UmwRebeG | 1-6 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 2129-46
Gesetz
über ergänzende Vorschriften zu Rechtsbehelfen
in Umweltangelegenheiten nach der EG-Richtlinie 2003/35/EG
vom 07.12.06 (BGBl_I_06,2816)
frisiert und verlinkt durch
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
(1) Dieses Gesetz findet Anwendung für Rechtsbehelfe gegen
(2) Dieses Gesetz gilt auch im Bereich der ausschließlichen Wirtschaftszone oder des Festlandsockels im Rahmen der Vorgaben des Seerechtsübereinkommens der Vereinten Nationen vom 10.Dezember 1982 (BGBl.1994 II S.1799, 1995 II S.602).
§§§
(1) Eine nach § 3 anerkannte inländische oder ausländische Vereinigung kann, ohne eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen zu müssen, Rechtsbehelfe nach Maßgabe der Verwaltungsgerichtsordnung gegen eine Entscheidung nach § 1 Abs.1 Satz 1 oder deren Unterlassen einlegen, wenn die Vereinigung
(2) 1Eine Vereinigung, die nicht nach § 3 anerkannt ist, kann einen Rechtsbehelf nach Absatz 1 nur dann einlegen, wenn
2Bei einer ausländischen Vereinigung gelten die Voraussetzungen der Nummer 3 als erfüllt.
3Mit der Bestandskraft einer die Anerkennung versagenden Entscheidung wird der Rechtsbehelf unzulässig.
(3) Hat die Vereinigung im Verfahren nach § 1 Abs.1 Gelegenheit zur Äußerung gehabt, ist sie im Verfahren über den Rechtsbehelf mit allen Einwendungen ausgeschlossen, die sie im Verfahren nach § 1 Abs.1 nicht oder nach den geltenden Rechtsvorschriften nicht rechtzeitig geltend gemacht hat, aber hätte geltend machen können.
(4) 1Ist eine Entscheidung nach § 1 Abs.1 Satz 1 nach den geltenden Rechtsvorschriften weder öffentlich bekannt gemacht noch der
Vereinigung bekannt gegeben worden, müssen Widerspruch oder Klage
binnen eines Jahres erhoben werden, nachdem die Vereinigung
von der Entscheidung Kenntnis erlangt hat oder hätte
erlangen können.
2Satz 1 gilt entsprechend, wenn eine Entscheidung nach § 1 Abs.1 Satz 1 entgegen geltenden Rechtsvorschriften nicht getroffen worden ist und die Vereinigung von diesem Umstand Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen können.
3Für Bebauungspläne gilt § 47 Abs.2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung.
(5) Rechtsbehelfe nach Absatz 1 sind begründet,
§§§
(1) 1Auf Antrag wird einer inländischen oder ausländischen Vereinigung die Anerkennung zur Einlegung von Rechtsbehelfen
nach diesem Gesetz erteilt.
2Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn
die Vereinigung
3In der Anerkennung ist der satzungsgemäße Aufgabenbereich, für den die Anerkennung gilt, zu bezeichnen.
4Ein als Naturschutzverein nach dem Bundesnaturschutzgesetz oder nach landesrechtlichen Vorschriften
anerkannter Verein gilt zugleich als anerkannt nach Satz 1.
(2) 1Die Anerkennung wird durch das
Umweltbundesamt ausgesprochen.
2Sie kann auch öffentlich bekannt
gemacht werden.
§§§
(1) 1Die Aufhebung einer Entscheidung über die Zulässigkeit eines Vorhabens nach § 1 Abs.1 Satz 1 Nr.1 kann verlangt werden, wenn eine nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung, nach der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung bergbaulicher Vorhaben oder nach entsprechenden landesrechtlichen Vorschriften
nicht durchgeführt worden und nicht nachgeholt worden ist.
2a§ 45 Abs.2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
und andere entsprechende Rechtsvorschriften bleiben unberührt;
2bdie Möglichkeit der Aussetzung des gerichtlichen Verfahrens zur Heilung eines Verfahrensfehlers bleibt unberührt.
(2) Soweit Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung Beschlüsse im Sinne des § 2 Abs.3 Nr.3 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung sind, gelten abweichend von Absatz 1 die §§ 214 und 215 und die diesbezüglichen Überleitungsvorschriften des Baugesetzbuchs sowie die einschlägigen landesrechtlichen Vorschriften.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für Rechtsbehelfe von Beteiligten nach § 61 Nr.1 und 2 der Verwaltungsgerichtsordnung.
§§§
1aDieses Gesetz gilt für Verfahren nach § 1 Abs.1 Satz 1, die nach dem 25.Juni 2005 eingeleitet worden sind oder hätten eingeleitet werden müssen;
1bHalbsatz 1 findet keine Anwendung auf Entscheidungen nach § 1 Abs.1 Satz 1, die vor dem 15.Dezember 2006
Bestandskraft erlangt haben.
§§§
Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§§§
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