StromNZV | 1-31 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl_I/FNA 752-6-4
Verordnung
über den Zugang zu Elektrizitätsversorgungsnetzen
vom 25.07.05 (BGBl_I_05,2225)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2005 ] |
§§§
Auf Grund des § 21b Abs.3 Satz 1 in Verbindung mit Satz 3, des § 24 Satz 1 Nr.1 und 2 in Verbindung mit Satz 2 Nr.1, 2 und 3 sowie Satz 3, Satz 1 Nr.1 auch in Verbindung mit § 21b Abs.3 Satz 1 und 3, und des § 29 Abs.3 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7.Juli 2005 (BGBl.I S.1970) verordnet die Bundesregierung:
T-1 | Allgemeines | 1-3 |
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1Diese Verordnung regelt die Bedingungen für Einspeisungen von elektrischer Energie in Einspeisestellen der Elektrizitätsversorgungsnetze und die damit verbundene zeitgleiche Entnahme von elektrischer Energie an räumlich davon entfernt liegenden Entnahmestellen der Elektrizitätsversorgungsnetze.
2Die Regelungen der Verordnung sind abschließend im Sinne des
§ 111 Abs.2 Nr.2 des Energiewirtschaftsgesetzes.
§§§
Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
Fahrplan
die Angabe, wie viel elektrische Leistung in jeder
Zeiteinheit zwischen den Bilanzkreisen ausgetauscht wird oder an einer Einspeise- oder Entnahmestelle eingespeist oder entnommen wird;
Jahresmehr- und Jahresmindermengen
Arbeitsmengendifferenzen zwischen der von Lastprofilkunden eines Lieferanten tatsächlich entnommenen
elektrischen Arbeit und der Prognose des
Jahresverbrauchs für diese Kunden;
Lastgang
die Gesamtheit aller Leistungsmittelwerte, die über
eine ganzzahlige Anzahl von Messperioden gemessen wird;
Lastprofil eine Zeitreihe, die für jede Abrechnungsperiode einen Leistungsmittelwert festlegt;
Lieferant
ein Unternehmen, dessen Geschäftstätigkeit auf den
Vertrieb von Elektrizität gerichtet ist;
Minutenreserve
die Regelleistung, mit deren Einsatz eine ausreichende
Sekundärregelreserve innerhalb von 15 Minuten wiederhergestellt werden kann;
Netznutzungsvertrag
der in § 20 Abs.1a des Energiewirtschaftsgesetzes
genannte Vertrag;
Primärregelung
die im Sekundenbereich automatisch wirkende stabilisierende Wirkleistungsregelung der synchron betriebenen Verbundnetze durch
Aktivbeitrag der Kraftwerke bei Frequenzänderungen und Passivbeitrag
der von der Frequenz abhängigen Lasten;
Regelenergie
diejenige Energie, die zum Ausgleich von Leistungsungleichgewichten in der jeweiligen Regelzone eingesetzt wird;
Sekundärregelung
die betriebsbezogene Beeinflussung von zu einem
Versorgungssystem gehörigen Einheiten zur Einhaltung des gewollten Energieaustausches der jeweiligen Regelzonen mit den übrigen Verbundnetzen bei gleichzeitiger, integraler Stützung
der Frequenz;
Unterbilanzkreis
ein Bilanzkreis, der nicht für den Ausgleich der Abweichungen gegenüber dem Betreiber von Übertragungsnetzen verantwortlich ist;
Verlustenergie
die zum Ausgleich physikalisch bedingter Netzverluste
benötigte Energie;
Zählpunkt
der Netzpunkt, an dem der Energiefluss zähltechnisch
erfasst wird.
§§§
(1) 1Netznutzungsvertrag oder Lieferantenrahmenvertrag vermitteln den Zugang zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz.
2Der Anspruch auf Netznutzung wird begrenzt durch die jeweiligen Kapazitäten der Elektrizitätsversorgungsnetze.
3Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen werden durch Netznutzungs- und Lieferantenrahmenverträge nicht gehindert, Änderungen an der Ausgestaltung ihrer Netze vorzunehmen.
4Die §§ 14 und 17 bleiben unberührt.
(2) Die Netznutzung durch die Letztverbraucher und Lieferanten setzt voraus, dass der Bilanzkreis in ein nach § 26 vertraglich begründetes Bilanzkreissystem einbezogen ist.
§§§
T-2 | Zugang zu Übertragungsnetzen | 4-11 |
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A-1 | Bilanzkreissystem | 4-5 |
(1) 1Innerhalb einer Regelzone sind von einem oder mehreren Netznutzern Bilanzkreise zu bilden.
2Bilanzkreise müssen aus mindestens einer Einspeise- oder einer Entnahmestelle bestehen.
