VermVerkProspV | ||
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BGBl.III/FNA 4110-3-4
Verordnung
über Vermögensanlagen-Verkaufsprospekte
vom 16.12.04 (BGBl_I_04,3464)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
Auf Grund des § 8g Abs.2 und 3 des Verkaufsprospektgesetzes, der durch Artikel 2 Nr.1 des Gesetzes vom 28.Oktober 2004 (BGBl.I S.2630) eingefügt worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Diese Verordnung ist auf den Verkaufsprospekt für Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs.1 des Verkaufsprospektgesetzes anzuwenden.
§§§
(1) 1Der Verkaufsprospekt muss über die tatsächlichen
und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der
angebotenen Vermögensanlagen notwendig sind, Auskunft
geben und richtig und vollständig sein.
2Er muss mindestens die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben enthalten.
3Er ist in deutscher Sprache und
in einer Form abzufassen, die sein Verständnis und seine
Auswertung erleichtert.
4Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
(Bundesanstalt) kann gestatten,
dass der Verkaufsprospekt von Emittenten mit Sitz im
Ausland ganz oder zum Teil in einer anderen in internationalen
Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache abgefasst
wird.
5In diesem Fall ist dem Prospekt eine deutsche Zusammenfassung voranzustellen, die Teil des Prospekts
ist und die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen
Angaben zu dem Emittenten, der Vermögensanlage und
dem Anlageobjekt enthält.
(2) 1Der Verkaufsprospekt muss ein Inhaltsverzeichnis
enthalten.
2Anschließend an das Inhaltsverzeichnis ist ein
hervorgehobener Hinweis aufzunehmen, dass die inhaltliche
Richtigkeit der im Prospekt gemachten Angaben
nicht Gegenstand der Prüfung des Prospekts durch die
Bundesanstalt ist.
3Die wesentlichen tatsächlichen und
rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit den angebotenen
Vermögensanlagen einschließlich der mit einer
Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken sind in einem
gesonderten Abschnitt, der nur diese Angaben enthält,
darzustellen.
4Dabei ist das den Anleger treffende maximale
Risiko in seiner Größenordnung zu beschreiben.
5Nach dieser Verordnung geforderte und darüber hinausgehende
in den Prospekt aufgenommene Angaben, die
eine Prognose beinhalten, sind deutlich als Prognosen
kenntlich zu machen.
(3) Der Verkaufsprospekt soll die nach dieser Verordnung
erforderlichen Mindestangaben in der Reihenfolge
ihrer Nennung in der Verordnung enthalten.
2Stimmt die
Reihenfolge der Angaben in dem Prospekt nicht mit der
dieser Verordnung überein, kann die Hinterlegungsstelle
vor Gestattung der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts
von dem Anbieter eine Aufstellung verlangen, aus
der hervorgeht, an welcher Stelle des Prospekts sich die
verlangten Mindestangaben befinden.
(4) Der Verkaufsprospekt ist mit dem Datum seiner Aufstellung zu versehen und vom Anbieter zu unterzeichnen.
(5) Sind vorgeschriebene Angaben dem nach § 10 Abs.1 in den Verkaufsprospekt aufgenommenen Jahresabschluss unmittelbar zu entnehmen, so brauchen sie im Verkaufsprospekt nicht wiederholt zu werden.
§§§
aDer Verkaufsprospekt muss Namen, Geschäftsanschrift
und Funktionen, bei juristischen Personen oder Gesellschaften
die Firma und den Sitz der Personen oder Gesellschaften
angeben, die für seinen Inhalt insgesamt oder für
bestimmte Angaben die Verantwortung übernehmen;
ber muss eine Erklärung dieser Personen oder Gesellschaften enthalten, dass ihres Wissens die Angaben richtig und
keine wesentlichen Umstände ausgelassen sind.
§§§
1Der Veraufsprospekt muss über die Vermögensanlagen angeben:
1Art, Anzahl und Gesamtbetrag der angebotenen Vermögensanlagen sowie die mit den Vermögensanlagen verbundenen Rechte.
