TLMV | 1-8 | |
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BGBl.III/FNA: 2125-40-43
Verordnung
über tiefgefrorene Lebensmittel
vom 29.10.91 (BGBl_I_91,2051)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.07 (BGBl_07,259)
frisiert und verlinkt durch
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ] |
§§§
(1) Tiefgefrorene Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel, die
(2) Speiseeis unterliegt nicht den Vorschriften dieser Verordnung.
(3) Die Vorschriften der Hackfleisch-Verordnung bleiben unberührt.
§§§
(1) Zum Tiefgefrieren müssen Lebensmittel von einwandfreier handelsüblicher Qualität verwendet werden, die den nötigen Frischegrad besitzen.
(2) Beim Tiefgefrieren dürfen keine anderen Gefriermittel als Luft, Stickstoff und Kohlendioxid mit dem Lebensmittel in unmittelbaren Kontakt kommen.
(3) Die Zubereitung und das Tiefgefrieren müssen unverzüglich mit geeigneten Geräten ausgeführt werden.
(4) 1Nach dem Tiefgefrieren muss die Temperatur bis zur Abgabe an den Verbraucher an allen Punkten des Erzeugnisses ständig bei minus 18°C oder tiefer gehalten werden.
2Von dieser Temperatur sind folgende Abweichungen
nach oben zulässig:
3Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.
(5) Örtlicher Vertrieb im Sinne dieser Verordnung ist die lokale Auslieferung von tiefgefrorenen Lebensmitteln an den Einzelhandel, Hotels, Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, wie Kantinen oder Krankenhäuser, sowie die Direktlieferung an Privathaushalte.
§§§
(1) Der für die Beförderung sowie für die Einlagerungs- und Lagereinrichtungen für tiefgefrorene Lebensmittel Verantwortliche hat sicherzustellen, dass während des Betriebs der Beförderungsmittel oder der Einlagerungs- oder Lagereinrichtungen die Lufttemperatur, der tiefgefrorene Lebensmittel ausgesetzt sind, mit Messgeräten nach Artikel 2 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.37/2005 der Kommission vom 12.Januar 2005 zur Überwachung der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen (ABl.EU Nr.L 10 S.18, Nr.L 153 S.43) so häufig und in regelmäßigen Zeitabständen gemessen und aufgezeichnet wird, dass das Temperaturgeschehen nachvollziehbar ist.
(2) 1Abweichend von Absatz 1 ist die Lufttemperaturmessung in Tiefkühleinrichtungen mit einem Fassungsvermögen von weniger als 10 Kubikmetern, die im Einzelhandel zur Lagerung von Reservevorräten dienen, durch den für die Lagerung Verantwortlichen mit mindestens einem gut sichtbaren Thermometer sicherzustellen.
2Das Thermometer muss bei offenen Tiefkühlmöbeln
die Lufttemperatur auf der Seite der Luftrückführung in Höhe der maximalen Füllhöhe anzeigen.
3Die Füllhöhe ist deutlich zu kennzeichnen.
§§§
(1) 1Die amtliche Überwachung der Temperaturen tiefgefrorener Lebensmittel erfolgt gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 92/2/EWG der Kommission vom 13.Januar 1992 zur Festlegung des Probenahmeverfahrens und des gemeinschaftlichen Analyseverfahrens für die amtliche Kontrolle der Temperaturen
von tiefgefrorenen Lebensmitteln (ABl.EG Nr.L 34 S.30).
2Das in Anhang II dieser Richtlinie beschriebene Temperaturmessverfahren darf nur dann angewandt werden, wenn sich aufgrund der Kontrolle berechtigte Zweifel an der Einhaltung der vorgeschriebenen Temperaturgrenzwerte ergeben haben.
(2) 1Es können auch andere als in Absatz 1 genannte, wissenschaftlich vergleichbare Temperaturmessverfahren angewandt werden.
2Bei voneinander abweichenden Ergebnissen sind die mit den gemeinschaftlichen Verfahren erhaltenen Ergebnisse ausschlaggebend.
§§§
Lebensmittel dürfen mit den Angaben „tiefgefroren“, „tiefgekühlt“, „Tiefkühlkost“ oder „gefrostet“ gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs.1 Nr.1 und des § 2 entsprechen.
§§§
Tiefgefrorene Lebensmittel, die zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden, die das Lebensmittel vor Austrocknung sowie vor Befall durch Mikroorganismen und anderen nachteiligen Beeinflussungen von außen schützen.
§§§
1Tiefgefrorene Lebensmittel in Fertigpackungen, die zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den durch die Lebensmittel- Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben angegeben sind:
2Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.
§§§
(1) 1Tiefgefrorene Lebensmittel, die nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:
2Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen auf der Packung, dem Behältnis, der Umhüllung oder einem damit verbundenen Etikett angebracht werden.
§§§
(1) Nach § 59 Abs.1 Nr.21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 Lebensmittel, die den dort bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen, mit einer dort genannten Angabe in den Verkehr bringt.
(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs.1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.
(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs.2 Nr.26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs.2 Nr.26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 ein tiefgefrorenes Lebensmittel in den Verkehr bringt.
(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs.4 Nr.2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs.3 der Verordnung (EG) Nr.37/2005 der Kommission vom 12.Januar 2005 zur Überwachung der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen (ABl.EU Nr.L 10 S.18, Nr.L 153 S.43) eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt.
§§§
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