3Abweichend davon können Bilanzkreise auch für Geschäfte, die nicht die Belieferung von Letztverbrauchern zum Gegenstand haben, gebildet werden.
4Die Zuordnung eines Bilanzkreises als Unterbilanzkreis
zu einem anderen Bilanzkreis ist zulässig.
5Die Salden eines Bilanzkreises können mit Zustimmung der
betroffenen Bilanzkreisverantwortlichen bei der Abrechnung einem anderen Bilanzkreis zugeordnet werden, wobei auch dieser Bilanzkreis die Funktion eines Unterbilanzkreises
haben kann.
(2) 1Für jeden Bilanzkreis ist von den bilanzkreisbildenden Netznutzern gegenüber dem Betreiber des jeweiligen Übertragungsnetzes ein Bilanzkreisverantwortlicher zu benennen.
2Der Bilanzkreisverantwortliche ist verantwortlich für eine ausgeglichene Bilanz zwischen Einspeisungen und Entnahmen in einem Bilanzkreis in jeder Viertelstunde und übernimmt als Schnittstelle zwischen Netznutzern und Betreibern von Übertragungsnetzen die wirtschaftliche Verantwortung für Abweichungen zwischen
Einspeisungen und Entnahmen eines Bilanzkreises.
(3) 1Jede Einspeise- oder Entnahmestelle ist einem Bilanzkreis zuzuordnen.
2Ein Netznutzer darf nur einem Bilanzkreis, dessen Bilanzkreisverantwortlicher die Verantwortung nach Absatz 2 Satz 2 trägt,
zugeordnet werden.
(4) Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, dem Bilanzkreisverantwortlichen und anderen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen die zur Abrechnung und Verminderung der Bilanzkreisabweichungen erforderlichen Daten in elektronischer Form unverzüglich zu übermitteln.
§§§
(1) 1Die Abwicklung von Lieferungen elektrischer Energie zwischen Bilanzkreisen erfolgt auf Grundlage von Fahrplänen.
2Betreiber von Übertragungsnetzen sind berechtigt, Bilanzkreisverantwortliche dazu zu verpflichten, ihnen Fahrpläne gemäß den nach § 27 Abs.1
Nr.16 von der Regulierungsbehörde festgelegten Regelungen mitzuteilen.
3Fahrpläne für den Zeitraum des folgenden Tages bis zum nächsten Werktag sind den Betreibern von Übertragungsnetzen bis spätestens 14.30 Uhr mitzuteilen, sofern die Betreiber von Übertragungsnetzen nicht die Mitteilung zu einem späteren Zeitpunkt zugelassen haben oder die Regulierungsbehörde nach § 27 Abs.1 Nr.16
eine abweichende Regelung getroffen hat.
4Rechtzeitig im Sinne der Absätze 2 bis 4 dem Betreiber
von Übertragungsnetzen mitgeteilte Fahrpläne und Fahrplanänderungen sind von diesem der Bilanzierung des jeweiligen Bilanzkreises und der Regelzone zu Grunde zu legen, es sei denn, Netzengpässe wurden nach § 15 Abs.4 veröffentlicht und begründet.
5Die Fahrpläne müssen vollständig sein, eine ausgeglichene Bilanz des Bilanzkreises und damit eine ausgeglichene Bilanz der jeweiligen Regelzone ermöglichen.
(2) 1Fahrpläne innerhalb einer Regelzone und regelzonenübergreifende Fahrpläne können mit einem zeitlichen Vorlauf von mindestens drei Viertelstunden zu jeder Viertelstunde eines Tages geändert werden.
2Der Betreiber von Übertragungsnetzen hat das Recht, Änderungen von regelzonenübergreifenden Fahrplänen abzulehnen, wenn durch die Anwendung der geänderten Fahrpläne ein Engpass entstehen würde.
3Die Ablehnung ist zu begründen.
4Fahrplanänderungen müssen nach Maßgabe der von der Regulierungsbehörde nach § 27 Abs.1 Nr.16 erlassenen Regelungen dem Betreiber von
Übertragungsnetzen mitgeteilt werden.
(3) 1Nachträgliche Fahrplanänderungen regelzoneninterner Fahrpläne können bis 16 Uhr des auf den Erfüllungstag folgenden Werktags erfolgen.
2Der Betreiber von Übertragungsnetzen veröffentlicht hierfür auf seiner Internetseite einen Kalender, dem die Werktage zu entnehmen sind.
(4) 1Das durch ungeplante Kraftwerksausfälle entstehende Ungleichgewicht zwischen Einspeisungen und Entnahmen ist vom Betreiber von Übertragungsnetzen für vier Viertelstunden einschließlich der Viertelstunde, in der der Ausfall aufgetreten ist, auszugleichen.
