TierZG | 1-30 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 7824-8
vom 21.12.06 (BGBl_I_06,3294)
= Art.1 Gesetz zur Neuordnung des Tierzuchtrechts sowie zur Änderung des Tierseuchengesetzes, des Tierschutzgesetzes und des Arzneimittelgesetzes 1)2)
frisiert und verlinkt durch
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
A-1 | Allgemeine Bestimmungen | 1-2 |
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(1) Dieses Gesetz gilt für die Zucht von
(2) Im züchterischen Bereich ist die Erzeugung der in Absatz 1 bezeichneten Tiere, auch durch Bereitstellung öffentlicher Mittel, so zu fördern, dass
§§§
Im Sinne dieses Gesetzes sind
§§§
A-2 | Zuchtorganisationen | 3-8 |
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(1) Eine Zuchtorganisation wird von der zuständigen Behörde anerkannt, wenn im Hinblick auf die Züchtung der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 1 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt sind.
(2) Die zuständige Behörde kann eine Zuchtorganisation auch anerkennen, soweit
(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen nach Absatz 1 kann die zuständige Behörde die Anerkennung einer Züchtervereinigung versagen, soweit im Inland für die betroffene Rasse bereits eine oder mehrere Züchtervereinigungen anerkannt sind, und die Anerkennung einer weiteren Züchtervereinigung für diese Rasse
(4) 1Einheimisch ist eine Rasse, für die auf Grund in Deutschland vorhandener Tierbestände erstmals ein Zuchtbuch begründet worden
ist und seitdem oder, sofern die Begründung weiter zurückliegt, seit 1949 in
Deutschland geführt wird.
2Eine Rasse kann ferner von der zuständigen Behörde als einheimisch anerkannt werden, soweit das Zuchtbuch nicht erstmals in
Deutschland begründet worden ist, aber für diese Rasse
§§§
(1) 1Der Antrag auf Anerkennung muss enthalten:
2Aus den Angaben nach Satz 1 Nr.4 müssen die Zuchtmethode, der Umfang der Zuchtpopulation sowie Art, Umfang und Durchführung der Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung sowie des Prüfeinsatzes, sofern dieser im Zuchtprogramm vorgesehen ist, und gegebenenfalls die abgeschlossenen Zusammenarbeitsvereinbarungen ersichtlich sein.
(2) Soweit es für die Entscheidung erforderlich ist, kann die zuständige Behörde nach Anhörung des Antragstellers und auf dessen Kosten Gutachten über das Vorliegen einzelner Anerkennungsvoraussetzungen einholen.
(3) Zuständig für die Anerkennung ist die für den Sitz der Zuchtorganisation zuständige Behörde.
(4) 1Bevor die zuständige Behörde eine Zuchtorganisation, die ihre Tätigkeit auch auf das Gebiet eines anderen
Landes, eines anderen Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates
bezieht, anerkennt oder deswegen eine bestehende Anerkennung erweitert,
unterrichtet sie die für das jeweilige Gebiet des anderen Landes oder,
unter Beachtung des § 23 Abs.4, des anderen Mitgliedstaates oder
Vertragsstaates zuständige Behörde durch Übersendung der
Antragsunterlagen über den Antrag.
2Die unterrichtete Behörde kann innerhalb von zwei Monaten nach dem Tag ihrer Unterrichtung der anerkennenden Behörde Bemerkungen zu
dem Antrag auf Anerkennung zukommen lassen.
3Die anerkennende Behörde teilt den unterrichteten Behörden ihre endgültige Entscheidung über den Antrag unverzüglich mit.
(5) 1Änderungen hinsichtlich der nach Absatz 1 Satz 1 im Antrag gemachten Angaben sind der zuständigen Behörde unverzüglich
mitzuteilen.
2Maßnahmen, die zu Änderungen hinsichtlich der Sachverhalte nach Absatz 1 Satz 1 Nr.2 bis 8 Buchstabe a führen, bedürfen
vor ihrem Vollzug der Zustimmung der anerkennenden Behörde.
3Soweit sich der räumliche Tätigkeitsbereich
der Zuchtorganisation auch auf das Gebiet eines anderen Landes, eines anderen Mitgliedstaates oder eines anderen Vertragsstaates erstreckt, gilt Absatz 4 entsprechend.
§§§
(1) 1aDie Anerkennung endet zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt wurde;
1bsie kann neu erteilt werden.
2Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Anerkennung
festgesetzt werden.
(2) 1Die zuständige Behörde kann, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs.2 Nr.4 genannten Zieles erforderlich ist, Züchtervereinigungen, die Zuchtbücher für die gleiche, vom
Aussterben bedrohte einheimische Rasse im Sinne des § 3
Abs.4 führen, aufgeben, ihre Zuchtprogramme
in Zusammenarbeit durchzuführen.
2Erstreckt sich der räumliche Tätigkeitsbereich der betroffenen Zuchtorganisationen auf mehrere Länder, so entscheidet die Behörde im Einvernehmen mit den zuständigen Behörden dieser Länder.
(3) 1Die zuständige Behörde widerruft die Anerkennung einer Zuchtorganisation, soweit die in § 3 Abs.1 festgelegten Voraussetzungen von dieser Zuchtorganisation nicht mehr auf Dauer
erfüllt werden.
2Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften
über Rücknahme und Widerruf unberührt.
(4) 1Zuchtorganisationen, die ihren Sitz in einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat haben und die nach den Vorschriften des anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates zur Umsetzung oder Durchführung der
Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der
landwirtschaftlichen Tierzucht anerkannt sind, bedürfen
nicht der Anerkennung im Inland.
2Sie können im Inland tätig werden, wenn sie dem Bundesministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz
(Bundesministerium) ihre Tätigkeit unter Angabe des räumlichen
Tätigkeitsbereiches angezeigt haben.
3Vor einer Anzeige nach Satz 2 dürfen sie im Hinblick auf ein im Inland gehaltenes Tier weder eine Eintragung in ein Zuchtbuch oder Zuchtregister vornehmen noch eine Zuchtbescheinigung oder eine
Herkunftsbescheinigung ausstellen.
4Das Bundesministerium unterrichtet die für den vorgesehenen räumlichen Tätigkeitsbereich zuständige Behörde.
(5) Die zuständige Behörde teilt dem Bundesministerium die nach § 3 Abs.1 oder 2 anerkannten Zuchtorganisationen sowie die Fälle, in denen die Anerkennung abgelehnt worden ist, bei Equiden nur die Fälle, in denen die Ablehnung der Anerkennung angefochten worden ist, zum Zwecke der Unterrichtung der Kommission der Europäischen Gemeinschaft sowie der anderen Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten mit.
(6) Nach § 3 Abs.1 oder 2 anerkannte Zuchtorganisationen haben bei ihrer Tätigkeit die Bestimmungen ihrer Rechtsgrundlage, ihres Zuchtprogramms und ihrer Zuchtbuchordnung oder Zuchtregisterordnung zu beachten, die nach § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.4, 6, 7 und 8 Buchstabe a Gegenstand der Anerkennung sind.
§§§
(1) 1Jeder Züchter, der zur Mitwirkung an einwandfreier züchterischer Arbeit bereit ist, hat im sachlichen und
räumlichen Tätigkeitsbereich einer Züchtervereinigung das Recht auf
Erwerb der Mitgliedschaft.
2Die Rechte und Pflichten auf Grund der Mitgliedschaft bestimmen sich im Übrigen nach den für die jeweilige
Zuchtorganisation geltenden Vorschriften.
(2) Jedes Tier, das die Anforderungen nach Anlage 2 Spalte 2 erfüllt, ist auf Antrag des Mitglieds einer Züchtervereinigung, das Eigentümer oder Halter des Tieres ist, in die Hauptabteilung des Zuchtbuches einzutragen.
(3) 1Abweichend von Absatz 1 Satz 1 besteht im Falle
der Zucht des englischen Vollblutes und des Trabers kein Recht auf Erwerb
der Mitgliedschaft.
2Jeder Züchter muss jedoch mindestens die Möglichkeit haben, ein von ihm gezüchtetes Pferd in das Zuchtbuch eintragen und darin vermerken und an den Leistungsprüfungen teilnehmen zu lassen sowie Zuchtbescheinigungen
von der Züchtervereinigung zu erhalten.
§§§
(1) Die Leistungsprüfungen und die Zuchtwertschätzung für die in Anlage 3 Spalte 1 genannten Tiere werden von den anerkannten Zuchtorganisationen nach den Anforderungen und Grundsätzen der in Anlage 3 Spalte 2 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft sowie einer nach § 8 Abs.1 Nr.5 erlassenen Rechtsverordnung im Rahmen ihres Zuchtprogramms durchgeführt.
