SchStF-AG | 1-8 | |
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[ I ] | [ ] |
BGBl.III/FNA: 2129-48
Gesetz
zur Ausführung des Protokolls
über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21.Mai 2003 sowie zur
Durchführung der Verordnung (EG) Nr.166/2006
vom 06.06.07 (BGBl_I_07,1002)
= Art.1 des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21.Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr.166/2006 (f)
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2007 ] |
§§§
Dieses Gesetz gilt für Betriebseinrichtungen im Sinne von Artikel 2 Nr.4 der Verordnung (EG) Nr.166/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.Januar 2006 über die Schaffung eines Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregisters und zur Änderung der Richtlinien 91/689/EWG und 96/61/EG des Rates (ABl.EU Nr.L 33 S.1) in der jeweils geltenden Fassung, in denen eine oder mehrere der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr.166/2006 genannten Tätigkeiten ausgeübt werden.
§§§
(1) Das Umweltbundesamt errichtet und unterhält ein der Öffentlichkeit frei und unentgeltlich zugängliches, internetgestütztes Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister (Register).
(2) Das Umweltbundesamt stellt in das Register die von den nach Landesrecht zuständigen Behörden übermittelten Informationen ein:
über die Freisetzungen der in Artikel 5 Abs.1 Buchstabe a der Verordnung (EG) Nr.166/2006 genannten Schadstoffe, die von Betriebseinrichtungen mitgeteilt werden müssen, in denen eine oder mehrere der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr.166/2006 genannten Tätigkeiten ausgeübt werden,
über die Verbringung außerhalb des Standortes von in Artikel 5 Abs.1 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr.166/2006 genannten Abfällen und von in Artikel 5 Abs.1 Buchstabe c der Verordnung (EG) Nr.166/2006 genannten Schadstoffen in Abwasser, die von Betriebseinrichtungen mitgeteilt werden müssen, in denen eine oder mehrere der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr.166/2006 genannten Tätigkeiten ausgeübt werden,
den Namen des Eigentümers oder Betreibers der Betriebseinrichtung und gegebenenfalls der Muttergesellschaft, zu der Informationen nach Nummer 1, 2 oder 4 in das Register eingestellt werden,
die Angaben nach § 5 Abs.5 sowie
über die Freisetzungen von Schadstoffen aus diffusen Quellen, die in angemessener räumlicher Detaillierung bei den zuständigen Bundes- und Landesbehörden vorhanden sind und deren Aufnahme in das Register praktikabel ist.
(3) Das Umweltbundesamt stellt Informationen in zusammengefasster und nicht zusammengefasster Form in das Register ein, so dass Freisetzungen und Verbringungen nach dem Kalenderjahr und weiteren Merkmalen gesucht werden können, insbesondere nach
(4) 1Das Umweltbundesamt stellt die in Absatz 2 Nr.1
bis 4 genannten Informationen jährlich und zwar spätestens 15 Monate nach Ende eines jeden Kalenderjahres,
für das Informationen über die Freisetzung von Schadstoffen und die Verbringung außerhalb des
Standortes von Abfällen und von Schadstoffen in Abwasser erfasst werden (Berichtsjahr), in das Register ein.
2Zehn Jahre nach der erstmaligen Einstellung der
Informationen in das Register kann das Umweltbundesamt ihre Löschung vornehmen.
§§§
(1) 1Der Betreiber übermittelt die in Artikel 5 der Verordnung (EG) Nr.166/2006 genannten Informationen unter Angabe seines Namens sowie des Namens des Eigentümers der Betriebseinrichtung (Bericht) zum ersten Mal für das Jahr 2007 in elektronischer Form und nach Anhang III der Verordnung (EG) Nr.166/2006 an die nach Landesrecht zuständige Behörde.
2Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann vorschreiben, dass der Betreiber das von ihr festgelegte Format der elektronischen Form zu benutzen hat.
(2) 1Der Bericht ist bis zum 31.Mai des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres abzugeben.
2Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall auf Antrag des Betreibers die Frist bis zum 30.Juni des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres verlängern, wenn die spätere Abgabe die rechtzeitige Weiterleitung des Berichts an die Europäische Kommission nicht erschwert.
3Der Verlängerungsantrag muss spätestens bis zum 30.April des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres gestellt werden.
§§§
(1) Der Betreiber einer Betriebseinrichtung darf einen Betriebsangehörigen nicht benachteiligen, weil der Betriebsangehörige der zuständigen Behörde konkrete Anhaltspunkte für eine Verletzung einer Bestimmung dieses Gesetzes oder der Verordnung (EG) Nr.166/2006 anzeigt.
(2) Eine Behörde darf bei der Ausübung ihrer Zuständigkeiten niemanden benachteiligen, weil er ihr konkrete Anhaltspunkte für die Verletzung einer Bestimmung dieses Gesetzes oder der Verordnung (EG) Nr.166/2006 anzeigt.
