VersVermV | 1-59 | |
---|---|---|
[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 7100-1-9
Verordnung
über die Versicherungsvermittlung und -beratung
vom 15.05.07 (BGBl_I_07,733, 1967)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ] |
§§§
Auf Grund des § 11a Abs.5, des § 34d Abs.8 und des § 34e Abs.3 Satz 2 bis 4 der Gewerbeordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.Februar 1999 (BGBl.I S.202), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19.Dezember 2006 (BGBl.I S.3232) eingefügt worden sind, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Justiz, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz:
A-1 | Sachkundeprüfung | 1-4 |
---|
(1) Durch die Sachkundeprüfung nach § 34d Abs.2 Nr.4 der Gewerbeordnung erbringt der Prüfling den Nachweis, über die zur Ausübung der in § 34d Abs.1 der Gewerbeordnung genannten Tätigkeiten erforderlichen fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse zu verfügen.
(2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind insbesondere folgende Sachgebiete und ihre praktische Anwendung:
(3) 1
2Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung
sind an den Vorgaben der Anlage 1 auszurichten.
(4)
§§§
(1) Die Abnahme der Sachkundeprüfung erfolgt durch die Industrie- und Handelskammern.
(2) 1Für die Abnahme der Prüfung errichten die Industrie-
und Handelskammern Prüfungsausschüsse.
2Sie berufen die Mitglieder dieser Ausschüsse.
3aDie Mitglieder müssen für die Prüfungsgebiete sachkundig, mit
der aktuellen Praxis der Versicherungsvermittlung oder -beratung durch eigene Erfahrung vertraut und für die
Mitwirkung im Prüfungswesen geeignet sein;
3bsie dürfen nicht Personen prüfen, die von ihnen selbst ausgebildet worden sind.
(3) 1Industrie- und Handelskammern können Vereinbarungen zur gemeinsamen Durchführung der Sachkundeprüfung schließen.
2Mehrere Industrie- und Handelskammern können einen gemeinsamen Prüfungsausschuss
errichten.
3§ 1 Abs.4a des Gesetzes zur vorläufigen Regelung des Rechts der Industrie- und Handelskammern bleibt unberührt.
§§§
(1) Die Prüfung besteht aus einem schriftlichen und einem praktischen Teil.
(2) 1Der schriftliche Teil der Prüfung erstreckt sich auf
die in § 1 Abs.2 Nr.2 aufgeführten Inhalte, die in einem
ausgewogenen Verhältnis zueinander zu prüfen sind.
2Der Prüfling soll anhand von praxisbezogenen Aufgaben
nachweisen, dass er die grundlegenden versicherungsfachlichen
und rechtlichen Kenntnisse erworben
hat und praktisch anwenden kann.
(3) 1Die Auswahl der schriftlichen Prüfungsaufgaben
trifft ein bundesweit einheitlich tätiger Aufgabenauswahlausschuss.
Der Ausschuss wird mit acht Mitgliedern
und acht stellvertretenden Mitgliedern besetzt,
die von den Industrie- und Handelskammern berufen
werden.
2Die Berufung erfolgt jeweils nach Anhörung
von Vertretern der Versicherungsunternehmen, der Versicherungsmakler,
der Versicherungsberater, der Versicherungsvertreter
und der Außendienstführungskräfte.
3Es werden berufen:
4Die Mitglieder des Ausschusses sowie ihre Stellvertreter
müssen in der Lage sein, sachverständige Entscheidungen
zur Aufgabenauswahl zu treffen.
5Die Prüfungsaufgaben werden auch nach der Prüfung nicht veröffentlicht,
sondern stehen den Prüflingen nur während der Prüfung zur Verfügung.
(4) 1Im praktischen Teil der Prüfung, die als Simulation
eines Kundenberatungsgesprächs durchgeführt wird, wird jeweils ein Prüfling geprüft.
2Hier soll der Prüfling nachweisen, dass er über die Fähigkeiten verfügt,
kundengerechte Lösungen zu entwickeln und anzubieten.
