TÄHAV | 1-17 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 2121-50-1-15
Verordnung
über tierärztliche Hausapotheken
vom 31.07.75 (BGBl_I_75,2115)
in der Fassung der Bekanntmachung vom 20.12.06 (BGBl_I_06,3455)
frisiert und verlinkt durch
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ] |
§§§
Die Vorschriften dieser Verordnung gelten für den Erwerb, die Herstellung, die Prüfung, die Aufbewahrung und die Abgabe von Arzneimitteln durch Tierärzte und durch Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten sowie für die Verschreibung und Anwendung von Arzneimitteln durch Tierärzte.
§§§
1Beim Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke sind die Regeln der veterinärmedizinischen Wissenschaft zu beachten.
2Bei der Herstellung, Prüfung, Aufbewahrung und Abgabe von Arzneimitteln sind darüber hinaus die Regeln der pharmazeutischen Wissenschaft zu beachten.
§§§
(1) 1Der Tierarzt, der den Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke nach § 67 Abs.1 des Arzneimittelgesetzes der zuständigen Behörde angezeigt hat, hat persönlich für den ordnungsgemäßen Betrieb der tierärztlichen Hausapotheke Sorge zu tragen.
2Darüber hinaus hat jeder Tierarzt, der beim Betrieb einer tierärztlichen Hausapotheke tätig wird, entsprechend Art und Umfang seiner Tätigkeit für die Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung Sorge zu tragen.
(2) 1Hilfskräfte dürfen nur ihrer Ausbildung und ihren Kenntnissen entsprechend beschäftigt werden.
2Sie sind vom Tierarzt zu beaufsichtigen.
(3) Arzneimittel, die nicht für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind, dürfen nur vom Tierarzt oder auf dessen ausdrückliche Weisung für den betreffenden Einzelfall an Tierhalter ausgehändigt werden.
§§§
(1) 1Wer eine tierärztliche Hausapotheke betreibt, muss über geeigneten Betriebsraum verfügen.
2Betriebsraum ist jeder Raum, in dem Arzneimittel hergestellt, geprüft, gelagert, verpackt oder in Verkehr gebracht werden.
(2) 1aDie Betriebsräume müssen Art und Größe der jeweiligen tierärztlichen Tätigkeit entsprechend nach Art, Zahl, Anordnung, Größe
und Einrichtung so beschaffen sein, dass sie eine einwandfreie Herstellung,
Prüfung, Aufbewahrung und Abgabe der Arzneimittel ermöglichen;
1bsie müssen sich in einem ordnungsgemäßen
baulichen und hygienischen Zustand befinden, insbesondere
sauber, trocken und gut belüftbar sein.
(3) Betriebsräume dürfen zu praxisfremden Zwecken nicht verwendet werden.
§§§
(1) 1In den Betriebsräumen müssen die Geräte vorhanden sein, die für den ordnungsgemäßen Betrieb der betreffenden
tierärztlichen Hausapotheke benötigt werden.
2Die Geräte müssen sich in einwandfreiem Zustand
befinden.
(2) In den Betriebsräumen müssen die einschlägigen Rechtsvorschriften über den Verkehr mit Arzneimitteln, Betäubungsmitteln, die Arzneimittelpreisverordnung und, soweit entsprechend Art und Umfang der Tätigkeit erforderlich, die amtliche Ausgabe des Arzneibuches in der jeweils aktuellen Fassung verfügbar sein.
§§§
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§§§
(1) 1Fütterungsarzneimittel dürfen nur auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1 in fünf Ausfertigungen (Original und vier Durchschriften) im Durchschreibeverfahren verschrieben werden.
2aDie Verschreibung darf auch durch Fernkopie
erteilt werden;
2bdie Originalfassung der Verschreibung ist unverzüglich nachzureichen.
(2) Abweichend von Absatz 1 dürfen Fütterungsarzneimittel zur Herstellung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum nur auf einem Formblatt nach dem Muster der Anlage 1a in vier Ausfertigungen (Original und drei Durchschriften) im Durchschreibeverfahren verschrieben werden.
§§§
(1) 1Der Tierarzt hat sich zu vergewissern, dass Arzneimittel, die von ihm vorrätig gehalten, abgegeben oder angewendet werden, einwandfrei beschaffen sind.