2Für die Zeit nach Ablauf dieser vier Viertelstunden ist der Bilanzkreisverantwortliche zum Ausgleich der ausgefallenen Leistung
verpflichtet.
3Hierzu kann er abweichend von Absatz 2 Satz 1 seine Fahrpläne mit einer Vorlaufzeit von 15 Minuten zum Beginn einer jeden Viertelstunde
ändern.
4Der Betreiber von Übertragungsnetzen kann nach der Fahrplanänderung vom Bilanzkreisverantwortlichen einen Nachweis darüber verlangen,
dass ein ungeplanter Kraftwerksausfall vorliegt.
§§§
A-2 | Ausgleichsleistungen | 6-11 |
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(1) Die Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, die jeweilige Regelenergieart im Rahmen einer gemeinsamen regelzonenübergreifenden anonymisierten Ausschreibung über eine Internetplattform zu beschaffen.
(2) Abweichend von Absatz 1 sind die Betreiber von Übertragungsnetzen zum Zweck der Erfüllung ihrer Verpflichtungen nach § 12 Abs.1 und 3 sowie § 13 Abs.1 des Energiewirtschaftsgesetzes berechtigt, einen technisch notwendigen Anteil an Regelenergie aus Kraftwerken in ihrer Regelzone auszuschreiben, soweit dies zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit in ihrer jeweiligen Regelzone, insbesondere zur Aufrechterhaltung der Versorgung im Inselbetrieb nach Störungen, erforderlich ist.
(3) 1Die Primärregelung ist als zusätzliche Einspeisung oder Reduzierung des Bezugs oder Reduzierung der Einspeisung (positive oder negative Primärregelung) auszuschreiben.
2Die Sekundärregelung, Minutenreserve sowie weitere Regelenergieprodukte sind getrennt nach positivem und negativem Regelenergiebedarf auszuschreiben.
(4) 1Betreiber von Übertragungsnetzen sind berechtigt, Mindestangebote festzulegen.
2Die Anbieter sind berechtigt, zeitlich und mengenmäßig Teilleistungen anzubieten.
3Dabei dürfen die Teilleistungen nicht das jeweilige Mindestangebot unterschreiten.
4Die Bildung einer Anbietergemeinschaft ist auch zur Erreichung der Mindestangebote zulässig.
(5) 1Potenzielle Anbieter von Regelenergieprodukten
haben den Nachweis zu erbringen, dass sie die zur Gewährleistung der Versorgungssicherheit erforderlichen Anforderungen für die Erbringung der unterschiedlichen Regelenergiearten erfüllen.
2Nachzuweisen sind insbesondere die notwendigen technischen Fähigkeiten und die ordnungsgemäße Erbringung der Regelleistung
unter betrieblichen Bedingungen.
§§§
1Die Regelenergiearten Primärregelung, Sekundärregelung
und Minutenreserve sowie sonstige beschaffte und eingesetzte Regelenergieprodukte sind entsprechend den Ausschreibungsergebnissen auf Grundlage der Angebotskurven beginnend mit dem jeweils günstigsten Angebot von den jeweiligen Betreibern von Übertragungsnetzen
einzusetzen.
2Bei Netzeinschränkungen kann von den Angebotskurven abgewichen werden, wenn die Netzeinschränkungen begründet dargelegt werden können.
§§§
(1) 1Betreiber von Übertragungsnetzen haben die Kosten
für Primärregelleistung und -arbeit, für die Vorhaltung von Sekundärregelleistung und Minutenreserveleistung sowie weiterer beschaffter und eingesetzter Regelenergieprodukte
als eigenständige Systemdienstleistungen den Nutzern der Übertragungsnetze in Rechnung zu stellen.
2Für jedes Angebot, das zum Zuge kommt,
bemisst sich die zu zahlende Vergütung nach dem im jeweiligen
Angebot geforderten Preis.
(2) 1Die einzelnen Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, innerhalb ihrer jeweiligen Regelzone auf 15-Minutenbasis die Mehr- und Mindereinspeisungen aller Bilanzkreise zu saldieren.
2Sie haben die Kosten der Beschaffung von positiver Sekundärregelarbeit und positiver Minutenreservearbeit als Ausgleichsenergie den Bilanzkreisverantwortlichen auf Grundlage einer viertelstündlichen Abrechnung
in Rechnung zu stellen.
3Sofern negative Sekundärregelarbeit und negative Minutenreservearbeit beschafft wird, erfolgt die Abrechnung der Ausgleichsenergie auf Grundlage der erzielten Preise.
4Die Preise, die je Viertelstunde ermittelt werden, müssen für
Bilanzkreisüberspeisungen und Bilanzkreisunterspeisungen identisch sein.
