) Die Werkstatt soll in der Regel über mindestens 120 Plätze verfügen.
(2) Die Mindestzahl nach Absatz 1 gilt als erfüllt, wenn der Werkstattverbund im Sinne des § 15, dem die Werkstatt angehört, über diese Zahl von Plätzen verfügt.
§§§
(1) 1Die bauliche Gestaltung und die Ausstattung der Werkstatt müssen der Aufgabenstellung
der Werkstatt als einer Einrichtung zur Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben und
zur Eingliederung in das Arbeitsleben und den in § 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch
und im Ersten Abschnitt dieser Verordnung gestellten Anforderungen Rechnung tragen.
2Die
Erfordernisse des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung sowie zur Vermeidung baulicher
und technischer Hindernisse sind zu beachten.
(2) Bei der Wahl des Standorts ist auf die Einbindung in die regionale Wirtschafts- und Beschäftigungsstruktur Rücksicht zu nehmen.
(3) Das Einzugsgebiet muß so bemessen sein, daß die Werkstatt für die behinderten Menschen mit öffentlichen oder sonstigen Verkehrsmitteln in zumutbarer Zeit erreichbar ist.
(4) Die Werkstatt hat im Benehmen mit den zuständigen Rehabilitationsträgern, soweit erforderlich, einen Fahrdienst zu organisieren.
§§§
(1) Die Werkstatt muß über die Fachkräfte verfügen, die erforderlich sind, um ihre Aufgaben entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen der behinderten Menschen, insbesondere unter Berücksichtigung der Notwendigkeit einer individuellen Förderung von behinderten Menschen, erfüllen zu können.
(2) 1Der Werkstattleiter soll in der Regel über einen Fachhochschulabschluß im
kaufmännischen oder technischen Bereich oder einen gleichwertigen Bildungsstand, über
ausreichende Berufserfahrung und eine sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügen.
2Entsprechende Berufsqualifikationen aus dem sozialen Bereich reichen aus, wenn die zur
Leitung einer Werkstatt erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten im kaufmännischen und
technischen Bereich anderweitig erworben worden sind.
3Die sonderpädagogische Zusatzqualifikation kann in angemessener Zeit durch Teilnahme an geeigneten Fortbildungsmaßnahmen nachgeholt werden.
(3) 1Die Zahl der Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung im Berufsbildungs- und
Arbeitsbereich richtet sich nach der Zahl und der Zusammensetzung der behinderten
Menschen sowie der Art der Beschäftigung und der technischen Ausstattung des
Arbeitsbereichs.
2Das Zahlenverhältnis von Fachkräften zu behinderten Menschen soll im
Berufsbildungsbereich 1:6, im Arbeitsbereich 1:12 betragen.
3aDie Fachkräfte sollen in der Regel Facharbeiter, Gesellen oder Meister mit einer mindestens zweijährigen Berufserfahrung in Industrie oder Handwerk sein;
3bsie müssen pädagogisch geeignet sein und über eine
sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügen.
4Entsprechende Berufsqualifikationen aus
dem pädagogischen oder sozialen Bereich reichen aus, wenn die für eine Tätigkeit als
Fachkraft erforderlichen sonstigen Kenntnisse und Fähigkeiten für den Berufsbildungs- und
Arbeitsbereich anderweitig erworben worden sind.
5Absatz 2 Satz 3 gilt entsprechend.
(4) Zur Durchführung des Eingangsverfahrens sollen Fachkräfte des Berufsbildungsbereichs und der begleitenden Dienste eingesetzt werden, sofern der zuständige Rehabilitationsträger keine höheren Anforderungen stellt.
§§§
(1) 1Die Werkstatt muß zur pädagogischen, sozialen und medizinischen Betreuung der
behinderten Menschen über begleitende Dienste verfügen, die den Bedürfnissen der
behinderten Menschen gerecht werden.
2Eine erforderliche psychologische Betreuung ist
sicherzustellen.
3§ 9 Abs.1 gilt entsprechend.
(2) Für je 120 behinderte Menschen sollen in der Regel ein Sozialpädagoge oder ein Sozialarbeiter zur Verfügung stehen, darüber hinaus im Einvernehmen mit den zuständigen Rehabilitationsträgern pflegerische, therapeutische und nach Art und Schwere der Behinderung sonst erforderliche Fachkräfte.
