Text-Tiefgefrorene Lebensmittelverordnung - TLMV
  TLMV 1-8
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BGBl.III/FNA: 2125-40-43

Verordnung
über tiefgefrorene Lebensmittel

(Tiefgefrorene-Lebensmittelverordnung) n-amtl

(TLMV)


vom 29.10.91 (BGBl_I_91,2051) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22.02.07 (BGBl_07,259)

frisiert und verlinkt durch
H-G Schmolke

[ Änderungen-2007 ]

§§§




§_1   TLMV
Begriffsbestimmung, Anwendungsbereich

(1) Tiefgefrorene Lebensmittel im Sinne dieser Verordnung sind Lebensmittel, die

  1. einem geeigneten Gefrierprozess (Tiefgefrieren) unterzogen worden sind, bei dem der Bereich der maximalen Kristallisation entsprechend der Art des Lebensmittels so schnell wie nötig durchschritten wird, mit der Wirkung, dass die Temperatur des Lebensmittels an allen seinen Punkten nach der thermischen Stabilisierung mindestens minus 18°C beträgt, und

  2. mit einem Hinweis darauf, dass sie tiefgefroren sind, in den Verkehr gebracht werden.

(2) Speiseeis unterliegt nicht den Vorschriften dieser Verordnung.

(3) Die Vorschriften der Hackfleisch-Verordnung bleiben unberührt.

§§§




§_2   TLMV
Anforderungen an das
Herstellen und Behandeln

(1) Zum Tiefgefrieren müssen Lebensmittel von einwandfreier handelsüblicher Qualität verwendet werden, die den nötigen Frischegrad besitzen.

(2) Beim Tiefgefrieren dürfen keine anderen Gefriermittel als Luft, Stickstoff und Kohlendioxid mit dem Lebensmittel in unmittelbaren Kontakt kommen.

(3) Die Zubereitung und das Tiefgefrieren müssen unverzüglich mit geeigneten Geräten ausgeführt werden.

(4) 1Nach dem Tiefgefrieren muss die Temperatur bis zur Abgabe an den Verbraucher an allen Punkten des Erzeugnisses ständig bei minus 18°C oder tiefer gehalten werden.
2Von dieser Temperatur sind folgende Abweichungen nach oben zulässig:

  1. beim Versand kurzfristige Schwankungen von höchstens 3°C,

  2. beim örtlichen Vertrieb und in den Tiefkühlgeräten des Einzelhandels im Rahmen redlicher Aufbewahrungs- und Vertriebsverfahren Abweichungen von höchstens 3°C.

3Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.

(5) Örtlicher Vertrieb im Sinne dieser Verordnung ist die lokale Auslieferung von tiefgefrorenen Lebensmitteln an den Einzelhandel, Hotels, Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung, wie Kantinen oder Krankenhäuser, sowie die Direktlieferung an Privathaushalte.

§§§




§_2a   TLMV
Lufttemperaturmessung

(1) Der für die Beförderung sowie für die Einlagerungs- und Lagereinrichtungen für tiefgefrorene Lebensmittel Verantwortliche hat sicherzustellen, dass während des Betriebs der Beförderungsmittel oder der Einlagerungs- oder Lagereinrichtungen die Lufttemperatur, der tiefgefrorene Lebensmittel ausgesetzt sind, mit Messgeräten nach Artikel 2 Abs.1 der Verordnung (EG) Nr.37/2005 der Kommission vom 12.Januar 2005 zur Überwachung der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen (ABl.EU Nr.L 10 S.18, Nr.L 153 S.43) so häufig und in regelmäßigen Zeitabständen gemessen und aufgezeichnet wird, dass das Temperaturgeschehen nachvollziehbar ist.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 ist die Lufttemperaturmessung in Tiefkühleinrichtungen mit einem Fassungsvermögen von weniger als 10 Kubikmetern, die im Einzelhandel zur Lagerung von Reservevorräten dienen, durch den für die Lagerung Verantwortlichen mit mindestens einem gut sichtbaren Thermometer sicherzustellen.
2Das Thermometer muss bei offenen Tiefkühlmöbeln die Lufttemperatur auf der Seite der Luftrückführung in Höhe der maximalen Füllhöhe anzeigen.
3Die Füllhöhe ist deutlich zu kennzeichnen.

§§§




§_2b   TLMV
Amtliche Lebensmittelüberwachung

(1) 1Die amtliche Überwachung der Temperaturen tiefgefrorener Lebensmittel erfolgt gemäß den Anhängen I und II der Richtlinie 92/2/EWG der Kommission vom 13.Januar 1992 zur Festlegung des Probenahmeverfahrens und des gemeinschaftlichen Analyseverfahrens für die amtliche Kontrolle der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln (ABl.EG Nr.L 34 S.30).
2Das in Anhang II dieser Richtlinie beschriebene Temperaturmessverfahren darf nur dann angewandt werden, wenn sich aufgrund der Kontrolle berechtigte Zweifel an der Einhaltung der vorgeschriebenen Temperaturgrenzwerte ergeben haben.

