TierSchNutztV 1-28
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BGBl.III/FNA 7833-3-15

Verordnung
zum Schutz landwirtschaftlicher Nutztiere und
anderer zur Erzeugung tierischer Produkte gehaltener Tiere bei ihrer Haltung

(Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung) (aF) (aF)

(TierSchNutztV)


in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.08.06 (BGBl_I_06,2043)
geändert durch Art.1 iVm Art.3 der Dritten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (aF) (aF))
vom 30.11.06 (BGBl_I_06,2759)

 

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2006 ]

§§§




A-1Allgemeine Bestimmungen1-4

§_1   TierSchNutzV
Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für das Halten von Nutztieren zu Erwerbszwecken.

(2) Die Vorschriften dieser Verordnung sind nicht anzuwenden

  1. auf die vorübergehende Unterbringung von Tieren während Wettbewerben, Ausstellungen, Absatzveranstaltungen sowie kultureller Veranstaltungen;

  2. während einer tierärztlichen Behandlung, soweit nach dem Urteil des Tierarztes im Einzelfall andere Anforderungen an das Halten zu stellen sind;

  3. während eines Tierversuchs im Sinne des § 7 Abs.1 des Tierschutzgesetzes, soweit für den verfolgten Zweck andere Anforderungen an das Halten unerlässlich sind.

§§§



§_2   TierSchNutzV (F)
Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung sind

  1. Nutztiere: landwirtschaftliche Nutztiere sowie andere warmblütige Wirbeltiere, die zur Erzeugung von Nahrungsmitteln, Wolle, Häuten oder Fellen oder zu anderen landwirtschaftlichen Zwecken gehalten werden^oder deren Nachzucht zu diesen Zwecken gehalten werden soll (1);

  2. Haltungseinrichtungen: Gebäude und Räume (Ställe) oder Behältnisse sowie sonstige Einrichtungen zur dauerhaften Unterbringung von Tieren;

  3. Kälber: Hausrinder im Alter von bis zu sechs Monaten;

  4. Legehennen: legereife Hennen der Art Gallus gallus, die zur Erzeugung von Eiern, die nicht für Vermehrungszwecke bestimmt sind, gehalten werden;

  5. Nest: ein gesonderter Bereich zur Eiablage;

  6. Gruppennest: ein Nest zur Eiablage für Gruppen von Legehennen;

  7. nutzbare Fläche: Fläche, ausgenommen Nestflächen, deren Seitenlängen an keiner Stelle weniger als 30 Zentimeter beträgt, die über eine lichte Höhe von mindestens 45 Zentimeter verfügt und deren Boden ein Gefälle von höchstens 14 Prozent aufweist, einschließlich der Fläche unter Futter- und Tränkeeinrichtungen, Sitz- und Anflugstangen oder Vorrichtungen zum Krallenabrieb, die von den Legehennen über- oder unterquert werden können;

  8. Kaltscharrraum: witterungsgeschützter, mit einer flüssigkeitsundurchlässigen Bodenplatte versehener, nicht der Klimaführung des Stalles unterliegender Teil der Stallgrundfläche, der vom Stallgebäude räumlich abgetrennt, den Legehennen unmittelbar zugänglich und mit Einstreumaterial ausgestattet ist;

  9. Schweine: Tiere der Art Sus scrofa f. domestica;

  10. Saugferkel: Ferkel vom Zeitpunkt der Geburt bis zum Absetzen;

  11. Absatzferkel: abgesetzte Ferkel bis zum Alter von zehn Wochen;

  12. Zuchtläufer: Schweine, die zur Zucht bestimmt sind, vom Alter von zehn Wochen bis zum Decken oder zur sonstigen Verwendung zur Zucht;

  13. Mastschweine: Schweine, die zur Schlachtung bestimmt sind, vom Alter von zehn Wochen bis zur Schlachtung;

  14. Jungsauen: weibliche Schweine nach dem Decken bis vor dem ersten Wurf;

  15. Sauen: weibliche Schweine nach dem ersten Wurf;

  16. Eber: geschlechtsreife männliche Schweine, die zur Zucht bestimmt sind; (2)

  17. (2) Pelztiere: Tiere der Arten Nerz (Mustela vison), Iltis (Mustela putorius), Rotfuchs (Vulpes vulpes), Polarfuchs (Alopex lagopus), Sumpfbiber (Myocastor coypus), Chinchilla (Chinchilla chinchilla, Chinchilla brevicaudata und Chinchilla lanigera) und Marderhund (Nyctereutes procyonoides).

§§§



§_3   TierSchNutzV
Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen

(1) Nutztiere dürfen vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 5 (1) nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen.

(2) Haltungseinrichtungen müssen

  1. nach ihrer Bauweise, den verwendeten Materialien und ihrem Zustand so beschaffen sein, dass eine Verletzung oder sonstige Gefährdung der Gesundheit der Tiere so sicher ausgeschlossen wird, wie dies nach dem Stand der Technik möglich ist;

  2. mit Fütterungs- und Tränkeinrichtungen ausgestattet sein, die so beschaffen und angeordnet sind, dass jedem Tier Zugang zu einer ausreichenden Menge Futter und Wasser gewährt wird und dass Verunreinigungen des Futters und des Wassers sowie Auseinandersetzungen zwischen den Tieren auf ein Mindestmaß begrenzt werden;

  3. so ausgestattet sein, dass den Tieren, soweit für den Erhalt der Gesundheit erforderlich, ausreichend Schutz vor widrigen Witterungseinflüssen geboten wird und die Tiere, soweit möglich, vor Beutegreifern geschützt werden, wobei es im Fall eines Auslaufes ausreicht, wenn den Nutztieren Möglichkeiten zum Unterstellen geboten werden.

(3) Ställe müssen

  1. mit Vorrichtungen ausgestattet sein, die jederzeit eine zur Inaugenscheinnahme der Tiere ausreichende Beleuchtung und einen Zugriff auf alle Nutztiere durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen ermöglichen;

  2. erforderlichenfalls ausreichend wärmegedämmt und so ausgestattet sein, dass Zirkulation, Staubgehalt, Temperatur, relative Feuchte und Gaskonzentration der Luft in einem Bereich gehalten werden, der für die Tiere unschädlich ist.

(4) Sofern Lüftungsanlagen, Fütterungseinrichtungen, Förderbänder oder sonstige technische Einrichtungen verwendet werden, muss durch deren Bauart und die Art ihres Einbaus sichergestellt sein, dass die Lärmimmission im Aufenthaltsbereich der Tiere auf ein Mindestmaß begrenzt ist.

(5) Für Haltungseinrichtungen, in denen bei Stromausfall eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Futter und Wasser nicht sichergestellt ist, muss ein Notstromaggregat bereitstehen.

(6) In Ställen, in denen die Lüftung von einer elektrisch betriebenen Anlage abhängig ist, müssen eine Ersatzvorrichtung, die bei Ausfall der Anlage einen ausreichenden Luftaustausch gewährleistet, und eine Alarmanlage zur Meldung eines solchen Ausfalles vorhanden sein.

§§§



§_4   TierSchNutzV (F)
Allgemeine Anforderungen an Überwachung, Fütterung und Pflege

(1) 1Wer Nutztiere hält, hat vorbehaltlich der Vorschriften der Abschnitte 2 bis 5 (1) sicherzustellen, dass

  1. für die Fütterung und Pflege der Tiere ausreichend viele Personen mit den hierfür erforderlichen Kenntnissen und Fähigkeiten vorhanden sind;

  2. das Befinden der Tiere mindestens einmal täglich durch direkte Inaugenscheinnahme von einer für die Fütterung und Pflege verantwortlichen Person überprüft wird und dabei vorgefundene tote Tiere entfernt werden;

  3. soweit erforderlich, unverzüglich Maßnahmen für die Behandlung, Absonderung in geeignete Haltungseinrichtungen mit trockener und weicher Einstreu oder Unterlage oder die Tötung kranker oder verletzter Tiere ergriffen werden sowie ein Tierarzt hinzugezogen wird;

  4. alle Tiere täglich entsprechend ihrem Bedarf mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind;

  5. vorhandene Beleuchtungs-, Lüftungs- und Versorgungseinrichtungen mindestens einmal täglich, Notstromaggregate und Alarmanlagen in technisch erforderlichen Abständen auf ihre Funktionsfähigkeit überprüft werden;

  6. bei einer Überprüfung nach Nummer 5 oder sonstige an Haltungseinrichtungen festgestellte Mängel unverzüglich abgestellt werden oder wenn dies nicht möglich ist, bis zu ihrer Behebung andere Vorkehrungen zum Schutz der Gesundheit und des Wohlbefindens der Tiere getroffen werden und die Mängel spätestens behoben sind, bevor neue Tiere eingestallt werden;

  7. Vorsorge für eine ausreichende Versorgung der Tiere mit Frischluft, Licht, Futter und Wasser für den Fall einer Betriebsstörung getroffen ist;

  8. der betriebsbedingte Geräuschpegel so gering wie möglich gehalten und dauernder oder plötzlicher Lärm vermieden wird;

  9. die tägliche Beleuchtungsintensität und Beleuchtungsdauer bei Tieren, die in Ställen untergebracht sind, für die Deckung der ihrer Art entsprechenden Bedürfnisse ausreichen und bei hierfür unzureichendem natürlichen Lichteinfall der Stall entsprechend künstlich beleuchtet wird;

  10. die Haltungseinrichtung sauber gehalten wird, insbesondere Ausscheidungen so oft wie nötig entfernt werden, und Gebäudeteile, Ausrüstungen und Geräte, mit denen die Tiere in Berührung kommen, in angemessenen Abständen gereinigt und erforderlichenfalls desinfiziert werden.