5Die Abrechnung des Betreibers von Übertragungsnetzen gegenüber den Bilanzkreisverantwortlichen hat spätestens zwei Monate nach dem jeweiligen
Abrechnungsmonat zu erfolgen.
6Diese Frist kann auf Antrag des Betreibers von Übertragungsnetzen von der Regulierungsbehörde verlängert werden.
§§§
(1) 1Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet,
die Ausschreibungsergebnisse in einem einheitlichen Format getrennt nach Primärregelung, Sekundärregelung und Minutenreserve sowie der sonstigen Regelenergieprodukte
der Regulierungsbehörde auf Anforderung unverzüglich zur Verfügung zu stellen
sowie nach Ablauf von zwei Wochen auf ihrer Internetseite in anonymisierter
Form zu veröffentlichen und dort für drei Jahre verfügbar zu halten.
2Hierbei ist insbesondere der Preis des Grenzanbieters
zu veröffentlichen.
(2) Die Betreiber von Übertragungsnetzen haben auf ihrer gemeinsamen Internetplattform für jede Ausschreibung eine gemeinsame Angebotskurve zu veröffentlichen.
§§§
(1) 1Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
sind verpflichtet, Verlustenergie in einem marktorientierten, transparenten und diskriminierungsfreien Verfahren zu beschaffen.
2Dabei sind Ausschreibungsverfahren durchzuführen, soweit nicht wesentliche Gründe entgegenstehen.
3Ein wesentlicher Grund kann insbesondere dann vorliegen, wenn die Kosten der Ausschreibungsverfahren in einem unangemessenen Verhältnis zu deren
Nutzen stehen.
4Von der Verpflichtung nach Satz 2 sind Netzbetreiber ausgenommen, an deren Verteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar
angeschlossen sind.
(2) 1Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind
verpflichtet, einen Bilanzkreis zu führen, der ausschließlich den Ausgleich von Verlustenergie umfasst.
2Von der Verpflichtung nach Satz 1 sind Netzbetreiber
ausgenommen, an deren Verteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind.
§§§
1Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, einen Bilanzkreis zu führen, der ausschließlich Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz von Einspeisern im Netzgebiet zur Durchleitung an den Bilanzkreis für Energien nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz der Betreiber von Übertragungsnetzen aufweist.
2Von der Verpflichtung nach Satz 1 sind Netzbetreiber
ausgenommen, an deren Verteilernetz weniger als 100 000 Kunden unmittelbar oder mittelbar angeschlossen sind.
§§§
T-3 | Zugang zu Elektrizitätsverteilernetzen | 12-13 |
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(1) 1Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen haben für die Abwicklung der Stromlieferung an Letztverbraucher mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100.000 Kilowattstunden vereinfachte Methoden (standardisierte Lastprofile) anzuwenden, die eine registrierende Lastgangmessung nicht erfordern.
2Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen können in begründeten Fällen Lastprofile auch für Verbrauchsgruppen mit einer jährlichen Entnahme festlegen, die über den in Satz 1 genannten Wert hinausgeht.
(2) 1Standardisierte Lastprofile müssen sich am typischen Abnahmeprofil jeweils folgender Gruppen von Letztverbrauchern orientieren:
2Die Grenzen für die Anwendung von standardisierten
Lastprofilen sind auf alle Letztverbraucher einer Lastprofilgruppe gleichermaßen
anzuwenden.
3Der Netznutzer ist berechtigt, mit dem Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen im Einzelfall eine niedrigere Grenze zu vereinbaren.
(3) 1Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, einen Differenzbilanzkreis zu führen, der ausschließlich die Abweichungen
der Gesamtheit der Letztverbraucher mit einer jährlichen Entnahme von bis zu 100.000 Kilowattstunden oder einer individuell festgelegten anderen Grenze nach den Absätzen
1 und 2 von dem prognostizierten Verbrauch dieser Letztverbraucher erfasst.
2In dem Differenzbilanzkreis dürfen keine Letztverbraucher
bilanziert werden.
3Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen
sind verpflichtet, die Ergebnisse der Differenzbilanzierung jährlich auf ihrer Internetseite
zu veröffentlichen.
4Von der Verpflichtung nach Satz 1 sind Netzbetreiber ausgenommen, an deren Verteilernetz weniger als 100.000 Kunden unmittelbar oder
mittelbar angeschlossen sind.
§§§
(1) 1Die Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen
sind verpflichtet, für jeden Lastprofilkunden des Lieferanten eine Prognose über den Jahresverbrauch festzulegen, die in der Regel auf dem Vorjahresverbrauch basiert.
2Die Prognose ist dem Lieferanten oder Netznutzer mitzuteilen.