2Steht die Anzahl oder der
Gesamtbetrag bei Hinterlegung des Verkaufsprospekts
noch nicht fest, ist ein hervorgehobener Hinweis
aufzunehmen, der eine Mindestanzahl und
einen Mindestbetrag angibt;
1die wesentlichen Grundlagen der steuerlichen Konzeption
der Vermögensanlage.
2Übernimmt der Anbieter
die Zahlung von Steuern, so ist dies anzugeben;
wie die Vermögensanlagen übertragen werden können und in welcher Weise ihre freie Handelbarkeit eingeschränkt ist;
die Zahlstellen oder andere Stellen, die bestimmungsgemäß Zahlungen an den Anleger ausführen;
die Einzelheiten der Zahlung des Zeichnungs- oder Erwerbspreises, insbesondere die Kontoverbindung;
die Stellen, die Zeichnungen oder auf den Erwerb von Anteilen oder Beteiligungen gerichtete Willenserklärungen des Publikums entgegennehmen;
eine für die Zeichnung oder den Erwerb der Vermögensanlagen vorgesehene Frist und die Möglichkeiten, diese vorzeitig zu schließen oder Zeichnungen, Anteile oder Beteiligungen zu kürzen;
die einzelnen Teilbeträge, falls das Angebot gleichzeitig in verschiedenen Staaten mit bestimmten Teilbeträgen erfolgt. Sind die Teilbeträge zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Prospekts noch nicht bekannt, ist anzugeben, in welchen Staaten das Angebot erfolgt;
den Erwerbspreis für die Vermögensanlagen oder, sofern er noch nicht bekannt ist, die Einzelheiten und den Zeitplan für seine Festsetzung;
die mit dem Erwerb, der Verwaltung und der Veräußerung der Vermögensanlage verbundenen weiteren Kosten;
unter welchen Umständen der Erwerber der Vermögensanlagen verpflichtet ist, weitere Leistungen zu erbringen, insbesondere weitere Zahlungen zu leisten;
in welcher Gesamthöhe Provisionen, insbesondere Vermittlungsprovisionen oder vergleichbare Vergütungen, geleistet werden.
2Unbeschadet der Angaben zu den rechtlichen Verhältnissen sind bei Unternehmensbeteiligungen im Sinne des § 8f Abs.1 Satz 1 des Verkaufsprospektgesetzes der Gesellschaftsvertrag und bei Treuhandvermögen im Sinne des § 8f Abs.1 Satz 1 des Verkaufsprospektgesetzes der Treuhandvertrag als Teil des Prospekts beizufügen.
§§§
Der Verkaufsprospekt muss über den Emittenten angeben:
das Datum der Gründung und, wenn er für eine bestimmte Zeit gegründet ist, die Gesamtdauer seines Bestehens;
adie für den Emittenten maßgebliche Rechtsordnung
und die Rechtsform;
bsoweit der Emittent eine Kommanditgesellschaft
oder eine Kommanditgesellschaft
auf Aktien ist, sind zusätzlich Angaben über die Struktur
des persönlich haftenden Gesellschafters und die
von der gesetzlichen Regelung abweichenden Bestimmungen
der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags
aufzunehmen;
den in der Satzung oder im Gesellschaftsvertrag bestimmten Gegenstand des Unternehmens;
das für den Emittenten zuständige Registergericht und die Nummer, unter der er in das Register eingetragen ist;
eine kurze Beschreibung des Konzerns und der Einordnung des Emittenten in ihn, falls der Emittent ein Konzernunternehmen ist.
§§§
1Der Verkaufsprospekt muss über das Kapital des Emittenten angeben:
die Höhe des gezeichneten Kapitals oder der Kapitalanteile und die Art der Anteile, in die das Kapital zerlegt ist, unter Angabe ihrer Hauptmerkmale und der Höhe der ausstehenden Einlagen auf das Kapital;
eine Übersicht der bisher ausgegebenen Wertpapiere oder Vermögensanlagen im Sinne des § 8f Abs.1 des Verkaufsprospektgesetzes.