2Zum Nachweis der einwandfreien Beschaffenheit hat
der Tierarzt die Arzneimittel zu prüfen oder unter seiner Verantwortung prüfen zu lassen, es sei denn, er hat die Arzneimittel unmittelbar aus der Apotheke oder mit
einem Zertifikat über die erfolgte Prüfung bezogen.
(2) 1Von pharmazeutischen Unternehmern, Großhändlern oder aus Apotheken bezogene Fertigarzneimittel sind stichprobenweise zu prüfen.
2Dabei darf von einer über die Sinnenprüfung hinausgehenden Prüfung abgesehen werden, wenn sich keine Anhaltspunkte ergeben
haben, die Zweifel an der einwandfreien Beschaffenheit des Arzneimittels
begründen.
(3) 1Ergibt die Prüfung, dass ein Arzneimittel nicht einwandfrei beschaffen ist oder das Verfalldatum abgelaufen ist, so ist es der Vernichtung zuzuführen.
2Bis zur Zuführung zur Vernichtung ist das Arzneimittel unter Kenntlichmachung des Erfordernisses der Vernichtung
gesondert zu lagern.
§§§
(1) 1Der Tierarzt muss alle Arzneimittel in Betriebsräumen an einem einzigen Standort lagern.
2Abweichend von Satz 1 dürfen Arzneimittel auch in anderen Betriebsräumen gelagert werden, die sich in Zoologischen Gärten, Tierheimen, Versuchstierhaltungen, Tierkliniken, Hochschulen, Besamungsstationen oder höchstens
einer Untereinheit der Praxis am Ort der Niederlassung befinden, wenn
(2) 1Arzneimittel sind in übersichtlicher Anordnung und getrennt von anderen Mitteln zu lagern.
2Sie sind so zu lagern, dass ihre einwandfreie Beschaffenheit erhalten bleibt und sie Unbefugten nicht zugänglich sind.
(3) 1Vorratsbehältnisse müssen mit dauerhaften und deutlichen Aufschriften versehen sein, die den Inhalt eindeutig bezeichnen.
2Für Arzneimittel, die im Arzneibuch aufgeführt sind, muss eine der dort angegebenen Bezeichnungen verwendet werden.
3Für Arzneimittel, die im Arzneibuch nicht aufgeführt sind, ist eine gebräuchliche wissenschaftliche Bezeichnung zu verwenden.
§§§
(1) Arzneimittel dürfen nur in Behältnissen abgegeben werden, die gewährleisten, dass die einwandfreie Beschaffenheit des Arzneimittels nicht beeinträchtigt wird.
(2) Der Tierarzt hat Behältnisse, in denen Arzneimittel vom Tierarzt an den Tierhalter abgegeben werden, auch sofern es sich nicht um Fertigarzneimittel handelt, mit den Angaben nach den §§ 10 und 11 des Arzneimittelgesetzes zu kennzeichnen.
§§§
(1) 1Arzneimittel dürfen in der Außenpraxis nur in allseits geschlossenen Transportbehältnissen mitgeführt werden, die Schutz bieten vor einer nachteiligen Beeinflussung der Arzneimittel, insbesondere durch Licht,
Temperatur, Witterungseinflüsse oder Verunreinigungen.
2Von pharmazeutischen Unternehmern, Großhändlern
oder aus Apotheken bezogene Fertigarzneimittel dürfen darüber hinaus nur in ihrem Originalbehältnis mitgeführt werden.
3§ 9 Abs.2 gilt entsprechend.
(2) Der Tierarzt darf Arzneimittel nur in einer solchen Menge und in einem solchen Sortiment mit sich führen, dass der regelmäßige tägliche Bedarf seiner tierärztlichen Tätigkeit nicht überschritten wird.
§§§
(1) Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken nicht freigegebene Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten oder auf Grund ihres Verabreichungsweges oder ihrer Indikation apothekenpflichtig sind, dürfen von Tierärzten an Tierhalter nur im Rahmen einer ordnungsgemäßen Behandlung von Tieren oder Tierbeständen abgegeben werden.
