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BGBl.III/FNA 50-1-12
Verordnung
über die Zuständigkeit und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung
vom 24.08.05 (BGBl_I_05,2538)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
§§§
Auf Grund des § 13 Abs.2 in Verbindung mit § 50 Abs.1 Nr.2 und § 50 Abs.2 des Wehrpflichtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30.Mai 2005 (BGBl.I S.1465) sowie des § 68 Abs.2 in Verbindung mit § 93 Abs.1 Nr.9 und § 93 Abs.4 des Soldatengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2005 (BGBl.I S.1482) verordnet die Bundesregierung:
(1) Die Unabkömmlichstellung von Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen können der zuständigen Wehrersatzbehörde vorschlagen:
für die im öffentlichen Dienst des Bundes oder bei einer der Aufsicht einer Bundesbehörde unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Beschäftigten die oberste Bundesbehörde;
für die im öffentlichen Dienst eines Landes, einer Gemeinde, eines Gemeindeverbandes oder bei einer anderen der Aufsicht einer Landesbehörde unterstehenden Körperschaft, Anstalt oder Stiftung des öffentlichen Rechts Beschäftigten die oberste Landesbehörde;
für die im Zivilschutz Beschäftigten, die Angehörigen des Technischen Hilfswerks oder einer Hilfsorganisation des Katastrophenschutzes die oberste Bundesoder Landesbehörde;
für Angehörige freier Berufe mit Aufgaben von besonderer Bedeutung die oberste Bundes- oder Landesbehörde;
für Angehörige von Betrieben, die der Aufsicht der Bergbehörden unterstehen die oberste Landesbehörde;
für die in der Seefischerei Beschäftigten die oberste Landesbehörde;
für die Beschäftigten bei den nichtbundeseigenen Eisenbahnen, in der Hafenschifffahrt sowie bei Seeoder Binnenhäfen, Flugplätzen oder den unmittelbar hierzu gehörenden Umschlagsbetrieben die oberste Landesverkehrsbehörde;
für die im gewerbsmäßigen Güterkraft- oder Straßenpersonenverkehr Beschäftigten die oberste Landesbehörde;
für die in gewerblichen Betrieben der Ernährungswirtschaft Beschäftigten die oberste Landesbehörde;
für diejenigen, die bei Unternehmen beschäftigt sind, die Telekommunikationsdienste für die Öffentlichkeit oder Postdienstleistungen für die Öffentlichkeit erbringen das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit;
für die im überregionalen gewerblichen Güterkraftverkehr Beschäftigten, für die in der Seeschifffahrt, Binnenschifffahrt (außer Hafenschifffahrt) oder bei einem Luftfahrtunternehmen Beschäftigten, für die bei Eisenbahnen des Bundes Beschäftigten sowie für die bei der Deutsche Flugsicherung GmbH Beschäftigten das Bundesministerium für Verkehr, Bauund Wohnungswesen;
in allen anderen Fällen die von der Landesregierung bestimmte Behörde.
(2) Die Landesregierungen oder die in Absatz 1 Nr. 1 bis 12 genannten Stellen können das Vorschlagsrecht auf nachgeordnete Behörden oder der Aufsicht des Landes unterstehende Stellen der öffentlichen Verwaltung übertragen.
(3) Die obersten Bundes- oder Landesbehörden können in Fällen von besonderer Bedeutung unabhängig von der Regelung nach Absatz 1 die Unabkömmlichstellung von Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen vorschlagen.
(4) Die örtliche Zuständigkeit der vorschlagsberechtigten Behörde richtet sich nach dem Ort, an dem der Dienstherr oder der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin, für den oder die unabkömmlich gestellt werden soll, seinen oder ihren Sitz hat.
(5) Die Vorschläge sind zu begründen.
§§§
(1) Wer, ohne selbst vorschlagsberechtigt zu sein, als Dienstherr, Arbeitgeber oder Arbeitgeberin die Unabkömmlichstellung von Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen anstrebt, benennt diese mit Begründung der nach § 1 vorschlagsberechtigten Behörde.