2Ist der Emittent eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, muss der Verkaufsprospekt über
das Kapital des Emittenten zusätzlich den Nennbetrag
der umlaufenden Wertpapiere, die den Gläubigern ein
Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien einräumen, angeben.
3Daneben muss er die Bedingungen und das Verfahren
für den Umtausch oder den Bezug nennen.
§§§
(1) 1Der Verkaufsprospekt muss über die Gründungsgesellschafter des Emittenten angeben:
Namen und Geschäftsanschrift, bei juristischen Personen Firma und Sitz;
Art und Gesamtbetrag der von den Gründungsgesellschaftern insgesamt gezeichneten und der eingezahlten Einlagen;
Gewinnbeteiligungen, Entnahmerechte und den Jahresbetrag der sonstigen Gesamtbezüge, insbesondere der Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art, die den Gründungsgesellschaftern außerhalb des Gesellschaftsvertrages insgesamt zustehen.
2Die Angaben nach Satz 1 können entfallen, wenn der Emittent mehr als fünf Jahre vor Aufstellung des Verkaufsprospekts gegründet wurde.
(2) Der Verkaufsprospekt muss auch Angaben enthalten über den Umfang der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen der Gründungsgesellschafter an
Unternehmen, die mit dem Vertrieb der emittierten Vermögensanlagen beauftragt sind;
Unternehmen, die dem Emittenten Fremdkapital zur Verfügung stellen, sowie
Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen.
§§§
(1) Der Verkaufsprospekt muss über die Geschäftstätigkeit des Emittenten folgende Angaben enthalten:
Angaben über die Abhängigkeit des Emittenten von Patenten, Lizenzen, Verträgen oder neuen Herstellungsverfahren, wenn sie von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder Ertragslage des Emittenten sind;
Gerichts- oder Schiedsverfahren, die einen wesentlichen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten haben können;
Angaben über die wichtigsten laufenden Investitionen mit Ausnahme der Finanzanlagen.
(2) Ist die Tätigkeit des Emittenten durch außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden, so ist darauf hinzuweisen.
§§§
(1) Der Verkaufsprospekt muss über die Anlageziele und Anlagepolitik der Vermögensanlagen angeben, für welche konkreten Projekte die Nettoeinnahmen aus dem Angebot genutzt werden sollen, welchen Realisierungsgrad diese Projekte bereits erreicht haben, ob die Nettoeinnahmen hierfür alleine ausreichen und für welche sonstigen Zwecke die Nettoeinnahmen genutzt werden.
(2) Der Verkaufsprospekt muss über Anteile, die eine Beteiligung am Ergebnis eines Unternehmens gewähren, über Anteile an einem Treuhandvermögen und über Anteile an einem sonstigen geschlossenen Fonds zusätzlich über die Anlageziele und Anlagepolitik angeben:
1eine Beschreibung des Anlageobjekts. Anlageobjekt
sind die Gegenstände, zu deren voller oder teilweiser
Finanzierung die von den Erwerbern der Vermögensanlagen
aufzubringenden Mittel bestimmt sind.