(2) Eine Behandlung im Sinne des Absatzes 1 schließt insbesondere ein, dass nach den Regeln der tierärztlichen Wissenschaft
die Tiere oder der Tierbestand in angemessenem Umfang untersucht worden sind und
die Anwendung der Arzneimittel und der Behandlungserfolg vom Tierarzt kontrolliert werden.
(3) Als Tierbestand gelten auch Tiere verschiedener Eigentümer oder Besitzer, wenn die Tiere gemeinsam gehalten oder auf Weiden zusammengebracht werden.
(4) Der Tierarzt darf Arzneimittel nur in der jeweils erforderlichen Menge und mit konkreten Anweisungen über Art, Dauer und Zeitpunkt der Anwendung abgeben.
§§§
(1) 1Wird ein Arzneimittel vom Tierarzt bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, angewendet oder zur Anwendung bei diesen
Tieren von ihm selbst oder auf seine ausdrückliche Weisung abgegeben, so
hat der Tierarzt den Tierhalter unverzüglich auf die Einhaltung
der Wartezeit hinzuweisen oder hinweisen zu lassen.
2Im Falle der Abgabe hat sich der Tierarzt ferner
von der Möglichkeit der ordnungsgemäßen Arzneimittelanwendung durch den Tierhalter
zu vergewissern.
3§ 13 Abs.1 bleibt unberührt.
(2) 1Im Rahmen des Hinweises nach Absatz 1 hat der Tierarzt mindestens die Wartezeit, die auf einem Fertigarzneimittel für die zu behandelnde Tierart angegeben ist, zugrunde zu legen.
2Bei Abweichung von den Zulassungsbedingungen
ist die Wartezeit so zu bemessen, dass die in der Verordnung (EWG) Nr.2377/90 des
Rates vom 26.Juni 1990 zur Schaffung eines Gemeinschaftsverfahrens für die
Festsetzung von Höchstmengen für Tierarzneimittelrückstände in
Nahrungsmitteln tierischen Ursprungs (ABl.EG Nr.L 224 S.1) in
der jeweils geltenden Fassung festgesetzten Höchstmengen
nicht überschritten werden.
3Sofern auf einem Arzneimittel keine Wartezeit für die betreffende Tierart angegeben ist, darf, auch im Falle des Satzes 2, die im
Rahmen des Hinweises nach Absatz 1 festzulegende Wartezeit folgende Zeiträume
nicht unterschreiten:
4Die Wartezeit für homöopathische Arzneimittel, die ausschließlich Wirkstoffe enthalten, die in Anhang II der Verordnung (EWG)
Nr.2377/90 aufgeführt sind, darf auf null Tage festgesetzt werden.
5Satz 3 gilt nicht für Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind.
§§§
(1) 1Der Tierarzt hat über den Erwerb, die Prüfung, sofern sie über eine Sinnenprüfung hinausgeht, und den Verbleib der Arzneimittel in der jeweiligen tierärztlichen Hausapotheke, ferner über die Verschreibung von Fütterungsarzneimitteln sowie über die Herstellung von Arzneimitteln
Nachweise zu führen.
2Bei der Anwendung von Arzneimitteln bei Tieren, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, sowie bei der Abgabe von Arzneimitteln, die zur Anwendung bei diesen Tieren bestimmt sind, ist ein Nachweis auszufüllen, der mindestens
folgende Angaben in übersichtlicher Weise enthält:
3Im Falle der Abgabe von Arzneimitteln muss der Nachweis zusätzlich folgende Angaben enthalten:
4Der Tierarzt hat dem Tierhalter den Nachweis unverzüglich auszuhändigen oder im Falle des Absatzes 3 Satz 2 unverzüglich zu übermitteln.
5Die Sätze 1 bis 4 gelten nicht für Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb der Apotheken freigegeben sind.
6Satz 1 gilt nicht für die Herstellung von Arzneimitteln, sofern diese ausschließlich aus dem Umfüllen, Abpacken oder
Kennzeichnen von Arzneimitteln in unveränderter Form besteht.
