SprengG   (4) Anlage 4
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Anlage IV (F)

Gegenstände, die durch Entscheidung einer benannten Stelle den Explosivstoffen zugeordnet werden können (§ 3 Abs. 1 Satz 2, Anhang II der Richtlinie 2004/57/EG)

Soweit nachfolgend Gegenständen UN-Nummern zugeordnet sind, ist maßgeblich die 8. revidierte Fassung der „Empfehlungen der Vereinten Nationen über die Beförderung gefährlicher Güter“ (UN-Dokument ST/SG/AC. 10/1/Rev. 8 – United Nations Recommendations on the Transport of Dangerous Goods, Eighth Revised Edition). Die Angabe der UN-Nummer dient der Zuordnung der Gegenstände. Sie bezieht sich auf den verpackten Gegenstand. Soweit unter einzelnen UN-Nummern Gegenstände mit unterschiedlicher Zweckbestimmung enthalten sind, ist diese maßgeblich für die Zuordnung.

Gegenstand

UN-Nr.

Anzünder

0121,
0314,
0315,
0325,
0454


Anzünder, Anzündschnur


0131


Gegenstände mit Explosivstoff, n. a. g.


0349,
0353


Zünder, nicht sprengkräftig


0316,
0317,
0368".


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