(3) Die besondere ärztliche Betreuung der behinderten Menschen in der Werkstatt und die medizinische Beratung des Fachpersonals der Werkstatt durch einen Arzt, der möglichst auch die an einen Betriebsarzt zu stellenden Anforderungen erfüllen soll, müssen vertraglich sichergestellt sein.
§§§
Die Werkstatt hat dem Fachpersonal nach den §§ 9 und 10 Gelegenheit zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen zu geben.
§§§
(1) 1Die Werkstatt muß nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen organisiert sein.
2Sie hat nach kaufmännischen Grundsätzen Bücher zu führen und eine Betriebsabrechnung in Form
einer Kostenstellenrechnung zu erstellen.
3Sie soll einen Jahresabschluß erstellen.
4Zusätzlich sind das Arbeitsergebnis, seine Zusammensetzung im Einzelnen gemäß Absatz 4 und seine Verwendung auszuweisen.
5Die Buchführung, die Betriebsabrechnung und der Jahresabschluß
einschließlich der Ermittlung des Arbeitsergebnisses, seine Zusammensetzung im Einzelnen
gemäß Absatz 4 und seiner Verwendung sind in angemessenen Zeitabständen in der Regel
von einer Person zu prüfen, die als Prüfer bei durch Bundesgesetz vorgeschriebenen
Prüfungen des Jahresabschlusses (Abschlußprüfer) juristischer Personen zugelassen ist.
6Weitergehende handelsrechtliche und abweichende haushaltsrechtliche Vorschriften über
Rechnungs-, Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten sowie Prüfungspflichten bleiben
unberührt.
7Über den zu verwendenden Kontenrahmen, die Gliederung des Jahresabschlusses,
die Kostenstellenrechnung und die Zeitabstände zwischen den Prüfungen der
Rechnungslegung ist mit den zuständigen Rehabilitationsträgern Einvernehmen herzustellen.
(2) Die Werkstatt muß über einen Organisations- und Stellenplan mit einer Funktionsbeschreibung des Personals verfügen.
(3) Die Werkstatt muß wirtschaftliche Arbeitsergebnisse anstreben, um an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen ein ihrer Leistung angemessenes Arbeitsentgelt im Sinne des § 136 Abs.1 Satz 2 und § 138 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zahlen zu können.
(4) 1Arbeitsergebnis im Sinne des § 138 des Neunten Buches und der Vorschriften dieser
Verordnung ist die Differenz aus den Erträgen und den notwendigen Kosten des laufenden
Betriebs im Arbeitsbereich der Werkstatt.
2Die Erträge setzen sich zusammen aus den
Umsatzerlösen, Zins- und sonstigen Erträgen aus der wirtschaftlichen Tätigkeit und den von
den Rehabilitationsträgern erbrachten Kostensätzen.
3Notwendige Kosten des laufenden Betriebs sind die Kosten nach § 41 Abs.3 Satz 3 und 4 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch im Rahmen der getroffenen Vereinbarungen sowie die mit der wirtschaftlichen Betätigung der
Werkstatt in Zusammenhang stehenden notwendigen Kosten, die auch in einem
Wirtschaftsunternehmen üblicherweise entstehen und infolgedessen nach § 41 Abs.3 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch von den Rehabilitationsträgern nicht übernommen werden,
nicht hingegen die Kosten für die Arbeitsentgelte nach § 138 Abs.2 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch und das Arbeitsförderungsgeld nach § 43 des Neunten Buches
Sozialgesetzbuch.
(5) 1Das Arbeitsergebnis darf nur für Zwecke der Werkstatt verwendet werden, und zwar für
die Zahlung der Arbeitsentgelte nach § 138 Abs.2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch, in der Regel um Umfang von mindestens 70 vom Hundert des Arbeitsergebnisses,
die Bildung einer zum Ausgleich von Ertragsschwankungen notwendigen Rücklage, höchstens eines Betrages, der zur Zahlung der Arbeitsentgelte nach § 138 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für sechs Monate erforderlich ist,
1Ersatz- und Modernisierungsinvestitionen in der Werkstatt, soweit diese Kosten nicht aus den Rücklagen auf Grund von Abschreibung des Anlagevermögens für solche Investitionen, aus
Leistungen der Rehabilitationsträger oder aus sonstigen Einnahmen zu decken sind oder
gedeckt werden.
