SZAG 1-5
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BGBl.III/FNA 170-7

Gesetz
zur innerstaatlichen Aufteilung von unverzinslichen
Einlagen und Geldbußen gemäß Artikel 104 des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft

(Sanktionszahlungs-Aufteilungsgesetz)

(SZAG)


vom 05.09.06 (BGBl_I_06,2098)

= Art.14 des Förderalismusreform-Begleitgesetzes

frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke

[ Änderungen-2006 ]

§§§




§_1   SZAG
Gegenstand

1Dieses Gesetz regelt die innerstaatliche Aufteilung von unverzinslichen Einlagen sowie Geldbußen (Sanktionszahlungen) gemäß Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr.1467/97 des Rates vom 7.Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl.EG Nr.L 209 S.6), geändert durch die Verordnung (EG) Nr.1056/2005 des Rates vom 27.Juni 2005 (ABl. EU Nr.L 174 S.5).
2Bund und Länder tragen den jeweils auf sie entfallenden Anteil an Sanktionszahlungen.
3Die Zahlungspflicht der Länder gegenüber dem Bund entsteht mit der Bekanntgabe eines Beschlusses des Rates über Sanktionszahlungen gemäß Artikel 104 Abs.11 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Bundesrepublik Deutschland.

§§§



§_2   SZAG
Aufteilung

(1) 1Der Anteil des Bundes an Sanktionszahlungen beträgt 65 Prozent, der Anteil der Länder 35 Prozent.
235 Prozent des Länderanteils tragen die Länder entsprechend ihrer Einwohnerzahl.
3a65 Prozent des Länderanteils tragen die Länder nach dem Anteil des Finanzierungsdefizits des jeweiligen Landes an der Summe der Finanzierungsdefizite aller Länder (Verursachungsbeitrag);
3bLänder, die einen ausgeglichenen oder positiven Finanzierungssaldo aufweisen, bleiben bei der Ermittlung der Summe der Finanzierungsdefizite unberücksichtigt und werden an dem Teil der Sanktionslasten, der sich nach dem Verursachungsbeitrag bemisst, nicht beteiligt.

(2) 1Der Finanzierungssaldo nach Absatz 1 setzt sich zusammen aus dem Finanzierungssaldo in haushaltsrechtlicher Abgrenzung abzüglich der Einnahmen aus der Veräußerung von Beteiligungen, aus der Kreditaufnahme beim öffentlichen Bereich sowie aus Darlehensrückflüssen von Dritten und zuzüglich der Ausgaben für den Erwerb von Beteiligungen, der Tilgungsausgaben an den öffentlichen Bereich sowie der Darlehensvergabe an Dritte (VGR-nahe Abgrenzung).
2Bei der Ermittlung der Finanzierungssalden der Länder sind die entsprechend zu ermittelnden Finanzierungssalden der Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände einzubeziehen.

(3) 1Die nach den Absätzen 1 und 2 berechneten Zahlungsverpflichtungen eines Landes werden für die Dauer einer vom Bundesverfassungsgericht festgestellten extremen Haushaltsnotlage im Rahmen eines abgestimmten Sanierungskonzeptes vom Bund gestundet.
2Nach Abschluss des Sanierungsprozesses sind die Beträge, mit denen der Bund in Vorleistung getreten ist, durch das betroffene Land unverzüglich zu erstatten.
3Die gestundeten Beträge sind bis zu ihrer Rückzahlung nach dem Refinanzierungszins des Bundes zu verzinsen.

§§§



§_3   SZAG
Grundlagen

(1) Für die Berechnung des Länderanteils an Sanktionszahlungen gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 sind die Einwohnerzahlen maßgebend, die das Statistische Bundesamt zum 30.Juni des dem Beschluss des Rates gemäß § 1 Satz 3 vorausgehenden Kalenderjahres (Anlastungsjahr) festgestellt hat.

(2) Maßgeblich für die Höhe der Finanzierungssalden der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß § 2 Abs.1 Satz 3 ist, bei Geldbußen gemäß § 1 Satz 1 vorbehaltlich der endgültigen Ergebnisse der amtlichen Rechnungsstatistik, das Ergebnis der amtlichen Vierteljahresstatistik des Statistischen Bundesamtes zu den öffentlichen Haushalten zum 31.Dezember des Anlastungsjahres.

§§§



§_4   SZAG
Rückerstattungen; Einlagen anderer Mitgliedstaaten

(1) Bund und Länder erhalten ihre gemäß § 2 geleisteten Anteile an der unverzinslichen Einlage zurück, sofern ein Beschluss gemäß Artikel 104 Abs.6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgehoben worden ist.

(2) 1Zinsen auf Einlagen anderer Mitgliedstaaten und entsprechende Geldbußen, die der Bundesrepublik Deutschland zufließen, stehen dem Bund zu 65 Prozent, den Ländern zu 35 Prozent zu.
2Der Länderanteil wird entsprechend der Einwohnerzahl auf die einzelnen Länder aufgeteilt.
3Für die Berechnung der Anteile der einzelnen Länder sind die Einwohnerzahlen maßgebend, die das Statistische Bundesamt zum 30.Juni des dem Eingang dieser Gelder vorausgehenden Kalenderjahres festgestellt hat.

§§§



§_5   SZAG
Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Anteile gemäß § 2 Abs.1 und § 4 festzustellen sowie die Zahlungsmodalitäten und sonstige Einzelheiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Gesetzes zu bestimmen.

§§§




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