3Dabei kann der Prüfling wählen zwischen den Sachgebieten Vorsorge (Lebensversicherung, private Rentenversicherung, Unfallversicherung, Berufsunfähigkeitsversicherung,
Krankenversicherung, Pflegeversicherung) oder Sach- und Vermögensversicherung
(Haftpflichtversicherung, Kraftfahrtversicherung, verbundene Hausratversicherung, verbundene Gebäudeversicherung,
Rechtsschutzversicherung).
4Das Gespräch wird auf der Grundlage einer Fallvorgabe durchgeführt, die entweder auf eine Situation Versicherungsvermittler und Kunde oder auf eine Situation Versicherungsberater und Kunde Bezug nimmt.
(5) 1Die Leistung des Prüflings ist von dem Prüfungsausschuss mit „bestanden“ oder „nicht bestanden“ zu bewerten.
2Der schriftliche Teil der Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfling in vier der in § 1 Abs.2 Nr.2 genannten Bereiche jeweils mindestens 50 Prozent und in dem weiteren Bereich mindestens 30 Prozent der erreichbaren
Punkte erzielt.
(6) Die Prüfung ist nicht öffentlich. Jedoch können beauftragte Vertreter der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht sowie Mitglieder eines anderen Prüfungsausschusses, Personen, die beauftragt sind, die Qualität der Prüfung zu kontrollieren, oder Personen, die in einen Prüfungsausschuss berufen werden sollen, anwesend sein; sie dürfen nicht in die Beratung über das Prüfungsergebnis einbezogen werden.
(7) Die Prüfung kann beliebig oft wiederholt werden, jedoch muss zwischen den einzelnen Wiederholungsversuchen vom zweiten Prüfungsversuch an mindestens ein Jahr Abstand liegen.
(8) 1Die Industrie- und Handelskammer stellt unverzüglich eine Bescheinigung nach Anlage 2 aus, wenn der Prüfling die Prüfung erfolgreich abgelegt hat.
2Wenn die Prüfung nicht erfolgreich abgelegt wurde, erhält der Prüfling darüber einen Bescheid, in dem er auf die Möglichkeit der Wiederholungsprüfung hinzuweisen ist.
(9) Die Einzelheiten des Prüfungsverfahrens regelt die Kammer durch Satzung.
§§§
(1) Folgende Berufsqualifikationen oder deren Nachfolgeberufe werden als Nachweis der erforderlichen Sachkunde anerkannt:
und eine mindestens einjährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt;
wenn zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufserfahrung im Bereich Versicherungsvermittlung oder -beratung vorliegt.
(2) 1
2
§§§
A-2 | Vermittlerregister | 5-7 |
---|
1Im Register nach § 11a der Gewerbeordnung werden folgende Angaben zu den Eintragungspflichtigen gespeichert:
2Ist der Eintragungspflichtige eine juristische Person, so werden auch die Familien- und Geburtsnamen und Vornamen der natürlichen Personen, die innerhalb des für die Geschäftsführung verantwortlichen Organs für die Vermittlertätigkeiten zuständig sind, gespeichert.
§§§
(1) 1Der Eintragungspflichtige hat der Registerbehörde
die Angaben nach § 5 mitzuteilen.
2Änderungen der Angaben nach § 5 hat der Eintragungspflichtige der
Registerbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Bei Versicherungsvermittlern, die nach § 34d Abs.4 der Gewerbeordnung keiner Erlaubnis bedürfen, erfolgt die Übermittlung der Angaben abweichend von Absatz 1 ausschließlich nach § 80 Abs.3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes.
(3) Die Registerbehörde erteilt dem Eintragungspflichtigen und im Fall des Absatzes 2 zusätzlich dem oder den Versicherungsunternehmen eine Eintragungsbestätigung mit der Registrierungsnummer, unter der der Eintragungspflichtige im Register geführt wird.
(4) Die Registerbehörde unterrichtet den Eintragungspflichtigen und im Fall des § 80 Abs.4 des Versicherungsaufsichtsgesetzes zusätzlich das Versicherungsunternehmen unverzüglich über eine Datenlöschung nach § 11a Abs.3 Satz 2 der Gewerbeordnung.
