TKV   (4) Anl
 [ « ][  I  ][ ][ ‹ ]
  Anlagen 
Anlage 1 (zu § 10 Abs.1) 

Grundstückseigentümererklärung


Des/der ....................................................
(Eigentümer/Eigentümerin)


gegenüber

der ..........................................................
(Netzbetreiber)


Der Eigentümer/die Eigentümerin ist damit einverstanden, daß der Netzbetreiber auf seinem /ihrem Grundstück

....................................... Straße (Platz) Nr. ..........

in .........................................................................

sowie an und in den darauf befindlichen Gebäuden alle die Vorrichtungen anbringt, die erforderlich sind, um Zugänge zu seinem öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und in den darauf befindlichen Gebäuden einzurichten, zu prüfen und instand zu halten. Dieses Recht erstreckt sich auch auf vorinstallierte Hausverkabelungen. Die Inanspruchnahme des Grundstücks durch Vorrichtungen darf nur zu einer notwendigen und zumutbaren Belastung führen.

Wenn infolge dieser Vorrichtungen das Grundstück und/oder die darauf befindlichen Gebäude beschädigt werden, ist der Netzbetreiber verpflichtet, die beschädigten Teile des Grundstücks und/oder der Gebäude wieder ordnungsgemäß instandzusetzen. Die vom Netzbetreiber errichteten Vorrichtungen müssen verlegt oder - soweit sie nicht das Grundstück selbst versorgen und eine Verlegung nicht ausreicht - entfernt werden, wenn sie einer veränderten Nutzung des Grundstücks entgegenstehen und ihr Verbleiben an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten für die Verlegung oder Entfernung trägt der Netzbetreiber. Dies gilt nicht für Vorrichtungen, die ausschließlich das Grundstück versorgen, es sei denn, es sind gleichzeitig Änderungen am öffentlichen Telekommunikationsnetz erforderlich.

Der Netzbetreiber ist im Rahmen der Zumutbarkeit ferner verpflichtet und berechtigt, die von ihm errichteten Vorrichtungen binnen Jahresfrist nach der Kündigung auf eigene Kosten zu entfernen. Auf Verlangen sind die Vorrichtungen unverzüglich nach der Kündigung zu entfernen, soweit dem nicht schutzwüdige Interessen Dritter entgegenstehen.

Diese Erklärung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt werden.


........................... ..............   
Ort, Datum

 ........................................................................
Unterschrift des Grundstückseigentümers/der Grundstückseigentümerin,
bei Wohnungseigentum Unterschrift des Verwalters/der Verwalterin


.........................................................................................................................
Name und Anschrift (Straße und Hausnummer, Postleitzahl und Wohnort) des Grundstückseigentümers /der Grundstückseigentümerin oder des Verwalters/der Verwalterin

§§§



Anlage 2 (zu § 10 Abs.2) 


Gegenerklärung

Der
.........................................................
(Netzbetreiber)

gegenüber

.....................................................(Name, Anschrift)
(Eigentümer/Eigentümerin)


Der Netzbetreiber verpflichtet sich unbeschadet bestehender gesetzlicher und vertraglicher Ansprüche, das Grundstück des Eigentümers/der Eigentümerin

.........................................................................

.....................................Straße (Platz), Nr. ........

in .....................................................................

und die darauf befindlichen Gebäude wieder ordnungsgemäß instandzusetzen, soweit das Grundstück und/oder die Gebäude durch die Vorrichtungen zur Einrichtung, Instandhaltung oder Erweiterung von Zugängen zu seinem öffentlichen Telekommunikationsnetz auf dem betreffenden oder einem benachbarten Grundstück und /oder in den darauf befindlichen Gebäuden, infolge der Inanspruchnahme durch den Netzbetreiber beschädigt worden sind. Im Rahmen der technischen Möglichkeiten und der bestehenden Sicherheitsanforderungen wird der Netzbetreiber vorinstallierte Hausverkabelungen nutzen. Der Netzbetreiber wird die von ihm errichteten Vorrichtungen verlegen oder - soweit sie nicht das Grundstück versorgen und eine Verlegung nicht ausreicht - entfernen, wenn sie einer veränderten Nutzung des Grundstücks entgegenstehen und ihr Verbleib an der bisherigen Stelle nicht mehr zumutbar ist. Die Kosten für die Entfernung oder Verlegung trägt der Netzbetreiber. Dies gilt nicht für Vorrichtungen, die ausschließlich das Grundstück versorgen, wenn nicht gleichzeitig Änderungen am öffentlichen Telekommunikationsnetz erforderlich sind.