2Bei
einem Treuhandvermögen, das ganz oder teilweise
aus einem Anteil besteht, der eine Beteiligung am
Ergebnis eines Unternehmens gewährt, treten an die
Stelle dieses Anteils die Vermögensgegenstände des
Unternehmens;
ob den nach den §§ 3, 7 oder 12 zu nennenden Personen das Eigentum am Anlageobjekt oder wesentlichen Teilen desselben zustand oder zusteht oder diesen Personen aus anderen Gründen eine dingliche Berechtigung am Anlageobjekt zusteht;
nicht nur unerhebliche dingliche Belastungen des Anlageobjekts;
rechtliche oder tatsächliche Beschränkungen der Verwendungsmöglichkeiten des Anlageobjekts, insbesondere im Hinblick auf das Anlageziel;
welche Verträge der Emittent über die Anschaffung oder Herstellung des Anlageobjekts oder wesentlicher Teile davon geschlossen hat;
den Namen der Person oder Gesellschaft, die ein Bewertungsgutachten für das Anlageobjekt erstellt hat, das Datum des Bewertungsgutachtens und dessen Ergebnis;
in welchem Umfang nicht nur geringfügige Leistungen und Lieferungen durch Personen erbracht werden, die nach den §§ 3, 7 oder 12 zu nennen sind;
1die voraussichtlichen Gesamtkosten des Anlageobjekts
in einer Aufgliederung, die insbesondere Anschaffungs-
und Herstellungskosten sowie sonstige
Kosten ausweist und die geplante Finanzierung in
einer Gliederung, die Eigen- und Fremdmittel, untergliedert
nach Zwischenfinanzierungs- und Endfinanzierungsmitteln,
gesondert ausweist.
2Zu den Eigenund
Fremdmitteln sind die Fälligkeiten anzugeben und
in welchem Umfang und von wem diese bereits verbindlich
zugesagt sind.
§§§
(1) 1Der Verkaufsprospekt muss über die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Emittenten enthalten:
den letzten nach anderen Vorschriften jeweils geprüften Jahresabschluss und Lagebericht oder,
soweit eine Prüfung des Jahresabschlusses und eine Aufstellung und Prüfung des Lageberichts, jeweils nach der Nummer 1, nach den anderen Vorschriften nicht zwingend vorgeschrieben ist,
a) einen nach § 8h Abs.1 des Verkaufsprospektgesetzes aufgestellten und jeweils geprüften Jahresabschluss und Lagebericht oder
b) einen deutlich gestalteten Hinweis nach § 8h Abs.2 des Verkaufsprospektgesetzes und
2Der Stichtag der in Satz 1 Nr.1 und 2 genannten Abschlüsse darf höchstens 18 Monate vor der Aufstellung des Verkaufsprospekts liegen.
(2) 1aIst der Emittent nur zur Aufstellung eines Konzernabschlusses
verpflichtet, so ist dieser in den Verkaufsprospekt
aufzunehmen;
1bist er auch zur Aufstellung eines
Jahresabschlusses verpflichtet, so sind beide Arten von
Abschlüssen aufzunehmen.
2Die Aufnahme nur des Abschlusses
der einen Art ist ausreichend, wenn der
Abschluss der anderen Art keine wesentlichen zusätzlichen
Aussagen enthält.
3Ein Konzernabschluss kann auch
im Wege eines Verweises in den Verkaufsprospekt aufgenommen
werden, wenn der Konzernabschluss auf Grund
anderweitiger gesetzlicher Bestimmungen veröffentlicht
worden ist.
4Der Verweis muss angeben, wo der Konzernabschluss
veröffentlicht ist.
5In diesem Fall muss der bei
der Bundesanstalt hinterlegte Prospekt auch ein gedrucktes
Exemplar des Konzernabschlusses enthalten.
(3) Jede wesentliche Änderung der Angaben nach Absatz 1 Nr.1 oder Nr.2 oder der Zwischenübersicht, die nach dem Stichtag eingetreten ist, muss im Verkaufsprospekt erläutert werden.
§§§
1Der Verkaufsprospekt muss den Namen, die Anschrift
und die Berufsbezeichnung des Abschlussprüfers, der
den Jahresabschluss des Emittenten nach Maßgabe der
gesetzlichen Vorschriften geprüft hat, enthalten.
2aFerner ist der Bestätigungsvermerk einschließlich zusätzlicher
Bemerkungen aufzunehmen;
2bwurde die Bestätigung des
Jahresabschlusses eingeschränkt oder versagt, so müssen
der volle Wortlaut der Einschränkungen oder der Versagung
und deren Begründung wiedergegeben werden.