3Dieser kann unplausiblen Prognosen widersprechen
und dem Betreiber des Elektrizitätsverteilernetzes eine eigene Prognose unterbreiten.
4Kommt keine Einigung zustande, legt der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen die Prognose über den Jahresverbrauch fest.
5In begründeten Ausnahmefällen kann die Jahresverbrauchsprognose vom Lieferanten und dem Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen gemeinsam auch unterjährig angepasst werden.
(2) Jahresmehr- und Jahresmindermengen zwischen der bei Entnahmestellen ohne registrierende Viertelstunden-Lastgangzählung (Standard-Lastprofilkunde) gemessenen oder auf sonstige Weise ermittelten elektrischen Arbeit und der sich aus den prognostizierten Lastprofilen ergebenden elektrischen Arbeit gelten als vom Netzbetreiber geliefert oder abgenommen.
(3) 1Unterschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde (ungewollte Mehrmenge), so vergütet der Netzbetreiber dem Lieferanten oder dem Kunden diese Differenzmenge.
2Überschreitet die Summe der in einem Zeitraum ermittelten elektrischen Arbeit die Summe der Arbeit, die den bilanzierten Lastprofilen zu Grunde gelegt wurde (ungewollte Mindermenge), stellt der Netzbetreiber die Differenzmenge dem Lieferanten oder dem Kunden in Rechnung.
3Die Abrechnung der Jahresmehr- und Jahresmindermengen
erfolgt nach Ablauf des jeweiligen Abrechnungsjahres zwischen Lieferanten und Netzbetreiber
oder zwischen Kunden und Netzbetreiber.
4Der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen berechnet für
Jahresmehr- und Jahresmindermengen auf Grundlage der monatlichen Marktpreise einen einheitlichen Preis.
5Dieser Preis ist auf der jeweiligen Internetseite des Betreibers von Elektrizitätsverteilernetzen zu veröffentlichen.
§§§
T-4 | Sonstige Pflichten | 14-22 |
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(1) Der Wechsel von Entnahmestellen zu anderen Lieferanten ist nur zum Ende eines Kalendermonats durch An- und Abmeldung bei dem Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen, an dessen Netz die Entnahmestelle angeschlossen ist, möglich.
(2) Der bisherige Lieferant ist verpflichtet, unverzüglich
(3) 1Der neue Lieferant ist verpflichtet, dem Betreiber
von Elektrizitätsversorgungsnetzen spätestens einen Monat vor dem beabsichtigten Beginn der Lieferung alle Entnahmestellen seiner neuen Kunden und alle hinzukommenden Entnahmestellen seiner bisherigen Kunden, soweit die Entnahmestellen an das Netz des Betreibers von Elektrizitätsversorgungsnetzen angeschlossen sind, und den beabsichtigten Beginn der Netznutzung mitzuteilen.
2Gleichzeitig hat er anzugeben, ob der Kunde ein
Haushaltskunde ist.
(4) 1Eine Entnahmestelle ist anhand von nicht mehr als drei mitgeteilten Daten zu identifizieren.
2Es soll eine der folgenden Datenkombinationen mitgeteilt werden:
3Wenn der neue Lieferant keine der in Satz 2 aufgeführten
Datenkombinationen vollständig dem Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen mitteilt, darf der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen die Meldung nur zurückweisen, wenn die Entnahmestelle nicht eindeutig identifizierbar ist.
4In diesem Fall ist die Meldung für diese
Entnahmestelle unwirksam.
5Änderungen wesentlicher Kundendaten sind
wechselseitig unverzüglich mitzuteilen.
(5) 1Wird die Belieferung eines Kunden an einer Entnahmestelle von mehreren Lieferanten für den gleichen Zeitraum oder Lieferbeginn in Anspruch genommen, so hat der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen die beteiligten Lieferanten unverzüglich über die bestehende Lieferantenkonkurrenz zu informieren.
2Findet nicht rechtzeitig vor Lieferbeginn eine Einigung zwischen den Lieferanten statt, ist der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen verpflichtet, das Netz dem Lieferanten zur Verfügung zu stellen, der die Belieferung
des Kunden zuerst mitgeteilt hat.
(6) 1Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen dürfen den Lieferantenwechsel nicht von anderen Bedingungen als den in den Absätzen 1 bis 5 genannten abhängig machen.
2§ 27 Abs.1 Nr.17 bleibt unberührt.
§§§
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen haben im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren das Entstehen von Engpässen in ihren Netzen und an den Kuppelstellen zu benachbarten Netzen mit Hilfe von netzbezogenen und marktbezogenen Maßnahmen zu verhindern, die auch die Zusammenarbeit der Betreiber von Übertragungsnetzen einschließen kann.