Der Netzbetreiber wird ferner binnen Jahresfrist nach der Kündigung die von ihm angebrachten Vorrichtungen auf eigene Kosten wieder beseitigen, soweit dies dem Eigentümer/der Eigentümerin zumutbar ist. Auf Verlangen des Eigentümers/der Eigentümerin wird der Netzbetreiber die Vorrichtungen unverzüglich entfernen, soweit dem nicht schutzwüdige Interessen Dritter entgegenstehen.

Die Erklärung gilt auf unbestimmte Zeit. Sie kann mit einer Frist von sechs Wochen gekündigt werden.

 

........................................., den ................

.......................................... (Niederlassung)

.................................................................

§§§



Anhang 1Anhang zu § 27 Abs.2 

Technische Merkmale der Netzschnittstellen

Technische Merkmale der Schnittstellen an den üblichen Netzabschlußpunkten, gegebenenfalls unter Hinweis auf einschlägige nationale und/oder internationale Normen oder Empfehlungen:

- für analoge und/oder digitale Netze:

    a) Schnittstelle für einen Einzelanschluß,

    b) Schnittstelle für einen Mehrfachanschluß,

    c) Schnittstelle für die Durchwahl ("direkt dialling-in" DDD),

    d) sonstige übliche Schnittstellen;

- für das ISDN (soweit angeboten):

    a) Spezifikation für Basis- und Primärmultiplexschnittstellen an S/T-Referenzpunkt, einschließlich Zeichengabeprotokoll,

    b) nähere Angaben zu den für Sprachtelefondienste geeigneten Trägerdiensten,

    c) sonstige übliche Schnittstellen.

§§§

Anhang 2Anhang zu § 32 Abs.3 


Bereitstellungsfristen und Dienstqualitätskennwerte, Definitionen und Meßmethoden

Kennwert (1)    Definition    Meßmethode
Frist für die erstmalige Bereitstellung des Netzanschlusses    ETSI ETR 138    ETSI ETR 138
Fehlerrate pro Anschlußleitung    ETSI ETR 138    ETSI ETR 138
Reparaturzeit    ETSI ETR 138    ETSI ETR 138
Häufigkeit des erfolglosen
Verbindungsaufbaus
   ETSI ETR 138    ETSI ETR 138
Verbindungsaufbauzeit    ETSI ETR 138    ETSI ETR 138
Reaktionszeiten bei vermittelten Diensten ("Operator Services")    ETSI ETR 138    ETSI ETR 138
Reaktionszeiten bei Auskunftsdiensten    Wie bei "Operator Services"    Wie bei "Operator Services"
Anteil betriebsbereiter öffentlicher Münz- und Kartentelefone    ETSI ETR 138    ETSI ETR 138
Abrechnungsgenauigkeit    nationale Definitionen und
Meßmethoden
   nationale Definitionen und
Meßmethoden

(1) Die Kennwerte sollten eine Leistungsanalyse auf regionaler Ebene (d.h. zumindest auf der zweiten Ebene der von Eurostat aufgestellten Systematik der Gebietseinheiten für die Statistik-NUTS) ermöglichen.

§§§


[ « ] TKV - Anlagen [ ][ › ]

Saar-Daten-Bank (SaDaBa)   -   Frisierte Gesetzestexte   -   © H-G Schmolke 1998-2005
K-Adenauer-Allee 13, 66740 Saarlouis, Tel: 06831-988099, Fax: 06831-988066, Email: hgs@sadaba.de
Der schnelle Weg durch's Paragraphendickicht!
www.sadaba.de