SZAG | 1-5 | |
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BGBl.III/FNA 170-7
Gesetz
zur innerstaatlichen Aufteilung von unverzinslichen
Einlagen und Geldbußen gemäß Artikel 104 des Vertrags
zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft
vom 05.09.06 (BGBl_I_06,2098)
= Art.14 des Förderalismusreform-Begleitgesetzes
frisiert und verlinkt von
H-G Schmolke
[ Änderungen-2006 ] |
§§§
1Dieses Gesetz regelt die innerstaatliche Aufteilung
von unverzinslichen Einlagen sowie Geldbußen (Sanktionszahlungen)
gemäß Artikel 104 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft in Verbindung
mit der Verordnung (EG) Nr.1467/97 des Rates
vom 7.Juli 1997 über die Beschleunigung und Klärung
des Verfahrens bei einem übermäßigen Defizit (ABl.EG
Nr.L 209 S.6), geändert durch die Verordnung (EG) Nr.1056/2005 des Rates vom 27.Juni 2005 (ABl. EU
Nr.L 174 S.5).
2Bund und Länder tragen den jeweils auf
sie entfallenden Anteil an Sanktionszahlungen.
3Die Zahlungspflicht der Länder gegenüber dem Bund entsteht
mit der Bekanntgabe eines Beschlusses des Rates über Sanktionszahlungen gemäß Artikel 104 Abs.11 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft an die Bundesrepublik Deutschland.
§§§
(1) 1Der Anteil des Bundes an Sanktionszahlungen
beträgt 65 Prozent, der Anteil der Länder 35 Prozent.
235 Prozent des Länderanteils tragen die Länder entsprechend
ihrer Einwohnerzahl.
3a65 Prozent des Länderanteils
tragen die Länder nach dem Anteil des Finanzierungsdefizits
des jeweiligen Landes an der Summe der
Finanzierungsdefizite aller Länder (Verursachungsbeitrag);
3bLänder, die einen ausgeglichenen oder positiven
Finanzierungssaldo aufweisen, bleiben bei der Ermittlung
der Summe der Finanzierungsdefizite unberücksichtigt
und werden an dem Teil der Sanktionslasten,
der sich nach dem Verursachungsbeitrag bemisst, nicht
beteiligt.
(2) 1Der Finanzierungssaldo nach Absatz 1 setzt sich
zusammen aus dem Finanzierungssaldo in haushaltsrechtlicher
Abgrenzung abzüglich der Einnahmen aus
der Veräußerung von Beteiligungen, aus der Kreditaufnahme
beim öffentlichen Bereich sowie aus Darlehensrückflüssen
von Dritten und zuzüglich der Ausgaben für
den Erwerb von Beteiligungen, der Tilgungsausgaben
an den öffentlichen Bereich sowie der Darlehensvergabe
an Dritte (VGR-nahe Abgrenzung).
2Bei der Ermittlung
der Finanzierungssalden der Länder sind die entsprechend
zu ermittelnden Finanzierungssalden der
Gemeinden, Gemeindeverbände und Zweckverbände
einzubeziehen.
(3) 1Die nach den Absätzen 1 und 2 berechneten Zahlungsverpflichtungen
eines Landes werden für die
Dauer einer vom Bundesverfassungsgericht festgestellten
extremen Haushaltsnotlage im Rahmen eines abgestimmten
Sanierungskonzeptes vom Bund gestundet.
2Nach Abschluss des Sanierungsprozesses sind die Beträge,
mit denen der Bund in Vorleistung getreten ist,
durch das betroffene Land unverzüglich zu erstatten.
3Die gestundeten Beträge sind bis zu ihrer Rückzahlung
nach dem Refinanzierungszins des Bundes zu verzinsen.
§§§
(1) Für die Berechnung des Länderanteils an Sanktionszahlungen gemäß § 2 Abs.1 Satz 2 sind die Einwohnerzahlen maßgebend, die das Statistische Bundesamt zum 30.Juni des dem Beschluss des Rates gemäß § 1 Satz 3 vorausgehenden Kalenderjahres (Anlastungsjahr) festgestellt hat.
(2) Maßgeblich für die Höhe der Finanzierungssalden der Länder einschließlich der Gemeinden und Gemeindeverbände gemäß § 2 Abs.1 Satz 3 ist, bei Geldbußen gemäß § 1 Satz 1 vorbehaltlich der endgültigen Ergebnisse der amtlichen Rechnungsstatistik, das Ergebnis der amtlichen Vierteljahresstatistik des Statistischen Bundesamtes zu den öffentlichen Haushalten zum 31.Dezember des Anlastungsjahres.
§§§
(1) Bund und Länder erhalten ihre gemäß § 2 geleisteten Anteile an der unverzinslichen Einlage zurück, sofern ein Beschluss gemäß Artikel 104 Abs.6 des Vertrags zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft aufgehoben worden ist.
(2) 1Zinsen auf Einlagen anderer Mitgliedstaaten und
entsprechende Geldbußen, die der Bundesrepublik
Deutschland zufließen, stehen dem Bund zu 65 Prozent,
den Ländern zu 35 Prozent zu.
2Der Länderanteil
wird entsprechend der Einwohnerzahl auf die einzelnen
Länder aufgeteilt.
3Für die Berechnung der Anteile der
einzelnen Länder sind die Einwohnerzahlen maßgebend,
die das Statistische Bundesamt zum 30.Juni
des dem Eingang dieser Gelder vorausgehenden Kalenderjahres
festgestellt hat.
§§§
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates die Höhe der Anteile gemäß § 2 Abs.1 und § 4 festzustellen sowie die Zahlungsmodalitäten und sonstige Einzelheiten im Zusammenhang mit der Durchführung dieses Gesetzes zu bestimmen.
§§§
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§§§