(2) Lässt sich die Entstehung eines Engpasses mit Hilfe von Maßnahmen nach Absatz 1 nicht vermeiden, so sind Betreiber von Übertragungsnetzen verpflichtet, die verfügbaren Leitungskapazitäten nach marktorientierten und transparenten Verfahren diskriminierungsfrei zu bewirtschaften.
(3) 1Die Erlöse, die Netzbetreiber aus der Durchführung der Engpassbewirtschaftung erzielen, sind unverzüglich für Maßnahmen zur Beseitigung
von Engpässen zu verwenden, hierfür zurückzustellen oder entgeltmindernd in
den Netzentgelten zu berücksichtigen.
2Die Erlöse, die Netzbetreiber aus der Durchführung der Engpassbewirtschaftung erzielen, sind von den Betreibern von Übertragungsnetzen
zu dokumentieren.
3Die Dokumentation ist der Regulierungsbehörde
vorzulegen.
(4) 1Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, Engpässe in ihrem Netz unverzüglich und in geeigneter Form, zumindest aber auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen und den betroffenen Bilanzkreisverantwortlichen
soweit möglich unverzüglich elektronisch mitzuteilen.
2Die Veröffentlichung und Mitteilung müssen enthalten:
(5) Die Absätze 1 bis 4 gelten auch für Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen.
§§§
(1) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, gemeinsam mit den anderen Netzbetreibern einheitliche Bedingungen des Netzzugangs zu schaffen, um die Transaktionskosten des Zugangs zum gesamten Elektrizitätsversorgungsnetz so gering wie möglich zu halten.
(2) Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind verpflichtet, untereinander die zur effizienten Organisation des Netzzugangs erforderlichen Verträge abzuschließen und die notwendigen Daten unverzüglich auszutauschen.
§§§
(1) Betreiber von Übertragungsnetzen sind verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich und in geeigneter Weise, zumindest auf ihrer Internetseite, zu veröffentlichen und zwei Jahre verfügbar zu halten:
die Jahreshöchstlast und den Lastverlauf als viertelstündige Leistungsmessung,
die marktrelevanten Ausfälle und Planungen für Revisionen der Übertragungsnetze,
(2) Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen sind verpflichtet, folgende netzrelevanten Daten unverzüglich in geeigneter Weise, zumindest im Internet, zu veröffentlichen:
die Jahreshöchstlast und den Lastverlauf als viertelstündige Leistungsmessung,
die Summenlast der nicht leistungsgemessenen Kunden und die Summenlast der Netzverluste,
die Höchstentnahmelast und der Bezug aus der vorgelagerten Netzebene,
die Summe aller Einspeisungen pro Spannungsebene und im zeitlichen Verlauf und
§§§
(1) 1Die Messung nach § 21b des Energiewirtschaftsgesetzes erfolgt bei Kunden im Sinne des § 12 durch Erfassung der entnommenen elektrischen Arbeit sowie
gegebenenfalls durch Registrierung der Lastgänge am Zählpunkt.
2Handelt es sich nicht um Kunden im Sinne des § 12, erfolgt die Messung durch eine viertelstündige registrierende Leistungsmessung.
(2) 1Sofern der Netzbetreiber der Messstellenbetreiber ist, stehen die Messeinrichtungen in seinem Eigentum.
2Die Messeinrichtungen müssen den eichrechtlichen Bestimmungen entsprechen.
§§§
(1) 1Der Messstellenbetreiber hat dafür Sorge zu tragen, dass eine einwandfreie Messung der Elektrizität sowie die Datenübertragung
gewährleistet sind.
2aDer Messstellenbetreiber bestimmt Art, Zahl und Größe von
Mess- und Steuereinrichtungen;
2bdie Bestimmung muss unter Berücksichtigung netzwirtschaftlicher Belange zur Höhe des Verbrauchs in einem angemessenen
Verhältnis stehen.
(2) 1Der Kunde haftet für das Abhandenkommen und die Beschädigung von Mess- und Steuereinrichtungen, soweit ihn daran ein Verschulden trifft.
2Er hat den Verlust, Beschädigungen und Störungen dieser Einrichtungen dem Messstellenbetreiber unverzüglich mitzuteilen.
§§§
(1) 1Der Netznutzer kann jederzeit die Nachprüfung der Messeinrichtungen durch eine Eichbehörde oder eine staatlich anerkannte Prüfstelle im Sinne des § 2 Abs.4 des Eichgesetzes verlangen.
2Stellt der Netznutzer den Antrag auf Nachprüfung nicht bei dem Messstellenbetreiber, so hat er diesen zugleich mit der Antragstellung zu
benachrichtigen.