(2) 1Für die Verwendung der Daten und Ergebnisse der im Rahmen des Zuchtprogramms vorgesehenen Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung durch die Zuchtorganisationen sind die Vorschriften über die Datenverarbeitung
nicht öffentlicher Stellen maßgeblich, soweit nicht ein Fall des § 8 Abs.3
Satz 1 Nr.1 vorliegt.
2Zur Information der Abnehmer von Zuchtprodukten
sind die Ergebnisse der Zuchtwertschätzung aus dem Prüfeinsatz von den Zuchtorganisationen zu veröffentlichen.
3Dabei kann auch der Name der Besitzer der Prüftiere veröffentlicht werden, soweit dies zum Zwecke des § 1 Abs.2 erforderlich ist und private Belange nicht entgegenstehen.
4Im Falle des § 8 Abs.3 Satz 1 Nr.1 gewähren die zuständigen Behörden den jeweiligen Berechtigten unter Beachtung der Grundsätze
des Diskriminierungsverbots Zugang zu den Daten und Ergebnissen der
Leistungsprüfungen und der Zuchtwertschätzung.
(3) 1Soweit Tierhalter auf Grund von Rechtsvorschriften, auch unmittelbar geltender Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft, zu Angaben über Kennzeichnungsnummer, Geburtsdatum, Abgangsdatum und -art, Betriebswechsel, Abstammung und Rassezugehörigkeit von Tieren gegenüber den für die Erfassung der Kennzeichnung und Registrierung landwirtschaftlicher Nutztiere zuständigen Behörden oder den von diesen beauftragten Stellen verpflichtet sind,
haben diese Behörden oder Stellen den Zuchtorganisationen auf Anfrage die Angaben mitzuteilen, die zum Zwecke der Zuchtbuchführung, Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung erforderlich sind, soweit der Tierhalter seine
Einwilligung in die Übermittlung der Angaben an die
Zuchtorganisationen schriftlich gegenüber den
Behörden oder Stellen erklärt hat.
2Im Falle des § 8 Abs.3 Satz 1 Nr.1 erfolgt die Mitteilung an die für die Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzung zuständigen
Behörden oder die von ihnen beauftragten Stellen.
(4) Den im Inland durchgeführten Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen stehen Leistungsprüfungen und Zuchtwertschätzungen
§§§
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Zuchttiere bestimmter Rassen, Größen oder ähnlich abgrenzbarer Gruppierungen von der Geltung dieses Gesetzes auszunehmen, soweit die in § 1 Abs.2 genannten Ziele hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) 1Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
2In der Rechtsverordnung nach Satz 1 Nr.1 kann bestimmt werden, dass
§§§
A-3 | Erhaltung der genetischen Vielfalt | 9-11 |
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(1) 1Zur Erreichung des in § 1 Abs.2 Nr.4 genannten
Zieles führen die zuständigen Behörden ein Monitoring über die genetische
Vielfalt im Bereich der landwirtschaftlichen Nutztiere durch.
2Zur Durchführung des Monitoring kann die zuständige Behörde verlangen, dass Zuchtorganisationen oder deren Mitglieder die in einer auf Grund des § 10 Satz 1 Nr.1 erlassenen Rechtsverordnung vorgesehenen Angaben zur Bewertung der genetischen Vielfalt mitteilen.
(2) 1Soweit es zur Durchführung des Monitoring nach Absatz 1 erforderlich ist, kann die zuständige Behörde die Angaben verwenden, die von Tierhaltern auf Grund von Rechtsvorschriften zur Kennzeichnung und
Registrierung landwirtschaftlicher Nutztiere den nach Landesrecht
zuständigen Behörden oder von diesen beauftragten Stellen auf
Anfrage mitgeteilt worden sind.
2Insoweit sind diese Behörden oder Stellen auskunftspflichtig.
(3) 1Die zuständigen Behörden übermitteln die bei der Durchführung des Monitoring erhobenen Daten
2Personenbezogene Daten dürfen nicht übermittelt werden.
3Die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung
veröffentlicht die Ergebnisse des Monitoring.