2Satz 1 Nr.2 gilt nicht, soweit die Tiere in einer Weise gehalten werden, die eine tägliche Versorgung durch den Menschen unnötig macht.
3Derart gehaltene Tiere sind in solchen Abständen zu kontrollieren, dass Leiden vermieden werden.

(2) 1Wer Nutztiere hält, hat unverzüglich Aufzeichnungen über das Ergebnis der täglichen Überprüfung des Bestandes sowie alle medizinischen Behandlungen dieser Tiere und über die Zahl der bei jeder Kontrolle vorgefundenen verendeten Tiere, insbesondere über Anzahl und Ursache von Tierverlusten, zu führen.
2Diese Aufzeichnungen sind entbehrlich, soweit entsprechende Aufzeichnungen auf Grund anderer Rechtsvorschriften zu machen sind.
3Die Aufzeichnungen nach Satz 1 sind ab dem Zeitpunkt der jeweiligen Aufzeichnung mindestens drei Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.

§§§



A-2Halten von Kälbern5-

§_5   TierSchNutzV
Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern

1Kälber dürfen, unbeschadet der Anforderungen des § 3, nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften sowie der §§ 6 bis 10 gehalten werden:

  1. Kälber dürfen nicht mehr als unvermeidbar mit Harn oder Kot in Berührung kommen; ihnen muss im Stall ein trockener Liegebereich zur Verfügung stehen.

  2. Maulkörbe dürfen nicht verwendet werden.

  3. Kälber dürfen nicht angebunden oder sonst festgelegt werden.

2Satz 1 Nr.3 gilt nicht, wenn die Kälber in Gruppen gehalten werden, und zwar für jeweils längstens eine Stunde im Rahmen des Fütterns mit Milch- oder Milchaustauschertränke, und die Vorrichtungen zum Anbinden oder zum sonstigen Festlegen den Kälbern keine Schmerzen oder vermeidbare Schäden bereiten.

§§§



§_6   TierSchNutzV
Allgemeine Anforderungen an das Halten von Kälbern in Ställen

(1) Kälber dürfen in Ställen nur gehalten werden, wenn diese den Anforderungen der Absätze 2 bis 7 entsprechen.

(2) Ställe müssen

  1. so gestaltet sein, dass die Kälber ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen, eine natürliche Körperhaltung einnehmen, sich putzen sowie ungehindert Futter und Wasser aufnehmen können;

  2. mit einem Boden ausgestattet sein,

  3. mit Lichtöffnungen und mit einer Kunstlichtanlage ausgestattet sein, die sicherstellen, dass bei einer möglichst gleichmäßigen Verteilung im Aufenthaltsbereich der Kälber eine Lichtstärke von mindestens 80 Lux erreicht wird.

(3) Außenwände, mit denen Kälber ständig in Berührung kommen können, müssen ausreichend wärmegedämmt sein.

(4) Seitenbegrenzungen bei Boxen müssen so durchbrochen sein, dass die Kälber Sicht- und Berührungskontakt zu anderen Kälbern haben können.

(5) Im Aufenthaltsbereich der Kälber sollen je Kubikmeter Luft folgende Werte nicht überschritten sein:

Gas

Kubikzentimeter

Ammoniak
Kohlendioxid
Schwefelwasserstoff
    20
3 000
       5.

(6) 1Im Liegebereich der Kälber soll die Lufttemperatur 25 Grad Celsius nicht überschreiten sowie während der ersten zehn Tage nach der Geburt eine Temperatur von 10 Grad Celsius, danach eine Temperatur von 5 Grad Celsius nicht unterschreiten.
2Die relative Luftfeuchte soll zwischen 60 und 80 Prozent liegen.

(7) Die Absätze 3, 5 und 6 gelten nicht für Ställe, die als Kaltställe oder Kälberhütten vorwiegend dem Schutz der Kälber gegen Niederschläge, Sonne und Wind dienen.

§§§



§_7   TierSchNutzV
Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von bis zu zwei Wochen in Ställen

Kälber im Alter von bis zu zwei Wochen dürfen nur in Ställen gehalten werden, wenn

  1. ihnen eine mit Stroh oder ähnlichem Material eingestreute Liegefläche und

  2. bei Einzelhaltung eine Box, die innen mindestens 120 Zentimeter lang, 80 Zentimeter breit und 80 Zentimeter hoch ist,

zur Verfügung stehen.

§§§



§_8   TierSchNutzV
Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von über zwei bis zu acht Wochen in Ställen

(1) Kälber im Alter von über zwei bis zu acht Wochen dürfen einzeln in Boxen nur gehalten werden, wenn

  1. die Box

  2. die frei verfügbare Boxenbreite bei Boxen mit bis zum Boden und über mehr als die Hälfte der Boxenlänge reichenden Seitenbegrenzungen mindestens 100 Zentimeter, bei anderen Boxen mindestens 90 Zentimeter beträgt.

(2) 1Kälber im Alter von über zwei bis zu acht Wochen dürfen vorbehaltlich des § 10 in Gruppen nur gehalten werden, wenn bei rationierter Fütterung alle Kälber der Gruppe gleichzeitig Futter aufnehmen können.
2Satz 1 gilt nicht bei Abruffütterung und technischen Einrichtungen mit vergleichbarer Funktion.

§§§



§_9   TierSchNutzV
Besondere Anforderungen an das Halten von Kälbern im Alter von über acht Wochen in Ställen

(1) 1Kälber im Alter von über acht Wochen dürfen nur in Gruppen gehalten werden.
2Dies gilt nicht, wenn

  1. in dem Betrieb jeweils nicht mehr als drei nach ihrem Alter oder ihrem Körpergewicht für das Halten in einer Gruppe geeignete Kälber vorhanden sind,

  2. mittels tierärztlicher Bescheinigung nachgewiesen wird, dass ein Kalb aus gesundheitlichen oder verhaltensbedingten Gründen einzeln gehalten werden muss, oder

  3. andere Haltungsanforderungen für die Dauer einer Quarantäne zur Vermeidung von Ansteckungsrisiken notwendig sind.

(2) 1Kälber im Alter von über acht Wochen dürfen vorbehaltlich des § 10 in Gruppen nur gehalten werden, wenn bei rationierter Fütterung alle Kälber der Gruppe gleichzeitig Futter aufnehmen können.
2Satz 1 gilt nicht bei Abruffütterung oder technischen Einrichtungen mit vergleichbarer Funktion.

(3) Kälber, die nach Absatz 1 nicht in Gruppen gehalten werden müssen, dürfen einzeln in Boxen nur gehalten werden, wenn

  1. die Box

    lang ist und

  2. die frei verfügbare Boxenbreite bei Boxen mit bis zum Boden und über mehr als die Hälfte der Boxenlänge reichenden Seitenbegrenzungen mindestens 120 Zentimeter, bei anderen Boxen mindestens 100 Zentimeter beträgt.

§§§



§_10   TierSchNutzV
Platzbedarf bei Gruppenhaltung

(1) 1Kälber dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 in Gruppen nur gehalten werden, wenn für jedes Kalb eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche zur Verfügung steht, die nach Maßgabe des Satzes 2 mindestens so bemessen ist, dass es sich ohne Behinderung umdrehen kann.
2Entsprechend seinem Lebendgewicht muss hierbei jedem Kalb mindestens eine uneingeschränkt benutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:

Lebendgewicht
in Kilogramm

Bodenfläche
je Tier in Quadratmeter

bis 150
von 150 bis 220
über 220
1,5
1,7
1,8.

(2) Kälber dürfen in einer Gruppe bis zu drei Tieren nur in einer Bucht gehalten werden, die im Falle

  1. von Kälbern im Alter von zwei bis acht Wochen 4,5 Quadratmeter,

  2. von Kälbern von über acht Wochen 6 Quadratmeter Mindestbodenfläche hat.