§§§
1Hinsichtlich der Angaben nach § 5 Satz 1 Nr.2 und 8
ist ein automatisierter Abruf nicht zulässig.
2Schriftlich darf die Registerbehörde insoweit nur den in § 11a
Abs.7 der Gewerbeordnung genannten Behörden Auskunft erteilen.
§§§
A-3 | Anforderungen an die Haftpflichtversicherung | 8-10 |
---|
Die Haftpflichtversicherung nach § 34d Abs.2 Nr.3 der Gewerbeordnung muss für das gesamte Gebiet der Mitgliedstaaten der Europäischen Union und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten.
§§§
(1) Die Versicherung nach § 8 muss bei einem im Inland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen genommen werden.
(2) Die Mindestversicherungssumme beträgt 1 Million Euro für jeden Versicherungsfall und 1,5 Millionen Euro für alle Versicherungsfälle eines Jahres.
(3) 1Der Versicherungsvertrag muss Deckung für die
sich aus der gewerblichen Tätigkeit im Anwendungsbereich
dieser Verordnung ergebenden Haftpflichtgefahren
für Vermögensschäden gewähren.
2Der Versicherungsvertrag muss sich auch auf solche Vermögensschäden
erstrecken, für die der Versicherungspflichtige nach § 278 oder § 831 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
einzustehen hat, soweit die Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen nicht selbst zum Abschluss einer solchen
Berufshaftpflichtversicherung verpflichtet sind.
(4) aDer Versicherungsvertrag hat Versicherungsschutz
für jede einzelne Pflichtverletzung zu gewähren,
die gesetzliche Haftpflichtansprüche privatrechtlichen
Inhalts gegen den Versicherungspflichtigen zur Folge
haben könnte;
bdabei kann vereinbart werden, dass
sämtliche Pflichtverletzungen bei Erledigung eines einheitlichen
Geschäfts als ein Versicherungsfall gelten.
(5) 1Von der Versicherung kann die Haftung für Ersatzansprüche
wegen wissentlicher Pflichtverletzung
ausgeschlossen werden.
2Weitere Ausschlüsse sind nur
insoweit zulässig, als sie marktüblich sind und dem
Zweck der Berufshaftpflichtversicherung nicht zuwiderlaufen.
§§§
(1) 1Das Versicherungsunternehmen ist verpflichtet,
der für die Erlaubniserteilung nach § 34d Abs.1 und
§ 34e Abs.1 der Gewerbeordnung zuständigen Behörde
die Beendigung oder Kündigung des Versicherungsvertrags,
gegebenenfalls erst nach Ablauf der
Frist des § 39 Abs.3 Satz 3 des Gesetzes über den
Versicherungsvertrag, sowie jede Änderung des Versicherungsvertrags,
die den vorgeschriebenen Versicherungsschutz
im Verhältnis zu Dritten beeinträchtigen
kann, unverzüglich mitzuteilen.
2Die zuständige Behörde hat dem Versicherungsunternehmen das Datum des
Eingangs der Anzeige nach Satz 1 mitzuteilen.
(2) Zuständige Stelle im Sinne des § 158c Abs.2 des Versicherungsvertragsgesetzes ist die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Abs.1 und § 34e Abs.1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde.
§§§
A-4 | Informationspflichten | 11 |
---|
(1) Der Gewerbetreibende hat dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt folgende Angaben klar und verständlich in Textform mitzuteilen:
bei der zuständigen Behörde gemeldet und in das Register nach § 34d Abs.7 der Gewerbeordnung eingetragen ist und wie sich diese Eintragung überprüfen lässt,
(2)
(3) 1
2a
2b
§§§
A-5 | Zahlungssicherung | 12-17 |
---|
(1) 1Der Gewerbetreibende darf für das Versicherungsunternehmen
bestimmte Zahlungen, die der Versicherungsnehmer im Zusammenhang mit der Vermittlung
oder dem Abschluss eines Versicherungsvertrags an ihn leistet, nur annehmen, wenn er zuvor eine Sicherheit
geleistet oder eine geeignete Versicherung abgeschlossen hat, die den Versicherungsnehmer dagegen
schützt, dass der Gewerbetreibende die Zahlung nicht an das Versicherungsunternehmen weiterleiten
kann.