§§§
(1) Der Verkaufsprospekt muss über die Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands, Aufsichtsgremien und Beiräte des Emittenten angeben:
den Namen und die Geschäftsanschrift der Mitglieder und ihre Funktion beim Emittenten;
die den Mitgliedern insgesamt für das letzte abgeschlossene Geschäftsjahr gewährten Gesamtbezüge, insbesondere Gehälter, Gewinnbeteiligungen, Aufwandsentschädigungen, Versicherungsentgelte, Provisionen und Nebenleistungen jeder Art, getrennt nach Geschäftsführung oder Vorstand, Aufsichtsgremien und Beiräten.
(2) Der Verkaufsprospekt muss angeben, in welcher Art und Weise die nach Absatz 1 zu nennenden Personen auch tätig sind für
Unternehmen, die mit dem Vertrieb der angebotenen Vermögensanlagen betraut sind;
Unternehmen, die im Zusammenhang mit der Herstellung des Anlageobjekts nicht nur geringfügige Lieferungen oder Leistungen erbringen.
(3) Der Verkaufsprospekt muss über den Treuhänder angeben:
Name und Anschrift, bei juristischen Personen Firma und Sitz;
den Gesamtbetrag der für die Wahrnehmung der Aufgaben vereinbarten Vergütung;
Umstände oder Beziehungen, die Interessenkonflikte begründen können.
(4) Der Verkaufsprospekt muss die Angaben nach den Absätzen 1 und 2 auch für solche Personen enthalten, die nicht in den Kreis der nach dieser Verordnung angabepflichtigen Personen fallen, die Herausgabe oder den Inhalt des Prospekts oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebots der Vermögensanlage aber wesentlich beeinflusst haben.
§§§
Der Verkaufsprospekt muss allgemeine Ausführungen über die Geschäftsentwicklung des Emittenten nach dem Schluss des Geschäftsjahres, auf das sich der letzte offen gelegte Jahresabschluss bezieht, sowie Angaben über die Geschäftsaussichten des Emittenten mindestens für das laufende Geschäftsjahr enthalten.
§§§
Für das Angebot von Vermögensanlagen, für deren Verzinsung oder Rückzahlung eine juristische Person oder Gesellschaft die Gewährleistung übernommen hat, sind die Angaben nach den §§ 5 bis 13 auch über die Person oder Gesellschaft, welche die Gewährleistung übernommen hat, aufzunehmen.
§§§
(1) 1Für den Fall, dass der Emittent vor weniger als 18 Monaten gegründet worden ist und noch keinen Jahresabschluss im Sinne des § 10 Abs.1 Nr.1 erstellt hat, muss der Verkaufsprospekt abweichend von den Anforderungen nach den §§ 10, 11 und 13 folgende Angaben enthalten:
eine Zwischenübersicht, deren Stichtag nicht länger als zwei Monate zurückliegt;
die voraussichtliche Vermögens-, Finanz- und Ertragslage mindestens für das laufende und das folgende Geschäftsjahr;
Planzahlen des Emittenten, insbesondere zu Investitionen, Produktion, Umsatz und Ergebnis, mindestens für die folgenden drei Geschäftsjahre.
2Zu den Angaben nach den Nummern 3 und 4 sind die zugrunde liegenden wesentlichen Annahmen und Wirkungszusammenhänge in geeigneter Form zu erläutern.
(2) Von der Aufnahme einzelner Angaben in den Verkaufsprospekt kann abgesehen werden, wenn
diese Angaben nur von geringer Bedeutung und nicht geeignet sind, die Beurteilung der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage und der Entwicklungsaussichten des Emittenten zu beeinflussen, oder
die Verbreitung dieser Angaben dem Emittenten erheblichen Schaden zufügt, sofern die Nichtveröffentlichung das Publikum nicht über die für die Beurteilung der Vermögensanlagen wesentlichen Tatsachen und Umstände täuscht.
§§§
Diese Verordnung tritt am 1.Juli 2005 in Kraft.
§§§
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