§§§



§_11   TierSchNutzV
Überwachung, Fütterung und Pflege

Wer Kälber hält, hat, unbeschadet der Anforderungen des § 4, sicherzustellen, dass

  1. eine für die Fütterung und Pflege verantwortliche Person das Befinden der Kälber bei Stallhaltung mindestens zweimal täglich überprüft;

  2. Kälbern spätestens vier Stunden nach der Geburt Biestmilch angeboten wird;

  3. für Kälber bis zu einem Gewicht von 70 Kilogramm der Eisengehalt der Milchaustauschertränke mindestens 30 Milligramm je Kilogramm, bezogen auf einen Trockensubstanzgehalt von 88 Prozent, beträgt und bei Kälbern, die mehr als 70 Kilogramm wiegen, eine ausreichende Eisenversorgung erfolgt, wodurch bei den Kälbern ein auf die Gruppe bezogener durchschnittlicher Hämoglobinwert von mindestens 6 mmol/l Blut erreicht wird;

  4. jedes über zwei Wochen alte Kalb jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat;

  5. jedes Kalb täglich mindestens zweimal gefüttert wird, dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass dem Saugbedürfnis der Kälber ausreichend Rechnung getragen wird;

  6. Kälbern spätestens vom achten Lebenstag an Raufutter oder sonstiges rohfaserreiches strukturiertes Futter zur freien Aufnahme angeboten wird;

  7. bei Stallhaltung Mist, Jauche oder Gülle in zeitlich erforderlichen Abständen aus dem Liegebereich entfernt werden oder dass regelmäßig neu eingestreut wird;

  8. Anbindevorrichtungen mindestens wöchentlich auf beschwerdefreien Sitz überprüft und erforderlichenfalls angepasst werden;

  9. die Beleuchtung

§§§



A-3Halten von Legehennen12-15

§_12   TierSchNutzV
Anwendungsbereich

Legehennen, die zu Erwerbszwecken gehalten werden, dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden.

§§§



§_13   TierSchNutzV
Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Legehennen

(1) Legehennen dürfen in Haltungseinrichtungen nur nach Maßgabe der Anforderungen der Absätze 2 bis 5 gehalten werden, soweit sich aus § 13a oder § 13b nicht etwas anderes ergibt.

(2) Haltungseinrichtungen müssen

  1. eine Fläche von mindestens 2,5 Quadratmetern aufweisen, auf der die Legehennen sich ihrer Art und ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen bewegen können;

  2. so ausgestattet sein, dass alle Legehennen artgemäß fressen, trinken, ruhen, staubbaden sowie ein Nest aufsuchen können.

(3) 1Gebäude müssen nach Maßgabe des § 14 Abs.1 Nr.2 so beleuchtet sein, dass sich die Tiere untereinander erkennen und durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen in Augenschein genommen werden können.
2Gebäude, die nach dem 13.März 2002 in Benutzung genommen werden, müssen mit Lichtöffnungen versehen sein, deren Fläche mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche entspricht und die so angeordnet sind, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts gewährleistet wird.
3Satz 2 gilt nicht für bestehende Gebäude, wenn eine Ausleuchtung des Einstreu- und Versorgungsbereiches in der Haltungseinrichtung durch natürliches Licht auf Grund fehlender technischer oder sonstiger Möglichkeiten nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann und eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist.

(4) Gebäude müssen mit einer Lüftungsvorrichtung, die den allgemein anerkannten Regeln der Technik entspricht, ausgestattet sein, die die Einhaltung von Mindestluftraten sicherstellt, wobei der Ammoniakgehalt der Luft im Aufenthaltsbereich der Tiere zehn Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft nicht überschreiten soll und 20 Kubikzentimeter je Kubikmeter Luft dauerhaft nicht überschreiten darf.

(5) Haltungseinrichtungen müssen ausgestattet sein mit

  1. einem Boden, der so beschaffen ist, dass die Legehennen einen festen Stand finden können;

  2. Fütterungsvorrichtungen, die so verteilt und bemessen sind, dass alle Legehennen gleichermaßen Zugang haben;

  3. Tränkevorrichtungen, die so verteilt sind, dass alle Legehennen gleichermaßen Zugang haben, wobei bei Verwendung von Rinnentränken eine Kantenlänge von mindestens 2,5 Zentimetern und bei Verwendung von Rundtränken eine Kantenlänge von mindestens einem Zentimeter je Legehenne vorhanden sein muss und bei Verwendung von Nippeloder Bechertränken für bis zu zehn Legehennen mindestens zwei Tränkstellen und für jeweils zehn weitere Legehennen eine zusätzliche Tränkstelle vorhanden sein müssen;

  4. einem Nest für jede Legehenne, das dieser mindestens während der Legephase uneingeschränkt zur Verfügung steht, jeder Legehenne eine ungestörte Eiablage ermöglicht und dessen Boden so gestaltet ist, dass die Legehenne nicht mit Drahtgitter in Berührung kommen kann;

  5. einem Einstreubereich, der mit geeignetem Einstreumaterial von lockerer Struktur und in ausreichender Menge ausgestattet ist, das allen Legehennen ermöglicht, ihre artgemäßen Bedürfnisse, insbesondere Picken, Scharren und Staubbaden, zu befriedigen;

  6. Sitzstangen, die nicht über dem Einstreubereich angebracht sein dürfen und einen solchen Abstand zueinander und zu den Wänden der Haltungseinrichtung aufweisen, dass auf ihnen ein ungestörtes, gleichzeitiges Ruhen aller Legehennen möglich ist;

  7. einer besonderen Vorrichtung zum Krallenabrieb, soweit der Krallenabrieb nicht auf andere Weise ausreichend sichergestellt ist.

§§§



§_13a   TierSchNutzV
Besondere Anforderungen an die Bodenhaltung

(1) Legehennen dürfen in Bodenhaltung nur nach Maßgabe der Anforderungen der Absätze 2 bis 10 gehalten werden.

(2) 1Für je neun Legehennen muss, unbeschadet des § 13 Abs.2 Nr.1, in einer Haltungseinrichtung mindestens eine nutzbare Fläche von einem Quadratmeter vorhanden sein.
2Kombinierte Ruhe- und Versorgungseinrichtungen mit parallel verlaufenden Laufstegen, unter und über denen eine lichte Höhe von mindestens 45 Zentimetern vorhanden ist, können bei der Berechnung der Besatzdichte mit der abgedeckten Fläche berücksichtigt werden, sofern auf den Laufstegen ein sicheres Fußen gewährleistet ist und ruhende und fressende Tiere sich gegenseitig nicht stören.
3In Haltungseinrichtungen, in denen die nutzbare Fläche sich auf mehreren Ebenen befindet, dürfen je Quadratmeter von den Tieren nutzbare Stallgrundfläche nicht mehr als 18 Legehennen gehalten werden.
4Es dürfen nicht mehr als 6 000 Legehennen ohne räumliche Trennung gehalten werden.

(3) Die Kantenlänge der Futtertröge darf je Legehenne bei Verwendung von Längströgen zehn Zentimeter und bei Verwendung von Rundtrögen vier Zentimeter nicht unterschreiten.

(4) 1Für höchstens sieben Legehennen muss ein Nest von 35 Zentimetern mal 25 Zentimetern vorhanden sein.
2Im Falle von Gruppennestern muss für jeweils höchstens 120 Legehennen eine Nestfläche von mindestens einem Quadratmeter vorhanden sein.

(5) 1Der Einstreubereich muss den Legehennen täglich mindestens während zwei Drittel der Hellphase uneingeschränkt zugänglich sein und über eine Fläche von mindestens einem Drittel der von den Legehennen begehbaren Stallgrundfläche, mindestens aber von 250 Quadratzentimetern je Legehenne, verfügen.
2Der Einstreubereich kann im Kaltscharrraum eingerichtet werden.

(6) Die Sitzstangen müssen

  1. einen Abstand von mindestens 20 Zentimetern zur Wand,

  2. eine Länge von mindestens 15 Zentimetern je Legehenne und

  3. einen waagerechten Achsenabstand von mindestens 30 Zentimetern zur nächsten Sitzstange aufweisen, soweit sie sich auf gleicher Höhe befinden.

(7) In Haltungseinrichtungen, in denen sich die Legehennen zwischen verschiedenen Ebenen frei bewegen können, dürfen höchstens vier Ebenen übereinander angeordnet sein, wobei der Abstand zwischen den Ebenen mindestens 45 Zentimeter lichte Höhe betragen muss und die Ebenen so angeordnet oder gestaltet sein müssen, dass kein Kot durch den Boden auf die darunter gelegenen Ebenen fallen kann.

(8) 1Haltungseinrichtungen mit Zugang zu einem Kaltscharrraum oder mit Zugang zu einem Auslauf im Freien müssen mit mehreren Zugängen, die mindestens 35 Zentimeter hoch und 40 Zentimeter breit und über die gesamte Länge einer Außenwand verteilt sind, ausgestattet sein.
2Für je 500 Legehennen müssen Zugangsöffnungen von zusammen mindestens 100 Zentimetern Breite zur Verfügung stehen.
3Satz 2 gilt nicht, soweit die Sicherstellung des Stallklimas auf Grund fehlender technischer Einrichtungen nur mit unverhältnismäßigem Aufwand erreicht werden kann und die Breite der Zugangsöffnungen zwischen Stall und Kaltscharrraum mindestens 100 Zentimeter je 1 000 Legehennen beträgt.