2Dies gilt nicht, soweit der Gewerbetreibende zur Entgegennahme von Zahlungen des Versicherungsnehmers
bevollmächtigt ist.
(2) 1Die Sicherheit kann durch die Stellung einer Bürgschaft oder andere vergleichbare Sicherheiten geleistet
werden.
2Als Bürge können nur Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Sitz im Inland, Kreditinstitute,
die im Inland zum Geschäftsbetrieb befugt sind, sowie Versicherungsunternehmen bestellt werden, die
zum Betrieb der Kautionsversicherung im Inland befugt sind.
3Die Bürgschaft darf nicht vor dem Zeitpunkt ablaufen, der sich aus Absatz 5 ergibt.
(3) Versicherungen sind im Sinne von Absatz 1 Satz 1 geeignet, wenn
(4) 1Sicherheiten und Versicherungen können nebeneinander
geleistet und abgeschlossen werden.
2Sie können
für jedes einzelne Vermittlungsgeschäft oder für
mehrere gemeinsam geleistet oder abgeschlossen werden.
3Insgesamt hat die Mindestsicherungssumme
4 Prozent der jährlichen vom Gewerbetreibenden entgegengenommenen
Prämieneinnahmen zu entsprechen,
mindestens jedoch 15 000 Euro.
(5) Der Gewerbetreibende hat die Sicherheiten und Versicherungen aufrechtzuerhalten, bis er die Vermögenswerte an das Versicherungsunternehmen übermittelt hat.
(6) 1Absatz 1 Satz 1 und die Absätze 2 bis 5 gelten
entsprechend, wenn der Gewerbetreibende Leistungen
des Versicherungsunternehmens annimmt, die dieses
auf Grund eines Versicherungsvertrags an den Versicherungsnehmer
zu erbringen hat.
2Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht nicht, soweit der Gewerbetreibende
vom Versicherungsnehmer zur Entgegennahme von Leistungen des Versicherungsunternehmens
nach § 42f Abs.2 des Gesetzes über den Versicherungsvertrag
bevollmächtigt ist.
(7) Hat im Zeitpunkt einer Zahlungsannahme der Gewerbetreibende seine Hauptniederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so genügt der Gewerbetreibende seiner Verpflichtung nach Absatz 1 auch dann, wenn der nach Artikel 4 Abs.4 der Richtlinie 2002/92/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9.Dezember 2002 über Versicherungsvermittlung (ABl.EG Nr.L 9 S.3) notwendige Schutz des Versicherungsnehmers durch die Vorschriften des anderen Staates sichergestellt ist.
§§§
Soweit der Gewerbetreibende nach § 12 Abs.1 oder Abs.6 Sicherheiten zu leisten oder Versicherungen abzuschließen hat, hat er diese dem Versicherungsnehmer auf Verlangen nachzuweisen.
§§§
(1) 1Der Gewerbetreibende hat nach Maßgabe des
Absatzes 2 Aufzeichnungen zu machen sowie die dort
genannten Unterlagen und Belege übersichtlich zu
sammeln.
2Die Aufzeichnungen sind unverzüglich und
in deutscher Sprache anzufertigen.
(2) Aus den Aufzeichnungen und Unterlagen des Aufzeichnungspflichtigen müssen folgende Angaben ersichtlich sein, soweit sie im Einzelfall in Betracht kommen:
3Außerdem müssen Kopien der Bürgschaftsurkunde und des Versicherungsscheins in den Unterlagen vorhanden sein.