§§§
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit es zur Erfüllung des in § 1 Abs.2 Nr.4 genannten Zieles erforderlich ist,
§§§
1Die zur Durchführung des Monitoring erforderlichen Vorschriften einschließlich der anzuwendenden Kennzahlen der genetischen Vielfalt werden in Verwaltungsvorschriften geregelt, die vom Bundesministerium im Benehmen
mit einem Beirat aus Vertretern der Länder, der Verbände und der beteiligten Wirtschaftskreise vorbereitet werden.
2Der Beirat wird vom Bundesministerium berufen.
§§§
A-4 | Anbieten, Abgabe und Verwendung | 12-18 |
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1Ein Zuchttier darf zur Erzeugung von Nachkommen nur
§§§
(1) Samen darf nach Maßgabe des Absatzes 3 nur von
(3) Der Samen muss, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen,
§§§
(1) 1Samen darf zur Besamung nur verwendet werden durch
2Die in Satz 1 Nr.1 bezeichneten Personen dürfen den Samen zur künstlichen Besamung nur im Auftrag von Besamungsstationen oder Samendepots in Tierbeständen der Abnehmer nach § 13 Abs.2 Satz 1 Nr.1 verwenden.
(2) 1Als Besamungsbeauftragte dürfen nur Personen tätig werden, die nach dem Besuch eines Lehrganges über künstliche Besamung in einer anerkannten Ausbildungsstätte eine Prüfung bestanden haben.
2Samen darf zur Besamung von Tieren im eigenen Bestand von Tierhaltern oder deren Betriebsangehörigen nur eingesetzt werden,
wenn diese nach dem Besuch eines Kurzlehrganges über künstliche Besamung in
einer anerkannten Ausbildungsstätte eine Prüfung bestanden haben.
3Den jeweiligen Befähigungsnachweisen stehen
entsprechende Befähigungsnachweise zur Durchführung von Besamungen aus einem
anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, wenn diese auf Grund
einer Prüfung erworben worden sind, mit der gleichwertige
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen
worden sind.
4Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann durch die zuständige Behörde vom Nachweis eines Anpassungslehrganges oder von einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden.
(3) 1Die in Absatz 1 bezeichneten Personen haben über die Verwendung des Samens unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3 und des Absatzes 4 Satz 1, jeweils auch in Verbindung mit einer
Rechtsverordnung nach § 18 Abs.1 Nr.4, zu machen.
2Die Aufzeichnungen müssen mindestens Angaben
zur abgebenden Besamungsstation oder zum abgebenden Samendepot sowie zur
Kennzeichnung des Samens sowie zum Betrieb des Tierhalters enthalten.
3Die Angaben müssen eine Zuordnung zu den entsprechenden Aufzeichnungen der abgebenden Besamungsstation oder des
abgebenden Samendepots ermöglichen.
4Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen vom Tierhalter zur Kontrolle durch die zuständigen Behörden vom Zeitpunkt der Verwendung des Samens an gerechnet mindestens drei Jahre aufbewahrt werden.
(4) 1Die Aufzeichnungen nach Absatz 3 Satz 1 müssen zusätzlich Angaben über das Verwendungsdatum sowie über die Kennzeichnung des besamten Tieres enthalten, wenn das besamte Tier ein Zuchttier ist oder der Samen im Rahmen eines Prüfeinsatzes verwendet wird.
2In diesen Fällen hat der Betreiber der Besamungsstation oder des Samendepots auf Verlangen des Tierhalters entweder diesem eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung auszuhändigen oder diese Abschrift sowie die Daten der in Satz 1 sowie Absatz 3 Satz 1 benannten
Aufzeichnungen an eine vom Tierhalter benannte Zuchtorganisation zu
übermitteln.
§§§
(1) Eizellen und Embryonen dürfen nach Maßgabe des Absatzes 3 nur von
(2) 1Eizellen und Embryonen dürfen nur an
abgegeben werden.
2Satz 1 gilt nicht für die Ausfuhr sowie für das Verbringen von Eizellen und Embryonen nach anderen Mitgliedstaaten.
(3) Die Eizellen und Embryonen müssen, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen,
(4) Bei der Abgabe müssen die Eizellen und Embryonen, vorbehaltlich besonderer Bestimmungen, von einer Zucht- oder Herkunftsbescheinigung oder einer Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung für Eizellen oder Embryonen begleitet sein, die für die in Anlage 4 Spalte 1 genannten Tiere die Anforderungen der in Anlage 4 Spalte 4 genannten Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft erfüllt.