(9) 1Stationäre Haltungseinrichtungen mit einem Zugang zu einem Auslauf im Freien, die nach dem 4. August 2006 in Benutzung genommen werden, müssen mit einem Kaltscharrraum ausgestattet sein.
2Satz 1 gilt nicht, soweit die Einrichtung eines Kaltscharrraumes aus Gründen der Bautechnik und der Bauart oder aus rechtlichen Gründen nicht möglich ist.

(10) Auslaufflächen müssen

  1. mindestens so groß sein, dass sie von allen Legehennen gleichzeitig genutzt und eine geeignete Gesundheitsvorsorge getroffen werden kann,

  2. so gestaltet sein, dass die Auslaufflächen möglichst gleichmäßig durch die Legehennen genutzt werden können und

  3. mit Tränken ausgestattet sein, soweit dies für die Gesundheit der Legehennen erforderlich ist.

§§§



§_13b   TierSchNutzV
Besondere Anforderungen an die Kleingruppenhaltung

(1) Legehennen dürfen als Kleingruppen nur nach Maßgabe der Anforderungen der Absätze 2 bis 7 gehalten werden.

(2) 1Für jede Legehenne muss, unbeschadet des § 13 Abs.2 Nr.1, jederzeit eine uneingeschränkt nutzbare Fläche von mindestens 800 Quadratzentimetern zur Verfügung stehen.
2Beträgt das Durchschnittsgewicht der Legehennen in der Haltungseinrichtung mehr als zwei Kilogramm, muss abweichend von Satz 1 eine nutzbare Fläche von mindestens 900 Quadratzentimetern zur Verfügung stehen.
3Für die Berechnung der Fläche ist diese in der Waagerechten zu messen.

(3) Die lichte Höhe einer Haltungseinrichtung muss

  1. an der Seite der Haltungseinrichtung, an der der Futtertrog angebracht ist, mindestens 60 Zentimeter betragen und

  2. darf im Übrigen an keiner Stelle über der Fläche nach Absatz 2 niedriger als 50 Zentimeter sein.

(4) 1Für jeweils bis zu zehn Legehennen muss jederzeit ein Einstreubereich von mindestens 900 Quadratzentimetern Fläche und ein Gruppennest von mindestens 900 Quadratzentimeter zugänglich sein.
2Das Gruppennest muss weniger ausgeleuchtet sein als die übrige Fläche.
3Übersteigt die Gruppengröße 30 Legehennen, ist für jede weitere Legehenne der Einstreubereich und das Gruppennest um jeweils 90 Quadratzentimeter zu vergrößern.

(5) 1Jeder Legehenne muss ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog mit einer Kantenlänge von mindestens zwölf Zentimetern und eine Sitzstange von mindestens 15 Zentimetern Länge zur Verfügung stehen.
2Beträgt das Durchschnittsgewicht der Legehenne in der Haltungseinrichtung mehr als zwei Kilogramm, muss der Futtertrog abweichend von Satz 1 eine Länge von mindestens 14,5 Zentimetern je Legehenne aufweisen.
3Je Haltungseinrichtung müssen mindestens zwei Sitzstangen vorhanden sein, die in unterschiedlicher Höhe angeordnet sind.

(6) Die Gänge zwischen den Reihen der Haltungseinrichtungen müssen mindestens 90 Zentimeter breit sein und der Abstand zwischen dem Boden des Gebäudes und der unteren Reihe der Haltungseinrichtungen muss mindestens 35 Zentimeter betragen.

(7) Die Form und die Größe der Öffnung der Haltungseinrichtung muss gewährleisten, dass eine ausgewachsene Legehenne herausgenommen werden kann, ohne dass ihr vermeidbare Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden.

§§§



§_14   TierSchNutzV
Überwachung, Fütterung und Pflege von Legehennen

(1) Wer Legehennen hält, hat sicherzustellen, dass

  1. jede Legehenne jederzeit Zugang zu geeignetem Tränkwasser hat;

  2. bei Verwendung künstlicher Beleuchtung die künstliche Beleuchtung für mindestens acht Stunden während der Nacht zurückgeschaltet wird, wobei während der Dunkelphase die Beleuchtungsstärke weniger als 0,5 Lux betragen soll, sofern dies die natürliche Beleuchtung zulässt, und eine ausreichende Dämmerphase vorzusehen ist, die den Legehennen die Einnahme ihrer Ruhestellung ohne Verletzungsgefahr ermöglicht;

  3. die Haltungseinrichtung jeweils zwischen dem Ausstallen und dem nächsten Einstallen der Legehennen gereinigt wird, wobei sämtliche Gegenstände, mit denen die Tiere in Berührung kommen, zusätzlich desinfiziert werden;

  4. nur solche Legehennen eingestallt werden, die während ihrer Aufzucht an die Art der Haltungseinrichtung gewöhnt worden sind.

(2) 1Wer Legehennen hält, hat über deren Legeleistung unverzüglich Aufzeichnungen zu machen.
2§ 4 Abs.2 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.

§§§



§_15   TierSchNutzV
Anlagen zur Erprobung neuer Haltungseinrichtungen

1Die zuständige Behörde kann im Einzelfall für längstens drei Jahre zur Erprobung von neuartigen Haltungseinrichtungen Ausnahmen von einzelnen Bestimmungen mit Ausnahme des § 13 Abs.2 Nr.2 zulassen, wenn sichergestellt ist, dass in der Haltungseinrichtung ein artgemäßes Verhalten möglich ist.
2Dabei ist sicherzustellen, dass die Legehennen über ausreichende Möglichkeiten zum erhöhten Sitzen, Flattern und Aufbaumen verfügen und dass die sonstigen Vorgaben der Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19.Juli 1999 zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen (ABl.EG Nr.L 203 S.53) nicht unterschritten werden.

§§§



A-4Halten von Schweinen16-25

§_16   TierSchNutzV
Anwendungsbereich

1Schweine dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden.
2Die §§ 17 bis 20 und 22 Abs.2 gelten nicht für Haltungseinrichtungen außerhalb von Ställen.

§§§



§_17   TierSchNutzV
Allgemeine Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Schweine

(1) 1Schweine dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen.

(2) 1Haltungseinrichtungen müssen so beschaffen sein, dass

  1. einzeln gehaltene Schweine Sichtkontakt zu anderen dort gehaltenen Schweinen haben können;

  2. die Schweine gleichzeitig ungehindert liegen, aufstehen, sich hinlegen und eine natürliche Körperhaltung einnehmen können;

  3. die Schweine nicht mehr als unvermeidbar mit Harn und Kot in Berührung kommen und ihnen ein trockener Liegebereich zur Verfügung steht;

  4. eine geeignete Vorrichtung vorhanden ist, die eine Verminderung der Wärmebelastung der Schweine bei hohen Stalllufttemperaturen ermöglicht.

2Satz 1 Nr.1 gilt nicht für Abferkelbuchten.

(3) Der Boden der Haltungseinrichtung muss

  1. im ganzen Aufenthaltsbereich der Schweine und in den Treibgängen rutschfest und trittsicher sein;

  2. der Größe und dem Gewicht der Tiere entsprechen;

  3. soweit er Löcher, Spalten oder sonstige Aussparungen aufweist, so beschaffen sein, dass von ihm keine Verletzungsgefahr ausgeht;

  4. soweit Spaltenboden verwendet wird, im Aufenthaltsbereich der Schweine Auftrittsbreiten, die mindestens den Spaltenweiten entsprechen und höchstens Spaltenweiten nach folgender Tabelle aufweisen:

  5.  

    Spaltenweite
    in Millimetern

    Saugferkel
    Absatzferkel
    Zuchtläufer und Mastschweine
    Jungsauen, Sauen und Eber
    11 
    14 
    18 
    20;

  6. soweit Betonspaltenboden verwendet wird, entgratete Kanten sowie bei Saug- und Absatzferkeln eine Auftrittsbreite von mindestens fünf Zentimetern und bei anderen Schweinen eine Auftrittsbreite von mindestens acht Zentimetern aufweisen;

  7. soweit es sich um einen Metallgitterboden aus geschweißtem oder gewobenem Drahtgeflecht handelt, aus ummanteltem Draht bestehen, wobei der einzelne Draht mit Mantel mindestens neun Millimeter Durchmesser haben muss;

  8. im Liegebereich so beschaffen sein, dass eine nachteilige Beeinflussung der Gesundheit der Schweine durch zu hohe oder zu geringe Wärmeableitung vermieden wird;

  9. im Liegebereich bei Gruppenhaltung, mit Ausnahme der Haltungseinrichtungen für Absatzferkel, so beschaffen sein, dass der Perforationsgrad höchstens 15 Prozent beträgt.