(2) Die Kosten der Nachprüfung fallen dem Messstellenbetreiber zur Last, falls die Abweichung die gesetzlichen Verkehrsfehlergrenzen überschreitet, sonst dem Netznutzer.
§§§
Ergibt eine Prüfung der Messeinrichtungen eine Überschreitung der eichrechtlichen Verkehrsfehlergrenzen und ist die Größe des Fehlers nicht einwandfrei festzustellen oder zeigt eine Messeinrichtung nicht an, so ermittelt der Netzbetreiber die Daten für die Zeit seit der letzten fehlerfreien Ablesung aus dem Durchschnittsverbrauch des ihr vorhergehenden und des der Beseitigung des Fehlers nachfolgenden Ablesezeitraumes oder auf Grund des Vorjahreswertes durch Schätzung, soweit aus Parallelmessungen vorhandene Messwerte keine ausreichende Verlässlichkeit bieten.
§§§
1Der Datenaustausch zur Anbahnung und zur Abwicklung der Netznutzung zwischen Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen und Netznutzern erfolgt elektronisch.
2Der Datentransfer hat unverzüglich in dem von der Regulierungsbehörde vorgegebenen, bundesweit einheitlichen Format zu erfolgen.
3Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen stellen sicher, dass der Datenaustausch in einheitlichen Prozessen erfolgt, die eine
größtmögliche Automatisierung ermöglichen.
§§§
T-5 | Vertragsbeziehungen | 23-26 |
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(1) 1Der Netzzugangsberechtigte fordert spätestens
durch Anmeldung der ersten Kundenentnahmestelle zur Netznutzung ein verbindliches Angebot
zum Abschluss eines Lieferantenrahmenvertrages oder Netznutzungsvertrages beim Betreiber
eines Elektrizitätsversorgungsnetzes an.
2Dieser ist verpflichtet, innerhalb einer Frist von
sieben Arbeitstagen nach Eingang der Anforderung ein vollständiges und bindendes Angebot abzugeben.
(2) 1Die Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen sind berechtigt, die von ihnen geschlossenen Verträge aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen.
2Sie können in begründeten Fällen vom Netznutzer eine Sicherheitsleistung verlangen.
§§§
(1) 1Netznutzer haben einen Anspruch auf Abschluss eines Netznutzungsvertrages.
2Wird der Netznutzungsvertrag von einem Lieferanten abgeschlossen, so darf der Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen den Netzzugang nicht von dem gleichzeitigen Abschluss eines Netznutzungsvertrages zwischen ihm und dem Letztverbraucher abhängig machen.
(2) Der Vertrag muss unter Beachtung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung mindestens Regelungen zu folgenden Gegenständen enthalten:
Zuordnung von Einspeise- oder Entnahmestellen zu Bilanzkreisen;
Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung in begründeten Fällen;
§§§
(1) Lieferanten haben gegen die Netzbetreiber einen Anspruch auf Abschluss eines Lieferantenrahmenvertrages über die Abwicklung der Belieferung ihrer Kunden mit elektrischer Energie.
(2) Der Vertrag muss unter Beachtung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung mindestens Regelungen zu folgenden Gegenständen enthalten:
Datenaustausch zwischen Netznutzern und Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen;
Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung in begründeten Fällen;
§§§
(1) Zwischen dem Bilanzkreisverantwortlichen und dem Betreiber von Übertragungsnetzen muss ein Vertrag über die Führung, Abwicklung und Abrechnung von Bilanzkreisen (Bilanzkreisvertrag) geschlossen werden.
(2) Der Vertrag muss unter Berücksichtigung der Vorschriften des Energiewirtschaftsgesetzes und dieser Verordnung mindestens Regelungen zu folgenden Gegenständen enthalten:
Rechte, Pflichten und Leistungen des Betreibers von Übertragungsnetzen;
Datenaustausch zwischen dem Betreiber von Übertragungsnetzen und dem Bilanzkreisverantwortlichen;
Voraussetzungen für die Erhebung einer Sicherheitsleistung in begründeten Fällen;
(3) In den Bilanzkreisverträgen ist sicherzustellen, dass die Bilanzkreisverantwortlichen gegen angemessenes Entgelt ihren Bilanzkreis für Fahrplangeschäfte öffnen, die der Bereitstellung von Minutenreserve dienen, die ein Bereitsteller des eigenen Bilanzkreises über einen anderen Bilanzkreis abwickeln will.
