VersatzV (1) | 1-7 | |
---|---|---|
[ ][ I ][ » ] | [ ] |
BGBl.III/FNA 2129-27-2-18
Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage
vom 24.07.02 (BGBl_I_02,2833)
zuletzt geändert durch Art.11 iVm Art.16 Abs.1 des Gesetzes zur Vereinfachung der abfallrechtlichen Überwachung
(aF)
vom 15.07.06 (BGBl_I_06,1619)
= Art.1 der Verordnung über den Versatz von Abfällen unter Tage und zur Änderung von Vorschriften zum Abfallverzeichnis
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
T-1 | Allgemeines | 1-2 |
---|
(1) 1Diese Verordnung gilt für die Verwertung von Abfällen,
die in den unter Bergaufsicht stehenden untertägigen
Grubenbauen als Versatzmaterial eingesetzt werden.
2Sie gilt nicht für Anlagen zur untertägigen Endlagerung von
radioaktiven Abfällen.
(2) Diese Verordnung gilt für
Erzeuger und Besitzer von Abfällen,
Betreiber von der Bergaufsicht unterliegenden Grubenbetrieben und
Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Versatzmaterial.
§§§
Im Sinne dieser Verordnung sind
Versatzmaterial:
1Materialien, die unter Verwendung von Abfällen unter
Nutzung ihrer bauphysikalischen Eigenschaften zu
bergtechnischen oder bergsicherheitlichen Zwecken
unter Tage eingesetzt werden.
2Hierunter fallen auch
direkt und unvermischt eingesetzte Abfälle.
Langzeitsicherheitsnachweis:
Auf den konkreten Standort bezogener Nachweis der
geologischen, geochemischen, geotechnischen, hydraulischen
und inneren Barrieren, die gewährleisten,
dass das Versatzmaterial während der Betriebsphase
und in der Nachbetriebsphase zu keiner Beeinträchtigung
der Biosphäre führen kann.
Metallgehalt:
1Konzentration der in Anlage 1 genannten Metalle im
Einzelnen unvermischten Abfall.
2Sind Metalle chemisch
gebunden, so ist der anteilige Metallgehalt in der Verbindung
ausschlaggebend.
§§§
Abfälle, welche die in Anlage 1 aufgeführten Metallgehalte erreichen, dürfen weder zur Herstellung von Versatzmaterial noch unmittelbar als Versatzmaterial eingesetzt werden, wenn die Gewinnung der Metalle aus den Abfällen technisch möglich und wirtschaftlich zumutbar sowie unter Einhaltung der Anforderungen an die Zulässigkeit einer solchen Verwertung durchführbar ist.
§§§
(1) 1Der Einsatz von Abfällen zur Herstellung von Versatzmaterial
sowie unmittelbar als Versatzmaterial ist nur
zulässig, wenn die in Anlage 2 Tabelle 1 und Tabelle 1a
aufgeführten Feststoffgrenz- und Zuordnungswerte im
jeweiligen verwendeten unvermischten Abfall nicht überschritten
werden und bei dem Einsatz des Versatzmaterials
keine schädliche Verunreinigung des Grundwassers
oder von oberirdischen Gewässern oder eine sonstige
nachteilige Veränderung der Eigenschaften der Gewässer
zu besorgen ist.
2Hierfür darf das Versatzmaterial die in
Anlage 2 Tabelle 2 aufgeführten Grenzwerte im Eluat
nicht überschreiten.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Überschreitung der in Anlage 2 aufgeführten Grenzwerte zulässig, soweit
die jeweiligen Gehalte die Gehalte des aufnehmenden Gesteins (geogene Grundgehalte) nicht überschreiten oder
im Kohlegestein und im Nebengestein Abfälle ausschließlich aus Kraftwerken, Heizkraftwerken und Heizwerken mit Feuerungsanlagen für den Regelbrennstoff Steinkohle oder Braunkohle eingesetzt werden, die
ausschließlich aus der Kohleverfeuerung stammen oder
im Falle der zugelassenen Mitverbrennung von anderen Stoffen keine höheren schädlichen Verunreinigungen enthalten als in den Fällen des Buchstaben a.
(3) 1Abgesehen von den Zuordnungswerten der Anlage
2 Tabelle 1a gelten die Grenzwerte der Anlage 2 nicht
bei einer Verwendung des Versatzmaterials in Betrieben
im Salzgestein, wenn ein Langzeitsicherheitsnachweis
gegenüber der zuständigen Behörden geführt wurde.
2Dabei sind die in Anlage 4 aufgeführten Hinweise zur Durchführung des Langzeitsicherheitsnachweises zu beachten.
(4) 1Die Einhaltung der in den Anlagen 1 und 2 aufgeführten
Grenz- und Zuordnungswerte ist durch die zuständige
Behörde zu überwachen.
2Dabei sind die in Anlage 3 aufgeführten Vorschriften über die Probenahme und Analytik
zu beachten.
3Die zuständige Behörde kann den Abfallerzeuger
oder -besitzer verpflichten, entsprechende Probenahmen und Analysen durchzuführen oder durchführen zu lassen.
(5) Sonstige Anforderungen, wie sie sich aus bergrechtlichen oder gefahrstoffrechtlichen Rechtsvorschriften ergeben, bleiben unberührt.
§§§
Abfälle dürfen zur Herstellung von Versatzmaterial sowie unmittelbar als Versatzmaterial nur in den Verkehr gebracht werden, um sie Anlagen zur Herstellung von Versatzmaterial oder untertägigen Grubenbauen zuzuführen, in denen die Anforderungen nach den §§ 3 und 4 eingehalten werden.
§§§
Werden aufgrund von vor dem 30.Oktober 2002 geltenden bergrechtlichen Zulassungen oder abgeschlossenen rechtsgültigen Entsorgungsverträgen Abfälle zur Herstellung von Versatzmaterial oder unmittelbar als Versatzmaterial eingesetzt, so sind die Anforderungen der §§ 3, 4 und 5 nach Ablauf der Zulassungen und der vertraglichen Bindungen, spätestens jedoch ab 1.März 2006, einzuhalten.
§§§
Ordnungswidrig im Sinne des § 61 Abs.1 Nr.5 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
entgegen § 3 oder § 4 Abs.1 Satz 1 Abfälle zur Herstellung von Versatzmaterial oder als Versatzmaterial einsetzt oder
entgegen § 5 Abfälle in den Verkehr bringt.
§§§
[ ] | VersatzV | [ ][ » ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2006
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§