(4) 1Ställe, die nach dem 4.August 2006 in Benutzung genommen werden, müssen mit Flächen ausgestattet sein, durch die Tageslicht einfallen kann, die

  1. in der Gesamtgröße mindestens 3 Prozent der Stallgrundfläche entsprechen und

  2. so angeordnet sind, dass im Aufenthaltsbereich der Schweine eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts erreicht wird.

2Abweichend von Satz 1 kann die Gesamtgröße der Fläche, durch die Tageslicht einfallen kann, auf bis zu 1,5 Prozent der Stallgrundfläche verkleinert werden, soweit die in Satz 1 vorgesehene Fläche aus Gründen der Bautechnik und der Bauart nicht erreicht werden kann.
3Satz 1, auch in Verbindung mit Satz 2, gilt nicht für Ställe, die in bestehenden Bauwerken eingerichtet werden sollen, soweit eine Ausleuchtung des Aufenthaltsbereiches der Schweine durch natürliches Licht aus Gründen der Bautechnik und der Bauart oder aus baurechtlichen Gründen nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand erreicht werden kann und eine dem natürlichen Licht so weit wie möglich entsprechende künstliche Beleuchtung sichergestellt ist.

§§§



§_18   TierSchNutzV
Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Saugferkel

(1) Saugferkel dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 4 entsprechen.

(2) In Abferkelbuchten müssen Schutzvorrichtungen gegen ein Erdrücken der Saugferkel vorhanden sein.

(3) Der Aufenthaltsbereich der Saugferkel muss so beschaffen sein, dass alle Saugferkel jeweils gleichzeitig ungehindert saugen oder sich ausruhen können.

(4) 1Der Liegebereich muss entweder wärmegedämmt und beheizbar oder mit geeigneter Einstreu bedeckt sein.
2Perforierter Boden im Liegebereich der Saugferkel muss abgedeckt sein.

§§§



§_19   TierSchNutzV
Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Jungsauen und Sauen

(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 6 entsprechen.

(2) Bei Gruppenhaltung muss jede Seite der Bucht mindestens 280 Zentimeter, bei Gruppen mit weniger als sechs Schweinen mindestens 240 Zentimeter lang sein.

(3) Bei Einzelhaltung darf der Liegebereich für Jungsauen und Sauen nicht über Teilflächen hinaus perforiert sein, durch die Restfutter fallen oder Kot oder Harn durchgetreten werden oder abfließen kann.

(4) Kastenstände müssen so beschaffen sein, dass

  1. die Schweine sich nicht verletzen können und

  2. jedes Schwein ungehindert aufstehen, sich hinlegen sowie den Kopf und in Seitenlage die Gliedmaßen ausstrecken kann.

(5) Abferkelbuchten müssen so angelegt sein, dass hinter dem Liegeplatz der Jungsau oder der Sau genügend Bewegungsfreiheit für das ungehinderte Abferkeln sowie für geburtshilfliche Maßnahmen besteht.

(6) Fress-Liegebuchten für die Gruppenhaltung von Jungsauen und Sauen müssen so angelegt und beschaffen sein, dass

  1. die Tiere die Zugangsvorrichtung zu den Buchten selbst betätigen und die Buchten jederzeit aufsuchen und verlassen können,

  2. der Boden ab der buchtenseitigen Kante des Futtertroges mindestens 100 Zentimeter weit als Liegebereich nach § 17 Abs.3 Nr.8 ausgeführt ist und

  3. bei einseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite hinter den Fress-Liegebuchten mindestens 160 Zentimeter oder bei beidseitiger Buchtenanordnung die Gangbreite zwischen den Fress-Liegebuchten mindestens 200 Zentimeter beträgt.

§§§



§_20   TierSchNutzV
Besondere Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Eber

1Eber dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die so beschaffen sind, dass der Eber sich ungehindert umdrehen und andere Schweine hören, riechen und sehen kann, und für einen Eber ab einem Alter von 24 Monaten eine Fläche von mindestens sechs Quadratmetern aufweisen.
2Eber dürfen in Haltungseinrichtungen, die zum Decken benutzt werden, nur gehalten werden, wenn diese

  1. so angelegt sind, dass die Sau dem Eber ausweichen und sich ungehindert umdrehen kann, und

  2. eine Fläche von mindestens zehn Quadratmetern aufweisen.

§§§



§_21   TierSchNutzV
Allgemeine Anforderungen an das Halten von Schweinen

(1) Wer Schweine hält, hat sicherzustellen, dass

  1. jedes Schwein jederzeit Zugang zu gesundheitlich unbedenklichem und in ausreichender Menge vorhandenem Beschäftigungsmaterial hat, das

  2. jedes Schwein jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat; bei einer Haltung in Gruppen sind räumlich getrennt von der Futterstelle zusätzliche Tränken in ausreichender Anzahl vorzuhalten;

  3. Personen, die für die Fütterung und Pflege verantwortlich sind,

(2) 1Wer Schweine in Ställen hält, in denen zu ihrer Pflege und Versorgung wegen eines zu geringen Lichteinfalls auch bei Tageslicht künstliche Beleuchtung erforderlich ist, muss den Stall täglich mindestens acht Stunden nach Maßgabe des Satzes 2 beleuchten.
2Die Beleuchtung muss im Aufenthaltsbereich der Schweine eine Stärke von mindestens 80 Lux haben und dem Tagesrhythmus angeglichen sein.
3Jedes Schwein soll von ungefähr der gleichen Lichtmenge erreicht werden.
4Außerhalb der Beleuchtungszeit soll so viel Licht vorhanden sein, wie die Schweine zur Orientierung brauchen.

(3) Im Aufenthaltsbereich der Schweine sollen folgende Werte nicht dauerhaft überschritten werden:

  1. je Kubikmeter Luft:

  2. Gas

    Kubikzentimeter

    Ammoniak
    Kohlendioxid
    Schwefelwasserstoff
        20
    3 000
           5.

  3. ein Geräuschpegel von 85 db(A).

(4) 1Schweine, die gegenüber anderen Schweinen nachhaltig Unverträglichkeiten zeigen oder gegen die sich solches Verhalten richtet, dürfen nicht in der Gruppe gehalten werden.
2Diese Schweine sind während des Zeitraumes, für den grundsätzlich die Haltung in Gruppen vorgeschrieben ist, so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können.

§§§



§_22   TierSchNutzV
Besondere Anforderungen an das Halten von Saugferkeln

(1) 1Saugferkel dürfen erst im Alter von über vier Wochen abgesetzt werden.
2Abweichend von Satz 1 darf ein Saugferkel früher abgesetzt werden, wenn dies zum Schutz des Muttertieres oder des Saugferkels vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist.
3Abweichend von Satz 1 darf ferner ein Saugferkel im Alter von über drei Wochen abgesetzt werden, wenn sichergestellt ist, dass es unverzüglich in gereinigte und desinfizierte Ställe oder vollständig abgetrennte Stallabteile verbracht wird, in denen keine Sauen gehalten werden.

(2) Wer Saugferkel hält, muss sicherstellen, dass im Liegebereich der Saugferkel während der ersten zehn Tage nach der Geburt eine Temperatur von 30 Grad Celsius und im Liegebereich von über zehn Tage alten Saugferkeln abhängig von der Verwendung von Einstreu die Temperatur nach folgender Tabelle nicht unterschritten wird:

 

Temperatur in Grad Celsius

Durchschnittsgewicht
in Kilogramm

mit Einstreu

ohne Einstreu

bis 10
über 10 bis 20
über 20
16
14
12
20
18
16

§§§



§_23   TierSchNutzV
Besondere Anforderungen an das Halten von Absatzferkeln

(1) Absatzferkel sind in der Gruppe zu halten. Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.

(2) Absatzferkel dürfen nur nach Maßgabe der folgenden Vorschriften in Gruppen gehalten werden:

  1. 1Das Durchschnittsgewicht der Absatzferkel muss mindestens fünf Kilogramm betragen.
    2Bei neu zusammengesetzten Gruppen darf das Gewicht der einzelnen Absatzferkel um höchstens 20 Prozent vom Durchschnittsgewicht der Absatzferkel der Gruppe abweichen.

  2. Entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Absatzferkel muss für jedes Absatzferkel mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:

  3. Durchschnittsgewicht
    in Kilogramm

    Fläche in
    Quadratmetern

    über 5 bis 10
    über 10 bis 20
    über 20
    0,15
    0,2 
    0,35

  4. 1Bei rationierter Fütterung muss der Fressplatz so beschaffen sein, dass alle Absatzferkel gleichzeitig fressen können.
    2Bei tagesrationierter Fütterung muss für jeweils höchstens zwei Absatzferkel eine Fressstelle vorhanden sein.
    3Bei Fütterung zur freien Aufnahme muss für jeweils höchstens vier Absatzferkel eine Fressstelle vorhanden sein.

  5. Nummer 3 gilt nicht für die Abruffütterung und die Fütterung mit Breifutterautomaten.

  6. Bei Verwendung von Selbsttränken muss für jeweils höchstens zwölf Absatzferkel eine Tränkstelle vorhanden sein.

(3) § 22 Abs.2 gilt entsprechend.