(5) Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tierärzten und Fachagrarwirten für Besamungswesen und nur im Auftrag einer Embryo-Entnahmeeinheit gewonnen oder behandelt werden.
§§§
(1) 1Eizellen und Embryonen dürfen nur von Tierärzten, Fachagrarwirten für Besamungswesen und Besamungsbeauftragten, die
nach dem Besuch eines Lehrganges über Embryotransfer in einer anerkannten
Ausbildungsstätte eine Prüfung bestanden haben, und nur
im Auftrag einer Embryo-Entnahmeeinheit übertragen
werden.
2Den jeweiligen Befähigungsnachweisen stehen
entsprechende Befähigungsnachweise zur Übertragung von Eizellen und Embryonen
aus einem anderen Mitgliedstaat oder Vertragsstaat gleich, wenn diese auf
Grund einer Prüfung erworben worden sind, mit der gleichwertige
Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen
worden sind.
3Die Feststellung der Gleichwertigkeit kann durch die zuständige Behörde vom Nachweis eines Anpassungslehrganges oder von einer Eignungsprüfung abhängig gemacht werden.
(2) 1Die in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten Personen haben über die Übertragung der Eizellen und Embryonen unverzüglich Aufzeichnungen nach Maßgabe der Sätze 2 und 3, jeweils auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 18 Abs.1 Nr.4, zu machen.
2Die Aufzeichnungen müssen mindestens Angaben zur
abgebenden Embryo-Entnahmeeinheit, zur Kennzeichnung und zum Datum der Übertragung
der Eizelle oder des Embryos sowie zur Identität und zu dem Halter des
Empfängertieres enthalten.
3Diese Angaben müssen eine Zuordnung zu den entsprechenden Aufzeichnungen der abgebenden Embryo-Entnahmeeinheit ermöglichen.
4Die Aufzeichnungen nach den Sätzen 1 und 2 müssen vom Halter des Empfängertieres zur Kontrolle durch die zuständigen Behörden vom Zeitpunkt der Übertragung der Eizelle oder des Embryos an mindestens drei Jahre aufbewahrt werden.
(3) Die Embryo-Entnahmeeinheit händigt dem Halter des Empfängertieres die Zucht- oder Herkunftsbescheinigung oder eine Abschrift der Zucht- oder Herkunftsbescheinigung aus.
§§§
(1) 1Wer eine Besamungsstation oder eine Embryo-Entnahmeeinheit betreiben will, bedarf der Erlaubnis.
2Satz 1 gilt nicht für Besamungsstationen im Sinne des § 13 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und 3 und Embryo-Entnahmeeinheiten im Sinne des § 15 Abs.1 Satz 1 Nr.2 und 3.
(2) Die Erlaubnis wird erteilt, wenn
das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal vorhanden ist,
bei einer Besamungsstation die männlichen Zuchttiere vorhanden sind.
(3) Die Erlaubnis bezieht sich auf die jeweilige Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit mit den nach Absatz 4 Nr.2 angegebenen Betriebsteilen sowie auf den nach Absatz 4 Nr.3 angegebenen sachlichen Tätigkeitsbereich.
(4) Der Antrag auf Erteilung der Erlaubnis muss enthalten:
(5) 1Die Erlaubnis wird von der für den Sitz der Besamungsstation oder Embryo-Entnahmeeinheit örtlich zuständigen
Behörde erteilt.
2Erstrecken sich die zu einer Besamungsstation oder zu einer Embryo-Entnahmeeinheit gehörenden Betriebsteile auf mehrere Länder, hat
die zuständige Behörde die betroffenen Länder zu unterrichten.
(6) 1aDie Erlaubnis endet zehn Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem sie erteilt wurde;
1bsie kann neu erteilt werden.
2Im Einzelfall kann eine kürzere Dauer der Erlaubnis
festgesetzt werden, soweit die Voraussetzungen nach Absatz 2 nur für einen kürzeren Zeitraum sichergestellt sind.
(7) 1Wer eine Besamungsstation oder eine Embryo-Entnahmeeinheit nach Absatz 1 Satz 1 betreibt, muss sicherstellen, dass die tierseuchenhygienischen Anforderungen eingehalten werden, die zur
Gesunderhaltung der Tierbestände erforderlich sind.
2Bei einer Besamungsstation müssen insbesondere die tierseuchenhygienischen Untersuchungen der männlichen Zuchttiere durchgeführt werden, die zur Gesunderhaltung der Tierbestände erforderlich sind.