(2) 1Die Behörde schlägt der zuständigen Wehrersatzbehörde
die Unabkömmlichstellung der ihr nach Absatz 1
benannten Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen
vor, wenn diese begründet erscheint.
2In den Fällen
des § 1 Abs.1 Nr.12 holt sie gutachtliche Stellungnahmen
ein, und zwar
von der Landwirtschaftskammer oder, soweit eine solche nicht besteht, von der Dienststelle der landwirtschaftlichen oder forstlichen Verwaltung für die in der Land- und Forstwirtschaft Beschäftigten,
von der Industrie- und Handelskammer oder der Handwerkskammer für die in der gewerblichen Wirtschaft Beschäftigten,
von sachverständigen Stellen, soweit die Behörde nicht selbst sachverständig ist, für die übrigen Beschäftigten in anderen Bereichen.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 Nr.2 ist für nachstehend aufgeführte Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige außerdem eine gutachtliche Stellungnahme einzuholen:
für die Beschäftigten für den Bau, die Unterhaltung oder die Instandsetzung von Anlagen und Einrichtungen
a) der Eisenbahnen des Bundes vom Eisenbahn- Bundesamt,
b) der nichtbundeseigenen Eisenbahnen von der für die nichtbundeseigenen Eisenbahnen zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde,
c) der Flugsicherung vom Luftfahrt-Bundesamt,
d) der Flugplätze von der für den Luftverkehr zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde,
e) der Bundeswasserstraßen und bundeseigenen Häfen von den Wasser- und Schifffahrtsdirektionen, der Elbe im Bereich des Hamburger Hafens von der Wirtschaftsbehörde der Freien und Hansestadt Hamburg,
f) der nichtbundeseigenen Wasserstraßen von den höheren Wasserbehörden der Länder,
g) der nichtbundeseigenen Häfen von der für Häfen zuständigen obersten Landesbehörde oder der von ihr bestimmten Behörde;
für die Beschäftigten für den Bau, die Unterhaltung oder die Instandsetzung von Straßen von der für den Straßenbau zuständigen obersten Landesbehörde oder von der von ihr bestimmten Behörde.
(4) Die Behörde beteiligt, soweit erforderlich, die Agentur für Arbeit.
§§§
(1) 1Über die Vorschläge, Wehrpflichtige oder Dienstleistungspflichtige
unabkömmlich zu stellen, entscheidet
das für den Wohnsitz zuständige Kreiswehrersatzamt.
2Vorschläge oberster Landesbehörden sind der Wehrbereichsverwaltung,
Vorschläge oberster Bundesbehörden
dem Bundesamt für Wehrverwaltung zur Entscheidung
vorzulegen, wenn dem Kreiswehrersatzamt die Vorschläge
nicht begründet erscheinen.
(2) Vor Ablehnung einer Unabkömmlichstellung soll die vorschlagsberechtigte Behörde gehört werden.
(3) 1Die Entscheidung über die Unabkömmlichstellung wird ausgesetzt, wenn
die Verfügbarkeit für den Wehrdienst noch nicht feststeht (§ 16 Abs.2 und § 23 des Wehrpflichtgesetzes, § 72 Abs.1 in Verbindung mit § 71 sowie § 73 des Soldatengesetzes) oder
die Wehrpflichtigen oder Dienstleistungspflichtigen vom Wehrdienst oder von Dienstleistungen zurückgestellt sind (§ 12 des Wehrpflichtgesetzes sowie § 67 des Soldatengesetzes).
2Die vorschlagsberechtigte Behörde ist zu unterrichten.
(4) Die Einberufung von Wehrpflichtigen oder die Heranziehung von Dienstleistungspflichtigen, deren Unabkömmlichstellung vorgeschlagen wird, ist bis zur Entscheidung über die Unabkömmlichstellung auszusetzen.