§§§



§_24   TierSchNutzV
Besondere Anforderungen an das Halten von Zuchtläufern und Mastschweinen

(1) 1Zuchtläufer und Mastschweine sind in der Gruppe zu halten.
2Umgruppierungen sind möglichst zu vermeiden.

(2) 1Wer Zuchtläufer oder Mastschweine hält, muss entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stellen:

Durchschnittsgewicht
in Kilogramm

Fläche in
Quadratmetern

über 30 bis 50
über 50 bis 110
über 110
0,5 
0,75
1,0.

2Mindestens die Hälfte der Mindestfläche nach Satz 1 muss als Liegebereich nach § 17 Abs.3 Nr.8 zur Verfügung stehen.

(3) § 23 Abs.2 Nr.3 bis 5 gilt entsprechend.

§§§



§_25   TierSchNutzV
Besondere Anforderungen an das Halten von Jungsauen und Sauen

(1) Jungsauen und Sauen dürfen nur nach Maßgabe der Absätze 2 bis 8 gehalten werden.

(2) 1Jungsauen und Sauen sind im Zeitraum von über vier Wochen nach dem Decken bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin in der Gruppe zu halten.
2Dabei muss abhängig von der Gruppengröße mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung stehen:

 

Fläche in Quadratmetern

 

bei einer
Gruppen-
größe
bis
5 Tiere

bei einer
Gruppen-
größe
von 6 bis
39 Tieren

bei einer
Gruppen-
größe
von 40 oder
mehr Tieren

je Jungsau
je Sau
1,85
2,5 
1,65
2,25
1,5 
2,05

3Ein Teil der Bodenfläche, der 0,95 Quadratmeter je Jungsau und 1,3 Quadratmeter je Sau nicht unterschreiten darf, muss als Liegebereich nach § 17 Abs.3 Nr.8 zur Verfügung stehen.
4Die Sätze 1 bis 3 gelten nicht in Betrieben mit weniger als zehn Sauen.

(3) Kranke oder verletzte Jungsauen oder Sauen sowie Jungsauen oder Sauen, die in Betrieben mit weniger als zehn Sauen nicht in der Gruppe gehalten werden, sind während des in Absatz 2 Satz 1 genannten Zeitraumes so zu halten, dass sie sich jederzeit ungehindert umdrehen können.

(4) Jungsauen und Sauen dürfen vorbehaltlich des Absatzes 2 Satz 1 in Kastenständen nur gehalten werden, wenn nicht offensichtlich erkennbar ist, dass diese Haltungsform zu nachhaltiger Erregung führt, die insbesondere durch Gabe von Beschäftigungsmaterial nicht abgestellt werden kann.

(5) Die Anbindehaltung ist verboten.

(6) Trächtige Jungsauen und Sauen sind bis eine Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin mit Alleinfutter mit einem Rohfasergehalt in der Trockenmasse von mindestens 8 Prozent oder so zu füttern, dass die tägliche Aufnahme von mindestens 200 Gramm Rohfaser je Tier gewährleistet ist.

(7) 1Trächtige Jungsauen und Sauen sind erforderlichenfalls gegen Parasiten zu behandeln und vor dem Einstallen in die Abferkelbucht zu reinigen.
2In der Woche vor dem voraussichtlichen Abferkeltermin muss jeder Jungsau oder Sau ausreichend Stroh oder anderes Material zur Befriedigung ihres Nestbauverhaltens zur Verfügung gestellt werden, soweit dies nach dem Stand der Technik mit der vorhandenen Anlage zur Kot- und Harnentsorgung vereinbar ist.

(8) § 23 Abs.2 Nr.3 bis 5 gilt entsprechend.

§§§



A-5Pelztiere (1)26-31

§_26   TierSchNutzV (F)
Verbot der Haltung bestimmter Tiere (1)

Tiere der in § 2 Nr. 17 genannten Arten dürfen nicht zur Erzeugung von Pelzen oder zur Zucht von Pelztieren gehalten werden, soweit sie der Natur entnommen wurden.

§§§



§_27   TierSchNutzV (F)
Anwendungsbereich (1)

Pelztiere dürfen, unbeschadet der Anforderungen der §§ 3 und 4, nur nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts gehalten werden.

§§§



§_28   TierSchNutzV (F)
Anforderungen an Haltungseinrichtungen für Pelztiere (1)

(1) Pelztiere dürfen nur in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die den Anforderungen der Absätze 2 bis 9 entsprechen.

(2) Die Haltungseinrichtung muss

  1. so beschaffen sein, dass alle Pelztiere artgemäß fressen, trinken und ruhen können;

  2. einen gesonderten Bereich mit festen Wänden aufweisen, in den sich die Tiere zurückziehen können und der so bemessen ist, dass alle Tiere darin gleichzeitig liegen können, und dessen Öffnung so angebracht ist, dass neugeborene Tiere zurückgehalten werden und erwachsene Tiere leichten Zugang haben (Nestkasten);

  3. mit frostgeschützten Tränkvorrichtungen ausgestattet sein, die so verteilt und bemessen sind, dass alle Pelztiere jederzeit Zugang zu Tränkwasser haben;

  4. mit Öffnungen versehen sein, die ein Entnehmen der Pelztiere ohne Schmerzen oder vermeidbare Leiden oder Schäden für die Tiere erlauben;

  5. ausreichenden Schutz vor direkter Sonneneinstrahlung bieten.

(3) Der Nestkasten nach Absatz 2 Nr. 2 muss

  1. für Rotfüchse und Polarfüchse (Füchse) erhöht angebracht sein und aus einer Hauptkammer sowie einer Vorkammer bestehen, die den Eingang zur Hauptkammer verbirgt,

  2. für Sumpfbiber aus mindestens zwei Kammern bestehen und mit zwei Ausgängen ausgestattet sein.

(4) Haltungseinrichtungen dürfen nicht übereinander angeordnet sein.

(5) Haltungseinrichtungen müssen zusätzlich zu den Innenflächen eines Nestkastens und den Flächen eines Schwimmbeckens oder Sandbades folgende Grundflächen aufweisen:

  1. für Nerze und Iltisse für jedes ausgewachsene Tier und für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens einem Quadratmeter, mindestens jedoch eine Grundfläche von drei Quadratmetern;

  2. für Füchse und Marderhunde für jedes ausgewachsene Tier und für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens drei Quadratmetern, mindestens jedoch eine Grundfläche von zwölf Quadratmetern;

  3. für Sumpfbiber für jedes ausgewachsene Tier eine Grundfläche von mindestens zwei Quadratmetern und für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens 0,5 Quadratmetern, mindestens jedoch eine Grundfläche von vier Quadratmetern;

  4. für Chinchillas für jedes ausgewachsene Tier eine Grundfläche von mindestens 0,5 Quadratmetern und für jedes Jungtier nach dem Absetzen eine Grundfläche von mindestens 0,3 Quadratmetern, mindestens jedoch eine Grundfläche von einem Quadratmeter.

(6) Haltungseinrichtungen müssen mindestens folgende Innenhöhen aufweisen:

  1. für Nerze und Iltisse einen Meter;

  2. für Füchse und Marderhunde 1,5 Meter;

  3. für Sumpfbiber 45 Zentimeter;

  4. für Chinchillas einen Meter.

(7) Der Boden der Haltungseinrichtung

  1. darf für Füchse und Marderhunde zur Ableitung flüssiger Ausscheidungen einen Perforationsgrad von höchstens 10 Prozent aufweisen und muss auf einer Fläche von mindestens zwei Quadratmetern so beschaffen sein, dass die Tiere graben können,

  2. muss für Sumpfbiber, mit Ausnahme des Bereichs um das Schwimmbecken, planbefestigt sein,

  3. muss für Nerze, Iltisse und Chinchillas mindestens zur Hälfte planbefestigt sein.

(8) 1Die Haltungseinrichtung muss

  1. für Nerze und Iltisse mit mindestens einer Plattform je Tier, auf der ein ausgewachsenes Tier liegen und sich aufrichten kann und unter der sich ein ausgewachsenes Tier aufrichten kann, sowie mit Vorrichtungen zum Klettern, die nicht aus Drahtgitter bestehen, Haltungseinrichtungen für Nerze zusätzlich mit einem mit Wasser gefüllten Schwimmbecken mit einer Oberfläche von mindestens einem Quadratmeter und einer Wassertiefe von mindestens 30 Zentimetern,

  2. für Füchse und Marderhunde mit mindestens einer Plattform je Tier, auf denen ein ausgewachsenes Tier liegen und aufrecht sitzen kann und unter denen ein ausgewachsenes Tier aufrecht sitzen kann,

  3. für Sumpfbiber mit einem mit Wasser gefüllten Schwimmbecken mit einer Oberfläche von mindestens einem Quadratmeter je Tier und einer Wassertiefe von mindestens 30 Zentimetern,

  4. für Chinchillas mit mindestens einer Plattform je Tier sowie einem mit quarzfreiem Sand gefüllten Sandbad von mindestens 250 Quadratzentimeter Fläche

ausgestattet sein.
2Haltungseinrichtungen müssen ferner mit Tunnelröhren, Haltungseinrichtungen für Sumpfbiber und Chinchillas zusätzlich mit Kisten ausgestattet sein.