§§§
T-6 | Befugnisse der Regulierungsbehörde | 27-28 |
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(1) Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs.1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde unter Beachtung der Anforderungen eines sicheren Netzbetriebs Entscheidungen durch Festlegungen nach § 29 Abs.1 des Energiewirtschaftsgesetzes treffen
zu Kriterien für missbräuchliche Über- oder Unterspeisung von Bilanzkreisen und deren Abrechnung;
zum Bilanzkreis für Energien nach dem Erneuerbare- Energien-Gesetz;
zur Bestimmung des einheitlichen Preises und zum Abrechnungsverfahren nach § 13 Abs.3;
zur Bewirtschaftung von Engpässen nach § 15 Abs.2 und zu deren Veröffentlichung nach § 15 Abs.4;
zu den Anforderungen an den Betrieb von Mess- und Steuereinrichtungen nach § 19 Abs.1;
zu den Inhalten der Verträge nach den §§ 24 bis 26, sofern nicht ein Standardangebot festgelegt ist;
zur Abwicklung des Lieferantenwechsels, hierbei kann sie insbesondere kürzere Fristen festlegen;
(2) Die Regulierungsbehörde soll festlegen, dass Betreiber von Übertragungsnetzen im Zusammenhang mit der Beschaffung und dem Einsatz von Regelenergie weitere Daten veröffentlichen müssen, wenn dadurch die Angebotsbedingungen für Regelenergie durch Erhöhung der Markttransparenz verbessert werden oder die höhere Transparenz geeignet ist, die Vorhaltung oder den Einsatz von Regelenergie zu vermindern.
(3) Die Regulierungsbehörde kann abweichend von § 12 Abs.1 Satz 1 im Einzelfall abweichende Grenzwerte für standardisierte Lastprofile festlegen, wenn der Betreiber von Elektrizitätsverteilernetzen nachweist, dass bei Beachtung der in § 12 Abs.1 Satz 1 genannten Grenzwerte ein funktionierender Netzbetrieb technisch nicht zu gewährleisten ist.
(4) Die Regulierungsbehörde kann Entscheidungen nach den Absätzen 1 bis 3 in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt machen.
§§§
(1) 1Zur Verwirklichung eines effizienten Netzzugangs und der in § 1 Abs.1 des Energiewirtschaftsgesetzes genannten Zwecke kann die Regulierungsbehörde weitere Festlegungen gegenüber Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen zur Vereinheitlichung der Vertragspflichten aus den in den §§ 23 bis 26 genannten
Verträgen treffen.
2Die Regulierungsbehörde kann Betreiber von Elektrizitätsversorgungsnetzen auffordern, ihr innerhalb einer von der
Regulierungsbehörde bestimmten, angemessenen Frist einen Vorschlag
für ein Standardangebot für Verträge nach den §§ 23 bis 26
vorzulegen.
3Sie kann in dieser Aufforderung Vorgaben für die Ausgestaltung einzelner Bedingungen machen.
4Das Standardangebot muss so umfassend sein, dass es von den einzelnen Nachfragern ohne weitere Verhandlungen angenommen werden kann.
(2) Die Regulierungsbehörde prüft die vorgelegten Standardangebote und gibt tatsächlichen oder potenziellen Nachfragern sowie Betreibern von Elektrizitätsversorgungsnetzen in geeigneter Form Gelegenheit zur Stellungnahme.
(3) 1Sie kann unter Berücksichtigung der Stellungnahmen Änderungen der Standardangebote vornehmen, insbesondere soweit Vorgaben für einzelne Bedingungen nicht umgesetzt worden sind.
2Sie kann Standardangebote mit einer Mindestlaufzeit versehen.
(4) 1Die Regulierungsbehörde macht die Festlegungsentscheidungen in ihrem Amtsblatt öffentlich bekannt und veröffentlicht
sie im Internet.
2Im Übrigen gelten die Verfahrensbestimmungen des Energiewirtschaftsgesetzes.
(5) Für Änderungen des Standardangebotes nach § 29 Abs.2 des Energiewirtschaftsgesetzes gelten die Absätze 1 bis 4 entsprechend.
§§§
T-7 | Sonstige Bestimmungen | 29- |
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(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs.1 Nr.5 Buchstabe a des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 65 Abs.2 des Energiewirtschaftsgesetzes in Verbindung mit § 17 Abs.1 oder 2 zuwiderhandelt.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 95 Abs.1 Nr.5 Buchstabe b des Energiewirtschaftsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig einer vollziehbaren Anordnung nach § 27 Abs.1 Nr.1, 3, 7, 9, 15, 16, 17 oder 18 oder § 28 Abs.1 Satz 2 zuwiderhandelt.
§§§
(1) § 11 ist erst ab dem 1.Oktober 2005 anzuwenden.
(2) § 6 Abs.1 ist für Minutenreserve erst ab dem 1.Januar 2006 und für die Primär- und Sekundärregelenergie erst ab dem 1.Juli 2006 anzuwenden.
§§§
Die Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.
§§§
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