2Kosten für die Schaffung und Ausstattung neuer Werk- und
Wohnstättenplätze dürfen aus dem Arbeitsergebnis nicht bestritten werden.
2Abweichende handelsrechtliche Vorschriften über die Bildung von Rücklagen bleiben unberührt.
(6) 1Die Werkstatt legt die Ermittlung des Arbeitsergebnisses nach Absatz 4 und dessen
Verwendung nach Absatz 5 gegenüber den beiden Anerkennungsbehörden nach § 142 Satz 2
des Neunten Buches Sozialgesetzbuch auf deren Verlangen offen.
2Diese sind berechtigt, die Angaben durch Einsicht in die nach Absatz 1 zu führenden Unterlagen zu überprüfen.
§§§
(1) 1Die Werkstätten haben mit den im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen,
soweit auf sie die für einen Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften oder
Rechtsgrundsätze nicht anwendbar sind, Werkstattverträge in schriftlicher Form
abzuschließen, in denen das arbeitnehmerähnliche Rechtsverhältnis zwischen der Werkstatt
und dem Behinderten näher geregelt wird.
2Über die Vereinbarungen sind die zuständigen
Rehabilitationsträger zu unterrichten.
(2) In den Verträgen nach Absatz 1 ist auch die Zahlung des Arbeitsentgelts im Sinne des § 136 Abs.1 Satz 2 und § 138 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch an die im Arbeitsbereich beschäftigten behinderten Menschen aus dem Arbeitsergebnis näher zu regeln.
§§§
Die Werkstatt hat den behinderten Menschen im Sinne des § 13 Abs.1 Satz 1 eine angemessene Mitwirkung in den ihre Interessen berührenden Angelegenheiten der Werkstatt nach § 139 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch zu ermöglichen.
§§§
(1) Mehrere Werkstätten desselben Trägers oder verschiedener Träger innerhalb eines Einzugsgebiets im Sinne des § 8 Abs.3 oder mit räumlich zusammenhängenden Einzugsgebieten können zur Erfüllung der Aufgaben einer Werkstatt und der an sie gestellten Anforderungen eine Zusammenarbeit vertraglich vereinbaren (Werkstattverbund).
(2) Ein Werkstattverbund ist anzustreben, wenn im Einzugsgebiet einer Werkstatt zusätzlich eine besondere Werkstatt im Sinne des § 137 Abs.1 Satz 2 Nr.2 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch für behinderte Menschen mit einer bestimmten Art der Behinderung vorhanden ist.
§§§
Die Werkstatt kann eine teilstationäre Einrichtung oder ein organisatorisch selbständiger Teil einer stationären Einrichtung (Anstalt, Heim oder gleichartige Einrichtung) oder eines Unternehmens sein.
§§§
A-2 | Anerkennung | 17-18 |
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(1) 1Als Werkstätten können nur solche Einrichtungen anerkannt werden, die die im § 136 des
Neunten Buches Sozialgesetzbuch und im Ersten Abschnitt dieser Verordnung gestellten
Anforderungen erfüllen.
2Von Anforderungen, die nicht zwingend vorgeschrieben sind, sind
Ausnahmen zuzulassen, wenn ein besonderer sachlicher Grund im Einzelfall eine
Abweichung rechtfertigt.
(2) Als Werkstätten können auch solche Einrichtungen anerkannt werden, die Teil eines Werkstattverbundes sind und die Anforderungen nach Absatz 1 nicht voll erfüllen, wenn der Werkstattverbund die Anforderungen erfüllt.
(3) 1Werkstätten im Aufbau, die die Anforderungen nach Absatz 1 noch nicht voll erfüllen,
aber bereit und in der Lage sind, die Anforderungen in einer vertretbaren Anlaufzeit zu
erfüllen, können unter Auflagen befristet anerkannt werden.
2Abweichend von § 7 genügt es, wenn im Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag auf Anerkennung wenigstens 60 Plätze vorhanden sind, sofern gewährleistet ist, daß die Werkstatt im Endausbau, spätestens nach 5
Jahren, die Voraussetzungen des § 7 erfüllt.