(8) Der Betreiber einer nach Absatz 1 erlaubten
§§§
(1) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung
§§§
A-5 | Innergemeinschaftliches Verbringen | 19-21 |
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(1) Zuchttiere, Samen, Eizellen und Embryonen dürfen aus Drittländern nur eingeführt werden, wenn
(2) Zur Verwendung im Rahmen eines Prüfeinsatzes darf Samen nur in den dafür erforderlichen Mengen eingeführt werden.
(3) Bescheinigungen nach Absatz 1 Satz 1 Nr.1 stehen den nach den Vorschriften dieses Gesetzes zur Abgabe von Zuchttieren, Samen, Eizellen oder Embryonen erforderlichen Zucht- oder Herkunftsbescheinigungen gleich.
§§§
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht Anforderungen an das innergemeinschaftliche Verbringen von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen, ihr Verbringen aus einem Drittland in die Europäische Gemeinschaft (Einfuhr) sowie ihr Verbringen aus dem Inland nach einem Drittland (Ausfuhr) festzusetzen und dabei insbesondere
§§§
(1) Das Bundesministerium der Finanzen und die von ihm bestimmten Zollstellen wirken bei der Überwachung der Einfuhr und Ausfuhr von Zuchttieren, Samen, Eizellen und Embryonen mit.
(2) 1Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten des Verfahrens zur
Überwachung nach Absatz 1 zu regeln.
2Es kann dabei insbesondere Pflichten zu Anzeigen, Anmeldungen, Auskünften und zur Leistung von Hilfsdiensten sowie zur Duldung der Einsichtnahme in Geschäftspapiere und sonstige Unterlagen sowie zur Duldung
von Besichtigungen und Entnahmen unentgeltlicher Muster und Proben vorsehen.
§§§
A-6 | Überwachung, Außenverkehr | 22-26 |
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(1) 1Die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen und der unmittelbar geltenden Rechtsakte der
Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der
landwirtschaftlichen Tierzucht ist Aufgabe
der zuständigen Behörden.
2Der Überwachung durch die zuständigen Behörden unterliegen auch von den Zuchtorganisationen mit der Durchführung von oder der Mitwirkung an Leistungsprüfungen, Zuchtwertschätzungen und Prüfeinsätzen
beauftragte Stellen.
(2) 1Die zuständigen Behörden treffen die notwendigen Maßnahmen, die zur Feststellung oder zur Beseitigung eines
Verstoßes sowie zur Verhütung künftiger Verstöße erforderlich sind.
2Insbesondere können sie
(3) Natürliche und juristische Personen und nicht rechtsfähige Personenvereinigungen haben der zuständigen Behörde auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung der Überwachung nach Absatz 1 erforderlich sind.
(4) Der Auskunftspflichtige kann diese Auskunft auf solche Fragen verweigern, deren Beantwortung ihn selbst oder einen der in § 383 Abs.1 Nr.1 bis 3 der Zivilprozessordnung bezeichneten Angehörigen der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten aussetzen würde.
(5) Personen, die von der zuständigen Behörde beauftragt sind, dürfen, soweit es erforderlich ist, im Rahmen der Überwachung unter Einhaltung der für den Betrieb geltenden tierseuchenhygienischen Anforderungen Betriebsgrundstücke, Betriebsräume sowie betrieblich genutzte Stallungen und Transportmittel des Auskunftspflichtigen während der Betriebs- oder Geschäftszeit betreten und dort
(6) Die zuständige Behörde kann auf Antrag Ausnahmen von einzelnen Vorschriften dieses Gesetzes oder der nach diesem Gesetz erlassenen Rechtsverordnungen genehmigen
§§§
(2) Die zuständigen Behörden erteilen der zuständigen Behörde eines anderen Mitgliedstaates oder Vertragsstaates unter Beifügung der erforderlichen Schriftstücke Auskünfte, die für die Überwachung in diesem Mitgliedstaat oder Vertragsstaat erforderlich sind, insbesondere bei Verstößen oder Verdacht auf Verstöße gegen Vorschriften auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht.
(3) Die zuständigen Behörden können, soweit es zur Erfüllung der in § 1 Abs.2 genannten Ziele erforderlich oder durch Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht vorgeschrieben ist, Daten, die sie im Rahmen der Überwachung gewonnen haben, den zuständigen Behörden anderer Länder sowie anderer Mitgliedstaaten und Vertragsstaaten, dem Bundesministerium und der Kommission der Europäischen Gemeinschaft mitteilen.