(2) 1Es können auch andere als in Absatz 1 genannte, wissenschaftlich vergleichbare Temperaturmessverfahren angewandt werden.
2Bei voneinander abweichenden Ergebnissen sind die mit den gemeinschaftlichen Verfahren erhaltenen Ergebnisse ausschlaggebend.

§§§




§_3   TLMV
Bezeichnungsschutz

Lebensmittel dürfen mit den Angaben „tiefgefroren“, „tiefgekühlt“, „Tiefkühlkost“ oder „gefrostet“ gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen des § 1 Abs.1 Nr.1 und des § 2 entsprechen.

§§§




§_4   TLMV
Verpackung

Tiefgefrorene Lebensmittel, die zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in Fertigpackungen in den Verkehr gebracht werden, die das Lebensmittel vor Austrocknung sowie vor Befall durch Mikroorganismen und anderen nachteiligen Beeinflussungen von außen schützen.

§§§




§_5   TLMV
Kennzeichnung von Erzeugnissen
für Verbraucher

1Tiefgefrorene Lebensmittel in Fertigpackungen, die zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn zusätzlich zu den durch die Lebensmittel- Kennzeichnungsverordnung vorgeschriebenen Angaben angegeben sind:

  1. die Worte „tiefgefroren“, „tiefgekühlt“, „Tiefkühlkost“ oder „gefrostet“ in Verbindung mit der Verkehrsbezeichnung,

  2. der Zeitraum, während dessen das Lebensmittel beim Verbraucher gelagert werden kann, sowie die Aufbewahrungstemperatur oder die zur Aufbewahrung erforderliche Anlage,

  3. die Worte „nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren“ oder ein gleichsinniger Hinweis,

  4. eine Angabe zur Feststellung der Partie.

2Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.

§§§




§_6   TLMV
Kennzeichnung von Erzeugnissen, die
nicht für Verbraucher bestimmt sind

(1) 1Tiefgefrorene Lebensmittel, die nicht zur Abgabe an Verbraucher bestimmt sind, dürfen gewerbsmäßig nur in den Verkehr gebracht werden, wenn angegeben sind:

  1. die Verkehrsbezeichnung, ergänzt um die Worte „tiefgekühlt“, „tiefgefroren“, „Tiefkühlkost“ oder „gefrostet“,

  2. eine Angabe zur Feststellung der Partie,

  3. der Name oder die Firma und die Anschrift des Herstellers, des Verpackers oder eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaft oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum niedergelassenen Verkäufers.

2Dem Verbraucher stehen Gaststätten, Einrichtungen zur Gemeinschaftsverpflegung sowie Gewerbetreibende, soweit sie Lebensmittel zum Verbrauch innerhalb ihrer Betriebsstätte beziehen, gleich.

(2) Die Angaben nach Absatz 1 müssen auf der Packung, dem Behältnis, der Umhüllung oder einem damit verbundenen Etikett angebracht werden.

§§§




§_7   TLMV
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

(1) Nach § 59 Abs.1 Nr.21 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches wird bestraft, wer entgegen § 3 Lebensmittel, die den dort bezeichneten Anforderungen nicht entsprechen, mit einer dort genannten Angabe in den Verkehr bringt.

(2) Wer eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung fahrlässig begeht, handelt nach § 60 Abs.1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches ordnungswidrig.

(3) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs.2 Nr.26 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 2a Abs.1, auch in Verbindung mit Abs.2 Satz 1, nicht sicherstellt, dass die Lufttemperatur gemessen und aufgezeichnet wird, oder

  2. entgegen § 5 oder § 6 tiefgefrorene Lebensmittel, die nicht oder nicht in der vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind, in den Verkehr bringt.

(4) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs.2 Nr.26 Buchstabe b des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 4 ein tiefgefrorenes Lebensmittel in den Verkehr bringt.

(5) Ordnungswidrig im Sinne des § 60 Abs.4 Nr.2 Buchstabe a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen Artikel 2 Abs.3 der Verordnung (EG) Nr.37/2005 der Kommission vom 12.Januar 2005 zur Überwachung der Temperaturen von tiefgefrorenen Lebensmitteln in Beförderungsmitteln sowie Einlagerungs- und Lagereinrichtungen (ABl.EU Nr.L 10 S.18, Nr.L 153 S.43) eine Aufzeichnung nicht oder nicht mindestens ein Jahr aufbewahrt.

§§§




§_7a   TLMV
weggefallen

§§§




§_8   TLMV
Inkrafttreten

§§§





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