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BGBl.III/FNA Nr.50-1-11
Verordnung
über die Erstattung von notwendigen Auslagen, Verdienstausfall und
Vertretungskosten der Wehrpflichtigen und Dienstleistungspflichtigen
im Rahmen der Wehrüberwachung und Dienstleistungsüberwachung
vom 09.06.05 (BGBl_I_05,1621)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
Auf Grund des § 19 Abs.5 Satz 6 und des § 50 Abs.1 Nr.4 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.Mai 2005 (BGBl.I S.1465) sowie des § 70 Abs.1 Satz 6 und des § 93 Abs.1 Nr.8 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.Mai 2005 (BGBl.I S.1482) verordnet die Bundesregierung:
(1) 1Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen
werden auf Antrag die notwendigen Fahrtkosten erstattet.
2Notwendig sind die Fahrtkosten, die für die Benutzung
regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel der
niedrigsten Beförderungsklasse zwischen der Wohnung
und dem Ort, an dem die Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen
sich einzufinden haben, tatsächlich entstehen.
3Reisen die Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen
von einem anderen Ort als dem Wohnort an
oder dorthin zurück, werden hierdurch entstehende
Mehrkosten nur erstattet, wenn die Wehrersatzbehörde
vorher zugestimmt hat.
4Die Kosten für die Benutzung
einer höheren Beförderungsklasse werden auch dann
nicht erstattet, wenn ein Zug benutzt wird, der nur eine
höhere Beförderungsklasse führt.
(2) Wer ein Kraftfahrzeug benutzt, erhält die niedrigste
Wegstreckenentschädigung nach dem Bundesreisekostengesetz,
jedoch höchstens den Betrag, der bei Benutzung
regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel der
niedrigsten Beförderungsklasse nach Absatz 1 erstattet
würde.
2Parkgebühren werden nicht erstattet.
§§§
Tage- und Übernachtungsgeld wird nach dem Bundesreisekostengesetz gewährt.
§§§
(1) Den Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen werden auf Antrag auch die notwendigen Transportkosten für das Übernehmen, Vorlegen oder Zurückgeben der Bekleidungs- und Ausrüstungsstücke nach dem Bundesreisekostengesetz erstattet.
(2) Zu den notwendigen Auslagen gehören auch die Kosten für die Beschaffung von Unterlagen, deren Beibringung den Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen aufgegeben wird.
§§§
(1) Soweit Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer keinen
Anspruch auf Weiterzahlung des Arbeitsentgelts
nach § 14 Abs.1 oder Abs.3 des Arbeitsplatzschutzgesetzes
haben, wird auf Antrag eine Entschädigung für
den Verdienstausfall gewährt.
2Sie richtet sich nach dem
regelmäßigen Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich des Arbeitgeberanteils
zur Sozialversicherung.
3Die letzte begonnene
Stunde wird voll gerechnet.
4Die Arbeitnehmerinnen
oder Arbeitnehmer haben eine Bescheinigung der Arbeitgeberin
oder des Arbeitgebers beizubringen, aus der die
Dauer der ausgefallenen Arbeitszeit und die Höhe des
Verdienstausfalls ersichtlich sind.
(2) Wehrpflichtige, die nicht Arbeitnehmer sind, oder
Dienstleistungspflichtige, die nicht Arbeitnehmerinnen
oder Arbeitnehmer sind, erhalten die notwendigen Vertretungskosten
nur erstattet, soweit sie nachgewiesen werden
und die Vertretung die beruflichen Aufgaben der
Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen in vollem
Umfang wahrnehmen kann.
2Erstattungsfähig ist die
angemessene und in gleich oder ähnlich gelagerten Fällen
übliche Vergütung.
§§§
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
§§§
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