(5) Unabkömmlichstellungen können ausgesprochen werden
mit der Einschränkung, dass die Unabkömmlichstellung außer Kraft tritt, wenn die Bundesregierung den Bereitschaftsdienst angeordnet hat oder der Spannungs- oder der Verteidigungsfall festgestellt worden ist.
(6) In der Entscheidung über die Unabkömmlichstellung sind die Tätigkeit und die Dauer, für welche die Unabkömmlichstellung ausgesprochen wird, und bei nicht selbständig Tätigen der Dienstherr, der Arbeitgeber oder die Arbeitgeberin anzugeben.
(7) Die Entscheidung ist der vorschlagsberechtigten Behörde schriftlich mitzuteilen.
§§§
Vorschläge zur Unabkömmlichstellung für den Spannungs- und Verteidigungsfall können eingereicht werden, wenn die Bundesregierung den Bereitschaftsdienst angeordnet hat oder der Spannungs- oder der Verteidigungsfall festgestellt worden ist.
§§§
(1) Die Unabkömmlichstellung ist bei Wegfall ihrer Voraussetzungen schriftlich zu widerrufen.
(2) Zuständig für den Widerruf ist für Vorschläge
einer obersten Bundesbehörde das Bundesamt für Wehrverwaltung,
einer obersten Landesbehörde die zuständige Wehrbereichsverwaltung,
im Übrigen das für den Wohnsitz des Wehrpflichtigen oder des oder der Dienstleistungspflichtigen zuständige Kreiswehrersatzamt.
(3) Vor dem Widerruf einer Unabkömmlichstellung soll die vorschlagsberechtigte Behörde gehört werden.
§§§
(1) Lehnt die Wehrersatzbehörde eine Unabkömmlichstellung ab oder widerruft sie diese nach § 5, kann die vorschlagsberechtigte Behörde innerhalb einer Woche nach Zugang der Entscheidung einen bei der Wehrersatzbehörde gebildeten Ausschuss anrufen.
(2) 1Der Ausschuss beim Kreiswehrersatzamt und bei
der Wehrbereichsverwaltung besteht aus der Leitung der
Behörde oder deren Vertretung als Vorsitzender oder Vorsitzende
sowie jeweils einem oder einer von der Landes2540
regierung und von dem Vorstand der Bundesagentur für
Arbeit zu benennenden Beisitzer oder Beisitzerin.
2Die Landesregierung kann das Recht zur Benennung der Beisitzer
und Beisitzerinnen auf eine andere Behörde übertragen.
3Der Vorstand der Bundesagentur kann das Recht
zur Benennung der Beisitzer und Beisitzerinnen auf die
Geschäftsführungen der Regionaldirektionen übertragen.
4Der Ausschuss beim Bundesamt für Wehrverwaltung
besteht aus der Leitung der Behörde oder deren
Vertretung als Vorsitzender oder Vorsitzende sowie
jeweils einem oder einer von dem Bundesministerium für
Wirtschaft und Arbeit und von der obersten Bundesbehörde,
die die Unabkömmlichstellung der Wehrpflichtigen
oder der Dienstleistungspflichtigen vorgeschlagen
hat, zu benennenden Beisitzer oder Beisitzerin.
(3) 1Zuständig ist der Ausschuss bei der Wehrersatzbehörde,
die die Unabkömmlichstellung abgelehnt oder
widerrufen hat.
2Befinden sich der Sitz der vorschlagsberechtigten
Behörde und der Sitz des Kreiswehrersatzamtes
in verschiedenen Ländern, ist diejenige Landesregierung
für die Entsendung des Beisitzers oder der Beisitzerin
zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich das Kreiswehrersatzamt
seinen Sitz hat.
§§§
1Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
2Gleichzeitig tritt die Verordnung über die Zuständigkeit
und das Verfahren bei der Unabkömmlichstellung
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer
50-1-3, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert
durch Artikel 3 Abs.29 des Gesetzes vom 7.Juli
2005 (BGBl.I S.1970), außer Kraft.
§§§
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