(3) Der Versicherungsberater hat darüber hinaus Aufzeichnungen über Art und Höhe der Einnahmen, die er für seine Tätigkeit erhalten hat, den Namen und Vornamen oder die Firma sowie die Anschrift des Leistenden anzufertigen und die Unterlagen und Belege übersichtlich zu sammeln.
(4) Soweit sich aus handels- oder steuerrechtlichen Bestimmungen Pflichten zur Buchführung ergeben, die mit den Pflichten nach den Absätzen 1 bis 3 vergleichbar sind, kann der Aufzeichnungspflichtige auf diese Buchführung verweisen.
§§§
(1) 1Die für die Erlaubniserteilung nach § 34d Abs.1 und § 34e Abs.1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde
kann aus besonderem Anlass anordnen, dass der Aufzeichnungspflichtige sich im Rahmen einer außerordentlichen
Prüfung durch einen geeigneten Prüfer auf die Einhaltung der sich aus den §§ 12 und 14 ergebenden
Pflichten auf seine Kosten überprüfen lässt.
2Der Prüfer wird von der nach Satz 1 zuständigen Behörde bestimmt.
3Der Prüfungsbericht hat einen Vermerk darüber zu enthalten, ob und welche Verstöße des Aufzeichnungspflichtigen
festgestellt worden sind.
4Der Prüfer hat den Vermerk mit Angabe von Ort und Datum zu unterzeichnen.
(2) 1Für Versicherungsberater kann die für die Erlaubniserteilung
nach § 34e Abs.1 der Gewerbeordnung zuständige Behörde darüber hinaus aus besonderem
Anlass anordnen, dass der Versicherungsberater sich auf Einhaltung der sich aus § 34e Abs.3 der Gewerbeordnung
ergebenden Pflicht überprüfen lässt.
2§ 15 Abs.1 gilt entsprechend.
(4)
§§§
(1) 1Der Aufzeichnungspflichtige hat dem Prüfer die
Einsicht in die Bücher, Aufzeichnungen und Unterlagen
zu gestatten.
2Er hat ihm alle Aufklärungen und Nachweise zu geben, die der Prüfer für eine sorgfältige Prüfung
benötigt.
(2) 1Der Prüfer ist zur gewissenhaften und unparteilichen
Prüfung und zur Verschwiegenheit verpflichtet.
2Er darf nicht unbefugt Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
verwerten, die er bei seiner Tätigkeit erfahren
hat.
3Ein Prüfer, der vorsätzlich oder fahrlässig seine Pflichten verletzt, ist dem Aufzeichnungspflichtigen
zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
4Mehrere Personen haften als Gesamtschuldner.
§§§
Die §§ 11 bis 16 gelten nicht für die Rückversicherungsvermittlung. § 11 gilt nicht für die Vermittlung von Versicherungsverträgen über Großrisiken im Sinne des Artikels 10 Abs.1 Satz 2 des Einführungsgesetzes zu dem Gesetz über den Versicherungsvertrag sowie für die laufenden Versicherungen.
§§§
A-6 | Straftaten und Ordnungswidrigkeiten | 18 |
---|
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Abs.2 Nr.1 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs.2 Nr.8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs.2 Nr.11 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht.
(4) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung das Leben oder die Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird nach § 148 Nr.2 der Gewerbeordnung bestraft.
§§§
A-7 | Schlussbestimmungen | 18a |
---|
Industrie- und Handelskammern können mit Genehmigung ihrer obersten Landesbehörde durch Vereinbarungen ihre örtliche Zuständigkeit für das Registerverfahren nach § 11a der Gewerbeordnung, die Sachkundeprüfung nach § 34d Abs.2 Nr.4 der Gewerbeordnung ganz oder teilweise auf eine Industrie- und Handelskammer übertragen.
§§§
Ein vor dem 1.Januar 2009 abgelegter Abschluss als Versicherungsfachmann oder -frau des Berufsbildungswerks der Deutschen Versicherungswirtschaft eV steht der erfolgreich abgelegten Sachkundeprüfung gleich.
§§§
Diese Verordnung tritt am 22.Mai 2007 in Kraft.
§§§
VersVermV | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2007
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de
§§§