(9) 1Gebäude müssen so zu beleuchten sein, dass sich die Tiere untereinander erkennen und durch die mit der Fütterung und Pflege betrauten Personen in Augenschein genommen werden können.
2Gebäude, die nach dem 12.Dezember 2006 in Benutzung genommen werden, müssen mit Lichtöffnungen versehen sein, deren Fläche mindestens 5 Prozent der Grundfläche entspricht und die so angeordnet sind, dass eine möglichst gleichmäßige Verteilung des Lichts gewährleistet wird.

§§§



§_29   TierSchNutzV (F)
Allgemeine Anforderungen an das Halten von Pelztieren (1)

(1) Wer Pelztiere hält, hat sicherzustellen, dass

  1. nicht ausgewachsene Tiere nicht einzeln gehalten werden;

  2. jedes Tier Artgenossen sehen kann;

  3. jedes Tier jederzeit Zugang zu geeignetem Tränkwasser hat;

  4. jedes Tier jederzeit Zugang zu verhaltensgerechtem Beschäftigungsmaterial außerhalb des Nestkastens hat;

  5. der Nestkasten mit Heu, Stroh oder einem anderen geeigneten Material versehen ist, das gewährleistet, dass die Tiere den Nestkasten mit ihrer Körperwärme warm halten können;

  6. die Exkremente mindestens täglich aus dem Gebäude oder Gebäudeteil, in dem die Tiere gehalten werden, oder bei der Haltung außerhalb geschlossener Gebäude mindestens wöchentlich entfernt werden;

  7. die Haltungseinrichtung jeweils zwischen dem Ausstallen und dem nächsten Einstallen der Tiere gereinigt und desinfiziert wird.

(2) Pelztiere sollen von Geburt an an den Umgang mit Menschen gewöhnt werden.

§§§



§_30   TierSchNutzV (F)
Besondere Anforderungen an das Halten von Nerzen, Iltissen, Füchsen und Marderhunden (1)

1Jungtiere dürfen erst im Alter von über neun Wochen abgesetzt werden.
2Abweichend von Satz 1 können Jungtiere früher abgesetzt werden, soweit dies zum Schutz des Muttertieres oder der Jungtiere vor Schmerzen, Leiden oder Schäden erforderlich ist.

§§§



§_31   TierSchNutzV (F)
Besondere Anforderungen an das Halten von Sumpfbibern und Chinchillas (1)

Wer mehrere Sumpfbiber oder Chinchillas auf demselben Grundstück hält, hat sie, soweit nicht ein Fall des § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.3 vorliegt, in der Gruppe zu halten.

A-6Schluss (1)32-34

§_32   TierSchNutzV (F)
Ordnungswidrigkeiten (1)

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs.1 Nr.3 Buchstabe a des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.2 oder § 11 Nr.1 nicht sicherstellt, dass das Befinden der Tiere überprüft wird und tote Tiere entfernt werden,

  2. entgegen § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.3 nicht sicherstellt, dass eine Maßnahme ergriffen oder ein Tierarzt hinzugezogen wird,

  3. entgegen § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.4 nicht sicherstellt, dass alle Tiere täglich mit Futter und Wasser in ausreichender Menge und Qualität versorgt sind,

  4. entgegen § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.5 nicht sicherstellt, dass eine dort genannte Einrichtung, ein Notstromaggregat oder eine Alarmanlage überprüft wird,

  5. entgegen § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.6 nicht sicherstellt, dass ein Mangel abgestellt oder eine Vorkehrung getroffen wird und der Mangel zu dem dort genannten Zeitpunkt behoben ist,

  6. entgegen § 4 Abs.1 Satz 1 Nr.7 nicht sicherstellt, dass Vorsorge getroffen ist,

  7. entgegen § 5 Satz 1 Nr.2 einen Maulkorb verwendet,

  8. entgegen § 5 Satz 1 Nr.3 ein Kalb anbindet oder sonst festlegt,

  9. entgegen § 6 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 Nr.1 oder 2 Buchstabe a oder c, §§ 7, 8 Abs.1 oder § 9 Abs.1 Satz 1 oder Abs.3 ein Kalb hält,

  10. entgegen § 8 Abs.2 Satz 1, § 9 Abs.2 Satz 1 oder § 10 Abs.1 Satz 1 oder Abs.2 Kälber in Gruppen hält,

  11. entgegen § 11 Nr.3 nicht sicherstellt, dass der Eisengehalt der Milchaustauschertränke mindestens 30 Milligramm je Kilogramm beträgt oder eine ausreichende Eisenversorgung erfolgt,

  12. entgegen § 11 Nr.4 nicht sicherstellt, dass ein Kalb jederzeit Zugang zu Wasser hat,

  13. entgegen § 11 Nr.5 nicht sicherstellt, dass ein Kalb gefüttert wird,

  14. entgegen § 11 Nr.6 nicht sicherstellt, dass das dort genannte Futter angeboten wird,

  15. entgegen § 11 Nr.8 nicht sicherstellt, dass Anbindevorrichtungen überprüft und angepasst werden,

  16. entgegen § 11 Nr.9 Buchstabe a nicht sicherstellt, dass die dort genannte Beleuchtungsdauer und Lichtstärke gewährleistet ist,

  17. entgegen

  18. entgegen § 14 Abs.1 Nr.1 nicht sicherstellt, dass Legehennen Zugang zu Tränkwasser haben,

  19. entgegen § 14 Abs.1 Nr.3 nicht sicherstellt, dass eine Haltungseinrichtung gereinigt oder ein dort genannter Gegenstand desinfiziert wird,

  20. entgegen § 14 Abs.1 Nr.4 nicht sicherstellt, dass nur dort genannte Legehennen eingestallt werden,

  21. entgegen § 17 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 Satz 1 Nr.1, 2 oder 4, Abs.3 Nr.1, 4, 5, 6 oder 8 oder Abs.4 Satz 1, § 18 Abs.1, § 19 Abs.1, § 20, § 21 Abs.4 Satz 1, § 23 Abs.2 Nr.1 oder 2, § 23 Abs.2 Nr.3 oder 5, jeweils auch in Verbindung mit § 24 Abs.3 oder § 25 Abs.8, oder § 25 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 Satz 1, 2 oder 3, Abs.3, 5, 6 oder 7 Satz 2 ein Schwein hält,

  22. entgegen § 21 Abs.1 Nr.1 nicht sicherstellt, dass ein Schwein jederzeit Zugang zu Beschäftigungsmaterial hat,

  23. entgegen § 21 Abs.1 Nr.2 nicht sicherstellt, dass ein Schwein jederzeit Zugang zu Wasser hat,

  24. entgegen § 21 Abs.2 Satz 1 einen Stall nicht oder nicht richtig beleuchtet,

  25. entgegen § 22 Abs.1 Satz 1 ein Ferkel absetzt,

  26. entgegen § 22 Abs.2, auch in Verbindung mit § 23 Abs.3, nicht sicherstellt, dass die dort genannte Temperatur nicht unterschritten wird, (2)

  27. entgegen § 24 Abs.2 Satz 1 eine Bodenfläche nicht oder nicht richtig zur Verfügung stellt, (2)

  28. entgegen § 28 Abs.1 ein Pelztier hält, (2)

  29. entgegen § 29 Abs.1 Nr.1 nicht sicherstellt, dass nicht ausgewachsene Pelztiere nicht einzeln gehalten werden, (2)

  30. entgegen § 29 Abs.1 Nr.3 nicht sicherstellt, dass jedes Tier Zugang zu Tränkwasser hat, (2)

  31. entgegen § 29 Abs.1 Nr.5 nicht sicherstellt, dass der Nestkasten mit Heu, Stroh oder einem anderen geeigneten Material versehen ist, (2)

  32. entgegen § 29 Abs.1 Nr.6 nicht sicherstellt, dass die Exkremente entfernt werden, (2)

  33. entgegen § 29 Abs.1 Nr.7 nicht sicherstellt, dass eine Haltungseinrichtung gereinigt und desinfiziert wird, (2)

  34. entgegen § 30 Satz 1 Jungtiere absetzt oder (2)

  35. entgegen § 31 mehrere Sumpfbiber oder Chinchillas nicht in der Gruppe hält (2).

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 18 Abs.1 Nr.3 Buchstabe b des Tierschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 Abs.2 Satz 1 oder 3 auch in Verbindung mit § 14 Abs.2 Satz 2, oder § 14 Abs.2 Satz 1 eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht, nicht oder nicht mindestens drei Jahre aufbewahrt oder nicht oder nicht rechtzeitig vorlegt.

