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BGBl.I/FNA: 4110-3-5
Verordnung
über die Gebühren für Amtshandlungen betreffend
Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen nach dem Verkaufsprospektgesetz
vom 29.06.05 (BGBl_I_05,1873)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2005 ] |
§§§
Auf Grund des § 16 Satz 2 des Verkaufsprospektgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 9.September 1998 (BGBl.I S.2701), der durch Artikel 2 Nr.12 des Gesetzes vom 22.Juni 2005 (BGBl.I S.1698) neu gefasst worden ist, in Verbindung mit dem 2.Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23.Juni 1970 (BGBl.I S.821) und § 1 Nr.6 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht, § 1 Nr.6 eingefügt durch Artikel 7 Nr.2 des Gesetzes vom 22.Juni 2005 (BGBl.I S.1698), verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:
1aDie Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht erhebt für Amtshandlungen nach dem Verkaufsprospektgesetz und nach den auf dem Verkaufsprospektgesetz beruhenden Rechtsvorschriften, die Verkaufsprospekte für Vermögensanlagen betreffen, Gebühren nach dieser Verordnung;
1bAuslagen werden nicht gesondert erhoben.
2Im Übrigen gilt das Verwaltungskostengesetz.
§§§
(1) Die gebührenpflichtigen Amtshandlungen und die Gebührensätze bestimmen sich vorbehaltlich der Regelungen in Absatz 2 und § 3 nach dem anliegenden Gebührenverzeichnis.
(2) Erfordert eine gebührenpflichtige Amtshandlung nach dieser Verordnung im Einzelfall einen außergewöhnlich hohen Verwaltungsaufwand, kann die nach dem Gebührenverzeichnis ermittelte Gebühr abhängig vom tatsächlichen Verwaltungsaufwand bis auf das Doppelte erhöht werden.
§§§
(1) 1Für die Ablehnung eines Antrags auf Vornahme einer gebührenpflichtigen Amtshandlung aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit wird eine Gebühr bis zur Höhe der für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzenden Gebühr erhoben.
2Wird ein Antrag nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, beträgt die Gebühr höchstens 50 Prozent der für die Vornahme der Amtshandlung festzusetzenden Gebühr.
(2) 1aFür die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs wird eine Gebühr bis zur Höhe von 50 Prozent der für die angefochtene Amtshandlung festgesetzten Gebühr erhoben;
1bdies gilt nicht, wenn der Widerspruch nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die Verletzung einer Verfahrens- oder Formvorschrift nach § 45 des Verwaltungsverfahrensgesetzes unbeachtlich ist.
2War für die angefochtene Amtshandlung eine Gebühr nicht vorgesehen oder wurde eine Gebühr nicht erhoben, wird eine Gebühr bis zu 1.500 Euro
erhoben.
3aBei einem erfolglosen Widerspruch, der sich ausschließlich gegen eine Gebührenentscheidung richtet, beträgt die Gebühr bis zu 10 Prozent des streitigen Betrags;
3bAbsatz 3 bleibt unberührt.
4Wird ein Widerspruch nach Beginn einer sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen, ist keine Gebühr
zu erheben.
5Das Verfahren zur Entscheidung über einen Widerspruch, der
sich ausschließlich gegen die festgesetzte Widerspruchsgebühr richtet, ist gebührenfrei.
(3) Die Gebühr beträgt in den Fällen der Absätze 1 und 2 Satz 1 bis 3 mindestens 50 Euro.
§§§
Diese Verordnung tritt am 1.Juli 2005 in Kraft.
§§§
A-1 | Anlage (zu § 2 Abs.1) |
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§§§
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