(4) 1Der Verkehr mit den zuständigen Behörden anderer Mitgliedstaaten, Vertragsstaaten und der Kommission der Europäischen
Gemeinschaft nach den Absätzen 1 bis 3 sowie in sonstigen Fällen
erfolgt über das Bundesministerium.
2Es kann diese Befugnis durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
3Ferner kann es im Einzelfall im Benehmen mit der
zuständigen obersten Landesbehörde dieser die Befugnis übertragen.
4Die obersten Landesbehörden können die Befugnis nach den Sätzen 2 und 3 auf andere Behörden übertragen.
§§§
1Die zuständigen Behörden teilen dem Bundesministerium zum Zwecke der Bekanntmachung im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger die nach § 3 Abs.1 oder 2 anerkannten Zuchtorganisationen sowie die Besamungsstationen und die Embryo-Entnahmeeinheiten, denen nach § 17 Abs.1 eine Erlaubnis erteilt worden ist, mit.
2Das Bundesministerium macht auf Grund der Mitteilungen der zuständigen Behörden die in Satz 1 bezeichneten Zuchtorganisationen, Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten im Bundesanzeiger oder elektronischen Bundesanzeiger bekannt.
§§§
(1) 1Ist eine von der zuständigen Behörde getroffene Maßnahme, die sich auf Zuchttiere, Samen, Eizellen oder Embryonen aus anderen Mitgliedstaaten bezieht, zwischen ihr und dem Verfügungsberechtigten streitig, so können beide Parteien einvernehmlich den Streit durch den Schiedsspruch eines
Sachverständigen schlichten lassen.
2Die Streitigkeit ist binnen eines Monats nach Bekanntgabe der Maßnahme einem Sachverständigen zu unterbreiten, der in einem
von der Kommission der Europäischen Gemeinschaft aufgestellten Verzeichnis
aufgeführt ist.
3Der Sachverständige hat das Gutachten binnen 72 Stunden zu erstatten.
(2) 1Auf den Schiedsvertrag und das schiedsrichterliche Verfahren finden die Vorschriften der §§ 1025 bis
1065 der Zivilprozessordnung entsprechende Anwendung.
2Gericht im Sinne des § 1062 der
Zivilprozessordnung ist das zuständige Verwaltungsgericht,
Gericht im Sinne des § 1065 der Zivilprozessordnung
das zuständige Oberverwaltungsgericht.
3Abweichend von § 1059 Abs.3 Satz 1 der Zivilprozessordnung muss der Aufhebungsantrag innerhalb eines Monats bei
Gericht eingereicht werden.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
ohne Zustimmung nach § 4 Abs.5 Satz 2 eine Maßnahme durchführt,
entgegen § 5 Abs.4 Satz 3 eine Eintragung vornimmt oder eine Bescheinigung ausstellt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs.1 Satz 2 zuwiderhandelt,
entgegen § 14 Abs.2 Satz 1 als Besamungsbeauftragter tätig wird,
entgegen § 15 Abs.5 Eizellen oder Embryonen gewinnt oder behandelt,
entgegen § 16 Abs.1 Satz 1 Eizellen oder Embryonen überträgt,
entgegen § 19 Abs.1 Satz 1 oder Abs.2 ein Zuchttier, Samen, Eizellen oder Embryonen einführt,
einer vollziehbaren Anordnung nach § 22 Abs.2 Satz 2 Nr.1, 3 oder 6 zuwiderhandelt,
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann in den Fällen des Absatzes 1 Nr.3, 4, 6, 7, 8, 11, 12, 13, 14 und 15 mit einer Geldbuße bis zu fünftausend, in den übrigen Fällen mit einer Geldbuße bis zu zweitausend Euro geahndet werden.
(3) 1Samen, Eizellen und Embryonen, auf die sich eine Ordnungswidrigkeit nach Absatz 1 Nr.4, 6, 11, 13 oder 14 bezieht, können
eingezogen werden.
2§ 23 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
§§§
A-7 | Schlussvorschriften | 27-30 |
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(1) Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz können auch zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht erlassen werden.