§§§



§_33   TierSchNutzV (F)
Übergangsregelungen (1)

(1) Abweichend von § 6 Abs.2 Nr.3, soweit die Ausstattung mit Lichtöffnungen betroffen ist, dürfen Kälber noch bis zum 1.Januar 2008 in Ställen gehalten werden, die vor dem 1.Januar 1994 in Benutzung genommen worden sind.

(2) Abweichend von § 6 Abs.4 dürfen Kälber noch bis zum 31.Dezember 2003 in Ställen gehalten werden, die bis zum 31.Dezember 1997 in Benutzung genommen worden sind und den bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Vorschriften der Kälberhaltungsverordnung entsprechen.

(3) Abweichend von den §§ 13, 13a und 13b dürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 13.März 2002 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31.Dezember 2020 gehalten werden, wenn diese so beschaffen sind, dass je Legehenne

  1. eine uneingeschränkt nutzbare und horizontal bemessene Käfigfläche von mindestens 750 Quadratzentimetern vorhanden ist, wobei bei der Flächenberechnung je Legehenne 150 Quadratzentimeter Nestfläche berücksichtigt werden, sofern diese über die Eiablage hinaus genutzt werden kann, unmittelbar an eine nutzbare Fläche anschließt, eine lichte Höhe von mindestens 45 Zentimetern vorhanden ist, die Rückzugsmöglichkeit zur Eiablage uneingeschränkt erhalten bleibt und die Grundfläche dieser Käfige jeweils mindestens 2 000 Quadratzentimeter beträgt;

  2. ein uneingeschränkt nutzbarer Futtertrog mit einer Länge von mindestens zwölf Zentimetern und

  3. ein Nest, ein Einstreubereich, in dem das Picken und Scharren möglich ist sowie geeignete Sitzstangen mit einem Platzangebot von mindestens 15 Zentimetern zur Verfügung stehen;

  4. eine geeignete Vorrichtung zum Kürzen der Krallen vorhanden ist.

(4) 1Abweichend von den §§ 13, 13a und 13b dürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 13.März 2002 bereits in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum Ablauf des 31.Dezember 2008 gehalten werden, soweit

  1. diese so beschaffen sind, dass

  2. der Inhaber des Betriebes der zuständigen Behörde bis zum 15.Dezember 2006 ein verbindliches Betriebs- und Umbaukonzept zur Umstellung der vorhandenen Haltungseinrichtungen im Sinne der Nummer 1 auf Haltungseinrichtungen nach den §§ 13, 13a oder 13b angezeigt hat.

2Wird die Anzeige nach Satz 1 Nr.2 nicht fristgerecht abgegeben, endet die Frist, bis zu der Legehennen in Haltungseinrichtungen im Sinne des Satzes 1 Nr.1 gehalten werden dürfen, mit Ablauf des 31.Dezember 2006.
3Die zuständige Behörde kann abweichend von Satz 1 auf Antrag im Einzelfall eine weitere Nutzung um bis zu einem Jahr genehmigen, soweit der Antragsteller nachweist, dass

  1. eine Umstellung entsprechend dem Betriebs- und Umbaukonzept im Sinne des Satzes 1 Nr.2 durchgeführt wird und

  2. aus vom Antragsteller nicht zu vertretenden Gründen die Inbetriebnahme der Haltungseinrichtungen nach den §§ 13, 13a oder 13b ab dem 1.Januar 2009 nicht oder nicht vollständig möglich ist.

(5) Abweichend von § 13 dürfen Legehennen noch bis zum 31.Dezember 2002 in Haltungseinrichtungen gehalten werden, die am 6.Juli 1999 bereits in Benutzung genommen worden waren, wenn diese Käfige den Anforderungen des Absatzes 4 Satz 1 Nr.1 Buchstabe c bis e entsprechen und so beschaffen sind, dass je Legehenne eine uneingeschränkt nutzbare und horizontal bemessene Käfigfläche von mindestens 450 Quadratzentimetern oder, im Fall eines Durchschnittsgewichts der gehaltenen Legehennen von mehr als zwei Kilogramm, von mindestens 550 Quadratzentimetern vorhanden ist.

(6) Abweichend von § 14 Abs.1 Nr.4 dürfen noch bis zum 31.Dezember 2002 Legehennen eingestallt werden.

(7) Abweichend von § 13 dürfen Legehennen in Haltungseinrichtungen, die den Voraussetzungen für die Kennzeichnung der Eier als aus Volierenhaltung, Bodenhaltung oder Freilandhaltung nach Anhang II der Verordnung (EWG) 1274/91 der Kommission vom 15.Mai 1991 mit Durchführungsvorschriften für die Verordnung (EWG) Nr.1907/90 des Rates über bestimmte Vermarktungsnormen für Eier (ABl.EG Nr.L 121 S.11) entsprechen und die vor dem 13.März 2002 bereits in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31.Dezember 2005 gehalten werden.

(8) Abweichend von § 17 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 Nr.4 dürfen Schweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4.August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31.Dezember 2012 gehalten werden.

(9) Abweichend von § 17 Abs.1 in Verbindung mit Abs.3 Nr.4, 5 und 8 dürfen Schweine mit einem Gewicht über 30 Kilogramm in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4.August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31.Dezember 2012 gehalten werden.

(10) Abweichend von § 19 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 und von § 25 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 dürfen Jungsauen und Sauen einzeln in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4.August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31.Dezember 2012 gehalten werden, wenn sie jeweils nach dem Absetzen der Ferkel insgesamt vier Wochen lang täglich freie Bewegung erhalten.

(11) Abweichend von § 19 Abs.1 in Verbindung mit Abs.3 dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4.August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31.Dezember 2012 gehalten werden.

(12) 1Abweichend von § 19 Abs.1 in Verbindung mit Abs.6 Nr.1 und 2 dürfen Jungsauen und Sauen in Fress- und Liegebuchten für die Gruppenhaltung, die vor dem 4.August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31.Dezember 2012 gehalten werden.
2Abweichend von § 19 Abs.1 in Verbindung mit Abs.6 Nr.3 dürfen Jungsauen und Sauen in Fress- und Liegebuchten für die Gruppenhaltung, die vor dem 4.August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31.Dezember 2018 gehalten werden, soweit sichergestellt ist, dass die Tiere sich ungehindert auf dem Gang umdrehen und aneinander vorbeigehen können.

(13) Abweichend von § 21 Abs.1 Nr.2 dürfen Schweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4.August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 4.August 2011 gehalten werden, wenn jedes Schwein jederzeit Zugang zu Wasser in ausreichender Menge und Qualität hat.

(14) Abweichend von § 23 Abs.2 Nr.2 dürfen Absatzferkel in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4.August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 4.August 2016 gehalten werden, wenn für jedes Absatzferkel mindestens eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:

Durchschnittsgewicht
in Kilogramm

Fläche in
Quadratmetern

bis 10
über 10 bis 20
über 20
0,15
0,2 
0,3.

(15) Abweichend von § 24 Abs. 2 dürfen Zuchtläufer und Mastschweine in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4. August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31. Dezember 2012 gehalten werden, wenn entsprechend dem Durchschnittsgewicht der Tiere für jedes Schwein eine uneingeschränkt nutzbare Bodenfläche nach folgender Tabelle zur Verfügung steht:

Durchschnittsgewicht
in Kilogramm

Bodenfläche
je Tier in
Quadratmetern

über 30 bis 50
über 50 bis 85
über 85 bis 110
über 110
0,4  
0,55
0,65
1,0. 

(16) Abweichend von § 25 Abs.1 in Verbindung mit Abs.2 und 3 dürfen Jungsauen und Sauen in Haltungseinrichtungen, die vor dem 4.August 2006 bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 31.Dezember 2012 gehalten werden, wenn sie jeweils nach dem Absetzen der Ferkel insgesamt vier Wochen lang täglich freie Bewegung erhalten.

(17) (2) Abweichend von § 27 in Verbindung mit § 28 Abs.1, 2 Nr.2, Abs.3 und 8 Satz 1 Nr.4 und Satz 2 sowie mit § 29 Abs.1 Nr.4 und 5 dürfen Pelztiere in Haltungseinrichtungen, die vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung bereits genehmigt oder in Benutzung genommen worden sind, noch bis zum 11.Juni 2007 gehalten werden.

(18) (2) Abweichend von § 27 in Verbindung mit § 28 Abs.1 und 5 dürfen Pelztiere noch bis zum 11.Dezember 2011 gehalten werden.

(19) (2) Abweichend von § 27 in Verbindung mit § 28 Abs.1, 6, 7 und 8 Satz 1 Nr.1 bis 3 dürfen Pelztiere noch bis zum 11.Dezember 2016 gehalten werden.

§§§



§_34   TierSchNutzV
(Inkrafttreten, Außerkrafttreten)

(nicht abgebildet)

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