§§§
(1) 1Unbeschadet der Absätze 2 und 3 übermitteln die
nach Landesrecht zuständigen Behörden die Berichte der Betreiber in elektronischer Form und nach Anhang
III der Verordnung (EG) Nr.166/2006 bis zum 31.Dezember des dem jeweiligen Berichtsjahr folgenden Jahres,
durch Absatz 3 Satz 1 Nr.1 bis 3 geschützte Informationen jedoch frühestens nach Bestandskraft der in Absatz 3 Satz 4 genannten Entscheidung, zur Einstellung
in das Register und für die Zwecke des Artikels 7 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 an das Umweltbundesamt.
2Soweit das Umweltbundesamt vor Ende des Erklärungszeitraums das Format der elektronischen Form festlegt, ist dieses zu verwenden.
(2) Informationen, deren Bekanntgabe nachteilige Auswirkungen hätte auf
die internationalen Beziehungen, die Verteidigung oder bedeutsame Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder
die Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens, den Anspruch einer Person auf ein faires Verfahren oder die Durchführung strafrechtlicher, ordnungswidrigkeitenrechtlicher oder disziplinarrechtlicher Ermittlungen,
werden nicht an das Umweltbundesamt übermittelt, es sei denn, das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
durch das Bekanntgeben der Informationen personenbezogene Daten offenbart,
Rechte am geistigen Eigentum, insbesondere Urheberrechte, durch das Zugänglichmachen der Informationen verletzt würden oder
durch das Bekanntgeben Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse zugänglich gemacht würden oder die Informationen dem Steuergeheimnis oder dem Statistikgeheimnis unterliegen,
werden diese nicht an das Umweltbundesamt übermittelt, es sei denn, der Betroffene hat zugestimmt oder
das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe überwiegt.
2Die Übermittlung von Informationen über die Freisetzung von Schadstoffen an das Umweltbundesamt darf nicht unter Berufung auf die in den Nummern 1 und 3 genannten Gründe unterbleiben.
3Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat in der Regel von einer
Betroffenheit im Sinne des Satzes 1 Nr.3 auszugehen,
soweit übermittelte Informationen als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse
gekennzeichnet sind und die betroffene Person bei der Übermittlung der Informationen
im Einzelnen dargelegt hat, warum diese als Betriebsoder Geschäftsgeheimnis schützenswert sind.
4Steht das öffentliche Interesse an der Bekanntgabe der Informationen dem Geheimhaltungsinteresse entgegen, ist die betroffene Person vor der Entscheidung über die Übermittlung der durch Satz 1 Nr.1 bis 3 geschützten Informationen an das Umweltbundesamt für Zwecke des § 2 Abs.2 oder des Artikels 7 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr.166/2006 anzuhören.
5Die Entscheidung, dass durch Satz 1 Nr.1 bis 3 geschützte Informationen an das Umweltbundesamt übermittelt werden, wird der betroffenen Person bekannt gegeben.
(4) Liegt nach Absatz 2 oder 3 ein Grund für die Nichtübermittlung der den nach Landesrecht zuständigen Behörden nach Artikel 5 Abs.1 in Verbindung mit Anhang III der Verordnung (EG) Nr.166/2006 vorliegenden Informationen vor, sind die hiervon nicht betroffenen Informationen zu übermitteln, soweit es möglich ist, die betroffenen Informationen auszusondern.
(5) Wird eine Information nicht übermittelt, geben die nach Landesrecht zuständigen Behörden an, welche Art von Information aus welchem Grund nicht übermittelt wird.
(6) Bei Betriebseinrichtungen im Geschäftsbereich des Bundesministeriums der Verteidigung und der in der Bundesrepublik Deutschland stationierten Truppen entscheidet das Bundesministerium der Verteidigung oder eine von ihm beauftragte Stelle über die Schutzbedürftigkeit nach Absatz 2 Nr.1.
§§§
Zuständig für die Durchführung von Artikel 7 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr.166/2006 ist das Umweltbundesamt.
§§§
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
(2) Die Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 können mit einer Geldbuße bis zu zehntausend Euro geahndet werden.
§§§
(1) Abweichend von § 2 Abs.4 Satz 1 veröffentlicht das Umweltbundesamt die in § 2 Abs.2 Nr.1 und 2 genannten Informationen für das Jahr 2007 spätestens bis zum 30.Juni 2009.
(2) 1Abweichend von § 3 Abs.2 ist der Bericht für das
Jahr 2007 bis zum 15.Juni 2008 abzugeben.
2Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann im Einzelfall auf
Antrag des Betreibers die Frist bis zum 31.Juli 2008 verlängern, wenn die spätere Abgabe die rechtzeitige
Weiterleitung des Berichts an die Europäische Kommission nicht erschwert.
3Der Verlängerungsantrag muss spätestens bis zum 15.Mai 2008 gestellt werden.
(3) Abweichend von § 5 Abs.1 und unbeschadet des § 5 Abs.2 und 3 übermitteln die nach Landesrecht zuständigen Behörden für das Jahr 2007 die Berichte der Betreiber in elektronischer Form bis zum 15.Februar 2009, durch § 5 Abs.3 Satz 1 Nr.1 bis 3 geschützte Informationen jedoch frühestens nach Bestandskraft der in § 5 Abs.3 Satz 4 genannten Entscheidung, zur Einstellung in das Register und für die Zwecke des Artikels 7 Abs.2 der Verordnung (EG) Nr.166/2006 an das Umweltbundesamt.
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