(2) 1Das Bundesministerium kann Rechtsverordnungen nach diesem Gesetz ohne Zustimmung des Bundesrates erlassen, wenn ihr unverzügliches Inkrafttreten zur Umsetzung oder Durchführung von Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der landwirtschaftlichen Tierzucht erforderlich ist.
2aRechtsverordnungen nach Satz 1 treten spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft;
2bihre Geltungsdauer kann nur mit Zustimmung des Bundesrates verlängert werden.
3Rechtsverordnungen nach Satz 1 können abweichend von § 1 des Gesetzes über die Verkündung von Rechtsverordnungen auch im elektronischen
Bundesanzeiger verkündet werden.
4Auf Rechtsverordnungen, die im elektronischen Bundesanzeiger verkündet werden, ist unter Angabe der Stelle ihrer Veröffentlichung und des Tages ihres Inkrafttretens nachrichtlich im Bundesgesetzblatt hinzuweisen.
(3) Soweit durch dieses Gesetz oder auf Grund dieses Gesetzes die Landesregierungen zum Erlass von Rechtsverordnungen befugt sind, können sie die Ermächtigungen durch Rechtsverordnung auf die zuständigen obersten Landesbehörden übertragen.
§§§
(1) 1Nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von Zuchtorganisationen gelten vorläufig als Anerkennungen nach § 3 dieses
Gesetzes.
2Eine vorläufige Anerkennung erlischt,
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten nach bisherigem Recht erteilte Anerkennungen von Zuchtorganisationen als Anerkennungen nach § 3 dieses Gesetzes, soweit und solange ein Fall des § 8 Abs.3 Satz 1 Nr.1 vorliegt.
(3) Nach bisherigem Recht erteilte Erlaubnisse zum Betrieb von Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten gelten als Erlaubnisse nach § 17 Abs.1 dieses Gesetzes.
(4) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach § 18 Abs.1 Nr.9 gilt für Betreiber von Besamungsstationen, die nach § 17 Abs.1 erlaubt sind, hinsichtlich der tierseuchenhygienischen Untersuchungen der männlichen Zuchttiere nach § 17 Abs.7 die Verordnung über die Untersuchung der männlichen Tiere zur Erteilung der Besamungserlaubnis vom 16.Juli 1998 (BGBl.I S.1891) entsprechend.
(5) 1Lehrgänge für Besamungswarte nach den §§ 2 bis 4 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz vom 23.August 1972
(BGBl.I S.1587) gelten als Lehrgänge über künstliche Besamung nach
§ 14 Abs.2 Satz 1 dieses Gesetzes.
2Kurzlehrgänge nach § 5 der Verordnung über Lehrgänge nach dem Besamungsgesetz gelten als Kurzlehrgänge über künstliche
Besamung nach § 14 Abs.2 Satz 2 dieses Gesetzes.
(6) Nach § 17 Abs.2 des Tierzuchtgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.Januar 1998 (BGBl.I S.145), das zuletzt durch Artikel 194 der Verordnung vom 31.Oktober 2006 (BGBl.I S.2407) geändert worden ist, erteilte Ausnahmen gelten als Erlaubnisse im Sinne des § 22 Abs.6 dieses Gesetzes.
§§§
1Nach diesem Gesetz anerkannte Zuchtorganisationen dürfen Abnehmer von Tieren, die zur Vermehrung in einem mehrstufigen Zuchtverfahren bestimmt sind, rechtlich oder wirtschaftlich binden, bei der Weiterveräußerung bestimmte Preise zu vereinbaren oder ihren Abnehmern die gleiche Bindung bei
der Weiterveräußerung aufzuerlegen.
2§ 1 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
gilt insoweit nicht.
3Im Übrigen bleiben die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen unberührt.
§§§
(1) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen des Bundes fortgefallen sind, können Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates aufgehoben werden.
(2) Soweit durch Änderungen dieses Gesetzes oder Änderungen von auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen Ermächtigungen zum Erlass von Rechtsverordnungen der Länder fortgefallen sind, werden die Landesregierungen ermächtigt, Vorschriften, die auf solche Ermächtigungen gestützt sind, aufzuheben.
(3) Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Verweisungen auf Vorschriften des Gemeinschaftsrechts in diesem Gesetz zu ändern, soweit es zur Anpassung an Änderungen dieser Vorschriften erforderlich ist.
§§§
TierZG | [ ] |
Saar-Daten-Bank (SaDaBa) - Frisierte Gesetzestexte - © H-G Schmolke 1998-2007
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