§§§
(1) 1Die Anerkennung ist vom Träger der Werkstatt schriftlich zu beantragen.
2Der
Antragsteller hat nachzuweisen, daß die Voraussetzungen für die Anerkennung vorliegen.
(2) 1Die Entscheidung über den Antrag bedarf der Schriftform.
2Eine Entscheidung soll
innerhalb von 3 Monaten seit Antragstellung getroffen werden.
(3) Die Anerkennung erfolgt mit der Auflage, im Geschäftsverkehr auf die Anerkennung als Werkstatt für behinderte Menschen hinzuweisen.
§§§
A-3 | Schlußvorschriften | 19- |
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§§§
Für Werkstätten in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet gilt diese Verordnung mit folgenden Abweichungen:
Die Vorschriften des § 9 Abs.2 Satz 3 und Abs.3 Satz 5 gelten für die von dem Bundesland für die Aufgabenerfüllung in dem betreffenden Einzugsgebiet vorgesehene anerkannte Werkstatt (Werkstatt des Einzugsgebietes) mit der Maßgabe, daß der Werkstattleiter und wenigstens ein Drittel der Fachkräfte zur Arbeits- und Berufsförderung bis zum 31.Dezember 1995, ein weiteres Drittel bis zum 31. Dezember 1998 und das letzte Drittel spätestens bis zum 31.Dezember 2001 über die sonderpädagogische Zusatzqualifikation verfügen müssen.
Die sonderpädagogische Zusatzqualifikation nach § 9 Abs.2 und 3 braucht nicht nachgeholt zu werden von Personen, die vor dem 1.Januar 1993
a)das 50.Lebensjahr vollendet haben und
b) zehn Jahre in einer Werkstatt für behinderte Menschen oder einer anderen Einrichtung für behinderte Menschen in entsprechender Funktion tätig waren.
§ 17 ist mit folgenden Maßgaben anzuwenden:
a) Werkstätten, die in der Zeit vom 1.Juli 1990 bis 31.Dezember 1992 unter Auflagen befristet bis zum 31.Dezember 1992 anerkannt worden sind, bleiben bis zum 30.Juni 1993 vorläufig anerkannt, wenn der Antrag auf Verlängerung der Anerkennung unter Darlegung, inwieweit die Anforderungen und erteilten Auflagen inzwischen erfüllt werden, spätestens bis zum 31.Dezember 1992 gestellt wird und über diesen Antrag vor dem 30.Juni 1993 nicht unanfechtbar entschieden worden ist.
b) Werkstätten im Sinne des Buchstabens a können, auch wenn die Voraussetzungen nach Absatz 3 nicht erfüllt werden, über den 30. Juni 1993 hinaus vorübergehend unter Auflagen befristet anerkannt werden, bis die von dem Bundesland für die Aufgabenerfüllung in dem betreffenden Einzugsgebiet vorgesehene anerkannte Werkstatt (Werkstatt des Einzugsgebietes) die behinderten Menschen der vorübergehend anerkannten Werkstatt voraussichtlich aufnehmen kann, längstens aber bis zum 30. Juni 1995. Durch die Auflagen ist sicherzustellen, daß die in § 136 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch und im Ersten Abschnitt dieser Verordnung gestellten Anforderungen soweit wie in der Übergangszeit möglich und wirtschaftlich vertretbar erfüllt werden.
c) Werkstätten im Sinne des Buchstabens a, die nach Buchstabe b vorübergehend anerkannt worden sind, können über den 30. Juni 1995 hinaus um jeweils ein weiteres Jahr vorläufig anerkannt werden, wenn die Werkstatt des Einzugsgebietes die behinderten Menschen der vorübergehend anerkannten Werkstatt zu diesem Zeitpunkt noch nicht aufnehmen kann.
d) Bei der Verlängerung der Anerkennung von Werkstätten im Sinne des Buchstabens a nach § 17 Abs.3 rechnet die in dem dortigen Satz 2 bestimmte Fünfjahresfrist vom Erlaß der Entscheidung über den Verlängerungsantrag an.
§§§
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§§§
WVO §§ 1-24 | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
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§§§