7Satz 2 gilt nicht, sofern nach der Anwendung des
Arzneimittels durch den Tierarzt die Dokumentation nach § 2 Satz 1 der Tierhalter-Arzneimittel-Nachweisverordnung unverzüglich vorgenommen wird und der Tierarzt die entsprechende Eintragung durch seine Unterschrift und die Angabe seiner Praxis bestätigt.
8Im Falle der elektronischen Nachweisführung ist die Authentizität der tierärztlichen Bestätigung nach Satz 7 sicherzustellen.
(2) Als Nachweise im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 gelten:
(2a) Die zuständige Behörde kann anordnen, dass der Tierarzt für Arzneimittel, die für den Verkehr außerhalb von Apotheken nicht freigegebene Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen enthalten oder auf Grund ihres Verabreichungsweges oder ihrer Indikation apothekenpflichtig sind, weitergehende Nachweise zu führen hat, wenn
(3) 1Die Nachweise sind in übersichtlicher und allgemein verständlicher Form zu führen und zeitlich und im Falle des Absatzes 2
Satz 1 Nr.4 und 4a nach Tierhaltern geordnet mindestens fünf Jahre aufzubewahren
und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
2Sie können auch als elektronisches Dokument geführt
und aufbewahrt werden.
3Bei der Aufbewahrung der Nachweise als elektronisches Dokument muss insbesondere sichergestellt sein, dass die
Daten während der Aufbewahrungszeit jederzeit lesbar gemacht werden
können und unveränderlich sind.
4Im Falle der Übermittlung des Nachweises nach
Absatz 1 Satz 2 an den Tierhalter in elektronischer Form ist die Authentizität
der Daten sicherzustellen.
(4) Mindestens einmal jährlich hat der Tierarzt im Rahmen einer Prüfung die Ein- und Ausgänge gegen die vorhandenen Bestände verschreibungspflichtiger Arzneimittel in der jeweiligen tierärztlichen Hausapotheke aufzurechnen und etwaige Abweichungen festzustellen.
§§§
(1) Außer im Falle des § 4 Abs.2 der Arzneimittelverschreibungsverordnung dürfen verschreibungspflichtige Arzneimittel, die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln dienen, nur in drei Ausfertigungen (Original und zwei Doppel), sonstige Verschreibungen nur in zwei Ausfertigungen (Original und ein Doppel) verschrieben werden.
(2) 1Das Original der Verschreibung sowie das für die Apotheke bestimmte erste Doppel sind dem Tierhalter auszuhändigen.
2Im Falle von Verschreibungen von Arzneimitteln,
die zur Anwendung bei Tieren bestimmt sind, die der Gewinnung von Lebensmitteln
dienen, verbleibt das zweite Doppel beim Tierarzt.
3Das Doppel ist vom Tierarzt zeitlich geordnet mindestens fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen
vorzulegen.
§§§
(1) Die Vorschriften dieser Verordnung finden auf die Apotheken der tierärztlichen Bildungsstätten, die der Ausbildung der Studierenden der Veterinärmedizin und der arzneilichen Versorgung tierärztlich behandelter Tiere im Hochschulbereich dienen, entsprechende Anwendung.
(2) 1Der Leiter der Apotheke der tierärztlichen Bildungsstätte hat die nach den Vorschriften dieser Verordnung dem Tierarzt
obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen.
2Er darf sich auch durch einen Apotheker vertreten
lassen.
(3) Arzneimittel dürfen nur zu den in Absatz 1 bezeichneten Zwecken erworben, hergestellt, aufbewahrt oder abgegeben werden.
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Ordnungswidrig im Sinne des § 97 Abs.2 Nr.31 des Arzneimittelgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig als Tierarzt oder als Leiter der Apotheke einer tierärztlichen Bildungsstätte
entgegen § 3 Abs.3 einen Betriebsraum zu praxisfremden Zwecken verwendet,
entgegen § 8 Abs.3 Satz 2 Arzneimittel nicht oder nicht richtig lagert,
entgegen § 9 Abs.1 Satz 1 oder Abs.2 Arzneimittel nicht oder nicht richtig lagert,
entgegen § 10 Abs.2 ein Behältnis nicht oder nicht richtig kennzeichnet,
entgegen § 11 Arzneimittel oder Fertigarzneimittel mitführt,
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